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Document 32018D0718

Durchführungsbeschluss (EU) 2018/718 der Kommission vom 14. Mai 2018 zur Aussetzung des Status Maltas als amtlich anerkannt tuberkulosefrei in Bezug auf die Rinderbestände und zur Änderung von Anhang I der Entscheidung 2003/467/EG (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2018) 2762) (Text von Bedeutung für den EWR. )

C/2018/2762

OJ L 120, 16.5.2018, p. 12–14 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec_impl/2018/718/oj

16.5.2018   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 120/12


DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (EU) 2018/718 DER KOMMISSION

vom 14. Mai 2018

zur Aussetzung des Status Maltas als amtlich anerkannt tuberkulosefrei in Bezug auf die Rinderbestände und zur Änderung von Anhang I der Entscheidung 2003/467/EG

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2018) 2762)

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 64/432/EWG Rates vom 26. Juni 1964 zur Regelung viehseuchenrechtlicher Fragen beim innergemeinschaftlichen Handelsverkehr mit Rindern und Schweinen (1), insbesondere auf Anhang A Teil I Nummer 5,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Richtlinie 64/432/EWG regelt den Handelsverkehr mit Rindern innerhalb der Union. Sie enthält die Bedingungen, unter denen ein Mitgliedstaat in Bezug auf die Rinderbestände als amtlich tuberkulosefrei anerkannt werden kann, sowie die Bedingungen für die Aufrechterhaltung dieses Status.

(2)

Die Entscheidung 2003/467/EG der Kommission (2) sieht vor, dass die in Anhang I Kapitel 1 genannten Mitgliedstaaten in Bezug auf die Rinderbestände als amtlich tuberkulosefrei anerkannt sind.

(3)

Malta wurde mit dem Durchführungsbeschluss (EU) 2016/448 der Kommission (3) in Anhang I Kapitel 1 der Entscheidung 2003/467/EG aufgenommen.

(4)

Im November 2017 meldete Malta einen Ausbruch der Rindertuberkulose, der durch die Isolierung von M. bovis bei Laboruntersuchungen bestätigt wurde. Bei den Folgeuntersuchungen ergaben Untersuchungen auf Rindertuberkulose bei Rindern eines anderen Bestands positive Befunde. Dieser zweite Bestand hatte Tiere aus dem Indexbestand erhalten.

(5)

Malta hat die Maßnahmen gemäß Anhang A Teil I der Richtlinie 64/432/EWG ergriffen und insbesondere den amtlich seuchenfreien Status des ersten Bestands aufgehoben und den Status des zweiten Bestands ausgesetzt. Daher kann Malta die Kriterien für die Aufrechterhaltung des Status als amtlich anerkannt tuberkulosefrei in Bezug auf die Rinderbestände gemäß Anhang A Teil I Nummer 4 der Richtlinie 64/432/EWG nicht mehr erfüllen, zumal die Infektionsquelle weiterhin nicht geklärt ist.

(6)

Aufgrund der von Malta übermittelten Informationen über Ausbrüche der Rindertuberkulose ist die Kommission der Auffassung, dass es Anzeichen für eine signifikante Änderung der Lage hinsichtlich der Rindertuberkulose in diesem Mitgliedstaat gibt.

(7)

Daher sollte der Status Maltas als amtlich anerkannt tuberkulosefrei in Bezug auf die Rinderbestände ausgesetzt werden, bis die Ergebnisse der Untersuchungen im Rahmen der Krankheitsüberwachung und der epidemiologischen Untersuchungen zeigen, dass die Ausbrüche unter Kontrolle sind, Maßnahmen gemäß Anhang A Teil I Nummer 4 Buchstaben b, c und d der Richtlinie 64/432/EWG angewandt werden und der Prozentsatz der Rinderbestände, bei denen sich bestätigte, dass sie mit Tuberkulose infiziert sind, mindestens 12 Monate ununterbrochen nicht 0,1 % des Gesamtbestands überschreitet, wobei nach Ablauf dieser Zeitspanne mindestens 99,9 % der Rinderbestände den Status als amtlich anerkannt tuberkulosefrei erhalten sollten.

(8)

Anhang I der Entscheidung 2003/467/EG sollte daher entsprechend geändert werden.

(9)

Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

(1)   Der Status Maltas als amtlich anerkannt tuberkulosefrei in Bezug auf die Rinderbestände wird ausgesetzt.

(2)   Malta kann den Status als amtlich anerkannt tuberkulosefrei in Bezug auf die Rinderbestände unter folgenden Bedingungen wiedergewinnen:

a)

Die in Anhang A Teil I Nummer 4 Buchstaben b, c und d der Richtlinie 64/432/EWG genannten Bedingungen sind weiterhin erfüllt;

b)

alle Rinderbestände wurden nach den Verfahren gemäß Anhang A Teil I Nummer 1 der Richtlinie 64/432/EWG auf Rindertuberkulose untersucht;

c)

der Prozentsatz der Rinderbestände, bei denen sich bestätigte, dass sie mit Tuberkulose infiziert sind, hat während eines ununterbrochenen Zeitraums von 12 Monaten 0,1 % des Gesamtbestands nicht überschritten;

d)

am Ende des in Buchstabe c genannten Zeitraums von 12 Monaten haben mindestens 99,9 % der Rinderbestände den Status als amtlich anerkannt tuberkulosefrei erhalten.

Artikel 2

Anhang I der Entscheidung 2003/467/EG wird gemäß dem Anhang des vorliegenden Beschlusses geändert.

Artikel 3

Dieser Beschluss ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 14. Mai 2018

Für die Kommission

Vytenis ANDRIUKAITIS

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. 121 vom 29.7.1964, S. 1977/64.

(2)  Entscheidung 2003/467/EG der Kommission vom 23. Juni 2003 zur Feststellung des amtlich anerkannt tuberkulose-, brucellose- und rinderleukosefreien Status bestimmter Mitgliedstaaten und Regionen von Mitgliedstaaten in Bezug auf die Rinderbestände (ABl. L 156 vom 25.6.2003, S. 74).

(3)  Durchführungsbeschluss (EU) 2016/448 der Kommission vom 23. März 2016 zur Änderung der Anhänge I und II der Entscheidung 2003/467/EG in Bezug auf den Status „amtlich anerkannt tuberkulose- und brucellosefrei in Bezug auf die Rinderbestände“ in Malta (ABl. L 78 vom 24.3.2016, S. 78).


ANHANG

Anhang I Kapitel 1 der Entscheidung 2003/467/EG erhält folgende Fassung:

„KAPITEL 1

Amtlich anerkannt tuberkulosefreie Mitgliedstaaten

ISO-Code

Mitgliedstaat

BE

Belgien

CZ

Tschechische Republik

DK

Dänemark

DE

Deutschland

EE

Estland

FR

Frankreich

LV

Lettland

LT

Litauen

LU

Luxemburg

HU

Ungarn

NL

Niederlande

AT

Österreich

PL

Polen

SI

Slowenien

SK

Slowakei

FI

Finnland

SE

Schweden“


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