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Document 32018R0988
Commission Implementing Regulation (EU) 2018/988 of 27 April 2018 amending and correcting Implementing Regulation (EU) 2017/656 laying down the administrative requirements relating to emission limits and type-approval of internal combustion engines for non-road mobile machinery in accordance with Regulation (EU) 2016/1628 of the European Parliament and of the Council (Text with EEA relevance.)
Durchführungsverordnung (EU) 2018/988 der Kommission vom 27. April 2018 zur Änderung und Berichtigung der Durchführungsverordnung (EU) 2017/656 zur Festlegung der verwaltungstechnischen Anforderungen für die Emissionsgrenzwerte und die Typgenehmigung von Verbrennungsmotoren für nicht für den Straßenverkehr bestimmte mobile Maschinen und Geräte gemäß der Verordnung (EU) 2016/1628 des Europäischen Parlaments und des Rates (Text von Bedeutung für den EWR.)
Durchführungsverordnung (EU) 2018/988 der Kommission vom 27. April 2018 zur Änderung und Berichtigung der Durchführungsverordnung (EU) 2017/656 zur Festlegung der verwaltungstechnischen Anforderungen für die Emissionsgrenzwerte und die Typgenehmigung von Verbrennungsmotoren für nicht für den Straßenverkehr bestimmte mobile Maschinen und Geräte gemäß der Verordnung (EU) 2016/1628 des Europäischen Parlaments und des Rates (Text von Bedeutung für den EWR.)
C/2018/2445
OJ L 182, 18.7.2018, p. 46–60
(BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
In force
18.7.2018 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 182/46 |
DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2018/988 DER KOMMISSION
vom 27. April 2018
zur Änderung und Berichtigung der Durchführungsverordnung (EU) 2017/656 zur Festlegung der verwaltungstechnischen Anforderungen für die Emissionsgrenzwerte und die Typgenehmigung von Verbrennungsmotoren für nicht für den Straßenverkehr bestimmte mobile Maschinen und Geräte gemäß der Verordnung (EU) 2016/1628 des Europäischen Parlaments und des Rates
(Text von Bedeutung für den EWR)
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) 2016/1628 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. September 2016 über die Anforderungen in Bezug auf die Emissionsgrenzwerte für gasförmige Schadstoffe und luftverunreinigende Partikel und die Typgenehmigung für Verbrennungsmotoren für nicht für den Straßenverkehr bestimmte mobile Maschinen und Geräte, zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1024/2012 und (EU) Nr. 167/2013 und zur Änderung und Aufhebung der Richtlinie 97/68/EG (1), insbesondere auf Artikel 18 Absatz 5, Artikel 21 Absatz 3, Artikel 23 Absatz 5, Artikel 24 Absatz 12 und Artikel 32 Absatz 3,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Mit der Durchführungsverordnung (EU) 2017/656 der Kommission (2) wurden unter anderem die Muster für bestimmte Dokumente festgelegt, die im Rahmen der EU-Typgenehmigung für Verbrennungsmotoren für nicht für den Straßenverkehr bestimmte mobile Maschinen und Geräte zu erstellen sind. Da einige Fehler und Auslassungen festgestellt wurden, sollten diese Muster geändert und berichtigt sowie umfassender gestaltet werden. |
(2) |
Damit umfassende und vollständige Angaben vorliegen, sollte der Motorhersteller beim Antrag auf eine EU-Typgenehmigung der Beschreibungsmappe ein Exemplar des Nachweisberichts für bestimmte Prüfungen beifügen. |
(3) |
Zur Harmonisierung und Vereinfachung der Verfahren zur Berechnung der Emissionen gasförmiger Schadstoffe für die Überwachung in Betrieb befindlicher Motoren von nicht für den Straßenverkehr bestimmten mobilen Maschinen und Geräten nach der Delegierten Verordnung (EU) 2017/655 der Kommission (3) sollten die Bezugsarbeit und die CO2-Bezugsmasse, die für diese Berechnung verwendet werden, im Beiblatt zum Muster des EU-Typgenehmigungsbogens und im einheitlichen Format der Prüfberichte angegeben werden. |
(4) |
Um die im gesamten Legislativpaket über Emissionsgrenzwerte und die Typgenehmigung von Verbrennungsmotoren für nicht für den Straßenverkehr bestimmte mobile Maschinen und Geräte verwendete Terminologie zu vereinheitlichen und ihre Bedeutung klarzustellen, sollte der in der Durchführungsverordnung (EU) 2017/656 verwendete Begriff „Hubraum“ durch die Begriffe „Hubraum je Zylinder“ bzw. „Gesamthubraum des Motors“ ersetzt werden. |
(5) |
Ferner wurden nach der Veröffentlichung der Durchführungsverordnung (EU) 2017/656 geringfügige Fehler unterschiedlicher Art festgestellt, die berichtigt werden müssen. Insbesondere sollten an Bestimmungen, die Widersprüche oder redundante Informationen enthalten, Änderungen vorgenommen und bestimmte Bezugnahmen und Nummerierungen korrigiert werden. |
(6) |
Vor allem die Nummern 10 bis 11.2 des Musters für das einheitliche Format der Prüfberichte sollten berichtigt werden, um die in der Verordnung (EU) 2016/1628 verwendete Terminologie ordnungsgemäß wiederzugeben. |
(7) |
Die Durchführungsverordnung (EU) 2017/656 sollte daher entsprechend geändert und berichtigt werden. |
(8) |
Die Maßnahmen dieser Verordnung stehen im Einklang mit der Stellungnahme des Technischen Ausschusses „Kraftfahrzeuge“ — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Änderungen der Durchführungsverordnung (EU) 2017/656
Die Durchführungsverordnung (EU) 2017/656 wird wie folgt geändert:
1. |
Folgender Artikel 12a wird eingefügt: „Artikel 12a Übergangsbestimmungen (1) Unbeschadet der Anwendung der Bestimmungen dieser Verordnung in ihrer durch die Durchführungsverordnung (EU) 2018/988 der Kommission (*1) geänderten Fassung erteilen die Genehmigungsbehörden bis zum 31. Dezember 2018 auch weiterhin EU-Typgenehmigungen für Motortypen oder Motorenfamilien nach dieser Verordnung in ihrer am 6. August 2018 geltenden Fassung. (2) Unbeschadet der Anwendung der Bestimmungen dieser Verordnung in ihrer durch die Durchführungsverordnung (EU) 2018/988 geänderten Fassung erlauben die Mitgliedstaaten bis zum 30. Juni 2019 ferner das Inverkehrbringen von Motoren, die auf einem Motortyp beruhen, der nach dieser Verordnung in ihrer am 6. August 2018 geltenden Fassung typgenehmigt wurde. (*1) Durchführungsverordnung (EU) 2018/988 der Kommission vom 27. April 2018 zur Änderung und Berichtigung der Durchführungsverordnung (EU) 2017/656 zur Festlegung der verwaltungstechnischen Anforderungen für die Emissionsgrenzwerte und die Typgenehmigung von Verbrennungsmotoren für nicht für den Straßenverkehr bestimmte mobile Maschinen und Geräte gemäß der Verordnung (EU) 2016/1628 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 182 vom 18.7.2018, S. 46).“" |
2. |
Anhang I wird gemäß Anhang I der vorliegenden Verordnung geändert; |
3. |
Anhang IV wird gemäß Anhang IV der vorliegenden Verordnung geändert. |
Artikel 2
Berichtigungen der Durchführungsverordnung (EU) 2017/656
Die Durchführungsverordnung (EU) 2017/656 wird wie folgt berichtigt:
1. |
Anhang I wird gemäß Anhang II der vorliegenden Verordnung berichtigt. |
2. |
Anhang II Anlagen 1 und 2 werden gemäß Anhang III der vorliegenden Verordnung berichtigt. |
3. |
In Anhang III Anlage 1 Tabelle 1 Zeile 9 Spalte 1 wird „entsprechender Ausnahmecode (EM) oder Übergangscode (TM) aus Anhang II Anlage 2 Tabelle 1 Spalte 4“ durch „entsprechender Ausnahmecode (EM) oder Übergangscode (TR) aus Anhang II Anlage 2 Tabelle 1 Spalte 4“ ersetzt. |
4. |
In Anhang IV wird das Beiblatt zum EU-Typgenehmigungsbogen gemäß Anhang V der vorliegenden Verordnung berichtigt. |
5. |
Anhang V wird gemäß Anhang VI der vorliegenden Verordnung berichtigt. |
6. |
Anhang VI wird gemäß Anhang VII der vorliegenden Verordnung berichtigt. |
7. |
Anhang IX wird gemäß Anhang VIII der vorliegenden Verordnung berichtigt. |
Artikel 3
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 27. April 2018
Für die Kommission
Der Präsident
Jean-Claude JUNCKER
(1) ABl. L 252 vom 16.9.2016, S. 53.
(2) Durchführungsverordnung (EU) 2017/656 der Kommission vom 19. Dezember 2016 zur Festlegung der verwaltungstechnischen Anforderungen für die Emissionsgrenzwerte und die Typgenehmigungen für Verbrennungsmotoren für nicht für den Straßenverkehr bestimmte mobile Maschinen und Geräte gemäß der Verordnung (EU) 2016/1628 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 102 vom 13.4.2017, S. 364).
(3) Delegierte Verordnung (EU) 2017/655 der Kommission vom 19. Dezember 2016 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2016/1628 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Überwachung der Emissionen gasförmiger Schadstoffe von in Betrieb befindlichen Verbrennungsmotoren in nicht für den Straßenverkehr bestimmten mobilen Maschinen und Geräten (ABl. L 102 vom 13.4.2017, S. 334).
ANHANG I
Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) 2017/656 wird wie folgt geändert:
1. |
Teil A wird wie folgt geändert:
|
2. |
Anlage 3 wird wie folgt geändert:
|
ANHANG II
Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) 2017/656 wird wie folgt berichtigt:
1. |
Teil A Nummer 1.3 erhält folgende Fassung:
|
2. |
Teil B wird wie folgt berichtigt:
|
3. |
Anlage 3 wird wie folgt berichtigt:
|
ANHANG III
Anhang II der Durchführungsverordnung (EU) 2017/656 wird wie folgt berichtigt:
1. |
In Anlage 1 Abschnitt 2 erhält Nummer 3 folgende Fassung:
|
2. |
Die Tabelle 1 in Anlage 2 wird wie folgt berichtigt:
|
ANHANG IV
Anhang IV der Durchführungsverordnung (EU) 2017/656 wird wie folgt geändert:
1. |
Im Beiblatt des EU-Typgenehmigungsbogens werden die folgenden Nummern 11.3 bis 11.3.2 hinzugefügt: „11.3. Bezugswerte (9) für die Überwachung im Betrieb
|
2. |
Den Erläuterungen zu Anhang IV wird die folgende Erläuterung (9) hinzugefügt:
|
ANHANG V
In Anhang IV der Durchführungsverordnung (EU) 2017/656 wird das Beiblatt des EU-Typgenehmigungsbogens wie folgt berichtigt:
1. |
Die Nummern 2.11.8, 2.11.9 und 2.11.10 erhalten folgende Fassung:
|
2. |
In Nummer 3.6.4 wird in der zweiten Spalte („Positionsbezeichnung“) die Worte „Hubraum (cm3):“ durch „Gesamthubraum des Motors (cm3):“ ersetzt. |
ANHANG VI
Anhang V der Durchführungsverordnung (EU) 2017/656 wird wie folgt berichtigt:
1. |
Der einleitende Teil von Nummer 3.1 Absatz 1 erhält folgende Fassung: „Beispiel einer EU-Typgenehmigungsnummer für einen Motor der Klasse NRSh-v-1b für Benzinbetrieb, die von den Niederlanden erteilt und dreimal erweitert worden ist:“ |
2. |
Der einleitende Teil von Nummer 3.2 Absatz 1 erhält folgende Fassung: „Beispiel einer noch nicht erweiterten und von Frankreich erteilten EU-Typgenehmigungsnummer für einen Zweitstoffmotor der Klasse NRE-c-3 Typ 1A für den Betrieb mit einem gasförmigen Kraftstoff des Typs LN2 (eine bestimmte Mischung aus verflüssigtem Erdgas und verflüssigtem Biomethan, die zu einem λ-Verschiebungsfaktor führt, der sich höchstens um 3 % von dem in Anhang I der Delegierten Verordnung (EU) 2017/654 aufgeführten λ-Verschiebungsfaktor des Gases G20 unterscheidet und dessen Ethangehalt höchstens 1,5 % beträgt):“. |
3. |
Der einleitende Teil von Nummer 3.3 Absatz 1 erhält folgende Fassung: „Beispiel einer EU-Typgenehmigungsnummer für einen Motor des Typs RLL-v-1 gemäß den Emissionsgrenzwerten für Dieselkraftstoff für Motoren mit besonderer Zweckbestimmung (SPE), die von Österreich ausgestellt und zweimal erweitert worden ist:“. |
ANHANG VII
Anhang VI der Durchführungsverordnung (EU) 2017/656 wird wie folgt berichtigt:
1. |
Nummer 2.6 erhält folgende Fassung:
|
2. |
Anlage 1 wird wie folgt berichtigt:
|
ANHANG VIII
Die Nummern 2.4.4 bis 2.4.4.3 von Anhang IX der Durchführungsverordnung (EU) 2017/656 erhalten folgende Fassung:
„2.4.4. Einzelhubraum je Zylinder
2.4.4.1. Motor mit einem Einzelhubraum je Zylinder ≥ 750 cm3
Motoren mit einem Einzelhubraum je Zylinder von ≥ 750 cm3 können zu einer Motorenfamilie zusammengefasst werden, wenn der Streubereich der Einzelhubräume je Zylinder nicht mehr als 15 % des größten Einzelhubraums je Zylinder innerhalb der Motorenfamilie beträgt.
2.4.4.2. Motor mit einem Einzelhubraum je Zylinder < 750 cm3
Motoren mit einem Einzelhubraum je Zylinder von < 750 cm3 können zu einer Motorenfamilie zusammengefasst werden, wenn der Streubereich der Einzelhubräume je Zylinder nicht mehr als 30 % des größten Einzelhubraums je Zylinder innerhalb der Motorenfamilie beträgt.
2.4.4.3. Motoren mit größerem Streubereich der Einzelhubräume je Zylinder
Unbeschadet der Nummern 2.4.4.1 und 2.4.4.2 können Motoren mit Einzelhubräumen je Zylinder, die außerhalb des in den Absätzen 2.4.4.1 und 2.4.4.2 genannten Streubereichs liegen, vorbehaltlich der Zustimmung der Genehmigungsbehörde zu einer Motorenfamilie zusammengefasst werden. Die Entscheidung über die Genehmigung ist auf technische Aspekte (Berechnungen, Simulationen, Versuchsergebnisse usw.) zu gründen, die belegen, dass Werte außerhalb dieses Streubereichs keinen nennenswerten Einfluss auf die Abgasemissionen haben.“