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Document 32018R1711
Commission Implementing Regulation (EU) 2018/1711 of 13 November 2018 amending Council Implementing Regulation (EU) No 1371/2013 as regards the date of application of the exemptions granted to Indian exporting producers
Durchführungsverordnung (EU) 2018/1711 der Kommission vom 13. November 2018 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1371/2013 des Rates hinsichtlich des Geltungsbeginns der den indischen ausführenden Herstellern gewährten Befreiungen
Durchführungsverordnung (EU) 2018/1711 der Kommission vom 13. November 2018 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1371/2013 des Rates hinsichtlich des Geltungsbeginns der den indischen ausführenden Herstellern gewährten Befreiungen
C/2018/7377
OJ L 286, 14.11.2018, p. 12–16
(BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
No longer in force, Date of end of validity: 07/11/2017
14.11.2018 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 286/12 |
DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2018/1711 DER KOMMISSION
vom 13. November 2018
zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1371/2013 des Rates hinsichtlich des Geltungsbeginns der den indischen ausführenden Herstellern gewährten Befreiungen
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) 2016/1036 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2016 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Union gehörenden Ländern (1), insbesondere auf Artikel 11 Absatz 3, Artikel 13 Absatz 4 und Artikel 14 Absatz 3,
nach Anhörung der Mitgliedstaaten,
in Erwägung nachstehender Gründe:
1. GELTENDE MAẞNAHMEN
(1) |
Im Anschluss an eine Antidumpinguntersuchung führte der Rat am 9. August 2011 mit der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 791/2011 (2) einen endgültigen Antidumpingzoll in Höhe von 62,9 % auf die Einfuhren bestimmter offenmaschiger Gewebe aus Glasfasern mit Ursprung in der Volksrepublik China (im Folgenden „VR China“) ein. |
(2) |
Am 24. Juli 2012 weitete der Rat im Anschluss an eine Umgehungsuntersuchung nach Artikel 13 der Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 des Rates (3) (im Folgenden „Grundverordnung“) die Maßnahmen mit der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 672/2012 (4) auf aus Malaysia versandte Einfuhren bestimmter offenmaschiger Gewebe aus Glasfasern, ob als Ursprungserzeugnis Malaysias angemeldet oder nicht, aus. |
(3) |
Am 16. Januar 2013 weitete der Rat im Anschluss an eine Umgehungsuntersuchung nach Artikel 13 der Grundverordnung die Maßnahmen mit der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 21/2013 (5) auf aus Taiwan und Thailand versandte Einfuhren bestimmter offenmaschiger Gewebe aus Glasfasern, ob als Ursprungserzeugnis Taiwans oder Thailands angemeldet oder nicht, aus. |
(4) |
Am 20. Dezember 2013 weitete der Rat im Anschluss an eine Umgehungsuntersuchung nach Artikel 13 der Grundverordnung die Maßnahmen mit der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1371/2013 (6) auf aus Indien und Indonesien versandte Einfuhren bestimmter offenmaschiger Gewebe aus Glasfasern, ob als Ursprungserzeugnis Indiens oder Indonesiens angemeldet oder nicht, aus und gewährte Montex Glass Fibre Industries Pvt. Ltd. eine Befreiung von diesem Zoll. Nach Artikel 1 Absatz 3 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1371/2013 wurden Zölle auf alle Einfuhren der betroffenen Ware fällig (mit Ausnahme der von Montex Glass Fibre Industries Pvt. Ltd. hergestellten Ware), die zuvor aufgrund der Verordnung (EU) Nr. 322/2013 der Kommission (7) zur Einleitung der Umgehungsuntersuchung zollamtlich erfasst worden waren. |
(5) |
Am 21. Januar 2014 beantragte Pyrotek Incorporated, ein nordamerikanisches Unternehmen mit Fabriken oder Verkaufsbüros in verschiedenen Ländern, darunter die Mitgliedstaaten der Union, eine Befreiung von den ausgeweiteten Maßnahmen nach Artikel 11 Absatz 4 der Grundverordnung in Bezug auf Pyrotek India Pvt. Ltd., einen ausführenden Hersteller aus Indien. |
(6) |
In der Antwort auf einen von der Kommission übermittelten Fragebogen gab Pyrotek India Pvt. Ltd. an, dass es die betroffene Ware im Zeitraum der Umgehungsuntersuchung, die zur Ausweitung der Maßnahmen auf Indien führte, d. h. vom 1. April 2012 bis zum 31. März 2013, ausgeführt habe. Daher erfüllte Pyrotek India Pvt. Ltd. die Voraussetzungen des Artikels 11 Absatz 4 der Grundverordnung nicht. Der Antrag enthielt jedoch ausreichende Beweise, die die Einleitung einer teilweisen Interimsüberprüfung der auf Indien ausgeweiteten Maßnahmen nach Artikel 11 Absatz 3 und Artikel 13 Absatz 4 der Grundverordnung rechtfertigten. |
(7) |
Am 23. September 2014 leitete die Kommission eine teilweise Interimsüberprüfung nach Artikel 11 Absatz 3 und Artikel 13 Absatz 4 der Grundverordnung ein. Im Rahmen dieser teilweisen Interimsüberprüfung stellte die Kommission fest, dass es sich bei Pyrotek India Pvt. Ltd. um einen echten Hersteller der betroffenen Ware handelte, da er seine Produktion im August 2011 aufgenommen hatte und nicht an Umgehungspraktiken beteiligt war. |
(8) |
Im Anschluss an eine Untersuchung nach Artikel 11 Absatz 3 und Artikel 13 Absatz 4 der Grundverordnung befreite die Kommission am 10. September 2015 mit der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1507 (8) bestimmte indische Hersteller, einschließlich Pyrotek India Pvt. Ltd., von der Ausweitung des Zolls auf aus Indien versandte Einfuhren der betroffenen Ware, ob als Ursprungserzeugnisse Indiens angemeldet oder nicht. Daher wurde Pyrotek India Pvt. Ltd. von diesem Datum an eine Befreiung von den ausgeweiteten Maßnahmen für Ausfuhren in die Union gewährt. |
(9) |
Im Anschluss an eine Auslaufüberprüfung nach Artikel 11 Absatz 2 der Grundverordnung führte die Kommission am 6. November 2017 mit der Durchführungsverordnung (EU) 2017/1993 (9) einen endgültigen Antidumpingzoll auf die Einfuhren bestimmter offenmaschiger Gewebe aus Glasfasern mit Ursprung in der VR China, ausgeweitet auf die Einfuhren bestimmter aus Indien, Indonesien, Malaysia, Taiwan und Thailand versandter offenmaschiger Gewebe aus Glasfasern, ob als Ursprungserzeugnisse dieser Länder angemeldet oder nicht, ein. |
2. WIEDERAUFNAHME DER UNTERSUCHUNG AUF BEFREIUNG
(10) |
Wie in Erwägungsgrund 6 dargelegt, stellte die Kommission fest, dass es sich bei Pyrotek India Pvt. Ltd. um einen echten Hersteller der betroffenen Ware handelte, da er seine Produktion im August 2011 aufgenommen hatte und nicht an Umgehungspraktiken beteiligt war. Daher beschloss die Kommission, die Untersuchung auf Befreiung teilweise wieder aufzunehmen. |
(11) |
Am 18. Mai 2018 leitete die Kommission die teilweise Wiederaufnahme der Untersuchung auf Befreiung betreffend die Einfuhren offenmaschiger Gewebe aus Glasfasern mit einer Zelllänge und -breite von mehr als 1,8 mm und mit einem Quadratmetergewicht von mehr als 35 g, ausgenommen Glasfaserscheiben, mit Ursprung in der VR China oder aus Indien versandt, ob als Ursprungserzeugnisse Indiens angemeldet oder nicht, die derzeit unter den KN-Codes ex 7019 51 00 und ex 7019 59 00 eingereiht werden, ein. Sie veröffentlichte eine Einleitungsbekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union (10) (im Folgenden „Einleitungsbekanntmachung“). |
(12) |
Die Kommission gab in der Einleitungsbekanntmachung an, dass sich die Wiederaufnahme auf die Untersuchung der Frage beschränkt, ob es angemessen ist, den Zeitraum der Befreiung auf den Zeitraum zwischen dem 21. Dezember 2013 und dem 10. September 2015 auszuweiten. |
(13) |
In der Einleitungsbekanntmachung wurden auch interessierte Parteien aufgefordert, sich bei der Kommission zu melden, um an der Untersuchung mitzuarbeiten. Die Kommission unterrichtete insbesondere Pyrotek India Pvt. Ltd., den Wirtschaftszweig der Union und andere bekanntermaßen betroffene interessierte Parteien über die Einleitung der Untersuchung auf Befreiung und bat sie um ihre Mitarbeit. |
(14) |
Die interessierten Parteien erhielten Gelegenheit, innerhalb der in der Einleitungsbekanntmachung genannten Frist schriftlich Stellung zu nehmen und eine Anhörung durch die Kommission und/oder den Anhörungsbeauftragten in Handelsfragen zu beantragen. |
3. BETROFFENE WARE
(15) |
Bei der von dieser Untersuchung betroffenen Ware handelt es sich um offenmaschige Gewebe aus Glasfasern mit einer Zelllänge und -breite von mehr als 1,8 mm und mit einem Quadratmetergewicht von mehr als 35 g, ausgenommen Glasfaserscheiben, mit Ursprung in der VR China, aus Indien versandt, ob als Ursprungserzeugnisse Indiens angemeldet oder nicht, die derzeit unter den KN-Codes ex 7019 51 00 und ex 7019 59 00 (TARIC-Codes 7019510014, 7019590014) eingereiht werden. |
4. UNTERSUCHUNG
a) Gegenstand der Untersuchung
(16) |
Die Untersuchung beschränkt sich darauf zu überprüfen, ob es angemessen ist, den Zeitraum der Befreiung auf den Zeitraum zwischen dem 21. Dezember 2013 und dem 10. September 2015 auszuweiten. |
b) Pyrotek India Pvt. Ltd.
(17) |
Bei Pyrotek India Pvt. Ltd. handelt es sich um ein indisches Tochterunternehmen der in den USA ansässigen multinationalen Pyrotek-Gruppe. Die Pyrotek-Gruppe liefert unterschiedlichste Verbrauchsmaterialien und Instrumente an die Metall- und Aluminiumindustrie. |
(18) |
Der Antragsteller stellt die überprüfte Ware in seinem indischen Werk in Chennai her und verkauft sie an seine verbundenen Unternehmen in der Union. In den meisten Fällen wird die überprüfte Ware in den verbundenen Unternehmen in der Union weiterverarbeitet, die das entstandene Produkt dann an den Endverbraucher verkaufen. |
c) Ergebnisse der Untersuchung
(19) |
Es sei daran erinnert, dass die Kommission in ihrer früheren teilweisen Interimsüberprüfung (11) festgestellt hatte, dass es sich bei Pyrotek India Pvt. Ltd. um einen echten Hersteller der betroffenen Ware handelt und dass dieser nicht an Umgehungspraktiken beteiligt war. |
(20) |
Wie in Erwägungsgrund 6 dargelegt, hat Pyrotek India Pvt. Ltd. die betroffene Ware im Zeitraum der Umgehungsuntersuchung, die zur Ausweitung der Maßnahmen auf Indien führte, d. h. vom 1. April 2012 bis zum 31. März 2013, ausgeführt und nach der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1371/2013 Antidumpingzölle auf seine Ausfuhren in die Union entrichtet. |
(21) |
Wie in Erwägungsgrund 11 erläutert, wurde Pyrotek India Pvt. Ltd. am 10. September 2015 mit der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1507 eine Befreiung von den ausgeweiteten Maßnahmen für Ausfuhren in die Union ab dem 11. September 2015 gewährt. Der Beginn dieser Befreiung deckte jedoch nicht den Zeitraum vor diesem Datum ab, in dem Antidumpingzölle auf die Ausfuhren von Pyrotek India Pvt. Ltd. in die Europäische Union zu zahlen waren. |
(22) |
Die Kommission prüfte die Situation erneut und kam zu dem Schluss, dass die von Pyrotek India Pvt. Ltd. zwischen dem 21. Dezember 2013 und dem 10. September 2015 getätigten Ausfuhren in die Union von der Zahlung des Antiumgehungszolls befreit werden sollten. |
(23) |
Keine der interessierten Parteien meldete sich innerhalb der in der Einleitungsbekanntmachung gesetzten Frist. Außerdem gab keine der interessierten Parteien eine schriftliche Stellungnahme ab oder beantragte eine Anhörung durch die Kommission und/oder den Anhörungsbeauftragten in Handelsverfahren. |
(24) |
Die Kommission ist daher der Ansicht, dass es angemessen wäre, Pyrotek India Pvt. Ltd. eine Befreiung zu gewähren. Diese Befreiung sollte im Einklang mit Artikel 11 Absatz 3 der Grundverordnung für den Zeitraum vom 21. Dezember 2013 bis 10. September 2015 gelten. |
(25) |
Daher sollte die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1371/2013 geändert werden, um zu präzisieren, dass die Montex Glass Fibre Industries Pvt. Ltd. und Pyrotek India Pvt. Ltd. gewährten Befreiungen jeweils vom Inkrafttreten der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1371/2013, d. h. vom 21. Dezember 2013, bis zum Inkrafttreten der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1507 am 11. September 2015 gelten. Artikel 1 Absatz 2 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1371/2013 sollte entsprechend geändert werden. |
(26) |
Über die nach der Unterrichtung von Pyrotek India Pvt. Ltd. übermittelten Stellungnahmen hinaus hielt es die Kommission für angemessen, klarzustellen, dass für alle Antidumpingzölle, die auf die von Pyrotek India Pvt. Ltd. produzierte und im Zeitraum der zollamtlichen Erfassung der Waren nach der Verordnung (EU) Nr. 322/2013 in die Union eingeführte betroffene Ware gezahlt wurden, eine Erstattung oder der Erlass beantragt werden können sollte. |
(27) |
Es empfiehlt sich daher, den in Artikel 121 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (12) genannten Zeitraum bis zum 1. September 2019 zu verlängern, um zu gewährleisten, dass die zu Unrecht gezahlten Zölle von den nationalen Zollbehörden im Einklang mit den geltenden Zollvorschriften erstattet oder erlassen werden können, wenn die in dem genannten Absatz vorgesehen Fristen vor Beginn der Anwendung dieser Verordnung abgelaufen sind. |
5. VERFAHREN
(28) |
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des nach Artikel 15 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/1036 eingesetzten Ausschusses — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1371/2013 wird wie folgt geändert:
1. |
Artikel 1 Absatz 2 erhält folgende Fassung: „(2) Die Anwendung der den Unternehmen Montex Glass Fibre Industries Pvt. Ltd. und Pyrotek India Pvt. Ltd. gewährten Befreiung setzt voraus, dass den Zollbehörden der Mitgliedstaaten eine gültige Handelsrechnung vorgelegt wird, die den Bestimmungen des Anhangs dieser Verordnung entspricht. Wird keine solche Handelsrechnung vorgelegt, findet der in Absatz 1 vorgesehene Antidumpingzoll Anwendung. Die Montex Glass Fibre Industries Pvt. Ltd. und Pyrotek India Pvt. Ltd. gewährten Befreiungen gelten ab dem 21. Dezember 2013.“ |
2. |
Artikel 1 Absatz 4 erhält folgende Fassung: „(4) Sofern nichts anderes bestimmt ist, finden die geltenden Zollvorschriften Anwendung. Bei Anträgen von Montex Glass Fibre Industries Pvt. Ltd. und Pyrotek India Pvt. Ltd. auf Erstattung oder Erlass wird der in Artikel 121 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (*1) genannte Zeitraum im Einklang mit den geltenden Zollvorschriften bis zum 1. September 2019 verlängert, um die Erstattung oder den Erlass der für die im Zeitraum vom 21. Dezember 2013 bis zum 10. September 2015 oder im Zeitraum der mit Artikel 2 der Verordnung (EU) Nr. 322/2013 veranlassten zollamtlichen Erfassung getätigten Einfuhren der betroffenen Ware entrichteten Antidumpingzölle abzudecken. |
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 13. November 2018
Für die Kommission
Der Präsident
Jean-Claude JUNCKER
(1) ABl. L 176 vom 30.6.2016, S. 21, zuletzt geändert durch die Verordnung (EU) 2018/825 (ABl. L 143 vom 7.6.2018, S. 1).
(2) Durchführungsverordnung (EU) Nr. 791/2011 des Rates vom 3. August 2011 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls und zur endgültigen Vereinnahmung des vorläufigen Zolls auf die Einfuhren bestimmter offenmaschiger Gewebe aus Glasfasern mit Ursprung in der Volksrepublik China (ABl. L 204 vom 9.8.2011, S. 1).
(3) Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 des Rates vom 30. November 2009 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern (ABl. L 343 vom 22.12.2009, S. 51), zuletzt geändert durch die Verordnung (EU) Nr. 37/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 18 vom 21.1.2014, S. 1) (ersetzt durch die Verordnung (EU) 2016/1036, zuletzt geändert durch die Verordnung (EU) 2018/825).
(4) Durchführungsverordnung (EU) Nr. 672/2012 des Rates vom 16. Juli 2012 zur Ausweitung des mit der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 791/2011 eingeführten endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren bestimmter offenmaschiger Gewebe aus Glasfasern mit Ursprung in der Volksrepublik China auf aus Malaysia versandte Einfuhren bestimmter offenmaschiger Gewebe aus Glasfasern, ob als Ursprungserzeugnisse Malaysias angemeldet oder nicht (ABl. L 196 vom 24.7.2012, S. 1).
(5) Durchführungsverordnung (EU) Nr. 21/2013 des Rates vom 10. Januar 2013 zur Ausweitung des mit der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 791/2011 eingeführten endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren bestimmter offenmaschiger Gewebe aus Glasfasern mit Ursprung in der Volksrepublik China auf aus Taiwan und Thailand versandte Einfuhren bestimmter offenmaschiger Gewebe aus Glasfasern, ob als Ursprungserzeugnisse Taiwans oder Thailands angemeldet oder nicht (ABl. L 11 vom 16.1.2013, S. 1).
(6) Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1371/2013 des Rates vom 16. Dezember 2013 zur Ausweitung des mit der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 791/2011 eingeführten endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren bestimmter offenmaschiger Gewebe aus Glasfasern mit Ursprung in der Volksrepublik China auf aus Indien und Indonesien versandte Einfuhren bestimmter offenmaschiger Gewebe aus Glasfasern, ob als Ursprungserzeugnisse Indiens oder Indonesiens angemeldet oder nicht (ABl. L 346 vom 20.12.2013, S. 20).
(7) Verordnung (EU) Nr. 322/2013 der Kommission vom 9. April 2013 zur Einleitung einer Untersuchung betreffend die mutmaßliche Umgehung der mit der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 791/2011 des Rates eingeführten Antidumpingmaßnahmen gegenüber den Einfuhren bestimmter offenmaschiger Gewebe aus Glasfasern mit Ursprung in der Volksrepublik China durch aus Indien und Indonesien versandte Einfuhren bestimmter offenmaschiger Gewebe aus Glasfasern, ob als Ursprungserzeugnisse Indiens oder Indonesiens angemeldet oder nicht, und zur zollamtlichen Erfassung dieser Einfuhren (ABl. L 101 vom 10.4.2013, S. 1).
(8) Durchführungsverordnung (EU) 2015/1507 der Kommission vom 9. September 2015 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1371/2013 des Rates zur Ausweitung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren bestimmter offenmaschiger Gewebe aus Glasfasern mit Ursprung in der Volksrepublik China auf unter anderem aus Indien versandte Einfuhren, ob als Ursprungserzeugnisse Indiens angemeldet oder nicht (ABl. L 236 vom 10.9.2015, S. 1).
(9) Durchführungsverordnung (EU) 2017/1993 der Kommission vom 6. November 2017 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren bestimmter offenmaschiger Gewebe aus Glasfasern mit Ursprung in der Volksrepublik China, ausgeweitet auf die Einfuhren bestimmter aus Indien, Indonesien, Malaysia, Taiwan und Thailand versandter offenmaschiger Gewebe aus Glasfasern, ob als Ursprungserzeugnisse dieser Länder angemeldet oder nicht, im Anschluss an eine Auslaufüberprüfung nach Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2016/1036 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 288 vom 7.11.2017, S. 4).
(10) Bekanntmachung der Einleitung der Antidumpingmaßnahmen gegenüber den Einfuhren bestimmter offenmaschiger Gewebe aus Glasfasern mit Ursprung in der Volksrepublik China, ausgeweitet auf aus Indien versandte Einfuhren, ob als Ursprungserzeugnisse Indiens angemeldet oder nicht (ABl. C 171 vom 18.5.2018, S. 10).
(11) Durchführungsverordnung (EU) 2015/1507, Erwägungsgründe 12-16.
(12) Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Oktober 2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union (ABl. L 269 vom 10.10.2013, S. 1).