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Document 32020R1703

Durchführungsverordnung (EU) 2020/1703 der Kommission vom 13. November 2020 über einheitliche Bedingungen für die Übermittlung von Zeitreihen für die neue regionale Gliederung nach der Verordnung (EG) Nr. 1059/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates

C/2020/7857

OJ L 382, 16.11.2020, p. 7–8 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2020/1703/oj

16.11.2020   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 382/7


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2020/1703 DER KOMMISSION

vom 13. November 2020

über einheitliche Bedingungen für die Übermittlung von Zeitreihen für die neue regionale Gliederung nach der Verordnung (EG) Nr. 1059/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1059/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Mai 2003 über die Schaffung einer gemeinsamen Klassifikation der Gebietseinheiten für die Statistik (NUTS) (1), insbesondere auf Artikel 5 Absatz 5,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Verordnung (EG) Nr. 1059/2003 bildet den rechtlichen Rahmen für die regionale Klassifizierung und soll die Erhebung, Erstellung und Verbreitung harmonisierter Regionalstatistiken in der Union ermöglichen.

(2)

Die Kommission hat die gemeinsame Klassifikation der Gebietseinheiten für die Statistik (NUTS) durch die Delegierte Verordnung (EU) 2019/1755 der Kommission (2) mit Wirkung vom 1. Januar 2021 geändert.

(3)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen stimmen mit der Stellungnahme des Ausschusses für das Europäische Statistische System überein —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission (Eurostat) bis zum 1. Januar 2023 die Zeitreihen für die neue regionale Gliederung gemäß dem Anhang.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 13. November 2020

Für die Kommission

Die Präsidentin

Ursula VON DER LEYEN


(1)  ABl. L 154 vom 21.6.2003.

(2)  Delegierte Verordnung (EU) 2019/1755 der Kommission vom 8. August 2019 zur Änderung der Anhänge der Verordnung (EG) Nr. 1059/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Schaffung einer gemeinsamen Klassifikation der Gebietseinheiten für die Statistik (NUTS) (ABl. L 270 vom 24.10.2019, S. 1).


ANHANG

Gefordertes Anfangsjahr nach Statistikbereich

Bereich

NUTS-Ebene 2

NUTS-Ebene 3

Landwirtschaft

2016

 

Demografie — Bevölkerung, Lebendgeburten, Sterbefälle

1990  (1)

1990  (2)

Arbeitsmarkt — Beschäftigung, Arbeitslosigkeit

2016

2016  (3)

Erziehung und Unterricht

2013

 

Umwelt — Abfallbehandlungsanlagen

2018

 

Gesundheit — Todesursachen

2011

 

Gesundheit — Infrastruktur

1996  (4)

 

Gesundheit — Patienten

2003  (5)

 

Informationsgesellschaft

2016  (6)

 

Regionale Volkswirtschaftliche Gesamtrechnungen — Haushaltskonten nach Regionen

2000

 

Regionale Volkswirtschaftliche Gesamtrechnungen — Tabellen nach Wirtschaftsbereichen und nach Regionen

2000

2000

Wissenschaft und Technologie — FuE-Ausgaben und Personal

2016

 

Tourismus

2018

 


(1)  Für die Bezugsjahre 1990 bis 2012 ist die Übermittlung fakultativ.

(2)  Für die Bezugsjahre 1990 bis 2012 ist die Übermittlung fakultativ.

(3)  Die Übermittlung ist fakultativ.

(4)  Die Übermittlung ist fakultativ.

(5)  Die Übermittlung ist fakultativ.

(6)  Die Übermittlung ist fakultativ.


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