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Document 32018D1136

Durchführungsbeschluss (EU) 2018/1136 der Kommission vom 10. August 2018 zu Risikominderungsmaßnahmen, verstärkten Biosicherheitsmaßnahmen und Früherkennungssystemen im Zusammenhang mit von Wildvögeln ausgehenden Risiken für die Übertragung von Viren der hochpathogenen Aviären Influenza auf Geflügel (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2018) 5243) (Text von Bedeutung für den EWR.)

C/2018/5243

OJ L 205, 14.8.2018, p. 48–53 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 13/07/2021; Aufgehoben durch 32020R0687

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec_impl/2018/1136/oj

14.8.2018   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 205/48


DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (EU) 2018/1136 DER KOMMISSION

vom 10. August 2018

zu Risikominderungsmaßnahmen, verstärkten Biosicherheitsmaßnahmen und Früherkennungssystemen im Zusammenhang mit von Wildvögeln ausgehenden Risiken für die Übertragung von Viren der hochpathogenen Aviären Influenza auf Geflügel

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2018) 5243)

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 2005/94/EG des Rates vom 20. Dezember 2005 mit Gemeinschaftsmaßnahmen zur Bekämpfung der Aviären Influenza und zur Aufhebung der Richtlinie 92/40/EWG (1), insbesondere auf Artikel 3 und Artikel 63 Absatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Aviäre Influenza ist eine ansteckende Viruserkrankung bei Vögeln, einschließlich Geflügel. Infektionen mit dem Virus der Aviären Influenza bei Hausgeflügel verursachen zwei Hauptformen dieser Seuche, die sich durch die Virulenz des Virus unterscheiden. Die niedrigpathogene Form verursacht im Allgemeinen nur leichte Symptome, während die hochpathogene Form bei den meisten Geflügelarten sehr hohe Sterblichkeitsraten zur Folge hat. Die Seuche kann schwerwiegende Auswirkungen auf die Gesundheit von Haus- und Wildvögeln und die Rentabilität von Geflügelhaltungsbetrieben haben.

(2)

In der Richtlinie 2005/94/EG sind die Mindestbekämpfungsmaßnahmen, die bei einem Ausbruch der Aviären Influenza bei Geflügel oder in Gefangenschaft gehaltenen Vögeln anderer Spezies durchzuführen sind, sowie bestimmte Vorbeugungsmaßnahmen hinsichtlich der Überwachung und Früherkennung der Aviären Influenza festgelegt.

(3)

Wildvögel, insbesondere Wasserzugvögel, sind bekanntermaßen ein natürlicher Wirt für niedrigpathogene Viren der Aviären Influenza, die sie gewöhnlich ohne Anzeichen dieser Seuche während ihrer jahreszeitlich bedingten Wanderungsbewegung mit sich tragen. Seit 2005 gilt es allerdings als erwiesen, dass Viren der hochpathogenen Aviären Influenza (HPAI) des Subtyps H5 in der Lage sind, Zugvögel zu infizieren, die diese Viren anschließend über große Entfernungen zwischen Kontinenten verbreiten können.

(4)

Das Vorhandensein von Viren der Aviären Influenza und insbesondere von HPAI-Viren bei Wildvögeln birgt – insbesondere während der jahreszeitlich bedingten Wanderung von Zugvögeln – die ständige Gefahr, dass diese Viren auf direktem oder indirektem Weg in Betriebe eingeschleppt werden, in denen Geflügel oder in Gefangenschaft gehaltene Vögel anderer Spezies gehalten werden, sich dann von einem infizierten Betrieb auf andere Betriebe ausbreiten und so zu großen finanziellen Einbußen führen.

(5)

Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (EFSA) hat am 14. September 2017 eine umfassende wissenschaftliche Stellungnahme zur Aviären Influenza (2) angenommen, in der bestätigt wird, dass die strikte Umsetzung von Biosicherheitsmaßnahmen von größter Wichtigkeit ist, um die Ausbreitung der HPAI-Viren von Wildvögeln auf Geflügel und in Gefangenschaft gehaltene Vögel anderer Spezies zu verhindern (im Folgenden die „EFSA-Stellungnahme von 2017“).

(6)

In der EFSA-Stellungnahme von 2017 sind die wichtigsten Biosicherheitsmaßnahmen aufgeführt, die in verschiedenen Geflügelzuchtsystemen, einschließlich kleinen landwirtschaftlichen Betrieben, dauerhaft angewendet werden müssen. Aus der Stellungnahme geht auch hervor, dass bestimmte allgemeine Biosicherheitsgrundsätze für alle Geflügelhaltungsbetriebe gelten, aber auch die Besonderheiten der einzelnen Betriebe beachtet werden müssen, um auf der Grundlage von Expertenempfehlungen einen optimalen Schutz zu gewährleisten.

(7)

In der EFSA-Stellungnahme von 2017 wurden die Risikofaktoren für die Einschleppung des HPAI-Virus in Geflügelhaltungsbetriebe aufgeführt und bewertet sowie Maßnahmen zur Reduzierung dieser Risiken vorgeschlagen; zu diesen Risiken zählen die gemeinsame Haltung von Hausenten und -gänsen mit anderen Geflügelarten sowie mit bestimmten Tätigkeiten verbundene Risiken wie etwa die Freisetzung von Geflügel zur Wiederaufstockung des Federwildbestands.

(8)

In der EFSA-Stellungnahme von 2017 wird die Schlussfolgerung gezogen, dass die passive Überwachung von Wildvögeln das wirksamste Mittel zur Früherkennung des Auftretens von HPAI-Viren bei Wildvögeln darstellt, wenn es aufgrund der Infektion mit dem HPAI-Virus zu Todesfällen kommt, und es wurden Probenahmen und Laboruntersuchungen bei Zielarten von Wildvögeln empfohlen. Nachfolgend veröffentlichte die EFSA ein Verzeichnis der Zielarten von Wildvögeln in ihrem wissenschaftlichen Bericht über die Aviäre Influenza vom 18. Dezember 2017. (3)

(9)

In einem wissenschaftlichen Bericht über die Aviäre Influenza vom 22. März 2018 (4) gab die EFSA an, dass keine Fälle von Infektionen beim Menschen mit dem A(H5N8)-Virus oder den neu aufgetretenen A(H5N5)- und A(H5N6)-Viren gemeldet wurden, die ein Reassortment der A(H5)-Viren der Klade 2.3.4.4 mit lokalen europäischen Viren darstellen, die das N5- oder das N6-Gen abgeben. Die A(H5N8)-, A(H5N5)- und A(H5N6)-Viren sind in erster Linie an Geflügel angepasst.

(10)

In der EFSA-Stellungnahme von 2017 wurde ferner der Schluss gezogen, dass es in bestimmten epidemiologischen Situationen sinnvoll sein kann, dass die Mitgliedstaaten vorübergehend bestimmte Vorbeugungsmaßnahmen um den Ort herum verschärfen, an dem die Infektion mit dem HPAI-Virus bei einem Wildvogel oder in seinen Fäkalien bestätigt wurde, um insbesondere festzustellen, ob eine Übertragung auf Geflügelhaltungsbetriebe stattgefunden hat und ob die Biosicherheitsmaßnahmen wirksam angewandt werden, um eine Einschleppung des Virus zu verhindern.

(11)

Um gezielt die am stärksten für eine Infizierung mit der Aviären Influenza empfänglichen Vogelpopulationen zu erreichen und um die Wirksamkeit der in dem vorliegenden Beschluss vorgesehenen Maßnahmen sicherzustellen, sollten bestimmte vorbeugende Maßnahmen auf Geflügelhaltungsbetriebe ausgerichtet werden.

(12)

In dem Durchführungsbeschluss (EU) 2017/263 der Kommission (5) waren Risiko mindernde Maßnahmen und verstärkte Biosicherheitsmaßnahmen festgelegt, um das Risiko der Übertragung der HPAI-Viren von Wildvögeln auf Geflügel zu verringern, indem direkte und indirekte Kontakte zwischen diesen Populationen verhindert werden, und die Mitgliedstaaten mussten unter anderem unter Berücksichtigung der Seuchenlage und spezifischer Risikofaktoren die Gebiete ihres Hoheitsgebiets ermitteln, die einem besonders hohen Risiko der Einschleppung von HPAI-Viren in Betriebe, in denen Geflügel oder andere in Gefangenschaft gehaltene Vögel gehalten werden, ausgesetzt sind (sogenannte Hochrisikogebiete). Der genannte Durchführungsbeschluss galt bis zum 30. Juni 2018.

(13)

Die im Durchführungsbeschluss (EU) 2017/263 festgelegten Maßnahmen sollten daher unter Berücksichtigung der derzeitigen Seuchenlage bei Geflügel, in Gefangenschaft gehaltenen Vögeln anderer Spezies und Wildvögeln in der Union und in risikorelevanten Drittländern, der EFSA-Stellungnahme von 2017 und den nachfolgend veröffentlichten wissenschaftlichen Berichten zur Aviären Influenza sowie den Erfahrungen der Mitgliedstaaten bei der Durchführung der in dem genannten Durchführungsbeschluss festgelegten Maßnahmen überprüft werden.

(14)

Dementsprechend und angesichts der anhaltenden Gefahr einer Übertragung des HPAI-Virus durch infizierte Wildvögel und des Risikos von Ausbrüchen in Betrieben, in denen Geflügel oder in Gefangenschaft gehaltene Vögel anderer Spezies gehalten werden, sollten unter Berücksichtigung der Ergebnisse der Überprüfung des Durchführungsbeschlusses (EU) 2017/263 in dem vorliegenden Beschluss an die aktuelle Lage angepasste Maßnahmen festgelegt werden.

(15)

Die bei der Durchführung der Maßnahmen gemäß dem Durchführungsbeschluss (EU) 2017/263 gemachten Erfahrungen zeigen, dass bestimmte Ausnahmen von den Risikominderungsmaßnahmen und den verstärkten Biosicherheitsmaßnahmen erforderlich sind, damit die einzelnen Mitgliedstaaten diese Maßnahmen an die sich wandelnde Seuchenlage anpassen können.

(16)

Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Gegenstand und Geltungsbereich

Mit dem vorliegenden Beschluss werden Risikominderungsmaßnahmen, bestimmte verstärkte Biosicherheitsmaßnahmen und Früherkennungssysteme in Bezug auf das von Wildvögeln ausgehende Risiko der Einschleppung von Viren der hochpathogenen Aviären Influenza (HPAI) in Haltungsbetriebe sowie Maßnahmen zur Sensibilisierung der Besitzer und anderer im Geflügelsektor tätiger Personen für diese Risiken und für die Notwendigkeit, in ihren Betrieben Biosicherheitsmaßnahmen umzusetzen oder zu verstärken, festgelegt.

Artikel 2

Definitionen

Für die Zwecke dieses Beschlusses gelten die Begriffsbestimmungen des Artikels 2 der Richtlinie 2005/94/EG.

Artikel 3

Ermittlung von Hochrisikogebieten im Hinblick auf die Einschleppung und Ausbreitung von HPAI-Viren

(1)   Die Mitgliedstaaten ermitteln die Gebiete ihres Hoheitsgebiets, die im Hinblick auf die Einschleppung von HPAI-Viren in Haltungsbetriebe einem besonderen Risiko ausgesetzt sind (im Folgenden „Hochrisikogebiete“), und berücksichtigen dabei

a)

die Risikofaktoren für die Einschleppung der HPAI-Viren in Betriebe, insbesondere in Bezug auf

i)

deren geografische Lage in Gebieten in den Mitgliedstaaten, durch die Zugvögel fliegen oder in denen sich diese Zugvögel bei ihren Wanderungsbewegungen ausruhen, nachdem sie insbesondere über die nordöstlichen und östlichen Migrationsrouten in die Union gelangt sind;

ii)

die Nähe zu Feuchtgebieten, Teichen, Sümpfen, Seen, Flüssen oder dem Meer, an denen sich Zugvögel, insbesondere solche der Ordnungen Anseriformes und Charadriiformes, sammeln können und Rast machen;

iii)

deren geografische Lage in Gebieten mit hoher Dichte an Zugvögeln, insbesondere Wasservögeln;

iv)

Geflügel in Freilandhaltung, bei dem der Kontakt zu Wildvögeln nicht verhindert oder ausreichend kontrolliert werden kann;

v)

aktuelle und frühere Meldungen von HPAI-Viren bei Geflügel, in Gefangenschaft gehaltenen Vögeln anderer Spezies und Wildvögeln;

b)

die Risikofaktoren für die Ausbreitung der HPAI-Viren innerhalb von und zwischen Betrieben, insbesondere wenn

i)

der Betrieb in einem Gebiet mit hoher Dichte an Betrieben gelegen ist, in denen insbesondere Enten und Gänse sowie jede Art von Geflügel mit Freilauf gehalten werden;

ii)

häufig Fahrzeuge zur Verbringung von Geflügel und Personen innerhalb von und aus Betrieben eingesetzt werden und oft andere Situationen auftreten, in denen es zu zahlreichen direkten und indirekten Kontakten zwischen Betrieben kommt;

c)

Risikobewertungen und wissenschaftliche Einschätzungen zur Relevanz der Übertragung der HPAI-Viren durch Wildvögel durch die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (EFSA) sowie durch nationale und internationale Risikobewertungsgremien;

d)

die Ergebnisse der Überwachungsprogramme gemäß Artikel 4 der Richtlinie 2005/94/EG.

(2)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die im Geflügelsektor tätigen Interessenträger, einschließlich Besitzer von Kleinbetrieben, auf die am besten geeignete Weise über die Abgrenzung der Hochrisikogebiete im Sinne von Absatz 1 informiert werden.

(3)   Die Mitgliedstaaten überprüfen den Verlauf der Abgrenzung der Hochrisikogebiete ständig.

Artikel 4

Risikominderungsmaßnahmen und verstärkte Biosicherheitsmaßnahmen

(1)   Die Mitgliedstaaten überwachen fortlaufend die spezifische Seuchenlage auf ihrem Hoheitsgebiet und beachten dabei auch die Risiken, die von festgestellten Fällen von HPAI bei Geflügel, in Gefangenschaft gehaltenen Vögeln anderer Spezies und Wildvögeln in anderen Mitgliedstaaten und benachbarten Drittländern ausgehen, sowie die in Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe c genannten Risikobewertungen.

(2)   Die Mitgliedstaaten treffen geeignete und praktikable Maßnahmen in Hochrisikogebieten, um das Risiko der Übertragung der HPAI-Viren von Wildvögeln auf Geflügel zu verringern.

(3)   Die Risikominderungsmaßnahmen und verstärkten Biosicherheitsmaßnahmen dienen der Verhinderung des direkten oder indirekten Kontakts von Wildvögeln – insbesondere Wasserzugvögeln – mit Geflügel – insbesondere Enten und Gänsen.

(4)   In Abhängigkeit von der Bewertung der Seuchenlage im Sinne von Absatz 1 verbieten die Mitgliedstaaten in Hochrisikogebieten folgende Tätigkeiten:

a)

die gemeinsame Haltung von Enten und Gänsen mit anderen Geflügelarten, es sei denn

i)

das Risiko einer Einschleppung des Virus erscheint aufgrund der Merkmale des Haltungsbetriebs und der bestehenden Risikominderungsmaßnahmen, die von der zuständigen Behörde als ausreichend eingestuft werden, unerheblich; oder

ii)

Geflügelarten außer Enten und Gänsen werden gemäß den Vorschriften der zuständigen Behörde als Sentineltiere eingesetzt;

b)

die Freilandhaltung von Geflügel, es sei denn

i)

das Geflügel ist durch Netze, Dächer, horizontal angebrachte Gewebe oder andere geeignete Mittel vor dem Kontakt mit Wildvögeln geschützt; oder

ii)

das Geflügel wird im Stall oder unter einem Unterstand, durch den der Zugang von Wildvögeln ausreichend verhindert wird, mit Futter und Wasser versorgt, sodass Wildvögel nicht mit dem für das Geflügel bestimmten Futter und Wasser in Berührung kommen;

c)

die Verwendung von im Freien befindlichen Wasserbecken für Geflügel; es sei denn, dies ist für bestimmte Geflügelarten aus Gründen des Tierwohls erforderlich und die Becken sind ausreichend gegen Wildvögel abgeschirmt;

d)

die Versorgung des Geflügels mit Wasser aus Sammelbecken für Oberflächenwasser, zu denen Wildvögel Zugang haben, es sei denn, das Wasser wird einer Behandlung unterzogen, sodass Viren der Aviären Influenza wirksam abgetötet werden;

e)

Ansammlungen von Geflügel und anderen in Gefangenschaft lebenden Vögeln auf Märkten, Tierschauen, Ausstellungen und bei kulturellen Veranstaltungen, es sei denn, derartige Veranstaltungen werden so organisiert und verwaltet, dass das Risiko einer Übertragung des Virus durch möglicherweise infizierte Vögel auf andere Vögel auf ein Minimum reduziert wird;

f)

den Einsatz von Lockvögeln der Ordnungen Anseriformes und Charadriiformes, es sei denn, sie werden im Rahmen eines Überwachungsprogramms für Aviäre Influenza gemäß Artikel 4 der Richtlinie 2005/94/EG oder im Rahmen von Forschungsprojekten, ornithologischen Studien und anderen von der zuständigen Behörde gestatteten Aktivitäten eingesetzt;

g)

die Freisetzung von Geflügel zur Wiederaufstockung des Federwildbestands, es sei denn, dies ist von der zuständigen Behörde unter folgenden Bedingungen gestattet:

i)

diese Tätigkeiten finden außerhalb der Reichweite anderer Haltungsbetriebe statt und

ii)

die virologische Untersuchung des zur Wiederaufstockung bestimmten Geflügels gemäß Kapitel IV Nummer 4 Buchstabe a des Handbuchs zur Diagnose der Aviären Influenza im Anhang der Entscheidung 2006/437/EG der Kommission (6) ergab anhand der innerhalb von 48 Stunden vor ihrer Freisetzung entnommenen Proben aus jeder Produktionseinheit einen negativen Befund auf Aviäre Influenza.

(5)   Die Mitgliedstaaten können auf der Grundlage regelmäßiger Überprüfungen der Maßnahmen gemäß Artikel 5 den Anwendungsbereich und die Dauer der in Absatz 4 genannten Risikominderungsmaßnahmen und verstärkten Biosicherheitsmaßnahmen ausweiten oder eingrenzen.

(6)   Die Mitgliedstaaten fordern den Geflügelsektor auf, Schulungen über Risikominderungsmaßnahmen und verstärkte Biosicherheitsmaßnahmen für Geflügelhalter zu unterstützen, betriebsspezifische Biosicherheitspläne zu entwickeln und die Umsetzung von Biosicherheitsmaßnahmen zu überwachen.

Artikel 5

Beibehaltung und Überprüfung der in Hochrisikogebieten angewendeten Risikominderungsmaßnahmen und verstärkten Biosicherheitsmaßnahmen

(1)   Die Mitgliedstaaten behalten die gemäß Artikel 4 Absatz 4 angewandten Maßnahmen in den Hochrisikogebieten solange bei, wie ein erhöhtes Risiko für die Einschleppung des HPAI-Virus und dessen Ausbreitung auf ihrem Hoheitsgebiet besteht.

(2)   Die Mitgliedstaaten überprüfen regelmäßig die von ihnen gemäß Artikel 4 Absatz 4 ergriffenen Maßnahmen, um diese entsprechend der aktuellen Seuchenlage, einschließlich der von Wildvögeln ausgehenden Risiken, anzupassen.

(3)   Die Mitgliedstaaten stützen die in Absatz 2 genannte Überprüfung auf die Bewertung folgender Faktoren:

a)

die Entwicklung der Seuchenlage bei Wildvögeln, die epidemiologische Kurve (insbesondere die Zahl der Neuinfektionen je Zeiteinheit), die Kartierung der positiven und negativen Befunde und die Entwicklung der Infektion;

b)

das Vorhandensein von Arten wild lebender Zug- und Standvögel, insbesondere von Arten, bei denen es sich um Zieltierarten bei der Überwachung auf Aviäre Influenza handelt;

c)

das Auftreten von HPAI-Ausbrüchen bei Geflügel und in Gefangenschaft gehaltenen Vögeln anderer Spezies, insbesondere infolge der Ersteinschleppung des Virus durch Wildvögel;

d)

die Feststellung von HPAI bei Geflügel, in Gefangenschaft gehaltenen Vögeln anderer Spezies und Wildvögeln während der laufenden Überwachung;

e)

den Subtyp oder die Subtypen des HPAI-Virus, die Entwicklung des Virus und die potenziellen Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit;

f)

die Seuchenlage in Bezug auf HPAI bei Wildvögeln, Geflügel und in Gefangenschaft gehaltenen Vögeln anderer Spezies im Hoheitsgebiet benachbarter Mitgliedstaaten und von Drittländern sowie von der EFSA, nationalen und internationalen Risikobewertungsgremien durchgeführte Risikobewertungen;

g)

den Grad der Umsetzung und Effizienz der in diesem Beschluss festgelegten Maßnahmen.

Artikel 6

Sensibilisierung

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die erforderlichen Maßnahmen in Kraft sind, um die im Geflügelsektor tätigen Interessenträger, einschließlich Besitzer von Kleinbetrieben, zu den Risiken der Einschleppung des HPAI-Virus in Haltungsbetriebe zu sensibilisieren und ihnen auf die am besten geeignete Weise die relevantesten Informationen über Risikominderungsmaßnahmen und verstärkte Biosicherheitsmaßnahmen gemäß Artikel 4 und insbesondere die Maßnahmen, die in Hochrisikogebieten umgesetzt werden müssen, zu übermitteln.

Die Mitgliedstaaten sensibilisieren auch alle Gruppen, die sich mit Wildtieren befassen, einschließlich Ornithologen, Vogelbeobachtern und Jägern.

Artikel 7

Früherkennungssysteme für Geflügelbestände

(1)   Die Mitgliedstaaten führen Früherkennungssysteme ein oder bauen bestehende Systeme aus, damit die Besitzer den zuständigen Behörden jegliche Anzeichen des Auftretens von HPAI-Viren in Geflügelbeständen, die in Betrieben in Hochrisikogebieten gehalten werden, rasch melden.

(2)   Im Rahmen der Systeme gemäß Absatz 1 sind als relevante Parameter für die Wahrscheinlichkeit des Auftretens der Seuche mindestens ein erheblicher Rückgang der Futter- und Wasseraufnahme und der Eierproduktion, die festgestellte Sterblichkeitsrate und alle klinischen Anzeichen oder Sektionsbefunde, die auf das Vorhandensein des HPAI-Virus hindeuten, zu berücksichtigen und dabei die Variation dieser Parameter bei verschiedenen Geflügel- und Produktionsarten zu beachten.

Artikel 8

Verstärkte Überwachung von Wildvögeln

(1)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass eine verstärkte Überwachung von Wildvogelpopulationen und eine weiteres Monitoring toter oder kranker Vögel anhand der in Anhang II des gemäß Artikel 4 Absatz 2 der Richtlinie 2005/94/EG erlassenen Beschlusses 2010/367/EU der Kommission (7) festgelegten Leitlinien für die Durchführung von Programmen zur Überwachung von Wildvögeln auf Aviäre Influenza durchgeführt werden.

(2)   Die Mitgliedstaaten können gezielte Probenahmen und Laboruntersuchung von Wildvögeln bei Arten und in Gebieten vornehmen, die bisher nicht von der HPAI betroffen waren.

Artikel 9

Zusätzliche vorübergehende Maßnahmen bei Bestätigung von HPAI-Fällen bei Wildvögeln

(1)   Wenn das HPAI-Virus in Wildvögeln entnommenen Proben oder ihren Fäkalien bestätigt wird und ein erhöhtes Risiko für die Einschleppung des Virus in Haltungsbetriebe oder ein mögliches Risiko für die öffentliche Gesundheit festgestellt werden, ergreifen die Mitgliedstaaten um diesen Herd herum zusätzliche vorübergehende Maßnahmen, die unter anderem Folgendes umfassen:

a)

Umsetzung von Risikominderungsmaßnahmen und verstärkten Biosicherheitsmaßnahmen gemäß Artikel 4;

b)

verstärkte Überwachung von Wildvögeln gemäß Artikel 8;

c)

gegebenenfalls epidemiologische Untersuchungen und Besuche in Betrieben, nötigenfalls einschließlich Probenahmen und Untersuchung auf HPAI;

d)

Einführung und Ausbau von Früherkennungssystemen gemäß Artikel 7.

(2)   Die Mitgliedstaaten können die Anwendung einiger der in Absatz 1 genannten Maßnahmen einschränken, wenn das Risiko der Einschleppung des HPAI-Virus für bestimmte Teile des Hoheitsgebiets oder bestimmte Arten von Betrieben durch die zuständige Behörde als vernachlässigbar eingestuft wird.

Artikel 10

Einhaltungs- und Informationspflichten

(1)   Die Mitgliedstaaten sorgen für die Überwachung der Durchführung der in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen durch Geflügelhalter und Akteure des Geflügelsektors.

(2)   Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission und die anderen Mitgliedstaaten im Rahmen des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel über die Maßnahmen, die sie zur Einhaltung des vorliegenden Beschlusses ergreifen.

Artikel 11

Adressaten

Dieser Beschluss ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den10. August 2018

Für die Kommission

Vytenis ANDRIUKAITIS

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 10 vom 14.1.2006, S. 16.

(2)  EFSA Journal 2017;15(10):4991.

(3)  EFSA Journal 2017;15(12):5141.

(4)  EFSA Journal 2018;16(3):5240.

(5)  Durchführungsbeschluss (EU) 2017/263 der Kommission vom 14. Februar 2017 zu Risiko mindernden Maßnahmen, verstärkten Biosicherheitsmaßnahmen und Früherkennungssystemen im Zusammenhang mit von Wildvögeln ausgehenden Risiken für die Übertragung von Viren der hochpathogenen Aviären Influenza auf Geflügel (ABl. L 39 vom 16.2.2017, S. 6).

(6)  Entscheidung 2006/437/EG der Kommission vom 4. August 2006 über die Genehmigung eines Handbuchs zur Diagnose der Aviären Influenza gemäß der Richtlinie 2005/94/EG des Rates (ABl. L 237 vom 31.8.2006, S. 1).

(7)  Beschluss 2010/367/EU der Kommission vom 25. Juni 2010 über die Durchführung der Programme zur Überwachung von Geflügel und Wildvögeln auf aviäre Influenza durch die Mitgliedstaaten (ABl. L 166 vom 1.7.2010, S. 22).


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