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Document 32018D1193

Durchführungsbeschluss (EU) 2018/1193 der Kommission vom 21. August 2018 zur Einstellung des Antidumpingverfahrens betreffend die Einfuhren von Silicium mit Ursprung in Bosnien und Herzegowina und in Brasilien

C/2018/5511

OJ L 211, 22.8.2018, p. 5–6 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec_impl/2018/1193/oj

22.8.2018   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 211/5


DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (EU) 2018/1193 DER KOMMISSION

vom 21. August 2018

zur Einstellung des Antidumpingverfahrens betreffend die Einfuhren von Silicium mit Ursprung in Bosnien und Herzegowina und in Brasilien

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2016/1036 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2016 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Union gehörenden Ländern (1) (im Folgenden „Grundverordnung“), insbesondere auf Artikel 9 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

A.   EINLEITUNG UND VERFAHREN

(1)

Am 19. Dezember 2017 leitete die Europäische Kommission (im Folgenden „Kommission“) eine Antidumpinguntersuchung betreffend die Einfuhren von Silicium mit Ursprung in Bosnien und Herzegowina und in Brasilien in die Union ein und veröffentlichte eine entsprechende Einleitungsbekanntmachung (2) im Amtsblatt der Europäischen Union.

(2)

Der diesbezügliche Antrag wurde von Ferroatlántica und Ferropem (im Folgenden „Antragsteller“) eingereicht, auf die mehr als 85 % der gesamten Unionsproduktion von Silicium entfallen. Der Antrag enthielt Anscheinsbeweise für schädigendes Dumping, die als ausreichend für die Einleitung einer Untersuchung angesehen wurden.

(3)

Die Kommission unterrichtete die Antragsteller, die ihr bekannten ausführenden Hersteller in Bosnien und Herzegowina und in Brasilien, die ihr bekannten Einführer und Verwender sowie alle bekanntermaßen betroffenen Parteien sowie die Vertreter Bosnien und Herzegowinas und Brasiliens über die Einleitung der Untersuchung. Die interessierten Parteien erhielten Gelegenheit, innerhalb der in der Einleitungsbekanntmachung gesetzten Frist schriftlich Stellung zu nehmen und eine Anhörung zu beantragen.

B.   RÜCKNAHME DES ANTRAGS UND EINSTELLUNG DES VERFAHRENS

(4)

Mit E-Mail vom 7. Mai 2018 teilten die Antragsteller der Kommission mit, dass sie ihren Antrag zurückziehen wollten.

(5)

Nach Artikel 9 Absatz 1 der Grundverordnung kann ein Verfahren eingestellt werden, wenn der Antrag zurückgenommen wird, es sei denn, dies liefe dem Interesse der Union zuwider.

(6)

Die Untersuchung brachte keine Anhaltspunkte dafür zutage, dass die Einstellung dem Interesse der Union zuwiderliefe. Daher ist die Kommission der Auffassung, dass die Untersuchung betreffend die Einfuhren von Silicium mit Ursprung in Bosnien und Herzegowina und in Brasilien in die Union eingestellt werden sollte.

(7)

Die interessierten Parteien wurden davon in Kenntnis gesetzt und erhielten Gelegenheit zur Stellungnahme. Bei der Kommission gingen jedoch keine Stellungnahmen ein, welche die Annahme rechtfertigen würden, dass die Einstellung dem Interesse der Union zuwiderliefe.

(8)

Daher kommt die Kommission zu dem Schluss, dass das Antidumpingverfahren betreffend die Einfuhren von Silicium mit Ursprung in Bosnien und Herzegowina und in Brasilien in die Union ohne Einführung von Maßnahmen eingestellt werden sollte.

(9)

Dieser Beschluss steht im Einklang mit der Stellungnahme des nach Artikel 15 Absatz 1 der Grundverordnung eingesetzten Ausschusses —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Das Antidumpingverfahren betreffend die Einfuhren von Silicium mit einem Siliciumgehalt von weniger als 99,99 % GHT mit Ursprung in Bosnien und Herzegowina und in Brasilien, das derzeit unter dem KN-Code 2804 69 00 eingereiht wird, wird eingestellt.

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Brüssel, den 21. August 2018

Für die Kommission

Der Präsident

Jean-Claude JUNCKER


(1)  ABl. L 176 vom 30.6.2016, S. 21.

(2)  Bekanntmachung der Einleitung eines Antidumpingverfahrens betreffend die Einfuhren von Silicium mit Ursprung in Bosnien und Herzegowina und in Brasilien (ABl. C 438 vom 19.12.2017, S. 39).


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