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Document 32020D2232
Council Decision (EU) 2020/2232 of 22 December 2020 on the position to be taken on behalf of the European Union within the Joint Committee established by the Agreement on the withdrawal of the United Kingdom of Great Britain and Northern Ireland from the European Union and the European Atomic Energy Community as regards the adoption of a decision establishing a list of 25 persons who are willing and able to serve as members of an arbitration panel under the Agreement and on a reserve list of persons who are willing and able to serve as Union members of an arbitration panel under the Agreement
Beschluss (EU) 2020/2232 des Rates vom 22. Dezember 2020 über den im Namen der Europäischen Union in dem mit dem Abkommen über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft eingesetzten Gemeinsamen Ausschuss im Hinblick auf die Annahme eines Beschlusses zur Festlegung einer Liste von 25 Personen, die bereit und in der Lage sind, Mitglieder eines Schiedspanels im Rahmen des Abkommens zu werden, und zu einer Reserveliste von Personen, die bereit und in der Lage sind, Unionsmitglieder eines Schiedspanels im Rahmen des Abkommens zu werden, zu vertretenden Standpunkt
Beschluss (EU) 2020/2232 des Rates vom 22. Dezember 2020 über den im Namen der Europäischen Union in dem mit dem Abkommen über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft eingesetzten Gemeinsamen Ausschuss im Hinblick auf die Annahme eines Beschlusses zur Festlegung einer Liste von 25 Personen, die bereit und in der Lage sind, Mitglieder eines Schiedspanels im Rahmen des Abkommens zu werden, und zu einer Reserveliste von Personen, die bereit und in der Lage sind, Unionsmitglieder eines Schiedspanels im Rahmen des Abkommens zu werden, zu vertretenden Standpunkt
OJ L 437, 28.12.2020, p. 182–187
(BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, GA, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
In force
28.12.2020 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 437/182 |
BESCHLUSS (EU) 2020/2232 DES RATES
vom 22. Dezember 2020
über den im Namen der Europäischen Union in dem mit dem Abkommen über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft eingesetzten Gemeinsamen Ausschuss im Hinblick auf die Annahme eines Beschlusses zur Festlegung einer Liste von 25 Personen, die bereit und in der Lage sind, Mitglieder eines Schiedspanels im Rahmen des Abkommens zu werden, und zu einer Reserveliste von Personen, die bereit und in der Lage sind, Unionsmitglieder eines Schiedspanels im Rahmen des Abkommens zu werden, zu vertretenden Standpunkt
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 50 Absatz 2,
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 218 Absatz 9,
auf Vorschlag der Europäischen Kommission,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Das Abkommen über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft (im Folgenden „Austrittsabkommen“) wurde mit dem Beschluss (EU) 2020/135 des Rates (1) am 30. Januar 2020 geschlossen und ist am 1. Februar 2020 in Kraft getreten. |
(2) |
Gemäß Artikel 171 Absatz 1 des Austrittsabkommens erstellt der mit Artikel 164 des Austrittsabkommens eingesetzte Gemeinsame Ausschuss (im Folgenden „Gemeinsamer Ausschuss“) spätestens bis zum Ende des nach dem Austrittsabkommen festgelegten Übergangszeitraums eine Liste mit 25 Personen, die bereit und in der Lage sind, Mitglieder eines Schiedspanels zu werden. Der Gemeinsame Ausschuss hat die Aufgabe, sicherzustellen, dass die Liste diese Anforderungen jederzeit erfüllt. |
(3) |
Gemäß Artikel 171 Absatz 2 des Austrittsabkommens hat die Liste nur Personen zu umfassen, deren Unabhängigkeit außer Frage steht, die in ihrem Staat die für die höchsten richterlichen Ämter erforderlichen Voraussetzungen erfüllen oder anerkannte kompetente Juristen sind und über Fachwissen oder Erfahrung im Bereich des Unionsrechts und des Völkerrechts verfügen. Die Liste hat keine Mitglieder, Beamten oder andere Bedienstete der Organe der Union, der Regierung eines Mitgliedstaats oder der Regierung des Vereinigten Königreichs zu enthalten. |
(4) |
Die Union und das Vereinigte Königreich haben gemeinsam fünf Personen für den Vorsitz des Schiedspanels und jeweils zehn Personen für die Position eines Mitglieds des Schiedspanels vorgeschlagen. |
(5) |
Es ist zweckmäßig, den im Gemeinsamen Ausschuss im Namen der Union zu vertretenden Standpunkt festzulegen. |
(6) |
Ferner ist es angezeigt, eine Reserve von Sachverständigen einzurichten, die bereit und in der Lage sind, als Schiedsrichter im Rahmen des Austrittsabkommens zu fungieren, und die kontaktiert werden können, um die Liste von 25 Personen von Seiten der Union auf dem neuesten Stand zu halten — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Der Standpunkt, der im Namen der Union in dem mit Artikel 164 Absatz 1 des Austrittsabkommens eingesetzten Gemeinsamen Ausschuss zur Festlegung einer Liste von 25 Personen, die bereit und in der Lage sind, Mitglieder eines Schiedspanels im Rahmen des Austrittsabkommens zu werden, zu vertreten ist,
a) |
beruht auf dem Entwurf eines Beschlusses des Gemeinsamen Ausschusses, der dem vorliegenden Beschluss beigefügt ist, und |
b) |
besteht darin, zu unterstützen, dass dem Protokoll der Sitzung des Gemeinsamen Ausschusses ein Vermerk über die Verfahren für die Benennung der künftigen Vorsitzenden in der Liste der Vorsitzenden für das Schiedspanel für das Austrittsabkommen beigefügt wird, wie diesem Beschluss beigefügt. |
Artikel 2
Eine Reserveliste von Personen, die von der Union künftig zur Besetzung freier Stellen auf der Liste von 25 Personen nach Artikel 1 vorgeschlagen werden können, wird gemäß dem Anhang erstellt.
Artikel 3
Der Beschluss des Gemeinsamen Ausschusses wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.
Artikel 4
Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.
Geschehen zu Brüssel am 22. Dezember 2020.
Im Namen des Rates
Der Präsident
M. ROTH
(1) Beschluss (EU) 2020/135 des Rates vom 30. Januar 2020 über den Abschluss des Abkommens über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft (ABl. L 29 vom 31.1.2020, S. 1).
ENTWURF
BESCHLUSS Nr. .../2020 DES MIT DEM ABKOMMEN ÜBER DEN AUSTRITT DES VEREINIGTEN KÖNIGREICHS GROSSBRITANNIEN UND NORDIRLAND AUS DER EUROPÄISCHEN UNION UND DER EUROPÄISCHEN ATOMGEMEINSCHAFT EINGESETZTEN GEMEINSAMEN AUSSCHUSSES
vom …
zur Festlegung einer Liste von 25 Personen, die bereit und in der Lage sind, Mitglieder eines Schiedspanels im Rahmen des Austrittsabkommens zu werden
DER GEMEINSAME AUSSCHUSS —
gestützt auf das Abkommen über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft (1) (im Folgenden „Austrittsabkommen“), insbesondere auf Artikel 171 Absatz 1,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Gemäß Artikel 171 Absatz 1 des Austrittsabkommens erstellt der Gemeinsame Ausschuss spätestens bis zum Ende des nach dem Austrittsabkommen festgelegten Übergangszeitraums eine Liste mit 25 Personen, die bereit und in der Lage sind, Mitglieder eines Schiedspanels zu werden. |
(2) |
Gemäß Artikel 171 Absatz 2 des Austrittsabkommens hat die Liste nur Personen zu umfassen, deren Unabhängigkeit außer Frage steht, die in ihrem Staat die für die höchsten richterlichen Ämter erforderlichen Voraussetzungen erfüllen oder anerkannte kompetente Juristen sind und über Fachwissen oder Erfahrung im Bereich des Unionsrechts und des Völkerrechts verfügen. Bei diesen Personen darf es sich nicht um Mitglieder, Beamte oder andere Bedienstete der Organe der Union, der Regierung eines Mitgliedstaats oder der Regierung des Vereinigten Königreichs handeln. |
(3) |
In Anbetracht des gemeinsamen Vorschlags der Union und des Vereinigten Königreichs von fünf Personen für die Funktion von Vorsitzenden des Schiedspanels und der entsprechenden Vorschläge der Union und des Vereinigten Königreichs von jeweils zehn Personen für die Funktion von Mitgliedern des Schiedspanels — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Die Liste von 25 Personen, die bereit und in der Lage sind, als Schiedsrichter im Rahmen des Austrittsabkommens zu dienen, ist in Anhang I enthalten.
Artikel 2
Dieser Beschluss tritt am 1. Januar 2021 in Kraft.
Geschehen zu …
Für den Gemeinsamen Ausschuss
Der gemeinsame Vorsitz
ANHANG I
des Beschlusses Nr. …/2020 des Gemeinsamen Ausschusses
Vorsitzende des Schiedspanels für das Austrittsabkommen
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Frau Corinna WISSELS |
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Frau Angelika Helene Anna NUSSBERGER |
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Herr Jan KLUCKA |
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Sir Daniel BETHLEHEM |
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Frau Gabrielle KAUFMANN-KOHLER |
Ordentliche Mitglieder des Schiedspanels für das Austrittsabkommen
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EU:
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Vereinigtes Königreich:
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ENTWURF EINES VERMERKS, DER DEM PROTOKOLL DER SITZUNG DES GEMEINSAMEN AUSSCHUSSES IM RAHMEN DES AUSTRITTSABKOMMENS VOM XX. DEZEMBER 2020 ZUR FESTLEGUNG DER VERFAHREN FÜR DIE BENENNUNG DER KÜNFTIGEN VORSITZENDEN FÜR DIE LISTE DER VORSITZENDEN DES SCHIEDSPANELS FÜR DAS AUSTRITTSABKOMMEN BEIZUFÜGEN IST
Der Gemeinsame Ausschuss hat heute die Liste mit 25 Personen angenommen, die bereit und in der Lage sind, gemäß Artikel 171 des Austrittsabkommens Mitglieder eines Schiedspanels zu werden. Die Vertragsparteien erinnern daran, dass die fünfte Person auf der Liste der Vorsitzenden nach einer Losauswahl am 9. Dezember 2020 in Anwesenheit von Vertretern beider Vertragsparteien ausgewählt wurde.
Um ein Gleichgewicht im Zeitverlauf zu gewährleisten, sollte ein Rotationsverfahren angewandt werden: Wenn ein Posten eines Vorsitzenden, der von der Vertragspartei vorgeschlagen wurde, deren Kandidaten drei Plätze auf der Liste mit fünf Plätzen einnehmen, frei wird, schlägt die andere Vertragspartei drei Kandidaten vor, aus denen die erste Vertragspartei innerhalb von drei Arbeitstagen einen Vorsitzenden auswählt, der diesen Posten besetzt.
Wird eine Stelle eines Vorsitzenden, der von der Vertragspartei vertreten wird, deren Kandidaten zwei Plätze auf der Liste von fünf Plätzen einnehmen, frei, so findet kein Rotationsverfahren statt, und diese Vertragspartei stellt drei Kandidaten vor, unter denen die andere Vertragspartei innerhalb von drei Arbeitstagen einen Vorsitzenden zur Besetzung dieser Position auswählt.
Dementsprechend wird die Liste der Vorsitzenden zu keinem Zeitpunkt weniger als zwei Vorsitzende umfassen, die von jeder Vertragspartei vorgeschlagen wurden.
Nach jeder Ersetzung nach dem oben genannten Schema sollte der Gemeinsame Ausschuss die Liste von 25 Personen durch einen Beschluss gemäß Artikel 171 des Austrittsabkommens ändern.
In jedem Fall wird der Gemischte Ausschuss die Liste von 25 Personen zwei Jahre nach Inkrafttreten des heute angenommenen Beschlusses des Gemeinsamen Ausschusses überprüfen. Die Vertragsparteien werden alles in ihrer Macht Stehende tun, um bei dieser Überprüfung gemeinsam eine Liste mit fünf Vorsitzenden vorzuschlagen, wie im Austrittsabkommen festgelegt. Diese Liste sollte die vorangegangene Liste spätestens sechs Monate nach Beginn der Überprüfung ersetzen.
Kann während des Überprüfungsprozesses keine Einigung über den fünften Vorsitzenden erzielt werden, so schlägt die Vertragspartei, deren Kandidaten zu diesem Zeitpunkt zwei Plätze auf der Liste mit fünf Plätzen einnehmen, drei Kandidaten vor, unter denen die andere Vertragspartei innerhalb von drei Tagen einen Vorsitzenden auswählt, um diesen Platz auf der Liste zu besetzen. Im Anschluss an das Überprüfungsverfahren sollte der Gemeinsame Ausschuss die Liste von 25 Personen durch einen Beschluss gemäß Artikel 171 des Austrittsabkommens ändern.
Alle Kandidaten, die von einer Vertragspartei für die Auswahl durch die andere Vertragspartei nach dem in diesem Vermerk beschriebenen Verfahren vorgeschlagen werden, müssen die Kriterien des Artikels 171 des Austrittsabkommens erfüllen; ist eine Vertragspartei berechtigterweise der Auffassung, dass dies nicht der Fall ist, behält sie sich das Recht vor, Einwände gegen die Aufnahme in die Liste oder die Ernennung eines solchen Kandidaten zu erheben.
ANHANG
Reserveliste der Kandidaten, die bereit und in der Lage sind, als Unionsmitglieder eines Schiedspanels im Rahmen des Austrittsabkommens zu dienen
Herr Myron NICOLATOS
Herr Ezio PERILLO
Herr Vilenas VADAPALAS
Herr Andreas MÜLLER
Herr Pierre d’ARGENT
Herr Radostin Georgiev PETROV
Herr Costas CLERIDES
Herr Antonin MOKRY
Herr Carri GINTER
Herr Nikolaos MARKOPOULOS
Herr Jukka SNELL
Herr János MARTONYI
Frau Alessandra PIETROBON
Herr Ignas VEGELE
Frau Anita KOVALEVSKA
Herr Kaj I. HOBER
Herr Matej AVBELJ