EUR-Lex Access to European Union law

Back to EUR-Lex homepage

This document is an excerpt from the EUR-Lex website

Document 22020D0080

Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr.63/2018 vom 23. März 2018 zur Änderung des Anhangs IX (Finanzdienstleistungen) des EWR-Abkommens [2020/80]

OJ L 26, 30.1.2020, p. 58–59 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2020/80/oj

30.1.2020   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 26/58


BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES

Nr.63/2018

vom 23. März 2018

zur Änderung des Anhangs IX (Finanzdienstleistungen) des EWR-Abkommens [2020/80]

DER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS —

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden „EWR-Abkommen“), insbesondere auf Artikel98,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Delegierte Verordnung (EU) 2016/438 der Kommission vom 17. Dezember 2015 zur Ergänzung der Richtlinie 2009/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die Pflichten der Verwahrstellen (1) ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.

(2)

Die Durchführungsverordnung (EU) 2016/1212 der Kommission vom 25. Juli 2016 zur Festlegung technischer Durchführungsstandards für Standardverfahren und -formulare zur Übermittlung von Informationen im Einklang mit der Richtlinie 2009/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (2) ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.

(3)

Anhang IX des EWR-Abkommens sollte daher entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel1

In Anhang IX des EWR-Abkommens wird nach Nummer 30f (Beschluss 2010/44/EU der Kommission) Folgendes angefügt:

„30g.

32016 R 0438: Delegierte Verordnung (EU) 2016/438 der Kommission vom 17. Dezember 2015 zur Ergänzung der Richtlinie 2009/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die Pflichten der Verwahrstelle (ABl. L 78 vom 24.3.2016, S.11)

Die Delegierte Verordnung gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgenden Anpassungen:

 

In Artikel10 Absatz 1 Unterabsatz 2 werden für die EFTA-Staaten nach den Worten ‚die Durchführungsrechtakte, die von der Kommission gemäß Artikel107 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr.575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (6) verabschiedet wurden‘ die Worte ‚und die innerhalb des EWR gelten‘ angefügt.

30h.

32016 R 1212: Durchführungsverordnung (EU) 2016/1212 der Kommission vom 25. Juli 2016 zur Festlegung technischer Durchführungsstandards für Standardverfahren und -formulare zur Übermittlung von Informationen im Einklang mit der Richtlinie 2009/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 199 vom 26.7.2016, S.6)“.

Artikel2

Der Wortlaut der Delegierten Verordnung (EU) 2016/438 und der Durchführungsverordnung (EU) 2016/1212 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.

Artikel3

Dieser Beschluss tritt am 24. März 2018 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Artikel103 Absatz 1 des EWR-Abkommens vorliegen (*1), oder amTag des Inkrafttretens des Beschlusses des Gemeinsamen EWR-Ausschusses zur Aufnahme der Richtlinien 2013/14/EU und 2014/91/EU des Europäischen Parlaments und des Rates in das EWR-Abkommen, je nachdem, welcher Zeitpunkt der spätere ist.

Artikel4

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnittund in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht.

Geschehen zu Brüssel am 23. März 2018.

Für den Gemeinsamen EWR-Ausschuss

Der Präsident

Claude MAERTEN


(1)  ABl. L 78 vom 24.3.2016, S.11.

(2)  ABl. L 199 vom 26.7.2016, S.6.

(*1)  Das Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde mitgeteilt.


Top