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Document 32019D0682

Beschluss (EU) 2019/682 des Rates vom 9. April 2019 zur Ermächtigung der Mitgliedstaaten, im Interesse der Europäischen Union das Protokoll zur Änderung des Übereinkommens des Europarats zum Schutz des Menschen bei der automatischen Verarbeitung personenbezogener Daten zu ratifizieren

ST/10923/2018/INIT

OJ L 115, 2.5.2019, p. 7–8 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2019/682/oj

2.5.2019   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 115/7


BESCHLUSS (EU) 2019/682 DES RATES

vom 9. April 2019

zur Ermächtigung der Mitgliedstaaten, im Interesse der Europäischen Union das Protokoll zur Änderung des Übereinkommens des Europarats zum Schutz des Menschen bei der automatischen Verarbeitung personenbezogener Daten zu ratifizieren

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 16 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 6 Buchstabe a Ziffer v,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zustimmung des Europäischen Parlaments,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Am 6. Juni 2013 ermächtigte der Rat die Kommission, im Namen der Union an den Verhandlungen zur Überarbeitung des Übereinkommens des Europarats zum Schutz des Menschen bei der automatischen Verarbeitung personenbezogener Daten (SEV Nr. 108) (im Folgenden „Übereinkommen Nr. 108“) und zu den Bedingungen und Modalitäten für den Beitritt der Union zum geänderten Übereinkommen Nr. 108 teilzunehmen.

(2)

Das Protokoll zur Änderung des Übereinkommens Nr. 108 (im Folgenden „Änderungsprotokoll“) wurde am 18. Mai 2018 vom Ministerkomitee des Europarats angenommen.

(3)

Das Änderungsprotokoll zielt auf eine Erweiterung des Geltungsbereichs, eine Erhöhung des Datenschutzniveaus und eine Verbesserung der Wirksamkeit des Datenschutzes nach dem Übereinkommen Nr. 108 ab.

(4)

Die Bestimmungen des geänderten Übereinkommens Nr. 108 betreffen sowohl Tätigkeiten, die in den Geltungsbereich des Unionsrechts fallen, als auch Tätigkeiten außerhalb von dessen Geltungsbereich, wie solche im Bereich der nationalen Sicherheit und Verteidigung.

(5)

Soweit sie auf die Verarbeitung personenbezogener Daten im Rahmen von Tätigkeiten Anwendung finden, die in den Anwendungsbereich des Unionsrechts fallen, können die Bestimmungen des geänderten Übereinkommens Nr. 108 gemeinsame Regeln beeinträchtigen oder deren Tragweite im Sinne von Artikel 3 Absatz 2 des Vertrags verändern, da jene Bestimmungen auf denselben Grundsätzen beruhen wie die in Verordnung (EU) 2016/679 (1) und in Richtlinie (EU) 2016/680 (2) des Europäischen Parlaments und des Rates genannten.

(6)

Da das geänderte Übereinkommen Nr. 108 Schutzbestimmungen enthalten wird, die auf denselben Grundsätzen beruhen wie die in Verordnung (EU) 2016/679 und in Richtlinie (EU) 2016/680 genannten, trägt sein Inkrafttreten zur Förderung der Datenschutzstandards der Union auf globaler Ebene, zur Erleichterung des Datenflusses zwischen der Union und den Nicht-Unions-Vertragsparteien des Übereinkommens Nr. 108, zur Gewährleistung der Einhaltung der internationalen Verpflichtungen durch die Mitgliedstaaten im Rahmen des Übereinkommens Nr. 108 und zur Ermöglichung des künftigen Beitritts der Union zu dem Übereinkommen Nr. 108 bei.

(7)

Die Union kann das Änderungsprotokoll nicht unterzeichnen oder ratifizieren, da im Übereinkommen Nr. 108 nur Staaten Vertragsparteien sind.

(8)

Die Mitgliedstaaten sollten daher ermächtigt werden, das Änderungsprotokoll im Interesse der Union gemeinsam zu ratifizieren, soweit dessen Bestimmungen in die ausschließliche Zuständigkeit der Union fallen —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Die Mitgliedstaaten werden ermächtigt, im Interesse der Union das Protokoll zur Änderung des Übereinkommens des Europarats zum Schutz des Menschen bei der automatischen Verarbeitung personenbezogener Daten (SEV Nr. 108) zu ratifizieren, soweit dessen Bestimmungen in die ausschließliche Zuständigkeit der Union fallen.

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Artikel 3

Dieser Beschluss ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Geschehen zu Luxemburg am 9. April 2019.

Im Namen des Rates

Der Präsident

G. CIAMBA


(1)  Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1).

(2)  Richtlinie (EU) 2016/680 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die zuständigen Behörden zum Zwecke der Verhütung, Ermittlung, Aufdeckung oder Verfolgung von Straftaten oder der Strafvollstreckung sowie zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung des Rahmenbeschlusses 2008/977/JI des Rates (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 89).


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