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Document 32021R0280

Durchführungsverordnung (EU) 2021/280 der Kommission vom 22. Februar 2021 zur Änderung der Verordnungen (EU) 2015/1222, (EU) 2016/1719, (EU) 2017/2195 und (EU) 2017/1485 zwecks Anpassung an die Verordnung (EU) 2019/943 (Text von Bedeutung für den EWR)

C/2021/1014

OJ L 62, 23.2.2021, p. 24–40 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, GA, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2021/280/oj

23.2.2021   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 62/24


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2021/280 DER KOMMISSION

vom 22. Februar 2021

zur Änderung der Verordnungen (EU) 2015/1222, (EU) 2016/1719, (EU) 2017/2195 und (EU) 2017/1485 zwecks Anpassung an die Verordnung (EU) 2019/943

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2019/943 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juni 2019 über den Elektrizitätsbinnenmarkt (1), insbesondere auf Artikel 59 Absätze 1 und 2 sowie Artikel 60 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Einführung harmonisierter Vorschriften für den Stromhandel und den Netzbetrieb in Form von Stromnetzkodizes und Leitlinien hat sich als entscheidender Faktor für die Verwirklichung eines integrierten Strommarktes in der Union erwiesen.

(2)

Die Verordnung (EU) 2015/1222 der Kommission (2), die Verordnung (EU) 2016/1719 der Kommission (3), die Verordnung (EU) 2017/2195 der Kommission (4) und die Verordnung (EU) 2017/1485 der Kommission (5) enthalten wichtige Vorschriften für das reibungslose Funktionieren des Elektrizitätsbinnenmarkts, da die darin festgelegten detaillierten Bestimmungen von den Regulierungsbehörden bei der gemeinsamen Festlegung der für die Angleichung des Stromhandels und des Netzbetriebs in der Union erforderlichen Modalitäten oder Methoden eingehalten werden müssen.

(3)

In der Praxis hat sich gezeigt, dass zwei Aspekte des Verfahrens zur Annahme von Modalitäten oder Methoden geklärt werden sollten.

(4)

Mit den Verordnungen (EU) 2019/942 des Europäischen Parlaments und des Rates (6) und (EU) 2019/943 wurde der Rechtsrahmen für den Elektrizitätsbinnenmarkt und damit auch das Verfahren zur Vereinbarung von Modalitäten oder Methoden geändert.

(5)

Gemäß Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2019/942 werden Modalitäten oder Methoden, für die zuvor die Genehmigung aller Regulierungsbehörden erforderlich war, nun direkt von der Agentur für die Zusammenarbeit der Energieregulierungsbehörden (im Folgenden die „Agentur“) angenommen. Nach den Verordnungen (EU) 2019/942 und (EU) 2019/943 sind die nationalen Regulierungsbehörden und die Agentur außerdem berechtigt, die von Übertragungsnetzbetreibern (ÜNB) und nominierten Strommarktbetreibern (NEMOs) vorgelegten Vorschläge für Modalitäten oder Methoden zu überarbeiten und zu ändern.

(6)

In den Verordnungen (EU) 2019/942 und (EU) 2019/943 ist ferner festgelegt, dass die nationalen Regulierungsbehörden und die Agentur für die Annahme der endgültigen Fassungen der Modalitäten oder Methoden zuständig sind und dass sie das Recht haben, die Vorschläge der ÜNB oder der NEMOs zu überarbeiten und zu ändern, um sicherzustellen, dass diese mit den Zielen der Verordnungen (EU) 2015/1222, (EU) 2016/1719, (EU) 2017/2195 und (EU) 2017/1485 im Einklang stehen und zur Marktintegration, zur Diskriminierungsfreiheit, zum wirksamen Wettbewerb und zum ordnungsgemäßen Funktionieren des Elektrizitätsmarkts beitragen.

(7)

Diese Änderungen sollten sich auch in den Verordnungen (EU) 2015/1222, (EU) 2016/1719, (EU) 2017/2195 und (EU) 2017/1485 widerspiegeln.

(8)

In Anbetracht der Erfahrungen mit dem derzeitigen Verfahren zur Ausarbeitung von Modalitäten oder Methoden, der jüngsten Rechtsprechung und der Verzögerungen bei der Vereinbarung bestimmter Modalitäten oder Methoden ist eine Überarbeitung des Verfahrens zur Festlegung von Modalitäten oder Methoden erforderlich, um deren rechtzeitige Annahme zu gewährleisten.

(9)

Nach der jüngsten Rechtsprechung des Gerichts (7) hat gemäß der Verordnung (EU) 2015/1222 jede einzelne nationale Regulierungsbehörde die Möglichkeit, von den ÜNB oder den NEMOs Änderungen der Vorschläge für Modalitäten oder Methoden zu verlangen. Diese Möglichkeit kann potenziell zu mehreren einzelnen aufeinanderfolgenden Änderungsersuchen und entsprechend geänderten Vorschlägen für Modalitäten oder Methoden führen, ohne dass realistische Aussichten auf eine rechtzeitige Genehmigung und Umsetzung bestehen. Dies könnte nicht nur erhebliche Verzögerungen bei der Ausarbeitung von Modalitäten oder Methoden verursachen, sondern aufgrund der unkoordinierten Einzelersuchen um Änderung vorgeschlagener Modalitäten oder Methoden außerdem zu Rechtsunsicherheit führen, da im Ungewissen bliebe, welches Änderungsersuchen letztlich Vorrang haben sollte. Um dies zu vermeiden, sollte in den Verordnungen (EU) 2015/1222, (EU) 2016/1719, (EU) 2017/2195 und (EU) 2017/1485 ein klares Verfahren zur Koordinierung von Ersuchen um Änderung von Modalitäten oder Methoden festlegt werden.

(10)

Das Verfahren für koordinierte Entscheidungen über Modalitäten oder Methoden ist in den Verordnungen (EU) 2015/1222, (EU) 2016/1719, (EU) 2017/2195 und (EU) 2017/1485 identisch. Auch das Verfahren zur Änderung dieser vier Verordnungen ist dasselbe. Daher ist es gerechtfertigt, diese vier Verordnungen mit einer einzigen Änderungsverordnung zu ändern.

(11)

Die in der vorliegenden Verordnung vorgesehenen Maßnahmen stehen im Einklang mit der Stellungnahme des in Artikel 67 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2019/943 genannten Ausschusses —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Änderungen der Verordnung (EU) 2015/1222

Artikel 9 der Verordnung (EU) 2015/1222 erhält folgende Fassung:

„Artikel 9

Annahme von Modalitäten oder Methoden

(1)   Die ÜNB und NEMOs entwickeln die aufgrund dieser Verordnung erforderlichen Modalitäten oder Methoden und legen sie der Agentur oder den zuständigen Regulierungsbehörden innerhalb der in dieser Verordnung festgelegten Fristen zur Genehmigung vor. Unter außergewöhnlichen Umständen, insbesondere in Fällen, in denen eine Frist aufgrund von Umständen außerhalb des Verantwortungsbereichs der ÜNB oder der NEMOs nicht eingehalten werden kann, können die Fristen für die Modalitäten oder Methoden nach den Verfahren in Absatz 6 von der Agentur, nach den Verfahren in Absatz 7 gemeinsam von allen zuständigen Regulierungsbehörden und nach den Verfahren in Absatz 8 von der zuständigen Regulierungsbehörde verlängert werden.

Muss ein Vorschlag für Modalitäten oder Methoden gemäß dieser Verordnung von mehr als einem ÜNB oder NEMO entwickelt und gebilligt werden, arbeiten die beteiligten ÜNB und NEMOs eng zusammen. Die ÜNB — mit Unterstützung des ENTSO (Strom) — sowie alle NEMOs informieren die zuständigen Regulierungsbehörden und die Agentur regelmäßig über die bei der Entwicklung dieser Modalitäten oder Methoden erzielten Fortschritte.

(2)   Wenn die ÜNB oder NEMOs bei der Entscheidung über Vorschläge für in Absatz 6 aufgeführte Modalitäten oder Methoden keine Einigung erzielen können, entscheiden sie mit qualifizierter Mehrheit. Die qualifizierte Mehrheit ist innerhalb der einzelnen Stimmgruppen der ÜNB und NEMOs zu erreichen. Bei Vorschlägen gemäß Absatz 6 ist für eine qualifizierte Mehrheit folgende Mehrheit erforderlich:

a)

ÜNB oder NEMOs, die mindestens 55 % der Mitgliedstaaten vertreten, und

b)

ÜNB oder NEMOS, die Mitgliedstaaten vertreten, die mindestens 65 % der Bevölkerung der Union umfassen.

Für eine Sperrminorität für Entscheidungen über Vorschläge für in Absatz 6 aufgeführte Modalitäten oder Methoden bedarf es ÜNB oder NEMOS, die mindestens vier Mitgliedstaaten vertreten; andernfalls gilt die qualifizierte Mehrheit als erreicht.

Bei Entscheidungen der ÜNB über Vorschläge für in Absatz 6 aufgeführte Modalitäten oder Methoden erhält jeder Mitgliedstaat eine Stimme. Gibt es im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats mehr als einen ÜNB, teilt der Mitgliedstaat die Stimmrechte unter den ÜNB auf.

Bei Entscheidungen der NEMOs über Vorschläge für in Absatz 6 aufgeführte Modalitäten oder Methoden erhält jeder Mitgliedstaat eine Stimme. Jeder NEMO verfügt über die Anzahl von Stimmen, die der Anzahl der Mitgliedstaaten, in denen er benannt wurde, entspricht. Wird im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats mehr als ein NEMO benannt, teilt der Mitgliedstaat die Stimmrechte unter den NEMOs unter Berücksichtigung ihrer in dem jeweiligen Mitgliedstaat im vorangegangenen Finanzjahr gehandelten Strommengen auf.

(3)   Wenn die ÜNB bei der Entscheidung über Vorschläge für in Absatz 7 aufgeführte Modalitäten oder Methoden, ausgenommen Vorschläge in Bezug auf Artikel 43 Absatz 1, Artikel 44, Artikel 56 Absatz 1, Artikel 63 und Artikel 74 Absatz 1, keine Einigung erzielen können und wenn die betroffenen Regionen aus mehr als fünf Mitgliedstaaten bestehen, entscheiden die ÜNB mit qualifizierter Mehrheit. Die qualifizierte Mehrheit ist innerhalb der einzelnen Stimmgruppen der ÜNB und NEMOs zu erreichen. Bei Vorschlägen für in Absatz 7 aufgeführte Modalitäten oder Methoden ist für eine qualifizierte Mehrheit folgende Mehrheit erforderlich:

a)

ÜNB, die mindestens 72 % der betroffenen Mitgliedstaaten vertreten, und

b)

ÜNB, die Mitgliedstaaten vertreten, die mindestens 65 % der Bevölkerung der betroffenen Region umfassen.

Für eine Sperrminorität für Entscheidungen über Vorschläge für in Absatz 7 aufgeführte Modalitäten oder Methoden bedarf es mindestens der Mindestzahl von ÜNB, die zusammen mehr als 35 % der Bevölkerung der teilnehmenden Mitgliedstaaten vertreten, zuzüglich ÜNB, die mindestens einen weiteren betroffenen Mitgliedstaat vertreten; andernfalls gilt die qualifizierte Mehrheit als erreicht.

ÜNB, die über Vorschläge für in Absatz 7 aufgeführte Modalitäten oder Methoden im Zusammenhang mit Regionen entscheiden, die aus fünf oder weniger Mitgliedstaaten bestehen, müssen ihre Entscheidungen einvernehmlich treffen.

Bei Entscheidungen der ÜNB über Vorschläge für in Absatz 7 aufgeführte Modalitäten oder Methoden erhält jeder Mitgliedstaat eine Stimme. Gibt es im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats mehr als einen ÜNB, teilt der Mitgliedstaat die Stimmrechte unter den ÜNB auf.

NEMOs, die über Vorschläge für in Absatz 7 aufgeführte Modalitäten oder Methoden entscheiden, müssen ihre Entscheidungen einvernehmlich treffen.

(4)   Falls die ÜNB oder NEMOs nicht innerhalb der in dieser Verordnung festgelegten Fristen den zuständigen Regulierungsbehörden oder der Agentur gemäß den Absätzen 6 bis 8 oder gemäß Absatz 12 einen ersten oder geänderten Vorschlag für Modalitäten oder Methoden vorlegen, übermitteln sie den zuständigen Regulierungsbehörden und der Agentur die einschlägigen Entwürfe der Vorschläge für Modalitäten oder Methoden und erläutern, was eine Einigung verhindert hat. Die Agentur, alle zuständigen Regulierungsbehörden gemeinsam oder die zuständige Regulierungsbehörde ergreifen die geeigneten Schritte zur Annahme der erforderlichen Modalitäten oder Methoden gemäß den Absätzen 6, 7 bzw. 8, beispielsweise durch Ersuchen um Änderungen oder Überarbeitung und Ergänzung der Entwürfe gemäß diesem Absatz, auch wenn keine Entwürfe vorgelegt wurden, und genehmigen sie.

(5)   Die Modalitäten oder Methoden, die von den ÜNB und NEMOs für die Berechnung oder die Einführung der einheitlichen Day-Ahead-Marktkopplung und der einheitlichen Intraday-Marktkopplung entwickelt wurden, bedürfen der Genehmigung jeder Regulierungsbehörde bzw. der Agentur. Sie sind für die Genehmigung der in den Absätzen 6, 7 und 8 aufgeführten Modalitäten und Methoden verantwortlich. Vor der Genehmigung der Modalitäten oder Methoden überarbeiten die Agentur oder die zuständigen Regulierungsbehörden, sofern erforderlich, die Vorschläge nach Konsultation der jeweiligen ÜNB oder NEMOs, um sicherzustellen, dass sie dem Zweck dieser Verordnung entsprechen und zur Marktintegration, zur Diskriminierungsfreiheit, zum wirksamen Wettbewerb und zum ordnungsgemäßen Funktionieren des Marktes beitragen.

(6)   Die Vorschläge für die nachfolgend aufgeführten Modalitäten oder Methoden und etwaige Änderungen dieser Modalitäten oder Methoden bedürfen der Genehmigung der Agentur:

a)

der Plan für die gemeinsame Ausführung der MKB-Funktionen gemäß Artikel 7 Absatz 3.

b)

die Kapazitätsberechnungsregionen gemäß Artikel 15 Absatz 1;

c)

die Methode für die Bereitstellung von Erzeugungs- und Lastdaten gemäß Artikel 16 Absatz 1;

d)

die Methode für das gemeinsame Netzmodell gemäß Artikel 17 Absatz 1;

e)

der Vorschlag für eine harmonisierte Kapazitätsberechnungsmethode gemäß Artikel 21 Absatz 4;

f)

die Back-up-Methode gemäß Artikel 36 Absatz 3;

g)

der von den NEMOs gemäß Artikel 37 Absatz 5 vorgelegte Algorithmus, einschließlich der Anforderungen der ÜNB und der NEMOs an die Algorithmen-Entwicklung gemäß Artikel 37 Absatz 1;

h)

Produkte, die von den NEMOs im einheitlichen Day-Ahead-Marktkopplungsprozess und im einheitlichen Intraday-Marktkopplungsprozess gemäß den Artikeln 40 und 53 berücksichtigt werden können;

i)

die Höchst- und Mindestpreise gemäß Artikel 41 Absatz 1 und Artikel 54 Absatz 2;

j)

die gemäß Artikel 55 Absatz 1 zu entwickelnde Methode für die Bepreisung von Intraday-Kapazität;

k)

der Zeitpunkt der Öffnung des zonenübergreifenden Intraday-Marktes und der Zeitpunkt der Schließung des zonenübergreifenden Intraday-Marktes gemäß Artikel 59 Absatz 1;

l)

der Day-Ahead-Verbindlichkeitszeitpunkt gemäß Artikel 69;

m)

die Methode für die Verteilung der Engpasserlöse gemäß Artikel 73 Absatz 1;

(7)   Die Vorschläge für die nachfolgend aufgeführten Modalitäten oder Methoden und etwaige Änderungen dieser Modalitäten oder Methoden bedürfen der Genehmigung aller Regulierungsbehörden der betroffenen Region:

a)

die gemeinsame Kapazitätsberechnungsmethode gemäß Artikel 20 Absatz 2;

b)

Entscheidungen über die Einführung und die Verschiebung der lastflussgestützten Berechnung gemäß Artikel 20 Absätze 2 bis 6 und über Ausnahmen gemäß Artikel 20 Absatz 7;

c)

die Methode für das koordinierte Redispatching und Countertrading gemäß Artikel 35 Absatz 1;

d)

die gemeinsamen Methoden für die Berechnung der fahrplanbezogenen Austausche gemäß Artikel 43 Absatz 1 und Artikel 56 Absatz 1;

e)

die Ausweichverfahren gemäß Artikel 44;

f)

ergänzende regionale Auktionen gemäß Artikel 63 Absatz 1;

g)

die Bedingungen für die Bereitstellung einer expliziten Vergabe gemäß Artikel 64 Absatz 2;

h)

die Kostenteilungsmethode für das Redispatching oder Countertrading gemäß Artikel 74 Absatz 1.

(8)   Die nachfolgend aufgeführten Modalitäten oder Methoden und etwaige Änderungen dieser Modalitäten oder Methoden bedürfen der Einzelgenehmigung jeder Regulierungsbehörde oder sonstigen zuständigen Behörde der jeweils betroffenen Mitgliedstaaten:

a)

gegebenenfalls die Benennung und die Aufhebung oder Aussetzung der Benennung von NEMOs gemäß Artikel 4 Absätze 2, 8 und 9;

b)

gegebenenfalls die Gebühren oder die Methoden, die gemäß Artikel 5 Absatz 1 zur Berechnung der Gebühren der NEMOs für den Handel an den Day-Ahead- und Intraday-Märkten verwendet werden;

c)

Vorschläge einzelner ÜNB für eine Überprüfung der Gebotszonenkonfiguration gemäß Artikel 32 Absatz 1 Buchstabe d;

d)

gegebenenfalls der Vorschlag für die Vergabe zonenübergreifender Kapazität und sonstige Regelungen gemäß den Artikeln 45 und 57;

e)

die Kosten für die Kapazitätsvergabe und das Engpassmanagement gemäß den Artikeln 75 bis 79;

f)

gegebenenfalls die Aufteilung der regionalen Kosten der einheitlichen Day-Ahead-Marktkopplung und der einheitlichen Intraday-Marktkopplung gemäß Artikel 80 Absatz 4.

(9)   Der Vorschlag für Modalitäten oder Methoden muss einen Vorschlag für den Zeitplan ihrer Umsetzung und eine Beschreibung ihrer voraussichtlichen Auswirkungen auf die Ziele dieser Verordnung enthalten. Vorschläge für Modalitäten oder Methoden, die gemäß Absatz 7 der Genehmigung mehrerer Regulierungsbehörden bedürfen, werden der Agentur innerhalb einer Woche nach ihrer Vorlage bei den Regulierungsbehörden übermittelt. Vorschläge für Modalitäten oder Methoden, die gemäß Absatz 8 der Genehmigung einer einzelnen Regulierungsbehörde bedürfen, können innerhalb eines Monats nach ihrer Vorlage bei der Regulierungsbehörde nach deren Ermessen der Agentur übermittelt werden und werden der Agentur gemäß Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2019/942 auf deren Antrag zu Informationszwecken vorgelegt, wenn die Vorschläge nach Auffassung der Agentur grenzübergreifende Auswirkungen haben. Auf Ersuchen der zuständigen Regulierungsbehörden gibt die Agentur innerhalb von drei Monaten eine Stellungnahme zu den Vorschlägen für die Modalitäten oder Methoden ab.

(10)   Erfordert die Genehmigung der Modalitäten oder Methoden gemäß Absatz 7 oder die Änderung gemäß Absatz 12 eine Entscheidung von mehr als einer Regulierungsbehörde, müssen die zuständigen Regulierungsbehörden einander konsultieren, eng zusammenarbeiten und sich untereinander abstimmen, um zu einer Einigung zu gelangen. Die zuständigen Regulierungsbehörden berücksichtigen gegebenenfalls die Stellungnahme der Agentur. Die Regulierungsbehörden oder, falls zuständig, die Agentur entscheiden über die vorgelegten Modalitäten oder Methoden gemäß den Absätzen 6, 7 und 8 innerhalb von sechs Monaten nach dem Eingang der Modalitäten oder Methoden bei der Agentur oder der Regulierungsbehörde oder gegebenenfalls bei der letzten betroffenen Regulierungsbehörde. Die Frist beginnt am Tag nach dem Tag, an dem der Vorschlag gemäß Absatz 6 der Agentur, gemäß Absatz 7 der letzten betroffenen Regulierungsbehörde oder gegebenenfalls gemäß Absatz 8 der Regulierungsbehörde vorgelegt wurde.

(11)   Wenn es den Regulierungsbehörden nicht gelingt, innerhalb der in Absatz 10 genannten Frist eine Einigung zu erzielen, oder wenn sie ein entsprechendes gemeinsames Ersuchen stellen oder wenn eine Aufforderung der Agentur gemäß Artikel 5 Absatz 3 Unterabsatz 3 der Verordnung (EU) 2019/942 erfolgt, trifft die Agentur innerhalb von sechs Monaten gemäß Artikel 5 Absatz 3 und Artikel 6 Absatz 10 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) 2019/942 eine Entscheidung über die vorgelegten Vorschläge für Modalitäten oder Methoden.

(12)   Falls die Agentur oder alle zuständigen Regulierungsbehörden gemeinsam oder die zuständige Regulierungsbehörde für die Genehmigung der gemäß den Absätzen 6, 7 bzw. 8 vorgelegten Modalitäten oder Methoden eine Änderung verlangen, legen die jeweiligen ÜNB oder NEMOs innerhalb von zwei Monaten nach der Aufforderung durch die Agentur oder die zuständige(n) Regulierungsbehörde(n) einen Vorschlag für geänderte Modalitäten oder Methoden zur Genehmigung vor. Die Agentur oder die zuständige(n) Regulierungsbehörde(n) entscheiden über die geänderten Modalitäten oder Methoden innerhalb von zwei Monaten nach deren Vorlage. Wenn es den zuständigen Regulierungsbehörden nicht gelingt, innerhalb der Frist von zwei Monaten eine Einigung über die Modalitäten oder Methoden gemäß Absatz 7 zu erzielen, oder wenn sie ein entsprechendes gemeinsames Ersuchen stellen oder wenn durch die Agentur eine Aufforderung gemäß Artikel 5 Absatz 3 Unterabsatz 3 der Verordnung (EU) 2019/942 erfolgt, trifft die Agentur innerhalb von sechs Monaten gemäß Artikel 5 Absatz 3 und Artikel 6 Absatz 10 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) 2019/942 eine Entscheidung über die geänderten Modalitäten oder Methoden. Falls die jeweiligen ÜNB oder NEMOs keinen Vorschlag für geänderte Modalitäten oder Methoden vorlegen, kommt das in Absatz 4 vorgesehene Verfahren zur Anwendung.

(13)   Die Agentur oder alle zuständigen Regulierungsbehörden gemeinsam oder die zuständige Regulierungsbehörde können, sofern sie für die Annahme der Modalitäten oder Methoden gemäß den Absätzen 6, 7 und 8 zuständig sind, jeweils Vorschläge für Änderungen dieser Modalitäten oder Methoden verlangen und eine Frist für die Vorlage dieser Vorschläge festlegen. Die für die Ausarbeitung eines Vorschlags für Modalitäten oder Methoden zuständigen ÜNB oder NEMOs können den Regulierungsbehörden und der Agentur Änderungen vorschlagen.

Vorschläge für Änderungen der Modalitäten oder Methoden werden nach dem in Artikel 12 beschriebenen Verfahren einer Konsultation unterzogen und nach dem in jenem Artikel beschriebenen Verfahren genehmigt.

(14)   Die für die Ausarbeitung der Modalitäten oder Methoden gemäß dieser Verordnung zuständigen ÜNB oder NEMOs veröffentlichen diese nach der Genehmigung durch die Agentur oder die zuständigen Regulierungsbehörden oder, falls keine solche Genehmigung erforderlich ist, nach ihrer Ausarbeitung im Internet, sofern die Informationen nicht gemäß Artikel 13 als vertraulich zu betrachten sind.“

Artikel 2

Änderungen der Verordnung (EU) 2016/1719

Artikel 4 der Verordnung (EU) 2016/1719 erhält folgende Fassung:

„Artikel 4

Annahme von Modalitäten oder Methoden

(1)   Die ÜNB entwickeln die aufgrund dieser Verordnung erforderlichen Modalitäten oder Methoden und legen sie der Agentur oder den zuständigen Regulierungsbehörden innerhalb der in dieser Verordnung festgelegten Fristen zur Genehmigung vor. Unter außergewöhnlichen Umständen, insbesondere in Fällen, in denen eine Frist aufgrund von Umständen außerhalb des Verantwortungsbereichs der ÜNB nicht eingehalten werden kann, können die Fristen für die Modalitäten oder Methoden nach den Verfahren in Absatz 6 von der Agentur und nach den Verfahren in Absatz 7 gemeinsam von allen zuständigen Regulierungsbehörden verlängert werden. Muss ein Vorschlag für Modalitäten oder Methoden gemäß dieser Verordnung von mehr als einem ÜNB entwickelt und gebilligt werden, arbeiten die beteiligten ÜNB eng zusammen. Die ÜNB informieren die zuständigen Regulierungsbehörden und die Agentur mit Unterstützung des ENTSO (Strom) regelmäßig über die bei der Entwicklung dieser Modalitäten oder Methoden erzielten Fortschritte.

(2)   Wenn die ÜNB bei der Entscheidung über Vorschläge für in Absatz 6 aufgeführte Modalitäten oder Methoden keine Einigung erzielen können, entscheiden sie mit qualifizierter Mehrheit. Bei Vorschlägen gemäß Absatz 6 ist für eine qualifizierte Mehrheit folgende Mehrheit erforderlich:

a)

ÜNB, die mindestens 55 % der betroffenen Mitgliedstaaten vertreten, und

b)

ÜNB, die Mitgliedstaaten vertreten, die mindestens 65 % der Bevölkerung der Union umfassen.

Für eine Sperrminorität für Entscheidungen gemäß Absatz 6 bedarf es ÜNB, die mindestens vier Mitgliedstaaten vertreten; andernfalls gilt die qualifizierte Mehrheit als erreicht.

Bei Entscheidungen der ÜNB über Vorschläge für in Absatz 6 aufgeführte Modalitäten oder Methoden erhält jeder Mitgliedstaat eine Stimme. Gibt es im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats mehr als einen ÜNB, teilt der Mitgliedstaat die Stimmrechte unter den ÜNB auf.

(3)   Wenn die ÜNB bei der Entscheidung über Vorschläge für in Absatz 7 aufgeführte Modalitäten oder Methoden keine Einigung erzielen können und wenn die betroffenen Regionen aus mehr als fünf Mitgliedstaaten bestehen, entscheiden die ÜNB mit qualifizierter Mehrheit. Bei Vorschlägen gemäß Absatz 7 ist für eine qualifizierte Mehrheit folgende Mehrheit erforderlich:

a)

ÜNB, die mindestens 72 % der betroffenen Mitgliedstaaten vertreten, und

b)

ÜNB, die Mitgliedstaaten vertreten, die mindestens 65 % der Bevölkerung der betroffenen Region umfassen.

Für eine Sperrminorität für Entscheidungen über Vorschläge für in Absatz 7 aufgeführte Modalitäten oder Methoden bedarf es mindestens der Mindestzahl von ÜNB, die zusammen mehr als 35 % der Bevölkerung der teilnehmenden Mitgliedstaaten vertreten, zuzüglich ÜNB, die mindestens einen weiteren betroffenen Mitgliedstaat vertreten; andernfalls gilt die qualifizierte Mehrheit als erreicht.

ÜNB, die über Vorschläge für in Absatz 7 aufgeführte Modalitäten oder Methoden im Zusammenhang mit Regionen entscheiden, die aus fünf oder weniger Mitgliedstaaten bestehen, müssen ihre Entscheidungen einvernehmlich treffen.

Bei Entscheidungen der ÜNB über Vorschläge für in Absatz 7 aufgeführte Modalitäten oder Methoden erhält jeder Mitgliedstaat eine Stimme. Gibt es im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats mehr als einen ÜNB, teilt der Mitgliedstaat die Stimmrechte unter den ÜNB auf.

(4)   Falls die ÜNB nicht innerhalb der in dieser Verordnung festgelegten Fristen den zuständigen Regulierungsbehörden oder der Agentur gemäß den Absätzen 6 und 7 oder gemäß Absatz 11 einen ersten oder geänderten Vorschlag für die Modalitäten oder Methoden vorlegen, übermitteln sie den zuständigen Regulierungsbehörden und der Agentur die einschlägigen Entwürfe der Vorschläge für die Modalitäten oder Methoden und erläutern, was eine Einigung verhindert hat. Die Agentur oder alle zuständigen Regulierungsbehörden gemeinsam ergreifen die geeigneten Schritte zur Annahme der erforderlichen Modalitäten oder Methoden gemäß den Absätzen 6 bzw. 7, beispielsweise durch Ersuchen um Änderungen oder Überarbeitung und Ergänzung der Entwürfe gemäß diesem Absatz, auch wenn keine Entwürfe vorgelegt wurden, und genehmigen sie.

(5)   Die in den Absätzen 6 und 7 aufgeführten Modalitäten oder Methoden bedürfen der Genehmigung jeder Regulierungsbehörde bzw. der Agentur. Vor der Genehmigung der Modalitäten oder Methoden überarbeiten die Agentur oder die zuständigen Regulierungsbehörden, sofern erforderlich, die Vorschläge nach Konsultation der jeweiligen ÜNB, um sicherzustellen, dass sie dem Zweck dieser Verordnung entsprechen und zur Marktintegration, zur Diskriminierungsfreiheit, zum wirksamen Wettbewerb und zum ordnungsgemäßen Funktionieren des Marktes beitragen.

(6)   Die Vorschläge für die nachfolgend aufgeführten Modalitäten oder Methoden und etwaige Änderungen dieser Modalitäten oder Methoden bedürfen der Genehmigung der Agentur:

a)

die Methode für die Bereitstellung der Erzeugungs- und Lastdaten gemäß Artikel 17;

b)

die Methode für das gemeinsame Netzmodell gemäß Artikel 18;

c)

die Anforderungen für die zentrale Vergabeplattform gemäß Artikel 49;

d)

die harmonisierten Vergabevorschriften gemäß Artikel 51;

e)

die Methode für die Verteilung der Engpasserlöse gemäß Artikel 57;

f)

die Methode für die Aufteilung der Kosten der Einrichtung, der Weiterentwicklung und des Betriebs einer zentralen Vergabeplattform gemäß Artikel 59;

g)

die Methode für die Aufteilung der zur Sicherstellung der Verbindlichkeit angefallenen Kosten und für die Vergütung langfristiger Übertragungsrechte gemäß Artikel 61.

(7)   Die Vorschläge für die nachfolgend aufgeführten Modalitäten oder Methoden und etwaige Änderungen dieser Modalitäten oder Methoden bedürfen der Genehmigung aller Regulierungsbehörden der betroffenen Region:

a)

die Kapazitätsberechnungsmethode gemäß Artikel 10;

b)

die Methode für die Aufteilung der zonenübergreifenden Kapazität gemäß Artikel 16;

c)

die regionale Ausgestaltung langfristiger Übertragungsrechte gemäß Artikel 31;

d)

die Festlegung von Ausweichverfahren gemäß Artikel 42;

e)

die regionalen Anforderungen der harmonisierten Vergabevorschriften gemäß Artikel 52, einschließlich der regionalen Ausgleichsvorschriften gemäß Artikel 55.

(8)   Der Vorschlag für Modalitäten oder Methoden muss einen Vorschlag für den Zeitplan ihrer Umsetzung und eine Beschreibung ihrer voraussichtlichen Auswirkungen auf die Ziele dieser Verordnung enthalten. Vorschläge für Modalitäten oder Methoden, die gemäß Absatz 7 der Genehmigung mehrerer Regulierungsbehörden bedürfen, werden der Agentur innerhalb einer Woche nach ihrer Vorlage bei den Regulierungsbehörden übermittelt. Auf Ersuchen der zuständigen Regulierungsbehörden gibt die Agentur innerhalb von drei Monaten eine Stellungnahme zu den Vorschlägen für die Modalitäten oder Methoden ab.

(9)   Erfordert die Genehmigung der Modalitäten oder Methoden gemäß Absatz 7 oder die Änderung gemäß Absatz 11 eine Entscheidung von mehr als einer Regulierungsbehörde, müssen die zuständigen Regulierungsbehörden einander konsultieren, eng zusammenarbeiten und sich untereinander abstimmen, um zu einer Einigung zu gelangen. Die zuständigen Regulierungsbehörden berücksichtigen gegebenenfalls die Stellungnahme der Agentur. Die Regulierungsbehörden oder, falls zuständig, die Agentur entscheiden über die vorgelegten Modalitäten oder Methoden gemäß den Absätzen 6 und 7 innerhalb von sechs Monaten nach dem Eingang der Modalitäten oder Methoden bei der Agentur oder gegebenenfalls bei der letzten betroffenen Regulierungsbehörde. Die Frist beginnt am Tag nach dem Tag, an dem der Vorschlag gemäß Absatz 6 der Agentur oder gemäß Absatz 7 der letzten betroffenen Regulierungsbehörde vorgelegt wurde.

(10)   Wenn es den Regulierungsbehörden nicht gelingt, innerhalb der in Absatz 9 genannten Frist eine Einigung zu erzielen, oder wenn sie ein entsprechendes gemeinsames Ersuchen stellen oder wenn eine Aufforderung der Agentur gemäß Artikel 5 Absatz 3 Unterabsatz 3 der Verordnung (EU) 2019/942 erfolgt, trifft die Agentur innerhalb von sechs Monaten gemäß Artikel 5 Absatz 3 und Artikel 6 Absatz 10 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) 2019/942 eine Entscheidung über die vorgelegten Vorschläge für Modalitäten oder Methoden.

(11)   Falls die Agentur oder alle Regulierungsbehörden gemeinsam für die Genehmigung der gemäß den Absätzen 6 und 7 vorgelegten Modalitäten oder Methoden eine Änderung verlangen, legen die jeweiligen ÜNB innerhalb von zwei Monaten nach der Aufforderung durch die Agentur oder die Regulierungsbehörden einen Vorschlag für geänderte Modalitäten oder Methoden zur Genehmigung vor. Die Agentur oder die zuständigen Regulierungsbehörden entscheiden über die geänderten Modalitäten oder Methoden innerhalb von zwei Monaten nach deren Vorlage. Wenn es den zuständigen Regulierungsbehörden nicht gelingt, innerhalb der Frist von zwei Monaten eine Einigung über die Modalitäten oder Methoden gemäß Absatz 7 zu erzielen, oder wenn sie ein entsprechendes gemeinsames Ersuchen stellen oder wenn durch die Agentur eine Aufforderung gemäß Artikel 5 Absatz 3 Unterabsatz 3 der Verordnung (EU) 2019/942 erfolgt, trifft die Agentur innerhalb von sechs Monaten gemäß Artikel 5 Absatz 3 und Artikel 6 Absatz 10 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) 2019/942 eine Entscheidung über die geänderten Modalitäten oder Methoden. Falls die jeweiligen ÜNB keinen Vorschlag für geänderte Modalitäten oder Methoden vorlegen, kommt das in Absatz 4 vorgesehene Verfahren zur Anwendung.

(12)   Die Agentur oder die Regulierungsbehörden gemeinsam können, sofern sie für die Annahme der Modalitäten oder Methoden gemäß den Absätzen 6 und 7 zuständig sind, jeweils Vorschläge für Änderungen dieser Modalitäten oder Methoden verlangen und eine Frist für die Vorlage dieser Vorschläge festlegen. Die für die Ausarbeitung eines Vorschlags für Modalitäten oder Methoden zuständigen ÜNB können den Regulierungsbehörden und der Agentur Änderungen vorschlagen.

Vorschläge für Änderungen der Modalitäten oder Methoden werden nach dem in Artikel 6 beschriebenen Verfahren einer Konsultation unterzogen und nach dem in jenem Artikel beschriebenen Verfahren genehmigt.

(13)   Die für die Ausarbeitung der Modalitäten oder Methoden gemäß dieser Verordnung zuständigen ÜNB veröffentlichen diese nach der Genehmigung durch die Agentur oder die zuständigen Regulierungsbehörden oder, falls keine solche Genehmigung erforderlich ist, nach ihrer Ausarbeitung im Internet, sofern die Informationen nicht gemäß Artikel 7 als vertraulich zu betrachten sind.“

Artikel 3

Änderungen der Verordnung (EU) 2017/2195

Die Artikel 4 bis 7 der Verordnung (EU) 2017/2195 erhalten folgende Fassung:

„Artikel 4

Modalitäten oder Methoden der ÜNB

(1)   Die ÜNB entwickeln die aufgrund dieser Verordnung erforderlichen Modalitäten oder Methoden und legen sie gemäß Artikel 5 Absatz 2 der Agentur oder gemäß Artikel 5 Absatz 3 den zuständigen Regulierungsbehörden innerhalb der in dieser Verordnung festgelegten Fristen zur Genehmigung vor. Unter außergewöhnlichen Umständen, insbesondere in Fällen, in denen eine Frist aufgrund von Umständen außerhalb des Verantwortungsbereichs der ÜNB nicht eingehalten werden kann, können die Fristen für die Modalitäten oder Methoden nach den Verfahren in Artikel 5 Absatz 2 von der Agentur, nach den Verfahren in Artikel 5 Absatz 3 gemeinsam von allen zuständigen Regulierungsbehörden und nach den Verfahren in Artikel 5 Absatz 4 von der zuständigen Regulierungsbehörde verlängert werden.

(2)   Muss ein Vorschlag für Modalitäten oder Methoden gemäß dieser Verordnung von mehr als einem ÜNB entwickelt und gebilligt werden, arbeiten die beteiligten ÜNB eng zusammen. Die ÜNB informieren die Regulierungsbehörden und die Agentur mit Unterstützung von ENTSO-E regelmäßig über die bei der Entwicklung dieser Modalitäten oder Methoden erzielten Fortschritte.

(3)   Wenn die ÜNB bei der Entscheidung über Vorschläge für in Artikel 5 Absatz 2 aufgeführte Modalitäten oder Methoden keine Einigung erzielen können, entscheiden sie mit qualifizierter Mehrheit. Bei Vorschlägen gemäß Artikel 5 Absatz 2 ist für eine qualifizierte Mehrheit folgende Mehrheit erforderlich:

a)

ÜNB, die mindestens 55 % der betroffenen Mitgliedstaaten vertreten, und

b)

ÜNB, die Mitgliedstaaten vertreten, die mindestens 65 % der Bevölkerung der Union umfassen.

Für eine Sperrminorität für Entscheidungen über Vorschläge für in Artikel 5 Absatz 2 aufgeführte Modalitäten oder Methoden bedarf es ÜNB, die mindestens vier Mitgliedstaaten vertreten; andernfalls gilt die qualifizierte Mehrheit als erreicht.

(4)   Wenn die ÜNB bei der Entscheidung über Vorschläge für in Artikel 5 Absatz 3 aufgeführte Modalitäten oder Methoden keine Einigung erzielen können und wenn die betroffenen Regionen aus mehr als fünf Mitgliedstaaten bestehen, entscheiden die ÜNB mit qualifizierter Mehrheit. Bei Vorschlägen gemäß Artikel 5 Absatz 3 ist für eine qualifizierte Mehrheit folgende Mehrheit erforderlich:

a)

ÜNB, die mindestens 72 % der betroffenen Mitgliedstaaten vertreten, und

b)

ÜNB, die Mitgliedstaaten vertreten, die mindestens 65 % der Bevölkerung der betroffenen Region umfassen.

Für eine Sperrminorität für Entscheidungen über Vorschläge für in Artikel 5 Absatz 3 aufgeführte Modalitäten oder Methoden bedarf es mindestens einer Mindestzahl von ÜNB, die zusammen mehr als 35 % der Bevölkerung der teilnehmenden Mitgliedstaaten vertreten, zuzüglich ÜNB, die mindestens einen weiteren betroffenen Mitgliedstaat vertreten; andernfalls gilt die qualifizierte Mehrheit als erreicht.

(5)   ÜNB, die über Vorschläge für in Artikel 5 Absatz 3 aufgeführte Modalitäten oder Methoden im Zusammenhang mit Regionen entscheiden, die aus fünf oder weniger Mitgliedstaaten bestehen, müssen ihre Entscheidungen einvernehmlich treffen.

(6)   Bei Entscheidungen der ÜNB über Vorschläge für in den Absätzen 3 und 4 aufgeführte Modalitäten oder Methoden erhält jeder Mitgliedstaat eine Stimme. Gibt es im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats mehr als einen ÜNB, teilt der Mitgliedstaat die Stimmrechte unter den ÜNB auf.

(7)   Wenn die ÜNB nicht innerhalb der in dieser Verordnung festgelegten Fristen den zuständigen Regulierungsbehörden oder der Agentur gemäß den Artikeln 5 und 6 einen ersten oder geänderten Vorschlag für die Modalitäten oder Methoden vorlegen, übermitteln sie den zuständigen Regulierungsbehörden und der Agentur die einschlägigen Entwürfe der Vorschläge für die Modalitäten und Methoden und erläutern, warum keine Einigung erzielt wurde. Die Agentur, alle zuständigen Regulierungsbehörden gemeinsam oder die zuständige Regulierungsbehörde ergreifen die geeigneten Schritte zur Annahme der erforderlichen Modalitäten oder Methoden gemäß Artikel 5, beispielsweise durch Ersuchen um Änderungen oder Überarbeitung und Ergänzung der Entwürfe gemäß diesem Absatz, auch wenn keine Entwürfe vorgelegt wurden, und genehmigen sie.

Artikel 5

Genehmigung der Modalitäten oder Methoden der ÜNB

(1)   Die von den ÜNB entwickelten, in den Absätzen 2, 3 und 4 aufgeführten Modalitäten oder Methoden bedürfen der Genehmigung jeder Regulierungsbehörde bzw. der Agentur. Vor der Genehmigung der Modalitäten oder Methoden überarbeiten die Agentur oder die zuständigen Regulierungsbehörden, sofern erforderlich, die Vorschläge nach Konsultation der jeweiligen ÜNB, um sicherzustellen, dass sie dem Zweck dieser Verordnung entsprechen und zur Marktintegration, zur Diskriminierungsfreiheit, zum wirksamen Wettbewerb und zum ordnungsgemäßen Funktionieren des Marktes beitragen.

(2)   Die Vorschläge für die nachfolgend aufgeführten Modalitäten oder Methoden und etwaige Änderungen dieser Modalitäten oder Methoden bedürfen der Genehmigung der Agentur:

a)

die Umsetzungsrahmen der europäischen Plattformen gemäß Artikel 20 Absatz 1, Artikel 21 Absatz 1 und Artikel 22 Absatz 1;

b)

Änderungen an den Umsetzungsrahmen der europäischen Plattformen gemäß Artikel 20 Absatz 5 und Artikel 21 Absatz 5;

c)

die Standardprodukte für Regelleistung gemäß Artikel 25 Absatz 2;

d)

die Methode zur Klassifizierung der Zwecke der Aktivierung von Regelarbeitsgeboten gemäß Artikel 29 Absatz 3;

e)

die Bewertung einer möglichen Anhebung des Mindestvolumens der Regelarbeitsgebote, die an die europäischen Plattformen zu übermitteln sind, gemäß Artikel 29 Absatz 11;

f)

die Preisbildungsmethoden für Regelarbeit und grenzüberschreitende Übertragungskapazität, die für den Austausch von Regelarbeit oder das IN-Verfahren genutzt wird, gemäß Artikel 30 Absätze 1 und 5;

g)

die Harmonisierung der Methode des Zuweisungsverfahrens für grenzüberschreitende Übertragungskapazität für den Austausch von Regelleistung oder die Reserventeilung gemäß Artikel 38 Absatz 3;

h)

die Methode für ein ko-optimiertes Zuweisungsverfahren für grenzüberschreitende Übertragungskapazität gemäß Artikel 40 Absatz 1;

i)

die Bestimmungen für die Abrechnung zwischen ÜNB für den gewollten Energieaustausch gemäß Artikel 50 Absatz 1;

j)

die Harmonisierung der wichtigsten Merkmale der Abrechnung von Bilanzkreisabweichungen gemäß Artikel 52 Absatz 2.

Die Mitgliedstaaten können gegenüber der betroffenen Regulierungsbehörde eine Stellungnahme zu den in Unterabsatz 1 aufgeführten Modalitäten oder Methoden abgeben.

(3)   Die Vorschläge für die nachfolgend aufgeführten Modalitäten oder Methoden und etwaige Änderungen dieser Modalitäten oder Methoden bedürfen der Genehmigung aller Regulierungsbehörden der betroffenen Region:

a)

die Umsetzungsrahmen der europäischen Plattform für Ersatzreserven gemäß Artikel 19 Absatz 1 für das geografische Gebiet aller ÜNB, die gemäß Teil IV der Verordnung (EU) 2017/1485 einen Ersatzreserven-Prozess durchführen;

b)

die Festlegung gemeinsamer harmonisierter Bestimmungen und Verfahren für den Austausch und die Beschaffung von Regelleistung gemäß Artikel 33 Absatz 1 für das geografische Gebiet, in dem zwei oder mehr ÜNB Regelleistung austauschen oder dazu bereit sind;

c)

die Methode zur Berechnung der Wahrscheinlichkeit gemäß Artikel 33 Absatz 6, dass grenzüberschreitende Übertragungskapazität nach dem Zeitpunkt der Schließung des zonenübergreifenden Intraday-Marktes verfügbar ist, für das geografische Gebiet der ÜNB, die Regelleistung austauschen;

d)

die Ausnahme von der Verpflichtung gemäß Artikel 34 Absatz 1, Regelreserveanbietern die Übertragung ihrer Verpflichtung zur Bereitstellung von Regelleistung in dem geografischen Gebiet, in dem die Regelleistung beschafft wurde, zu gestatten;

e)

die Anwendung eines ÜNB/RRA-Modells gemäß Artikel 35 Absatz 1 in einem geografischen Gebiet, in dem zwei oder mehr ÜNB tätig sind;

f)

die Methode zur Berechnung der grenzüberschreitenden Übertragungskapazität gemäß Artikel 37 Absatz 3 für jede Kapazitätsberechnungsregion;

g)

für ein geografisches Gebiet mit zwei oder mehr ÜNB die Anwendung des Zuweisungsverfahrens für grenzüberschreitende Übertragungskapazität für den Austausch von Regelleistung oder die Reserventeilung gemäß Artikel 38 Absatz 1;

h)

für jede Kapazitätsberechnungsregion die Methode für ein marktbasiertes Zuweisungsverfahren für grenzüberschreitende Übertragungskapazität gemäß Artikel 41 Absatz 1;

i)

für jede Kapazitätsberechnungsregion die Methode für ein Zuweisungsverfahren für grenzüberschreitende Übertragungskapazität auf der Grundlage einer Wirtschaftlichkeitsanalyse sowie die Liste aller einzelnen Zuweisungen grenzüberschreitender Übertragungskapazität auf der Grundlage einer Wirtschaftlichkeitsanalyse gemäß Artikel 42 Absätze 1 bis 5;

j)

die Abrechnungsbestimmungen für den gewollten Energieaustausch zwischen ÜNB für das geografische Gebiet aller ÜNB, die innerhalb eines Synchrongebietes einen gewollten Energieaustausch durchführen, gemäß Artikel 50 Absatz 3;

k)

die Abrechnungsbestimmungen für den gewollten Energieaustausch zwischen ÜNB für das geografische Gebiet aller asynchron miteinander verbundenen ÜNB, die einen gewollten Energieaustausch durchführen, gemäß Artikel 50 Absatz 4;

l)

die Abrechnungsbestimmungen für den ungewollten Energieaustausch zwischen ÜNB für jedes Synchrongebiet gemäß Artikel 51 Absatz 1;

m)

die Abrechnungsbestimmungen für den ungewollten Energieaustausch zwischen ÜNB für das geografische Gebiet aller asynchron miteinander verbundenen ÜNB gemäß Artikel 51 Absatz 2;

n)

Ausnahmen von der Harmonisierung der Bilanzkreisabrechnungszeitintervalle gemäß Artikel 53 Absatz 2 für das jeweilige Synchrongebiet;

o)

die Grundsätze für Regelreservealgorithmen gemäß Artikel 58 Absatz 3 für das geografische Gebiet, in dem zwei oder mehr ÜNB Regelleistung austauschen.

Die Mitgliedstaaten können gegenüber der betroffenen Regulierungsbehörde eine Stellungnahme zu den in Unterabsatz 1 aufgeführten Modalitäten oder Methoden abgeben.

(4)   Die Vorschläge für die nachfolgend aufgeführten Modalitäten oder Methoden und etwaige Änderung dieser Modalitäten oder Methoden bedürfen der fallweisen Genehmigung aller Regulierungsbehörden jedes betroffenen Mitgliedstaats:

a)

Ausnahmen von der Verpflichtung zur Veröffentlichung von Informationen zu den Preisen von Regelarbeits- oder Regelleistungsgeboten aufgrund von Bedenken hinsichtlich eines Marktmissbrauchs gemäß Artikel 12 Absatz 4;

b)

gegebenenfalls die Methode zur Aufteilung von Kosten, die aus Maßnahmen der VNB resultieren, gemäß Artikel 15 Absatz 3;

c)

die Modalitäten für den Systemausgleich gemäß Artikel 18;

d)

die Festlegung und Nutzung spezifischer Produkte gemäß Artikel 26 Absatz 1;

e)

die Beschränkung des Volumens der Gebote, die an die europäischen Plattformen übermittelt werden, gemäß Artikel 29 Absatz 10;

f)

Ausnahmen von der getrennten Beschaffung von Regelleistung für die Aufwärts- und Abwärtsregelung gemäß Artikel 32 Absatz 3;

g)

gegebenenfalls der zusätzliche, von der Abrechnung von Bilanzkreisabweichungen getrennte Abrechnungsmechanismus zur Abrechnung der Beschaffungskosten für Regelleistung, der Verwaltungskosten und sonstiger durch den Systemausgleich bedingter Kosten mit Bilanzkreisverantwortlichen gemäß Artikel 44 Absatz 3;

h)

Freistellungen von einer oder mehreren Bestimmungen dieser Verordnung gemäß Artikel 62 Absatz 2;

i)

Kosten im Zusammenhang mit Verpflichtungen, die Netzbetreibern oder bestimmten Dritten gemäß Artikel 8 Absatz 1 im Einklang mit dieser Verordnung auferlegt wurden.

Die Mitgliedstaaten können gegenüber der betroffenen Regulierungsbehörde eine Stellungnahme zu den in Unterabsatz 1 aufgeführten Modalitäten oder Methoden abgeben.

(5)   Der Vorschlag für Modalitäten oder Methoden muss einen Vorschlag für den Zeitplan ihrer Umsetzung und eine Beschreibung ihrer voraussichtlichen Auswirkungen auf die Ziele dieser Verordnung enthalten. Die Umsetzung muss innerhalb von zwölf Monaten nach der Genehmigung durch die zuständigen Regulierungsbehörden erfolgen, es sei denn, alle zuständigen Regulierungsbehörden stimmen einer Verlängerung des Zeitraums zu oder in dieser Verordnung sind andere Zeiträume festgelegt. Vorschläge für Modalitäten oder Methoden, die gemäß Absatz 3 der Genehmigung mehrerer Regulierungsbehörden bedürfen, werden bei der Agentur innerhalb einer Woche nach ihrer Vorlage bei den Regulierungsbehörden eingereicht. Vorschläge für Modalitäten oder Methoden, die gemäß Absatz 4 der Genehmigung einer einzelnen Regulierungsbehörde bedürfen, können innerhalb eines Monats nach ihrer Vorlage bei der Regulierungsbehörde nach deren Ermessen bei der Agentur eingereicht werden und werden der Agentur gemäß Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2019/942 auf deren Antrag zu Informationszwecken vorgelegt, wenn die Vorschläge nach Auffassung der Agentur grenzübergreifende Auswirkungen haben. Auf Ersuchen der zuständigen Regulierungsbehörden gibt die Agentur innerhalb von drei Monaten eine Stellungnahme zu den Vorschlägen für die Modalitäten oder Methoden ab.

(6)   Erfordert die Genehmigung der Modalitäten oder Methoden gemäß Absatz 3 oder die Änderung gemäß Artikel 6 eine Entscheidung von mehr als einer Regulierungsbehörde, müssen die zuständigen Regulierungsbehörden einander konsultieren, eng zusammenarbeiten und sich untereinander abstimmen, um zu einer Einigung zu gelangen. Gibt die Agentur eine Stellungnahme ab, so ist diese von den zuständigen Regulierungsbehörden zu berücksichtigen. Die Regulierungsbehörden oder, falls zuständig, die Agentur entscheiden über die gemäß den Absätzen 2, 3 und 4 vorgelegten Modalitäten oder Methoden innerhalb von sechs Monaten nach dem Eingang der Modalitäten oder Methoden bei der Agentur oder der zuständigen Regulierungsbehörde oder gegebenenfalls bei der letzten betroffenen Regulierungsbehörde. Die Frist beginnt am Tag nach dem Tag, an dem der Vorschlag gemäß Absatz 2 der Agentur, gemäß Absatz 3 der letzten betroffenen Regulierungsbehörde oder gegebenenfalls gemäß Absatz 4 der zuständigen Regulierungsbehörde vorgelegt wurde.

(7)   Wenn es den zuständigen Regulierungsbehörden nicht gelingt, innerhalb der in Absatz 6 genannten Frist eine Einigung zu erzielen, oder wenn sie ein entsprechendes gemeinsames Ersuchen stellen oder wenn eine Aufforderung der Agentur gemäß Artikel 5 Absatz 3 Unterabsatz 3 der Verordnung (EU) 2019/942 erfolgt, trifft die Agentur innerhalb von sechs Monaten ab dem Tag, an dem sie mit der Angelegenheit befasst wird, gemäß Artikel 5 Absatz 3 und Artikel 6 Absatz 10 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) 2019/942 eine Entscheidung über die vorgelegten Vorschläge für Modalitäten oder Methoden.

(8)   Jeder Beteiligte kann eine Beschwerde gegen einen relevanten Netzbetreiber oder ÜNB hinsichtlich dessen Verpflichtungen oder Entscheidungen im Rahmen dieser Verordnung einlegen und damit die zuständige Regulierungsbehörde befassen, die als Streitbeilegungsstelle binnen zwei Monaten nach dem Eingang der Beschwerde eine Entscheidung trifft. Diese Frist kann um zwei Monate verlängert werden, wenn die zuständige Regulierungsbehörde zusätzliche Informationen anfordert. Mit Zustimmung des Beschwerdeführers ist eine weitere Verlängerung dieser Frist möglich. Die Entscheidung der Regulierungsbehörde ist verbindlich, bis sie gegebenenfalls aufgrund eines Rechtsbehelfs aufgehoben wird.

Artikel 6

Änderungen der Modalitäten oder Methoden von ÜNB

(1)   Wenn die Agentur, alle zuständigen Regulierungsbehörden gemeinsam oder die zuständige Regulierungsbehörde für die Genehmigung der gemäß Artikel 5 Absätze 2, 3 bzw. 4 vorgelegten Modalitäten oder Methoden eine Änderung verlangen, legen die jeweiligen ÜNB innerhalb von zwei Monaten nach der Aufforderung durch die Agentur oder die zuständigen Regulierungsbehörden einen Vorschlag für geänderte Modalitäten oder Methoden zur Genehmigung vor. Die Agentur oder die zuständigen Regulierungsbehörden entscheiden über die geänderten Modalitäten oder Methoden innerhalb von zwei Monaten nach deren Vorlage.

(2)   Wenn es den zuständigen Regulierungsbehörden nicht gelingt, innerhalb der Frist von zwei Monaten eine Einigung über die Modalitäten oder Methoden zu erzielen, oder wenn sie ein entsprechendes gemeinsames Ersuchen stellen oder wenn durch die Agentur eine Aufforderung gemäß Artikel 5 Absatz 3 Unterabsatz 3 der Verordnung (EU) 2019/942 erfolgt, trifft die Agentur innerhalb von sechs Monaten gemäß Artikel 5 Absatz 3 und Artikel 6 Absatz 10 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) 2019/942 eine Entscheidung über die geänderten Modalitäten oder Methoden. Legen die relevanten ÜNB keinen Vorschlag für geänderte Modalitäten oder Methoden vor, wird das in Artikel 4 vorgesehene Verfahren angewandt.

(3)   Die Agentur oder die Regulierungsbehörden können, sofern sie für die Annahme der Modalitäten oder Methoden gemäß Artikel 5 Absätze 2, 3 und 4 zuständig sind, jeweils Vorschläge für Änderungen dieser Modalitäten oder Methoden verlangen und eine Frist für die Vorlage dieser Vorschläge festlegen. Die für die Ausarbeitung eines Vorschlags für Modalitäten oder Methoden zuständigen ÜNB können den Regulierungsbehörden und der Agentur Änderungen vorschlagen. Vorschläge für Änderungen der Modalitäten oder Methoden werden nach dem in Artikel 10 beschriebenen Verfahren einer Konsultation unterzogen und nach dem in den Artikeln 4 und 5 beschriebenen Verfahren genehmigt.

Artikel 7

Veröffentlichung der Modalitäten oder Methoden im Internet

Die für die Festlegung der Modalitäten oder Methoden gemäß dieser Verordnung zuständigen ÜNB veröffentlichen diese nach der Genehmigung durch die Agentur oder die zuständigen Regulierungsbehörden oder, falls keine solche Genehmigung erforderlich ist, nach ihrer Ausarbeitung im Internet, sofern die Informationen nicht gemäß Artikel 11 als vertraulich zu betrachten sind.“

Artikel 4

Änderungen der Verordnung (EU) 2017/1485

Die Artikel 5 bis 8 der Verordnung (EU) 2017/1485 erhalten folgende Fassung:

„Artikel 5

Modalitäten oder Methoden der ÜNB

(1)   Die ÜNB entwickeln die nach dieser Verordnung erforderlichen Modalitäten oder Methoden und legen sie gemäß Artikel 6 Absatz 2 der Agentur, gemäß Artikel 6 Absatz 3 den zuständigen Regulierungsbehörden oder gemäß Artikel 6 Absätze 4 und 5 der von dem Mitgliedstaat benannten Stelle innerhalb der in dieser Verordnung genannten Fristen vor. Unter außergewöhnlichen Umständen, insbesondere in Fällen, in denen eine Frist aufgrund von Umständen außerhalb des Verantwortungsbereichs der ÜNB nicht eingehalten werden kann, können die Fristen für die Modalitäten oder Methoden nach den Verfahren in Artikel 6 Absatz 2 von der Agentur, nach den Verfahren in Artikel 6 Absatz 3 gemeinsam von allen zuständigen Regulierungsbehörden und nach den Verfahren in Artikel 6 Absätze 4 und 5 von der zuständigen Regulierungsbehörde verlängert werden.

(2)   Muss ein Vorschlag für Modalitäten oder Methoden gemäß dieser Verordnung von mehr als einem ÜNB entwickelt und gebilligt werden, arbeiten die beteiligten ÜNB eng zusammen. Die ÜNB informieren die Regulierungsbehörden und die Agentur mit Unterstützung des ENTSO (Strom) regelmäßig über die bei der Entwicklung dieser Modalitäten oder Methoden erzielten Fortschritte.

(3)   Wenn die ÜNB bei der Entscheidung über Vorschläge für in Artikel 6 Absatz 2 aufgeführte Modalitäten oder Methoden keine Einigung erzielen können, entscheiden sie mit qualifizierter Mehrheit. Bei Vorschlägen gemäß Artikel 6 Absatz 2 bedarf es für eine qualifizierte Mehrheit einer Mehrheit an

a)

ÜNB, die mindestens 55 % der betroffenen Mitgliedstaaten vertreten, und

b)

ÜNB, die Mitgliedstaaten vertreten, die mindestens 65 % der Bevölkerung der Union umfassen.

(4)   Für eine Sperrminorität für Entscheidungen gemäß Artikel 6 Absatz 2 bedarf es ÜNB, die mindestens vier Mitgliedstaaten vertreten; andernfalls gilt die qualifizierte Mehrheit als erreicht.

(5)   Wenn die ÜNB bei der Entscheidung über Vorschläge für Modalitäten oder Methoden gemäß Artikel 6 Absatz 3 keine Einigung erzielen können und wenn die betroffenen Regionen aus mehr als fünf Mitgliedstaaten bestehen, entscheiden die ÜNB mit qualifizierter Mehrheit. Bei Vorschlägen gemäß Artikel 6 Absatz 3 bedarf es für eine qualifizierte Mehrheit einer Mehrheit an

a)

ÜNB, die mindestens 72 % der betroffenen Mitgliedstaaten vertreten, und

b)

ÜNB, die Mitgliedstaaten vertreten, die mindestens 65 % der Bevölkerung der betroffenen Region umfassen.

(6)   Für eine Sperrminorität für Entscheidungen über Vorschläge für in Artikel 6 Absatz 3 aufgeführte Modalitäten oder Methoden bedarf es mindestens einer Mindestzahl von ÜNB, die zusammen mehr als 35 % der Bevölkerung der teilnehmenden Mitgliedstaaten vertreten, zuzüglich ÜNB, die mindestens einen weiteren betroffenen Mitgliedstaat vertreten; andernfalls gilt die qualifizierte Mehrheit als erreicht.

(7)   ÜNB, die über Vorschläge für Modalitäten oder Methoden gemäß Artikel 6 Absatz 3 für Regionen entscheiden, die aus fünf oder weniger Mitgliedstaaten bestehen, treffen ihre Entscheidungen einvernehmlich.

(8)   Bei Entscheidungen der ÜNB über Vorschläge für in den Absätzen 3 und 5 aufgeführte Modalitäten oder Methoden erhält jeder Mitgliedstaat eine Stimme. Gibt es im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats mehr als einen ÜNB, teilt der Mitgliedstaat die Stimmrechte unter den ÜNB auf.

(9)   Gelingt es den ÜNB nicht, einen ersten oder geänderten Vorschlag für Modalitäten oder Methoden den Regulierungsbehörden oder der Agentur gemäß den Artikeln 6 und 7 bzw. den von dem Mitgliedstaat benannten Stellen gemäß Artikel 6 Absatz 4 innerhalb der in dieser Verordnung festgelegten Fristen vorzulegen, so übermitteln sie der benannten Stelle, den zuständigen Regulierungsbehörden bzw. der Agentur die Entwürfe der Modalitäten oder Methoden und erläutern, warum sie keine Einigung erzielen konnten. Die Agentur, alle zuständigen Regulierungsbehörden gemeinsam oder die zuständige benannte Stelle ergreifen die geeigneten Schritte zur Annahme der erforderlichen Modalitäten oder Methoden gemäß Artikel 6, beispielsweise durch Ersuchen um Änderungen oder Überarbeitung und Ergänzung der Entwürfe gemäß diesem Absatz, auch wenn keine Entwürfe vorgelegt wurden, und genehmigen sie.

Artikel 6

Genehmigung der Modalitäten oder Methoden der ÜNB

(1)   Die von den ÜNB entwickelten, in den Absätzen 2 und 3 aufgeführten Modalitäten oder Methoden bedürfen der Genehmigung jeder Regulierungsbehörde bzw. der Agentur. Die von ÜNB gemäß Absatz 4 entwickelten Modalitäten oder Methoden bedürfen der Genehmigung der von dem Mitgliedstaat benannten Stelle. Soweit der Mitgliedstaat nichts anderes bestimmt, handelt es sich bei der benannten Stelle um die Regulierungsbehörde. Vor der Genehmigung der Modalitäten oder Methoden überarbeiten die Regulierungsbehörde, die Agentur oder die benannte Stelle, sofern erforderlich, die Vorschläge nach Konsultation der jeweiligen ÜNB, um sicherzustellen, dass sie dem Zweck dieser Verordnung entsprechen und zur Marktintegration, zur Diskriminierungsfreiheit, zum wirksamen Wettbewerb und zum ordnungsgemäßen Funktionieren des Marktes beitragen.

(2)   Die Vorschläge für die nachfolgend aufgeführten Modalitäten oder Methoden und etwaige Änderungen dieser Modalitäten oder Methoden bedürfen der Genehmigung der Agentur, wobei die Mitgliedstaaten gegenüber der betroffenen Regulierungsbehörde Stellung nehmen können:

a)

die wichtigsten organisatorischen Anforderungen, Aufgaben und Zuständigkeiten für den Datenaustausch zur Betriebssicherheit gemäß Artikel 40 Absatz 6;

b)

die Methode zur Erstellung gemeinsamer Netzmodelle gemäß Artikel 67 Absatz 1 und Artikel 70;

c)

die Methode für die Koordination der Betriebssicherheitsanalyse gemäß Artikel 75.

(3)   Die Vorschläge für die nachfolgend aufgeführten Modalitäten oder Methoden und etwaige Änderungen dieser Modalitäten oder Methoden bedürfen der Genehmigung aller Regulierungsbehörden der betroffenen Region, wobei die Mitgliedstaaten gegenüber der betroffenen Regulierungsbehörde Stellung nehmen können:

a)

Methoden zur Festlegung der Mindestschwungmasse für jedes Synchrongebiet gemäß Artikel 39 Absatz 3 Buchstabe b;

b)

gemeinsame Bestimmungen für die regionale Koordination der Betriebssicherheit gemäß Artikel 76 für jede Kapazitätsberechnungsregion;

c)

Methoden zur Bewertung der Relevanz von Anlagen für die Nichtverfügbarkeits-Koordination zumindest für jedes Synchrongebiet gemäß Artikel 84;

d)

die in den Betriebsvereinbarungen für das Synchrongebiet gemäß Artikel 118 enthaltenen Methoden, Bedingungen und Werte in Bezug auf

i)

die qualitätsbestimmenden Frequenzparameter und die Frequenzqualitäts-Zielparameter gemäß Artikel 127;

ii)

die FCR-Dimensionierungsregeln gemäß Artikel 153;

iii)

die zusätzlichen Eigenschaften der FCR gemäß Artikel 154 Absatz 2;

iv)

für die Synchrongebiete GB und IE/NI die Maßnahmen zur Gewährleistung der Wiederherstellung der Energiespeicher gemäß Artikel 156 Absatz 6 Buchstabe b;

v)

für die Synchrongebiete Kontinentaleuropa und Nordeuropa den Mindesterbringungszeitraum, der gemäß Artikel 156 Absatz 10 von den FCR-Anbietern einzuhalten ist;

vi)

für die Synchrongebiete Kontinentaleuropa und Nordeuropa die Annahmen und Methoden für die Kosten-Nutzen-Analyse gemäß Artikel 156 Absatz 11;

vii)

für andere Synchrongebiete als Kontinentaleuropa und soweit anwendbar, die Grenzwerte für den FCR-Austausch zwischen ÜNB gemäß Artikel 163 Absatz 2;

viii)

für die Synchrongebiete GB und IE/NI die Methoden zur Bestimmung der Mindestbereitstellung von FCR-Kapazitäten zwischen Synchrongebieten gemäß Artikel 174 Absatz 2 Buchstabe b;

ix)

gemäß Artikel 176 Absatz 1 festgelegte Grenzwerte für die Menge des FRR-Austauschs zwischen Synchrongebieten sowie gemäß Artikel 177 Absatz 1 festgelegte Grenzwerte für die Menge der FRR-Teilung zwischen Synchrongebieten;

x)

gemäß Artikel 178 Absatz 1 festgelegte Grenzwerte für die Menge der zwischen Synchrongebieten ausgetauschten RR sowie gemäß Artikel 179 Absatz 1 festgelegte Grenzwerte für die Menge der zwischen Synchrongebieten ausgetauschten RR;

e)

die in den Betriebsvereinbarungen für den LFR-Block gemäß Artikel 119 enthaltenen Methoden und Bedingungen hinsichtlich

i)

Rampenbeschränkungen für die Wirkleistungsabgabe gemäß Artikel 137 Absätze 3 und 4;

ii)

Koordinationsmaßnahmen zur Verringerung des FRCE gemäß Artikel 152 Absatz 14;

iii)

Maßnahmen zur Verringerung des FRCE durch Aufforderung, die Wirkleistungserzeugung oder -aufnahme von Stromerzeugungsanlagen und Verbrauchsanlagen gemäß Artikel 152 Absatz 16 zu ändern;

iv)

die FRR-Dimensionierungsregeln gemäß Artikel 157 Absatz 1;

f)

Abhilfemaßnahmen je Synchrongebiet oder LFR-Block gemäß Artikel 138;

g)

für jedes Synchrongebiet einen gemeinsamen Vorschlag für die Abgrenzung von LFR-Blöcken gemäß Artikel 141 Absatz 2.

(4)   Soweit der Mitgliedstaat nichts anderes bestimmt, bedürfen die nachfolgend aufgeführten Modalitäten oder Methoden und etwaige Änderungen dieser Modalitäten oder Methoden einer Einzelgenehmigung der vom Mitgliedstaat gemäß Absatz 1 benannten Stelle:

a)

in den Synchrongebieten GB und IE/NI der Vorschlag jedes ÜNB für die Höhe des Verlusts an Last, bei dem das Übertragungsnetz in den Blackout-Zustand übergeht;

b)

Umfang des Datenaustauschs mit VNB und signifikanten Netznutzern gemäß Artikel 40 Absatz 5;

c)

zusätzliche Anforderungen an FCR-Gruppen gemäß Artikel 154 Absatz 3;

d)

Ausschluss von FCR-Gruppen von der FCR-Bereitstellung gemäß Artikel 154 Absatz 4;

e)

für die Synchrongebiete Kontinentaleuropa und Nordeuropa der Vorschlag der ÜNB für die von den FCR-Anbietern sicherzustellende zwischenzeitliche Mindestaktivierungszeit gemäß Artikel 156 Absatz 9;

f)

vom ÜNB gemäß Artikel 158 Absatz 3 festgelegte technische Anforderungen hinsichtlich FRR;

g)

Ablehnung der FRR-Bereitstellung durch FRR-Gruppen gemäß Artikel 159 Absatz 7;

h)

vom ÜNB gemäß Artikel 161 Absatz 3 festgelegte technische Anforderungen für den Anschluss von RR-Einheiten und RR-Gruppen und

i)

Ablehnung der RR-Bereitstellung durch RR-Gruppen gemäß Artikel 162 Absatz 6.

(5)   Ist ein einzelner relevanter Netzbetreiber oder ÜNB nach dieser Verordnung verpflichtet oder berechtigt, Anforderungen festzulegen oder zu vereinbaren, die nicht Absatz 4 unterliegen, können die Mitgliedstaaten vorschreiben, dass die zuständige Regulierungsbehörde diese Anforderungen und etwaige Änderungen dieser Anforderungen zunächst genehmigen muss.

(6)   Der Vorschlag für Modalitäten oder Methoden muss einen Vorschlag für den Zeitplan ihrer Umsetzung und eine Beschreibung ihrer voraussichtlichen Auswirkungen auf die Ziele dieser Verordnung enthalten. Vorschläge für Modalitäten oder Methoden, die gemäß Absatz 3 der Genehmigung mehrerer Regulierungsbehörden bedürfen, werden bei der Agentur innerhalb einer Woche nach ihrer Vorlage bei den Regulierungsbehörden eingereicht. Vorschläge für Modalitäten oder Methoden, die gemäß Absatz 4 der Genehmigung einer benannten Stelle bedürfen, können innerhalb eines Monats nach ihrer Vorlage bei der benannten Stelle nach deren Ermessen bei der Agentur eingereicht werden und werden der Agentur gemäß Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2019/942 auf deren Antrag zu Informationszwecken vorgelegt, wenn die Vorschläge nach Auffassung der Agentur grenzübergreifende Auswirkungen haben. Auf Ersuchen der zuständigen Regulierungsbehörden gibt die Agentur innerhalb von drei Monaten eine Stellungnahme zu den Vorschlägen für die Modalitäten oder Methoden ab.

(7)   Erfordert die Genehmigung der Modalitäten oder Methoden gemäß Absatz 3 oder die Änderung gemäß Artikel 7 eine Entscheidung von mehr als einer Regulierungsbehörde gemäß Absatz 3, müssen die zuständigen Regulierungsbehörden einander konsultieren, eng zusammenarbeiten und sich untereinander abstimmen, um zu einer Einigung zu gelangen. Gibt die Agentur eine Stellungnahme ab, so ist diese von den zuständigen Regulierungsbehörden zu berücksichtigen. Die Regulierungsbehörden oder, falls zuständig, die Agentur entscheiden über die vorgelegten Modalitäten oder Methoden gemäß den Absätzen 2 und 3 innerhalb von sechs Monaten nach dem Eingang der Modalitäten oder Methoden bei der Agentur oder der Regulierungsbehörde oder gegebenenfalls bei der letzten betroffenen Regulierungsbehörde. Die Frist beginnt am Tag nach dem Tag, an dem der Vorschlag gemäß Absatz 2 der Agentur oder gemäß Absatz 3 der letzten betroffenen Regulierungsbehörde vorgelegt wurde.

(8)   Wenn es den Regulierungsbehörden nicht gelingt, innerhalb der in Absatz 7 genannten Frist eine Einigung zu erzielen, oder wenn sie ein entsprechendes gemeinsames Ersuchen stellen oder wenn eine Aufforderung der Agentur gemäß Artikel 5 Absatz 3 Unterabsatz 3 der Verordnung (EU) 2019/942 erfolgt, trifft die Agentur innerhalb von sechs Monaten gemäß Artikel 5 Absatz 3 und Artikel 6 Absatz 10 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) 2019/942 eine Entscheidung über die vorgelegten Vorschläge für Modalitäten oder Methoden.

(9)   Ist für die Genehmigung der Modalitäten oder Methoden gemäß Absatz 4 eine Entscheidung einer einzelnen benannten Stelle oder gemäß Absatz 5 eine Entscheidung der zuständigen Regulierungsbehörde erforderlich, so erlässt die benannte Stelle oder die zuständige Regulierungsbehörde ihre Entscheidung binnen sechs Monaten nach Eingang der Modalitäten oder Methoden. Die Frist beginnt am Tag nach dem Tag, an dem der Vorschlag gemäß Absatz 4 der benannten Stelle oder gemäß Absatz 5 der zuständigen Regulierungsbehörde vorgelegt wurde.

(10)   Jeder Beteiligte kann eine Beschwerde gegen einen relevanten Netzbetreiber oder ÜNB hinsichtlich dessen Verpflichtungen oder Entscheidungen im Rahmen dieser Verordnung einlegen und damit die Regulierungsbehörde befassen, die als Streitbeilegungsstelle binnen zwei Monaten nach Eingang der Beschwerde eine Entscheidung trifft. Diese Frist kann um zwei weitere Monate verlängert werden, wenn die Regulierungsbehörde zusätzliche Informationen anfordert. Mit Zustimmung des Beschwerdeführers ist eine weitere Verlängerung dieser Frist möglich. Die Entscheidung der Regulierungsbehörde ist verbindlich, bis sie gegebenenfalls aufgrund eines Rechtsbehelfs aufgehoben wird.

Artikel 7

Änderungen der Modalitäten oder Methoden von ÜNB

(1)   Wenn die Agentur oder alle Regulierungsbehörden gemeinsam für die Genehmigung der gemäß den Artikel 6 Absatz 2 bzw. 3 vorgelegten Modalitäten oder Methoden eine Änderung verlangen, legen die jeweiligen ÜNB innerhalb von zwei Monaten nach der Aufforderung durch die Agentur oder die Regulierungsbehörden einen Vorschlag für geänderte Modalitäten oder Methoden zur Genehmigung vor. Die Agentur oder die zuständigen Regulierungsbehörden entscheiden über die geänderten Modalitäten oder Methoden innerhalb von zwei Monaten nach deren Vorlage.

(2)   Wenn eine benannte Stelle für die Genehmigung der gemäß Artikel 6 Absatz 4 vorgelegten Modalitäten oder Methoden eine Änderung verlangt oder wenn die zuständige Regulierungsbehörde für die Genehmigung der gemäß Artikel 6 Absatz 5 vorgelegten Anforderungen eine Änderung verlangt, legt der betreffende ÜNB innerhalb von zwei Monaten nach der Aufforderung der benannten Stelle bzw. der zuständigen Regulierungsbehörde einen Vorschlag für geänderte Modalitäten oder Methoden bzw. Anforderungen zur Genehmigung vor. Die benannte Stelle oder die zuständige Regulierungsbehörde entscheidet über die geänderten Modalitäten oder Methoden innerhalb von zwei Monaten nach deren Vorlage.

(3)   Wenn es den zuständigen Regulierungsbehörden nicht gelingt, innerhalb der Frist von zwei Monaten eine Einigung über die Modalitäten oder Methoden gemäß Artikel 6 Absätze 2 und 3 zu erzielen, oder wenn sie ein entsprechendes gemeinsames Ersuchen stellen oder wenn durch die Agentur eine Aufforderung gemäß Artikel 5 Absatz 3 Unterabsatz 3 der Verordnung (EU) 2019/942 erfolgt, trifft die Agentur innerhalb von sechs Monaten gemäß Artikel 5 Absatz 3 und Artikel 6 Absatz 10 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) 2019/942 eine Entscheidung über die geänderten Modalitäten oder Methoden. Legen die relevanten ÜNB keinen Vorschlag für geänderte Modalitäten oder Methoden vor, wird das in Artikel 5 Absatz 9 vorgesehene Verfahren angewandt.

(4)   Die Agentur oder die Regulierungsbehörden oder die benannten Stellen können, sofern sie für die Annahme der Modalitäten oder Methoden gemäß Artikel 6 Absätze 2, 3 und 4 zuständig sind, jeweils Vorschläge für Änderungen dieser Modalitäten oder Methoden verlangen und eine Frist für die Vorlage dieser Vorschläge festlegen. Die für die Ausarbeitung eines Vorschlags für Modalitäten oder Methoden zuständigen ÜNB können den Regulierungsbehörden und der Agentur Änderungen vorschlagen. Vorschläge für Änderungen der Modalitäten oder Methoden werden gegebenenfalls gemäß dem in Artikel 11 beschriebenen Verfahren einer Konsultation unterzogen und nach dem in den Artikeln 5 und 6 beschriebenen Verfahren genehmigt.

Artikel 8

Veröffentlichung der Modalitäten oder Methoden im Internet

(1)   Die für die Festlegung der Modalitäten oder Methoden gemäß dieser Verordnung zuständigen ÜNB veröffentlichen diese nach der Genehmigung durch die Agentur oder die zuständigen Regulierungsbehörden oder, falls keine solche Genehmigung erforderlich ist, nach ihrer Ausarbeitung im Internet, sofern die Informationen nicht gemäß Artikel 12 als vertraulich zu betrachten sind.

(2)   Die Pflicht zur Veröffentlichung gilt auch für

a)

Verbesserungen der Netzbetriebsinstrumente gemäß Artikel 55 Buchstabe e;

b)

FRCE-Zielparameter gemäß Artikel 128;

c)

Rampenbeschränkungen für das jeweilige Synchrongebiet gemäß Artikel 137 Absatz 1;

d)

Rampenbeschränkungen für den jeweiligen LFR-Block gemäß Artikel 137 Absatz 3;

e)

im gefährdeten Zustand aufgrund unzureichender Wirkleistungsreserven gemäß Artikel 152 Absatz 11 getroffene Maßnahmen und

f)

das Ersuchen des Reserven anschließenden ÜNB gegenüber einem FCR-Anbieter, die Informationen gemäß Artikel 154 Absatz 11 in Echtzeit zur Verfügung zu stellen.“

Artikel 5

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 22. Februar 2021

Für die Kommission

Die Präsidentin

Ursula VON DER LEYEN


(1)  ABl. L 158 vom 14.6.2019, S. 54.

(2)  Verordnung (EU) 2015/1222 der Kommission vom 24. Juli 2015 zur Festlegung einer Leitlinie für die Kapazitätsvergabe und das Engpassmanagement (ABl. L 197 vom 25.7.2015, S. 24).

(3)  Verordnung (EU) 2016/1719 der Kommission vom 26. September 2016 zur Festlegung einer Leitlinie für die Vergabe langfristiger Kapazität (ABl. L 259 vom 27.9.2016, S. 42).

(4)  Verordnung (EU) 2017/2195 der Kommission vom 23. November 2017 zur Festlegung einer Leitlinie über den Systemausgleich im Elektrizitätsversorgungssystem (ABl. L 312 vom 28.11.2017, S. 6).

(5)  Verordnung (EU) 2017/1485 der Kommission vom 2. August 2017 zur Festlegung einer Leitlinie für den Übertragungsnetzbetrieb (ABl. L 220 vom 25.8.2017, S. 1).

(6)  Verordnung (EU) 2019/942 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juni 2019 zur Gründung einer Agentur der Europäischen Union für die Zusammenarbeit der Energieregulierungsbehörden (ABl. L 158 vom 14.6.2019, S. 22).

(7)  Urteil des Gerichts vom 24. Oktober 2019 in der Rechtssache T-332/17, E-Control Austria/ACER.


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