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Document 32020R1646
Commission Implementing Regulation (EU) 2020/1646 of 7 November 2020 on commercial policy measures concerning certain products from the United States of America following the adjudication of a trade dispute under the Dispute Settlement Understanding of the World Trade Organization
Durchführungsverordnung (EU) 2020/1646 der Kommission vom 7. November 2020 über handelspolitische Maßnahmen betreffend bestimmte Waren aus den Vereinigten Staaten von Amerika nach der Entscheidung über eine Handelsstreitigkeit im Rahmen der Streitbeilegungsvereinbarung der Welthandelsorganisation
Durchführungsverordnung (EU) 2020/1646 der Kommission vom 7. November 2020 über handelspolitische Maßnahmen betreffend bestimmte Waren aus den Vereinigten Staaten von Amerika nach der Entscheidung über eine Handelsstreitigkeit im Rahmen der Streitbeilegungsvereinbarung der Welthandelsorganisation
C/2020/7727
OJ L 373, 9.11.2020, p. 1–8
(BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
No longer in force
9.11.2020 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 373/1 |
DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2020/1646 DER KOMMISSION
vom 7. November 2020
über handelspolitische Maßnahmen betreffend bestimmte Waren aus den Vereinigten Staaten von Amerika nach der Entscheidung über eine Handelsstreitigkeit im Rahmen der Streitbeilegungsvereinbarung der Welthandelsorganisation
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 654/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 über die Ausübung der Rechte der Union in Bezug auf die Anwendung und die Durchsetzung internationaler Handelsregeln und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 3286/94 des Rates zur Festlegung der Verfahren der Gemeinschaft im Bereich der gemeinsamen Handelspolitik zur Ausübung der Rechte der Gemeinschaft nach internationalen Handelsregeln, insbesondere den im Rahmen der Welthandelsorganisation vereinbarten Regeln (1), insbesondere auf Artikel 4 Absatz 1,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Am 11. April 2019 nahm das Streitbeilegungsgremium der Welthandelsorganisation (WTO) seine Empfehlungen und Entscheidungen im Streitfall DS353 United States — Measures Affecting Trade in Large Civil Aircraft (Second complaint) — Recourse to Article 21.5 of the DSU by the European Union (Vereinigte Staaten — Maßnahmen mit Auswirkungen auf den Handel mit großen Zivilflugzeugen (zweite Beschwerde) — Anwendung von Artikel 21 Absatz 5 der Streitbeilegungsvereinbarung (Dispute Settlement Understanding — im Folgenden „DSU“) durch die Europäische Union) an und bestätigte, dass die Vereinigten Staaten es versäumt haben, ihre als unvereinbar mit dem Übereinkommen über Subventionen und Ausgleichsmaßnahmen (im Folgenden „Subventionsübereinkommen“) festgestellten Maßnahmen mit ihren Verpflichtungen aus diesem Übereinkommen in Einklang zu bringen. In Bezug auf die Steuervergünstigungen im Rahmen der FSC-/ETI-Regelung bestätigte das Berufungsgremium, dass die Vereinigten Staaten die Subventionen nicht zurückgenommen haben und dass die ursprünglichen Empfehlungen und Entscheidungen ihre Gültigkeit behalten (2). |
(2) |
Was die anderen einschlägigen Maßnahmen betrifft, hat die Europäische Union im Einklang mit Absatz 8 der zwischen der Europäischen Union und den Vereinigten Staaten in Bezug auf diese Streitigkeit vereinbarten Verfahren nach den Artikeln 21 und 22 DSU und Artikel 7 des Subventionsübereinkommens (3) den nach Artikel 22 Absatz 6 DSU eingesetzten Schiedsrichter ersucht, seine Arbeit wieder aufzunehmen. Der Schiedsrichter fällte seine Entscheidung am 13. Oktober 2020 (4). |
(3) |
Der Entscheidung des Schiedsrichters zufolge kann die Europäische Union beim WTO-Streitbeilegungsgremium die Genehmigung beantragen, Gegenmaßnahmen gegenüber den Vereinigten Staaten von Amerika (im Folgenden „Vereinigte Staaten“) in Höhe von höchstens 3 993 212 564 USD jährlich zu ergreifen. Diese Gegenmaßnahmen können als a) Aussetzung von Zollzugeständnissen und anderen damit zusammenhängenden Verpflichtungen im Rahmen des GATT 1994, b) Aussetzung von Zugeständnissen und anderen Verpflichtungen im Rahmen des Subventionsübereinkommens und c) als Aussetzung horizontaler oder sektoraler Verpflichtungen erfolgen, die in der konsolidierten Liste für Dienstleistungen der Europäischen Union für alle Hauptsektoren gemäß der Liste zur Klassifizierung der Dienstleistungssektoren enthalten sind. |
(4) |
Gemäß Artikel 22 Absatz 7 DSU nehmen die Parteien die Entscheidung des Schiedsrichters als endgültig an. Am 26. Oktober 2020 wurde die Europäische Union vom WTO-Streitbeilegungsgremium ermächtigt, gegenüber den Vereinigten Staaten Gegenmaßnahmen zu ergreifen, die mit der Entscheidung des Schiedsrichters im Einklang stehen. Dabei wird es sich um die Aussetzung von Zollzugeständnissen und die Einführung neuer oder höherer Zölle handeln. |
(5) |
Bei der Konzeption und Auswahl geeigneter Maßnahmen hat die Kommission alle objektiven Kriterien gemäß Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe a und Artikel 4 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 654/2014 berücksichtigt und angewandt. Nach Artikel 9 der Verordnung (EU) Nr. 654/2014 gab die Kommission Interessenträgern die Möglichkeit, eine Stellungnahme abzugeben und Informationen über die einschlägigen wirtschaftlichen Interessen der Union vorzulegen (5). |
(6) |
Die Kommission hat sichergestellt, dass die zusätzlichen Zölle den vom WTO-Streitbeilegungsgremium genehmigten Umfang nicht übersteigen. Derzeit wird der Betrag als angemessen erachtet, um auf wirksame Weise für eine Einhaltung der Verpflichtungen zu sorgen und die Wirtschaftsbeteiligten in der EU zu entlasten, da er im derzeitigen Wirtschaftsklima die Einführung von Maßnahmen gegenüber großen Zivilflugzeugen und anderen Waren aus den USA zulässt, die den von den Vereinigten Staaten verhängten Gegenmaßnahmen als hinreichend ähnlich angesehen werden. |
(7) |
Die Maßnahmen betreffen Einfuhren von Waren mit Ursprung in den Vereinigten Staaten, bei denen keine wesentliche Lieferabhängigkeit der Europäischen Union gegeben ist. Durch diesen Ansatz werden negative Auswirkungen auf die verschiedenen Akteure auf dem Unionsmarkt, einschließlich der Verbraucher, so weit wie möglich vermieden. |
(8) |
Die handelspolitischen Maßnahmen in Form zusätzlicher Wertzölle auf die in den Anhängen I und II aufgeführten Waren sollten wie folgt angewandt werden:
|
(9) |
In den Verhandlungen zwischen der Europäischen Union und den Vereinigten Staaten über eine ausgewogene Beilegung der WTO-Streitigkeiten über große Zivilflugzeuge wurden bislang keine Ergebnisse erzielt. Gleichzeitig wenden die Vereinigten Staaten weiterhin Gegenmaßnahmen in Höhe von 7,5 Mrd. USD auf Wareneinfuhren aus der Europäischen Union an. Die Kommission beabsichtigt, diese Verordnung zu ändern, um den einschlägigen Entwicklungen Rechnung zu tragen, auch in Bezug auf die Einhaltung oder Nichtbeachtung von Verpflichtungen durch die USA. Insbesondere beabsichtigt die Kommission, die Anwendung der Durchführungsverordnung auszusetzen, falls die Vereinigten Staaten ihre Gegenmaßnahmen gegenüber Einfuhren aus der Europäischen Union aussetzen, oder erforderlichenfalls die Höhe der Zölle zu ändern, um den Gegenmaßnahmen der Vereinigten Staaten Rechnung zu tragen. |
(10) |
Dieser Rechtsakt sollte am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft treten. |
(11) |
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen stehen im Einklang mit der Stellungnahme des mit der Verordnung (EU) 2015/1843 des Europäischen Parlaments und des Rates (6) eingesetzten Ausschusses „Handelshemmnisse“ — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Im Anschluss an die Entscheidungen in der WTO-Streitsache DS353 United States — Measures Affecting Trade in Large Civil Aircraft und nach Genehmigung des WTO-Streitbeilegungsgremiums setzt die Europäische Union im Handel mit den Vereinigten Staaten die Anwendung von Einfuhrzollzugeständnissen im Rahmen des GATT 1994 im Hinblick auf die in den Anhängen I und II dieser Verordnung aufgeführten Waren aus.
Artikel 2
Daher wendet die Union zusätzliche Zölle auf die Einfuhren der in den Anhängen I und II dieser Verordnung aufgeführten Waren in die Union an, die ihren Ursprung in den Vereinigten Staaten haben.
Artikel 3
(1) In den Anhängen aufgeführte Waren, für die vor dem Inkrafttreten der vorliegenden Verordnung eine Einfuhrlizenz mit einer Zollbefreiung oder einer Zollermäßigung ausgestellt wurde, werden keinen zusätzlichen Zöllen unterworfen.
(2) In den Anhängen aufgeführte Waren, für die die Einführer belegen können, dass sie vor der Anwendung zusätzlicher Zölle auf diese Waren aus den Vereinigten Staaten in die Union ausgeführt wurden, werden keinen zusätzlichen Zöllen unterworfen.
Artikel 4
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 7. November 2020
Für die Kommission
Die Präsidentin
Ursula VON DER LEYEN
(1) ABl. L 189 vom 27.6.2014, S. 50.
(2) Bericht des Berufungsgremiums, US — Large Civil Aircraft (2. Beschwerde) (Artikel 21.5 — EU), Rn. 5.172 und 6.4(b); Bericht des Berufungsgremiums, US — Large Civil Aircraft (2. Beschwerde), Rn. 1352 sowie Fußnote 2716; Bericht des Schiedspanels, US — FSC (Article 22.6 — US), Rn. 8.1.
(3) WT/DS353/14.
(4) WT/DS353/ARB.
(5) http://trade.ec.europa.eu/consultations/index.cfm?consul_id=261
(6) Verordnung (EU) 2015/1843 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Oktober 2015 zur Festlegung der Verfahren der Union im Bereich der gemeinsamen Handelspolitik zur Ausübung der Rechte der Union nach internationalen Handelsregeln, insbesondere den im Rahmen der Welthandelsorganisation vereinbarten Regeln (Kodifizierter Text) (ABl. L 272 vom 16.10.2015, S. 1).
ANHANG I
Waren, für die zusätzliche Zölle gelten
Zusätzlicher Zoll |
|
8802400013 |
15 % |
8802400015 |
15 % |
8802400017 |
15 % |
8802400019 |
15 % |
8802400021 |
15 % |
(1) Die Codes werden dem integrierten Zolltarif entnommen, der auf der Kombinierten Nomenklatur gemäß Artikel 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (ABl. L 256 vom 7.9.1987, S. 1) beruht.
(2) Zur Vermeidung von Missverständnissen sollen diese Tarifpositionen alle Luftfahrzeuge im Rahmen der ermittelten Gewichtsparameter erfassen, die in die Europäische Union eingeführt (in den zollrechtlich freien Verkehr übergeführt) und von einer beliebigen Einrichtung mit Sitz in der Europäischen Union über einen wirtschaftlich signifikanten Zeitraum hinweg entweder in der Europäischen Union oder zwischen der Europäischen Union und einem Drittland betrieben werden, unabhängig von etwaigen formalen Finanzierungsvereinbarungen (wie Leasingvereinbarungen) und unter Berücksichtigung folgender Kriterien (von denen keines für sich genommen ausschlaggebend ist): Ort der Erlangung der Rechtsfähigkeit des Betreibers; Betriebszentrum des Betreibers; Außenlackierung sowie Innenkonstruktion und Konfiguration des Luftfahrzeugs entsprechend dem Branding des Betreibers; und beabsichtigtes Land der Registrierung.
ANHANG II
Waren, für die weitere zusätzliche Zölle gelten
KN 2020 (1) |
Zusätzlicher Zoll |
0301 11 00 |
25 % |
0301 19 00 |
25 % |
0303 13 00 |
25 % |
0304 81 00 |
25 % |
0305 41 00 |
25 % |
0307 22 90 |
25 % |
0406 10 50 |
25 % |
0406 90 21 |
25 % |
0406 90 86 |
25 % |
0714 20 10 |
25 % |
0714 20 90 |
25 % |
0802 90 85 |
25 % |
0804 10 00 |
25 % |
0805 40 00 |
25 % |
0810 40 50 |
25 % |
0811 90 50 |
25 % |
0811 90 70 |
25 % |
0905 10 00 |
25 % |
0905 20 00 |
25 % |
1001 99 00 |
25 % |
1202 41 00 |
25 % |
1202 42 00 |
25 % |
1212 29 00 |
25 % |
1302 19 70 |
25 % |
1302 39 00 |
25 % |
1515 90 11 |
25 % |
1515 90 29 |
25 % |
1515 90 39 |
25 % |
1515 90 40 |
25 % |
1515 90 51 |
25 % |
1515 90 59 |
25 % |
1515 90 60 |
25 % |
1515 90 91 |
25 % |
1515 90 99 |
25 % |
1703 10 00 |
25 % |
1806 10 15 |
25 % |
1806 10 20 |
25 % |
1806 10 30 |
25 % |
1806 10 90 |
25 % |
1806 20 10 |
25 % |
1806 20 30 |
25 % |
1806 20 50 |
25 % |
1806 20 80 |
25 % |
1806 20 95 |
25 % |
1806 31 00 |
25 % |
1806 32 10 |
25 % |
1806 32 90 |
25 % |
1806 90 11 |
25 % |
1806 90 19 |
25 % |
2008 19 99 |
25 % |
2008 30 59 |
25 % |
2008 30 90 |
25 % |
2009 11 11 |
25 % |
2009 11 19 |
25 % |
2009 11 91 |
25 % |
2009 11 99 |
25 % |
2009 21 00 |
25 % |
2009 29 19 |
25 % |
2101 11 00 |
25 % |
2103 20 00 |
25 % |
2103 90 90 |
25 % |
2104 10 00 |
25 % |
2106 90 59 |
25 % |
2205 10 10 |
25 % |
2208 20 29 |
25 % |
2208 20 40 |
25 % |
2208 20 89 |
25 % |
2208 40 11 |
25 % |
2208 40 39 |
25 % |
2208 40 51 |
25 % |
2208 40 91 |
25 % |
2208 40 99 |
25 % |
2208 60 11 |
25 % |
2208 60 19 |
25 % |
2208 60 91 |
25 % |
2208 60 99 |
25 % |
2303 20 10 |
25 % |
2401 10 35 |
25 % |
2401 10 60 |
25 % |
2401 10 70 |
25 % |
2401 10 85 |
25 % |
2401 10 95 |
25 % |
2401 20 35 |
25 % |
2401 20 60 |
25 % |
2401 20 70 |
25 % |
2401 20 85 |
25 % |
2401 20 95 |
25 % |
2401 30 00 |
25 % |
3301 19 20 |
25 % |
3301 25 10 |
25 % |
3301 25 90 |
25 % |
3502 90 20 |
25 % |
3502 90 70 |
25 % |
3504 00 10 |
25 % |
3504 00 90 |
25 % |
3904 10 00 |
25 % |
3920 10 23 |
25 % |
3920 10 24 |
25 % |
3920 10 81 |
25 % |
4202 19 10 |
25 % |
4202 19 90 |
25 % |
4202 21 00 |
25 % |
4202 22 10 |
25 % |
4202 22 90 |
25 % |
4202 32 10 |
25 % |
4202 32 90 |
25 % |
4202 91 10 |
25 % |
4202 91 80 |
25 % |
4202 92 11 |
25 % |
4202 92 15 |
25 % |
4202 92 19 |
25 % |
4202 92 91 |
25 % |
5203 00 00 |
25 % |
8429 51 10 |
25 % |
8429 51 91 |
25 % |
8429 51 99 |
25 % |
8701 91 10 |
25 % |
8701 91 90 |
25 % |
8701 92 90 |
25 % |
8701 93 10 |
25 % |
8701 93 90 |
25 % |
8701 94 10 |
25 % |
8701 94 90 |
25 % |
8705 90 80 |
25 % |
8714 91 10 |
25 % |
8714 91 30 |
25 % |
8714 91 90 |
25 % |
9504 20 00 |
25 % |
9504 30 10 |
25 % |
9504 30 20 |
25 % |
9504 30 90 |
25 % |
9504 50 00 |
25 % |
9504 90 10 |
25 % |
9504 90 80 |
25 % |
9506 91 10 |
25 % |
9506 91 90 |
25 % |
(1) Die Codes wurden aus der Kombinierten Nomenklatur im Sinne des Artikels 1 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (ABl. L 256 vom 7.9.1987, S. 1), wie in deren Anhang I festgelegt, übernommen; dabei handelt es sich um die zum Zeitpunkt der Veröffentlichung der vorliegenden Verordnung geltenden Codes, wie sie, mit den nötigen Abänderungen, durch nachfolgende Rechtsakte — darunter zuletzt die Durchführungsverordnung (EU) 2019/1776 der Kommission vom 9. Oktober 2019 zur Änderung des Anhangs I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (ABl. L 280 vom 31.10.2019, S. 1) — geändert wurden.