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Document 32018R1796

Durchführungsverordnung (EU) 2018/1796 der Kommission vom 20. November 2018 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 hinsichtlich der Verlängerung der Dauer der Genehmigung für die Wirkstoffe Amidosulfuron, Bifenox, Chlorpyrifos, Chlorpyrifos-methyl, Clofentezin, Dicamba, Difenoconazol, Diflubenzuron, Diflufenican, Dimoxystrobin, Fenoxaprop-P, Fenpropidin, Lenacil, Mancozeb, Mecoprop-P, Metiram, Nicosulfuron, Oxamyl, Picloram, Pyraclostrobin, Pyriproxyfen und Tritosulfuron (Text von Bedeutung für den EWR.)

C/2018/7577

OJ L 294, 21.11.2018, p. 15–17 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2018/1796/oj

21.11.2018   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 294/15


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2018/1796 DER KOMMISSION

vom 20. November 2018

zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 hinsichtlich der Verlängerung der Dauer der Genehmigung für die Wirkstoffe Amidosulfuron, Bifenox, Chlorpyrifos, Chlorpyrifos-methyl, Clofentezin, Dicamba, Difenoconazol, Diflubenzuron, Diflufenican, Dimoxystrobin, Fenoxaprop-P, Fenpropidin, Lenacil, Mancozeb, Mecoprop-P, Metiram, Nicosulfuron, Oxamyl, Picloram, Pyraclostrobin, Pyriproxyfen und Tritosulfuron

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und zur Aufhebung der Richtlinien 79/117/EWG und 91/414/EWG des Rates (1), insbesondere auf Artikel 17 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

In Teil A des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 der Kommission (2) sind die Wirkstoffe aufgeführt, die als gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 genehmigt gelten.

(2)

Die Dauer der Genehmigung für die Wirkstoffe Chlorpyrifos, Chlorpyrifos-methyl, Dimoxystrobin, Mancozeb, Mecoprop-P, Metiram, Oxamyl und Pyraclostrobin wurde zuletzt mit der Durchführungsverordnung (EU) 2018/84 der Kommission (3) verlängert. Die Genehmigung für diese Stoffe läuft am 31. Januar 2019 ab.

(3)

Die Genehmigung für den Wirkstoff Tritosulfuron läuft am 30. November 2018 ab.

(4)

Die Genehmigung für die Wirkstoffe Amidosulfuron, Bifenox, Clofentezin, Dicamba, Difenoconazol, Diflubenzuron, Diflufenican, Fenoxaprop-P, Fenpropidin, Lenacil, Nicosulfuron, Picloram und Pyriproxyfen läuft am 31. Dezember 2018 ab.

(5)

Für diese Wirkstoffe wurden Anträge auf Erneuerung der Genehmigung gemäß der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 844/2012 der Kommission (4) gestellt.

(6)

Da sich die Bewertung dieser Wirkstoffe aus Gründen verzögert hat, die die Antragsteller nicht zu verantworten haben, wird die Genehmigung für diese Wirkstoffe wahrscheinlich auslaufen, bevor eine Entscheidung über die Erneuerung der Genehmigung getroffen werden kann. Es ist somit erforderlich, die Dauer der Genehmigung zu verlängern.

(7)

Angesichts der Zielsetzung des Artikels 17 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 wird die Kommission in Fällen, in denen sie eine Verordnung erlässt, mit der die Genehmigung für einen im Anhang der vorliegenden Verordnung genannten Wirkstoff nicht erneuert wird, weil die Genehmigungskriterien nicht erfüllt sind, das Datum des Auslaufens der Genehmigung auf das spätere der folgenden Daten festsetzen: entweder auf das gleiche Datum, das vor dem Erlass der vorliegenden Verordnung galt, oder auf das Datum des Inkrafttretens der Verordnung, mit der die Genehmigung für den Wirkstoff nicht erneuert wird. In Fällen, in denen die Kommission eine Verordnung zur Erneuerung der Genehmigung für einen der im Anhang der vorliegenden Verordnung genannten Wirkstoffe erlässt, bemüht sie sich, entsprechend den gegebenen Umständen, den Geltungsbeginn auf das frühestmögliche Datum festzusetzen.

(8)

Da die Genehmigung für den Wirkstoff Tritosulfuron am 30. November 2018 abläuft, sollte die vorliegende Verordnung so bald wie möglich in Kraft treten.

(9)

Die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 sollte daher entsprechend geändert werden.

(10)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Der Anhang der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 wird gemäß dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 20. November 2018

Für die Kommission

Der Präsident

Jean-Claude JUNCKER


(1)  ABl. L 309 vom 24.11.2009, S. 1.

(2)  Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 der Kommission vom 25. Mai 2011 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Liste zugelassener Wirkstoffe (ABl. L 153 vom 11.6.2011, S. 1).

(3)  Durchführungsverordnung (EU) 2018/84 der Kommission vom 19. Januar 2018 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 hinsichtlich der Verlängerung der Dauer der Genehmigung für die Wirkstoffe Chlorpyrifos, Chlorpyrifos-methyl, Clothianidin, Dimoxystrobin, Kupferverbindungen, Mancozeb, Mecoprop-P, Metiram, Oxamyl, Pethoxamid, Propiconazol, Propineb, Propyzamid, Pyraclostrobin und Zoxamid (ABl. L 16 vom 20.1.2018, S. 8).

(4)  Durchführungsverordnung (EU) Nr. 844/2012 der Kommission vom 18. September 2012 zur Festlegung der notwendigen Bestimmungen für das Erneuerungsverfahren für Wirkstoffe gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln (ABl. L 252 vom 19.9.2012, S. 26).


ANHANG

Teil A des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 wird wie folgt geändert:

1.

In Spalte 6 (Befristung der Zulassung) des Eintrags 57 zu Mecoprop-P wird das Datum durch „31. Januar 2020“ ersetzt;

2.

in Spalte 6 (Befristung der Zulassung) des Eintrags 81 zu Pyraclostrobin wird das Datum durch „31. Januar 2020“ ersetzt;

3.

in Spalte 6 (Befristung der Zulassung) des Eintrags 111 zu Chlorpyrifos wird das Datum durch „31. Januar 2020“ ersetzt;

4.

in Spalte 6 (Befristung der Zulassung) des Eintrags 112 zu Chlorpyrifos-methyl wird das Datum durch „31. Januar 2020“ ersetzt;

5.

in Spalte 6 (Befristung der Zulassung) des Eintrags 114 zu Mancozeb wird das Datum durch „31. Januar 2020“ ersetzt;

6.

in Spalte 6 (Befristung der Zulassung) des Eintrags 115 zu Metiram wird das Datum durch „31. Januar 2020“ ersetzt;

7.

in Spalte 6 (Befristung der Zulassung) des Eintrags 116 zu Oxamyl wird das Datum durch „31. Januar 2020“ ersetzt;

8.

in Spalte 6 (Befristung der Zulassung) des Eintrags 128 zu Dimoxystrobin wird das Datum durch „31. Januar 2020“ ersetzt;

9.

in Spalte 6 (Befristung der Zulassung) des Eintrags 169 zu Amidosulfuron wird das Datum durch „31. Dezember 2019“ ersetzt;

10.

in Spalte 6 (Befristung der Zulassung) des Eintrags 170 zu Nicosulfuron wird das Datum durch „31. Dezember 2019“ ersetzt;

11.

in Spalte 6 (Befristung der Zulassung) des Eintrags 171 zu Clofentezin wird das Datum durch „31. Dezember 2019“ ersetzt;

12.

in Spalte 6 (Befristung der Zulassung) des Eintrags 172 zu Dicamba wird das Datum durch „31. Dezember 2019“ ersetzt;

13.

in Spalte 6 (Befristung der Zulassung) des Eintrags 173 zu Difenoconazol wird das Datum durch „31. Dezember 2019“ ersetzt;

14.

in Spalte 6 (Befristung der Zulassung) des Eintrags 174 zu Diflubenzuron wird das Datum durch „31. Dezember 2019“ ersetzt;

15.

in Spalte 6 (Befristung der Zulassung) des Eintrags 176 zu Lenacil wird das Datum durch „31. Dezember 2019“ ersetzt;

16.

in Spalte 6 (Befristung der Zulassung) des Eintrags 178 zu Picloram wird das Datum durch „31. Dezember 2019“ ersetzt;

17.

in Spalte 6 (Befristung der Zulassung) des Eintrags 179 zu Pyriproxyfen wird das Datum durch „31. Dezember 2019“ ersetzt;

18.

in Spalte 6 (Befristung der Zulassung) des Eintrags 180 zu Bifenox wird das Datum durch „31. Dezember 2019“ ersetzt;

19.

in Spalte 6 (Befristung der Zulassung) des Eintrags 181 zu Diflufenican wird das Datum durch „31. Dezember 2019“ ersetzt;

20.

in Spalte 6 (Befristung der Zulassung) des Eintrags 182 zu Fenoxaprop-P wird das Datum durch „31. Dezember 2019“ ersetzt;

21.

in Spalte 6 (Befristung der Zulassung) des Eintrags 183 zu Fenpropidin wird das Datum durch „31. Dezember 2019“ ersetzt;

22.

in Spalte 6 (Befristung der Zulassung) des Eintrags 186 zu Tritosulfuron wird das Datum durch „30. November 2019“ ersetzt.


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