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Document 32018R0981

Durchführungsverordnung (EU) 2018/981 der Kommission vom 11. Juli 2018 zur Änderung der Liste der brasilianischen Betriebe, aus denen Fischereierzeugnisse für den menschlichen Verzehr in die Union eingeführt werden dürfen (Text von Bedeutung für den EWR.)

C/2018/4314

OJ L 176, 12.7.2018, p. 11–12 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 13/12/2019; Stillschweigend aufgehoben durch 32017R0625

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2018/981/oj

12.7.2018   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 176/11


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2018/981 DER KOMMISSION

vom 11. Juli 2018

zur Änderung der Liste der brasilianischen Betriebe, aus denen Fischereierzeugnisse für den menschlichen Verzehr in die Union eingeführt werden dürfen

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 854/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 mit besonderen Verfahrensvorschriften für die amtliche Überwachung von zum menschlichen Verzehr bestimmten Erzeugnissen tierischen Ursprungs (1), insbesondere auf Artikel 12 Absatz 4 Buchstabe c,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Verordnung (EG) Nr. 854/2004 enthält besondere Verfahrensvorschriften für die amtliche Überwachung von Erzeugnissen tierischen Ursprungs. Insbesondere sieht Artikel 12 Absatz 1 dieser Verordnung vor, dass mit Ausnahme einiger spezieller Fälle Erzeugnisse tierischen Ursprungs nur dann in die Union eingeführt werden dürfen, wenn sie aus Betrieben in Drittländern stammen, die in den nach diesem Artikel erstellten und aktualisierten Listen aufgeführt sind. Diese Listen können auf der Website der Generaldirektion Gesundheit und Lebensmittelsicherheit (2) eingesehen werden.

(2)

Artikel 12 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 854/2004 sieht vor, dass Betriebe aus Drittländern nur dann in diese Liste aufgenommen werden können, wenn die zuständige Behörde des Drittlandes garantiert, dass diese Betriebe sowie alle Betriebe, die bei der Herstellung der betreffenden Erzeugnisse tierischen Ursprungs verwendete Ausgangsmaterialien tierischen Ursprungs handhaben, die einschlägigen Unionsanforderungen erfüllen. Außerdem sind gemäß Artikel 12 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 854/2004 die zuständigen Behörden des jeweiligen Drittlandes dazu angehalten, diese Listen von Betrieben auf aktuellem Stand zu halten und der Kommission entsprechend zu übermitteln.

(3)

In Artikel 15 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 854/2004 wird festgelegt, dass Fischereierzeugnisse, die von einem Fabrik- oder Gefrierschiff unter der Flagge eines Drittlandes eingeführt werden, von Schiffen kommen müssen, die in einer nach dem Verfahren des Artikels 12 Absatz 4 dieser Verordnung erstellten und aktualisierten Liste aufgeführt sind.

(4)

Im September 2017 stellte sich bei einem Inspektionsbesuch der Kommission heraus, dass Betriebe der Primärproduktion, die brasilianische Betriebe beliefern, aus denen Einfuhren von Fischereierzeugnissen zulässig sind, weder ermittelt wurden, noch amtlichen Kontrollen unterliegen. Demzufolge wurde nach der Inspektion der Schluss gezogen, dass die zuständige Behörde in Brasilien weder in der Lage ist, die in Artikel 12 Absatz 2 Buchstaben a und b der Verordnung (EG) Nr. 854/2004 genannten Garantien zu liefern, noch alle in der in Anlage IV zu Anhang VI der Verordnung (EG) Nr. 2074/2005 der Kommission (3) aufgeführten Genusstauglichkeitsbescheinigung genannten Garantien für Fischereierzeugnisse vorzulegen. Dieselbe Inspektion deckte außerdem schwerwiegende Mängel bei der Infrastruktur und Hygiene in einigen der geprüften brasilianischen Betriebe auf, aus denen die Einfuhr von Fischereierzeugnissen erlaubt ist. Aus den genannten Mängeln lässt sich schließen, dass systematische und wirksame Kontrollen durch die zuständigen brasilianischen Behörden bei Fischereierzeugnissen fehlen.

(5)

Als Antwort auf die Empfehlungen im vorläufigen Inspektionsbericht teilten die brasilianischen Behörden der Kommission in einem amtlichen Schreiben vom 22. Dezember 2017 mit, dass sie die Ausstellung von Genusstauglichkeitsbescheinigungen für alle Fischereierzeugnisse, die für die Ausfuhr in die Union bestimmt sind, ab dem 3. Januar 2018 aussetzen würden. Einige Mitgliedstaaten teilten der Kommission jedoch mit, dass für Sendungen von Fischereierzeugnissen aus Brasilien an den Außengrenzen der Union Bescheinigungen vorgelegt wurden, die nach dem Datum der Aussetzung ausgestellt worden waren.

(6)

Vor diesem Hintergrund und in Ermangelung neuer Informationen von den brasilianischen Behörden gibt es keine ausreichenden Garantien, dass die Betriebe, die Fischereierzeugnisse aus Brasilien in die Union ausführen dürfen, die Bedingungen von Artikel 12 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 854/2004 erfüllen, sodass deren Erzeugnisse ein Risiko für die öffentliche Gesundheit darstellen. Daher sollten alle Betriebe von der Liste der brasilianischen Betriebe genommen werden, aus denen Fischereierzeugnisse zum menschlichen Verzehr in die Union eingeführt werden dürfen.

(7)

Angesichts der mit ihren Erzeugnissen verbundenen Risiken für die öffentliche Gesundheit sollten diese Betriebe umgehend die Zulassung für die Ausfuhr in die Union verlieren. Daher sollte diese Verordnung am Tag nach ihrer Veröffentlichung in Kraft treten.

(8)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Liste der in Artikel 12 der Verordnung (EG) Nr. 854/2004 genannten Betriebe wird so geändert, dass alle Einträge brasilianischer Betriebe, aus denen Fischereierzeugnisse für den menschlichen Verzehr in die Union eingeführt werden dürfen, entfernt werden.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 11. Juli 2018

Für die Kommission

Der Präsident

Jean-Claude JUNCKER


(1)  ABl. L 139 vom 30.4.2004, S. 206.

(2)  https://ec.europa.eu/food/safety/international_affairs/trade/non-eu-countries_en

(3)  Verordnung (EG) Nr. 2074/2005 der Kommission vom 5. Dezember 2005 zur Festlegung von Durchführungsvorschriften für bestimmte unter die Verordnung (EG) Nr. 853/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates fallende Erzeugnisse und für die in den Verordnungen (EG) Nr. 854/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates und (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vorgesehenen amtlichen Kontrollen, zur Abweichung von der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 853/2004 und (EG) Nr. 854/2004 (ABl. L 338 vom 22.12.2005, S. 27).


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