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Document 32020R1770R(01)
Berichtigung der Durchführungsverordnung (EU) 2020/1770 der Kommission vom 26. November 2020 über Typen und Arten von zum Anpflanzen bestimmten Pflanzen, für die die Anforderung der Angabe des Rückverfolgbarkeitscodes in Pflanzenpässen gemäß der Verordnung (EU) 2016/2031 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 92/105/EWG der Kommission nicht gilt (Amtsblatt der Europäischen Union L 398 vom 27. November 2020)
Berichtigung der Durchführungsverordnung (EU) 2020/1770 der Kommission vom 26. November 2020 über Typen und Arten von zum Anpflanzen bestimmten Pflanzen, für die die Anforderung der Angabe des Rückverfolgbarkeitscodes in Pflanzenpässen gemäß der Verordnung (EU) 2016/2031 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 92/105/EWG der Kommission nicht gilt (Amtsblatt der Europäischen Union L 398 vom 27. November 2020)
C/2021/1069
OJ L 57, 18.2.2021, p. 97–97
(DE)
ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2020/1770/corrigendum/2021-02-18/oj
18.2.2021 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 57/97 |
Berichtigung der Durchführungsverordnung (EU) 2020/1770 der Kommission vom 26. November 2020 über Typen und Arten von zum Anpflanzen bestimmten Pflanzen, für die die Anforderung der Angabe des Rückverfolgbarkeitscodes in Pflanzenpässen gemäß der Verordnung (EU) 2016/2031 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 92/105/EWG der Kommission nicht gilt
( Amtsblatt der Europäischen Union L 398 vom 27. November 2020 )
Seite 6, Titel der Verordnung:
Anstatt:
„DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2020/1770 DER KOMMISSION vom 26. November 2020 über Typen und Arten von zum Anpflanzen bestimmten Pflanzen, für die die Anforderung der Angabe des Rückverfolgbarkeitscodes in Pflanzenpässen gemäß der Verordnung (EU) 2016/2031 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 92/105/EWG der Kommission nicht gilt“
muss es heißen:
„DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2020/1770 DER KOMMISSION vom 26. November 2020 über Typen und Arten von zum Anpflanzen bestimmten Pflanzen, die nicht von der Anforderung der Angabe des Rückverfolgbarkeitscodes in Pflanzenpässen gemäß der Verordnung (EU) 2016/2031 des Europäischen Parlaments und des Rates ausgenommen sind, und zur Aufhebung der Richtlinie 92/105/EWG der Kommission“.
Seite 8, Anhang Titel:
Anstatt:
„Typen und Arten von zum Anpflanzen bestimmten Pflanzen, für die die Anforderung der Angabe des Rückverfolgbarkeitscodes in Pflanzenpässen nicht gilt“
muss es heißen:
„Typen und Arten von zum Anpflanzen bestimmten Pflanzen, die nicht von der Anforderung der Angabe des Rückverfolgbarkeitscodes in Pflanzenpässen ausgenommen sind“.