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Document 32019D1096

Beschluss (EU) 2019/1096 des Rates vom 25. Juni 2019 über die Unterzeichnung im Namen der Union des Investitionsschutzabkommens zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Sozialistischen Republik Vietnam andererseits

ST/5930/2019/INIT

OJ L 175, 28.6.2019, p. 1–2 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2019/1096/oj

28.6.2019   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 175/1


BESCHLUSS (EU) 2019/1096 DES RATES

vom 25. Juni 2019

über die Unterzeichnung im Namen der Union des Investitionsschutzabkommens zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Sozialistischen Republik Vietnam andererseits

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 207 Absatz 4 Unterabsatz 1 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 5,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Am 23. April 2007 ermächtigte der Rat die Kommission, mit Mitgliedstaaten des Verbands Südostasiatischer Nationen (ASEAN) ein Freihandelsabkommen (FHA) auszuhandeln. In der Ermächtigung war die Möglichkeit bilateraler Verhandlungen vorgesehen.

(2)

Am 22. Dezember 2009 ermächtigte der Rat die Kommission zur Aufnahme bilateraler FHA-Verhandlungen mit einzelnen ASEAN-Mitgliedstaaten. Im Juni 2012 leitete die Kommission bilaterale Verhandlungen über ein FHA mit Vietnam ein, welche gemäß den bestehenden Verhandlungsrichtlinien durchgeführt werden sollten.

(3)

Am 15. Oktober 2013 ermächtigte der Rat die Kommission, die laufenden bilateralen Verhandlungen mit ASEAN-Ländern auf den Investitionsschutz auszudehnen.

(4)

Die Verhandlungen über ein Investitionsschutzabkommen zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Sozialistischen Republik Vietnam andererseits (im Folgenden „Abkommen“) wurden abgeschlossen.

(5)

Das Abkommen sollte — vorbehaltlich seines Abschlusses zu einem späteren Zeitpunkt — im Namen der Union unterzeichnet werden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Die Unterzeichnung des Investitionsschutzabkommens zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Sozialistischen Republik Vietnam andererseits (im Folgenden „Abkommen“) im Namen der Union wird — vorbehaltlich seines Abschlusses — genehmigt (1).

Artikel 2

Der Präsident des Rates wird ermächtigt, die Person(en) zu bestellen, die befugt ist (sind), das Abkommen im Namen der Union zu unterzeichnen.

Artikel 3

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Geschehen zu Luxemburg am 25. Juni 2019.

Im Namen des Rates

Der Präsident

A. ANTON


(1)  Der Wortlaut des Abkommens wird zusammen mit dem Beschluss über seinen Abschluss veröffentlicht.


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