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Document 32020R0778

Durchführungsverordnung (EU) 2020/778 der Kommission vom 12. Juni 2020 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2019/773 hinsichtlich ihres Geltungsbeginns infolge der Verlängerung der Frist für die Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/797 des Europäischen Parlaments und des Rates (Text von Bedeutung für den EWR)

C/2020/3741

OJ L 188, 15.6.2020, p. 4–5 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2020/778/oj

15.6.2020   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 188/4


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2020/778 DER KOMMISSION

vom 12. Juni 2020

zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2019/773 hinsichtlich ihres Geltungsbeginns infolge der Verlängerung der Frist für die Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/797 des Europäischen Parlaments und des Rates

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie (EU) 2016/797 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2016 über die Interoperabilität des Eisenbahnsystems in der Europäischen Union (1), insbesondere auf Artikel 5 Absatz 11,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Richtlinie (EU) 2016/797 wurde durch die Richtlinie (EU) 2020/700 (2) geändert, um den Mitgliedstaaten die Möglichkeit zu geben, die Frist für die Inkraftsetzung der nationalen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die erforderlich sind, um den in Artikel 57 Absatz 1 der Richtlinie (EU) 2016/797 genannten Bestimmungen nachzukommen, zu verlängern.

(2)

In Bezug auf die Mitgliedstaaten, die der Eisenbahnagentur der Europäischen Union (im Folgenden die „Agentur“) und der Kommission ihre Absicht notifiziert haben, den Zeitraum für die Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/797 gemäß Artikel 57 Absatz 2a der genannten Richtlinie zu verlängern, sollte die Anwendung einiger Bestimmungen der Durchführungsverordnung (EU) 2019/773 der Kommission (3) bis zum 31. Oktober 2020 verschoben werden.

(3)

Aufgrund der infolge der COVID-19-Pandemie ergriffenen Maßnahmen konnten Tätigkeiten zur Aufhebung nationaler Vorschriften über das Zugschlusssignal von Güterzügen nicht wie geplant durchgeführt werden. Den Mitgliedstaaten sollten weitere drei Monate eingeräumt werden, um der Kommission gemäß Nummer 4.2.2.1.3.2 des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2019/773 über die Verwendung reflektierender Schilder zu berichten. Die Frist für die Überprüfung der Spezifikationen im Hinblick auf die Harmonisierung der Anforderungen an das Zugschlusssignal von Güterzügen in der gesamten Union sollte entsprechend angepasst werden.

(4)

Die Durchführungsverordnung (EU) 2019/773 sollte daher entsprechend geändert werden.

(5)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des in Artikel 51 Absatz 1 der Richtlinie (EU) 2016/797 genannten Ausschusses.

(6)

Um die Wirksamkeit der in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen zu gewährleisten, sollte die Verordnung am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft treten —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Durchführungsverordnung (EU) 2019/773 wird wie folgt geändert:

1.

Artikel 6 Unterabsatz 5 erhält folgende Fassung:

„Abschnitt 4.2.2.5 und Anlage D1 des Anhangs dieser Verordnung gelten ab dem 16. Juni 2020 in den Mitgliedstaaten, die gegenüber der Agentur und der Kommission eine Notifizierung gemäß Artikel 57 Absatz 2 der Richtlinie (EU) 2016/797 vorgenommen haben und die gegenüber der Agentur und der Kommission keine Notifizierung gemäß Artikel 57 Absatz 2a der Richtlinie (EU) 2016/797 vorgenommen haben.

Abschnitt 4.2.2.5 und Anlage D1 des Anhangs dieser Verordnung gelten ab dem 31. Oktober 2020 in den Mitgliedstaaten, die gegenüber der Agentur und der Kommission eine Notifizierung gemäß Artikel 57 Absatz 2a der Richtlinie (EU) 2016/797 vorgenommen haben.“

2.

In Nummer 4.2.2.1.3.2 des Anhangs wird im Unterabsatz nach „Berichte:“ das Datum „30. September 2020“ durch „31. Dezember 2020“ ersetzt.

3.

In Nummer 4.2.2.1.3.2 des Anhangs wird im Unterabsatz nach „Übergang:“ das Datum „31. März 2021“ durch „30. Juni 2021“ ersetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 12. Juni 2020

Für die Kommission

Die Präsidentin

Ursula VON DER LEYEN


(1)  ABl. L 138 vom 26.5.2016, S. 44.

(2)  Richtlinie (EU) 2020/700 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Mai 2020 zur Änderung der Richtlinien (EU) 2016/797 und (EU) 2016/798 hinsichtlich der Verlängerung ihres Umsetzungszeitraums (ABl. L 165 vom 27.5.2020, S. 27).

(3)  Durchführungsverordnung (EU) 2019/773 der Kommission vom 16. Mai 2019 über die technische Spezifikation für die Interoperabilität des Teilsystems „Verkehrsbetrieb und Verkehrssteuerung“ des Eisenbahnsystems in der Europäischen Union und zur Aufhebung des Beschlusses 2012/757/EU (ABl. L 139 I vom 27.5.2019, S. 5).


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