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Document 32020D2189

Durchführungsbeschluss (EU) 2020/2189 des Rates vom 18. Dezember 2020 zur Ermächtigung der Niederlande, eine von den Artikeln 168 und 168a der Richtlinie 2006/112/EG über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem abweichende Sondermaßnahme einzuführen

OJ L 434, 23.12.2020, p. 1–2 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 31/12/2023

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec_impl/2020/2189/oj

23.12.2020   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 434/1


DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (EU) 2020/2189 DES RATES

vom 18. Dezember 2020

zur Ermächtigung der Niederlande, eine von den Artikeln 168 und 168a der Richtlinie 2006/112/EG über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem abweichende Sondermaßnahme einzuführen

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (1), insbesondere auf Artikel 395 Absatz 1 Unterabsatz 1,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Artikel 168 und 168a der Richtlinie 2006/112/EG regeln das Recht Steuerpflichtiger, die Mehrwertsteuer (im Folgenden „MwSt“) auf Gegenstände und Dienstleistungen, die für die Zwecke ihrer besteuerten Umsätze verwendet werden, abzuziehen.

(2)

Mit einem am 30. Juli 2020 bei der Kommission registrierten Schreiben beantragten die Niederlande die Ermächtigung, eine von den Artikeln 168 und 168a der Richtlinie 2006/112/EG abweichende Sondermaßnahme (im Folgenden „Sondermaßnahme“) zu erlassen, um die MwSt auf Gegenstände und Dienstleistungen vom Recht auf Vorsteuerabzug auszuschließen, sofern diese Gegenstände und Dienstleistungen zu mehr als 90 % für private Zwecke des Steuerpflichtigen oder seines Personals oder allgemein für unternehmensfremde Zwecke oder nichtwirtschaftliche Tätigkeiten verwendet werden.

(3)

Gemäß Artikel 395 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Richtlinie 2006/112/EG übermittelte die Kommission den Antrag der Niederlande mit Schreiben vom 10. September 2020 an die anderen Mitgliedstaaten. Mit Schreiben vom 11. September 2020 teilte die Kommission den Niederlanden mit, dass sie über alle Angaben verfüge, die ihres Erachtens für die Beurteilung des Antrags zweckdienlich sind.

(4)

Mit der beantragten Sondermaßnahme sollen das Verfahren für die Einziehung der Mehrwertsteuer vereinfacht sowie bestimmte Formen der Steuerhinterziehung und -umgehung verhindert werden. Der auf der Stufe des Endverbrauchs geschuldete Steuerbetrag wird nur unwesentlich beeinflusst.

(5)

Nach den von den Niederlanden übermittelten Informationen rechtfertigt die Sach- und Rechtslage die Anwendung der Sondermaßnahme. Daher sollten die Niederlande ermächtigt werden, die Sondermaßnahme einzuführen, allerdings mit Befristung bis 31. Dezember 2023. Die zeitliche Befristung sollte ausreichen, damit die Notwendigkeit und Wirksamkeit der Sondermaßnahme sowie der Aufteilungsschlüssel zwischen unternehmerischer und unternehmensfremder Verwendung, auf der sie beruht, überprüft werden können.

(6)

Falls die Niederlande eine Verlängerung der Sondermaßnahme über das Jahr 2023 hinaus für erforderlich halten, sollten sie der Kommission bis zum 31. März 2023 zusammen mit dem Verlängerungsantrag einen Bericht über die Anwendung der Sondermaßnahme vorlegen, der eine Überprüfung des angewandten Aufteilungsschlüssels enthält.

(7)

Die Sondermaßnahme wird sich nur unwesentlich auf den Gesamtbetrag der auf der Stufe des Endverbrauchs erhobenen Steuer auswirken und keine nachteiligen Auswirkungen auf die MwSt-Eigenmittel der Europäischen Union haben.

(8)

Es ist daher angezeigt, die Niederlande zu ermächtigen, die Sondermaßnahme bis zum 31. Dezember 2023 anzuwenden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Die Niederlande werden ermächtigt, abweichend von den Artikeln 168 und 168a der Richtlinie 2006/112/EG die MwSt auf Gegenstände und Dienstleistungen vom Recht auf Vorsteuerabzug auszuschließen, sofern diese Gegenstände und Dienstleistungen zu mehr als 90 % für private Zwecke des Steuerpflichtigen oder seines Personals oder allgemein für unternehmensfremde Zwecke oder nichtwirtschaftliche Tätigkeiten verwendet werden.

Artikel 2

Dieser Beschluss wird am Tag seiner Bekanntgabe wirksam.

Er gilt vom 1. Januar 2021 bis zum 31. Dezember 2023.

Jeder Antrag auf Ermächtigung zur Verlängerung der mit diesem Beschluss genehmigten Sondermaßnahme ist der Kommission bis zum 31. März 2023 vorzulegen.

Einem solchen Antrag ist ein Bericht über die Anwendung dieser Sondermaßnahme beizufügen, der eine Überprüfung des Aufteilungsschlüssels für das Vorsteuerabzugsrecht auf der Grundlage dieses Beschlusses enthält.

Artikel 3

Dieser Beschluss ist an das Königreich der Niederlande gerichtet.

Geschehen zu Brüssel am 18. Dezember 2020.

Im Namen des Rates

Der Präsident

M. ROTH


(1)  ABl. L 347 vom 11.12.2006, S. 1.


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