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Document 32009D0450R(01)

Berichtigung der Entscheidung 2009/450/EG der Kommission vom 8. Juni 2009 zur genauen Auslegung der in Anhang I der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates aufgeführten Luftverkehrstätigkeiten (ABl. L 149 vom 12.6.2009)

C/2019/3373

OJ L 115, 2.5.2019, p. 20–20 (DE)

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2009/450/corrigendum/2019-05-02/oj

2.5.2019   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 115/20


Berichtigung der Entscheidung 2009/450/EG der Kommission vom 8. Juni 2009 zur genauen Auslegung der in Anhang I der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates aufgeführten Luftverkehrstätigkeiten

( Amtsblatt der Europäischen Union L 149 vom 12. Juni 2009 )

Seite 70, Anhang, Abschnitt 1 Nummer 2:

Anstatt:

„2.

Der Begriff ‚Flughafen‘ bezeichnet ein abgegrenztes Gebiet auf dem Land oder einem Gewässer einschließlich Gebäuden, Anlagen und Ausrüstung, das entweder ganz oder teilweise für die Ankunft, den Abflug und die Bewegungen von Luftfahrzeugen am Boden bestimmt ist.“

muss es heißen:

„2.

Der Begriff ‚Flugplatz‘ bezeichnet ein abgegrenztes Gebiet auf dem Land oder einem Gewässer einschließlich Gebäuden, Anlagen und Ausrüstung, das entweder ganz oder teilweise für die Ankunft, den Abflug und die Bewegungen von Luftfahrzeugen am Boden bestimmt ist.“

Seite 72, Anhang, Abschnitt 2.7 Nummer 32 Satz 1:

Anstatt:

„Bei der Entscheidung, ob der Luftverkehrsbetreiber oberhalb oder unterhalb der Freigrenzen der ‚De minimis‘-Regel liegt, werden nur Flüge berücksichtigt, die an einem Flughafen im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats beginnen oder enden, für das der Vertrag gilt.“

muss es heißen:

„Bei der Entscheidung, ob der Luftverkehrsbetreiber oberhalb oder unterhalb der Freigrenzen der ‚De minimis‘-Regel liegt, werden nur Flüge berücksichtigt, die an einem Flugplatz im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats beginnen oder enden, für das der Vertrag gilt.“


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