EUR-Lex Access to European Union law

Back to EUR-Lex homepage

This document is an excerpt from the EUR-Lex website

Document 32018D1716

Durchführungsbeschluss (EU) 2018/1716 der Kommission vom 13. November 2018 zur Änderung des Durchführungsbeschlusses 2013/776/EU zur Einrichtung der Exekutivagentur Bildung, Audiovisuelles und Kultur

C/2018/7436

OJ L 286, 14.11.2018, p. 33–34 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 31/03/2021; Stillschweigend aufgehoben durch 32021D0173

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec_impl/2018/1716/oj

14.11.2018   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 286/33


DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (EU) 2018/1716 DER KOMMISSION

vom 13. November 2018

zur Änderung des Durchführungsbeschlusses 2013/776/EU zur Einrichtung der Exekutivagentur Bildung, Audiovisuelles und Kultur

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 58/2003 des Rates vom 19. Dezember 2002 zur Festlegung des Statuts der Exekutivagenturen, die mit bestimmten Aufgaben bei der Verwaltung von Gemeinschaftsprogrammen beauftragt werden (1), insbesondere Artikel 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Verordnung (EU) 2018/1475 des Europäischen Parlaments und des Rates (2) legt den rechtlichen Rahmen des Europäischen Solidaritätskorps fest, das jungen Menschen Möglichkeiten für solidarisches Engagement bietet. Das Programm trägt dazu bei, nicht befriedigte gesellschaftliche Bedürfnisse zu erfüllen und Gemeinschaften zu stärken, und fördert gleichzeitig die persönliche, bildungsbezogene, soziale, staatsbürgerliche und berufliche Entwicklung junger Menschen.

(2)

Die Verwaltung von Maßnahmen des Europäischen Solidaritätskorps umfasst auch die Umsetzung konkreter Projekte, die keine politischen Entscheidungen erfordern, für die jedoch während des gesamten Projektzyklus fundierte fachliche und finanztechnische Kenntnisse benötigt werden.

(3)

Die Exekutivagentur Bildung, Audiovisuelles und Kultur (im Folgenden die „Agentur“) hat sich bei der Verwaltung von Unionsprogrammen bewährt. Über mehrere Jahre hinweg hat sie Kompetenzen, Fähigkeiten und Kapazitäten für die ihr übertragene Verwaltung von Programmen aufgebaut.

(4)

Eine Kosten-Nutzen-Analyse gemäß Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 58/2003 hat veranschaulicht, dass die Übertragung der Verwaltung eines Teils der Maßnahmen des Europäischen Solidaritätskorps an die Agentur sowohl quantitative als auch qualitative Vorteile hat.

(5)

Was den Kostenvergleich gegenüber der Option der internen Verwaltung anbelangt, so hat die Kosten-Nutzen-Analyse aufgezeigt, dass die Verwaltung der Aufgaben durch die Agentur gemessen am Kapitalwert um 30 % effizienter und kostenwirksamer wäre. Die für die Übertragung an die Agentur vorgesehenen neuen Tätigkeiten stehen mit dem derzeitigen Mandat und dem derzeitigen Auftrag der Agentur in Einklang. Ferner würden damit bestehende Aktivitäten fortgesetzt, da die Agentur unter anderem bereits die Projekte des Europäischen Freiwilligendienstes abwickelt, die im Rahmen des mit der Verordnung (EU) Nr. 1288/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (3) eingerichteten Programms „Erasmus+“ durchgeführt werden. Zudem würden die Interessenträger des Europäischen Solidaritätskorps vom Erfahrungsschatz der Agentur im Bereich der Programmverwaltung profitieren. Umgekehrt würde eine interne Verwaltungsregelung Probleme verursachen, da die zur Übertragung vorgesehenen Tätigkeiten nie von den zuständigen Generaldirektionen verwaltet wurden; zudem verfügen die Generaldirektionen nicht über die benötigten Kapazitäten für die interne Verwaltung.

(6)

Die Zuständigkeit für die Umsetzung von Teilen der neuen Maßnahmen des Europäischen Solidaritätskorps auf Grundlage der Verordnung (EU) 2018/1475 sollte daher auf die Agentur übertragen werden, und der Durchführungsbeschluss 2013/776/EU der Kommission (4) sollte entsprechend geändert werden.

(7)

Um langfristig eine kohärente Umsetzung dieses Beschlusses und der betreffenden Maßnahme zu gewährleisten, muss sichergestellt werden, dass die Agentur ihre mit der Durchführung der Maßnahme zusammenhängenden Aufgaben ab dem Tag des Inkrafttretens der Verordnung (EU) 2018/1475 wahrnimmt.

(8)

Die in diesem Durchführungsbeschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses der Exekutivagenturen —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

In Artikel 3 Absatz 1 Unterabsatz 1 des Durchführungsbeschlusses 2013/776/EU wird folgender Buchstabe f angefügt:

„f)

Europäisches Solidaritätskorps.

Die Agentur ist ferner mit der Erbringung von Dienstleistungen für andere Unionsprogramme betraut, die zu den Zielen des Europäischen Solidaritätskorps beitragen und auf die in Artikel 5 Absatz 3 der Verordnung zur Festlegung des rechtlichen Rahmens des Europäischen Solidaritätskorps (*1) Bezug genommen wird.

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Er gilt ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des Basisrechtsakts zur Festlegung des rechtlichen Rahmens des Europäischen Solidaritätskorps (5).

Brüssel, den 13. November 2018

Für die Kommission

Der Präsident

Jean-Claude JUNCKER


(1)  ABl. L 11 vom 16.1.2003, S. 1.

(2)  Verordnung (EU) 2018/1475 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 2. Oktober 2018 zur Festlegung des rechtlichen Rahmens des Europäischen Solidaritätskorps sowie zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1288/2013 und der Verordnung (EU) Nr. 1293/2013 sowie des Beschlusses Nr. 1313/2013/EU (ABl. L 250 vom 4.10.2018, S. 1).

(3)  Verordnung (EU) Nr. 1288/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 zur Einrichtung von „Erasmus+“, dem Programm der Union für allgemeine und berufliche Bildung, Jugend und Sport, und zur Aufhebung der Beschlüsse Nr. 1719/2006/EG, Nr. 1720/2006/EG und Nr. 1298/2008/EG (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 50).

(4)  Durchführungsbeschluss 2013/776/EU der Kommission vom 18. Dezember 2013 zur Einrichtung der Exekutivagentur Bildung, Audiovisuelles und Kultur und zur Aufhebung des Beschlusses 2009/336/EG (ABl. L 343 vom 19.12.2013, S. 46).

(5)  Siehe Fußnote 2.


Top