EUR-Lex Access to European Union law

Back to EUR-Lex homepage

This document is an excerpt from the EUR-Lex website

Document 32018R0186

Durchführungsverordnung (EU) 2018/186 der Kommission vom 7. Februar 2018 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls und zur endgültigen Vereinnahmung des vorläufigen Zolls auf die Einfuhren bestimmter korrosionsbeständiger Stähle mit Ursprung in der Volksrepublik China

C/2018/0599

OJ L 34, 8.2.2018, p. 16–35 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 11/03/2024

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2018/186/oj

8.2.2018   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 34/16


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2018/186 DER KOMMISSION

vom 7. Februar 2018

zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls und zur endgültigen Vereinnahmung des vorläufigen Zolls auf die Einfuhren bestimmter korrosionsbeständiger Stähle mit Ursprung in der Volksrepublik China

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2016/1036 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2016 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Union gehörenden Ländern (1), insbesondere auf Artikel 9 Absatz 4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

1.   VERFAHREN

1.1.   Vorläufige Maßnahmen

(1)

Am 10. August 2017 führte die Europäische Kommission (im Folgenden „Kommission“) mit der Durchführungsverordnung (EU) 2017/1444 (2) (im Folgenden „vorläufige Verordnung“) nach Artikel 7 der Verordnung (EU) 2016/1036 (im Folgenden „Grundverordnung“) einen vorläufigen Antidumpingzoll auf die Einfuhren bestimmter korrosionsbeständiger Stähle (im Folgenden „CRS“) mit Ursprung in der Volksrepublik China (im Folgenden „VR China“ oder „betroffenes Land“) in die Union ein.

(2)

Die Untersuchung wurde am 9. Dezember 2016 auf einen Antrag hin eingeleitet (3), der am 25. Oktober 2016 von dem Europäischen Stahlverband (im Folgenden „Eurofer“ oder „Antragsteller“) im Namen von Herstellern gestellt wurde, auf die mehr als 53 % der gesamten Unionsproduktion bestimmter korrosionsbeständiger Stähle entfallen.

(3)

Wie in Erwägungsgrund 30 der vorläufigen Verordnung angegeben, erstreckte sich die Untersuchung von Dumping und Schädigung auf den Zeitraum vom 1. Oktober 2015 bis zum 30. September 2016 (im Folgenden „Untersuchungszeitraum“ oder „UZ“). Die Untersuchung der für die Schadensanalyse relevanten Entwicklungen betraf den Zeitraum vom 1. Januar 2013 bis zum Ende des Untersuchungszeitraums (im Folgenden „Bezugszeitraum“).

1.2.   Zollamtliche Erfassung

(4)

Die Kommission veranlasste mit der Durchführungsverordnung (EU) 2017/1238 der Kommission (4), dass die Einfuhren der betroffenen Ware mit Ursprung in oder versandt aus der VR China zollamtlich erfasst werden. Die zollamtliche Erfassung der Einfuhren endete mit der Einführung der vorläufigen Maßnahmen am 11. August 2017.

1.3.   Weiteres Verfahren

(5)

Nach der Unterrichtung über die wesentlichen Tatsachen und Erwägungen, auf deren Grundlage ein vorläufiger Antidumpingzoll eingeführt wurde (im Folgenden „vorläufige Unterrichtung“), äußerten sich mehrere interessierte Parteien schriftlich zu den vorläufigen Feststellungen. Die Parteien, die einen entsprechenden Antrag stellten, erhielten Gelegenheit zur Anhörung.

(6)

In der endgültigen Phase der Untersuchung fanden Anhörungen am 13. November 2017 mit der International Steel Trade Association (im Folgenden „ISTA“) und am 17. November 2017 mit dem chinesischen Eisen- und Stahlverband (im Folgenden „CISA“) statt.

(7)

Die Kommission holte alle weiteren Informationen ein, die sie für ihre endgültigen Feststellungen benötigte, und prüfte sie. Zur Einholung von Informationen über die zollamtliche Erfassung der Einfuhren forderte die Kommission die in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller, Eurofer und alle ihr bekannten Einführer auf, zusätzliche Informationen bereitzustellen. Die in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller, Eurofer und sechs Einführer beantworteten den Fragebogen.

(8)

Zur Prüfung der in Erwägungsgrund 7 erwähnten Fragebogenantworten wurden bei folgenden Stellen Kontrollbesuche vor Ort durchgeführt:

Eurofer, Brüssel, Belgien;

Vergalle NV, Oudenaarde, Belgien.

(9)

Wie in Erwägungsgrund 22 der vorläufigen Verordnung angegeben, wurden in der endgültigen Phase bei den folgenden Händlern/Einführern, die mit den in die Stichprobe einbezogenen ausführenden Herstellern in der VR China verbunden sind, Kontrollbesuche durchgeführt:

Hebei Iron and Steel Group (im Folgenden „HBIS“):

Duferco Deutschland GmbH, Ratingen, Deutschland;

Duferco SA, Lugano, Schweiz.

(10)

Die Kommission unterrichtete alle Parteien über die wesentlichen Tatsachen und Erwägungen, auf deren Grundlage sie die Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von korrosionsbeständigen Stählen mit Ursprung in der VR China in die Union sowie die endgültige Vereinnahmung der Sicherheitsleistungen für den vorläufigen Zoll beabsichtigte (im Folgenden „endgültige Unterrichtung“). Allen Parteien wurde eine Frist eingeräumt, in der sie zu der endgültigen Unterrichtung Stellung nehmen konnten. Nach der endgültigen Unterrichtung forderte eine Partei zusätzliche unternehmensspezifische Erläuterungen an und erhielt diese auch. Bei der Kommission ging keine Stellungnahme zu diesen zusätzlichen Erläuterungen ein.

(11)

Die Stellungnahmen der interessierten Parteien wurden geprüft und — soweit angezeigt — berücksichtigt.

1.4.   Individuelle Behandlung

(12)

In Erwägungsgrund 21 der vorläufigen Verordnung stellte die Kommission fest, dass drei Gruppen von ausführenden Herstellern in der VR China eine individuelle Behandlung nach Artikel 17 Absatz 3 der Grundverordnung beantragt hatten. In Erwägungsgrund 22 der vorläufigen Verordnung wurde erläutert, warum die Prüfung dieser Anträge in der vorläufigen Phase nicht möglich war.

(13)

Im Anschluss an die Einführung vorläufiger Antidumpingmaßnahmen wurde von der in Erwägungsgrund 23 der vorläufigen Verordnung genannten Gruppe von Unternehmen gefordert, dass ihr Antrag auf individuelle Behandlung in der endgültigen Phase geprüft werden sollte, da sie i) der einzige chinesische ausführende Hersteller sei, der bestimmte Erzeugnisse für den Unionsmarkt bereitstellt, ii) ihre Erzeugnisse besondere Eigenschaften hätten — eine Begründung, mit der lediglich eine frühere Behauptung wiederholt wird, ohne dass neue Argumente genannt werden, und auf die in Erwägungsgrund 23 der vorläufigen Verordnung eingegangen wurde — und iii) die WTO-Vorschriften die Verpflichtung vorsehen würden, für jeden bekannten Hersteller individuelle Dumpingspannen festzusetzen (es sei denn, es liegen bestimmte Ausnahmen vor). Zudem könne die Zahl der Ausführer insgesamt nicht als „so groß“ angesehen werden, dass sie die Festsetzung individueller Spannen praktisch unmöglich mache.

(14)

Im Hinblick auf die ersten beiden Argumente wird bestätigt, dass die in die Stichprobe bereits einbezogene Warenpalette als repräsentativ betrachtet wird, da in die Stichprobe knapp die Hälfte der chinesischen Gesamteinfuhren in die Union einbezogen werden und sie damit als repräsentativ gilt.

(15)

Was das dritte Argument anbelangt, bestätigt die Kommission die in der vorläufigen Phase gezogene Schlussfolgerung, dass die Zahl der Anträge auf individuelle Behandlung (von drei Gruppen von ausführenden Herstellern in der VR China, die sich aus mehreren Einzelunternehmen zusammensetzen) so groß war, dass individuelle Ermittlungen zu einem unverhältnismäßigen Aufwand geführt und den fristgerechten Abschluss der Untersuchung verhindert hätten. Tatsächlich beschloss die Kommission nach einer Einschätzung der Arbeitsbelastung, die aus den Anträgen erwachsen würde, dass in der endgültigen Phase keine individuelle Behandlung gewährt werden kann, da angesichts des Zeitrahmens der Untersuchung und der bei der Kommission verfügbaren Ressourcen die Zahl der zusätzlich zu untersuchenden Unternehmen und die Zahl der verschiedenen Standorte, an denen Kontrollbesuche durchzuführen gewesen wären, zu einem unverhältnismäßigen Aufwand geführt und den fristgerechten Abschluss der Untersuchung verhindert hätten. Im Rahmen der Stichprobe wurden von der Kommission bereits 22 Unternehmen an sieben Standorten untersucht.

(16)

Darüber hinaus mussten, wie in Erwägungsgrund 9 angemerkt, wichtige Prüfungen, die üblicherweise in der vorläufigen Phase einer Untersuchung durchgeführt werden, aufgrund des Umfangs des Falls und der Zahl der interessierten Parteien, die in diesem Fall zu untersuchen waren, bereits in die endgültige Phase der Untersuchung verschoben werden, wodurch im Rahmen der Untersuchung ein zusätzlicher Aufwand entstanden ist.

(17)

Es wird auch darauf hingewiesen, dass sich die Stichprobe der ausführenden Hersteller auf fast die Hälfte der Gesamtmenge der betroffenen Ware bezieht, die während des Untersuchungszeitraums aus China in die Union eingeführt wurde. Auf die Gruppen, die eine individuelle Behandlung beantragten, würden insgesamt weniger als 5 % der Gesamteinfuhren entfallen.

(18)

Schließlich weist die Kommission noch auf den Grundsatz der Nichtdiskriminierung hin, der verletzt werden könnte, wenn lediglich eine zusätzliche Gruppe individuell untersucht wird, aber nicht die beiden anderen Unternehmen/Gruppen, die nicht in die Stichprobe einbezogen waren und ebenfalls eine individuelle Ermittlung beantragt hatten.

(19)

Nach der endgültigen Unterrichtung beantragte die in Erwägungsgrund 13 genannte Gruppe von Unternehmen erneut eine individuelle Ermittlung und begründete dies damit, dass i) sie ein nicht integrierter Hersteller der betroffenen Ware mit anderer Kostenstruktur und Gewinnzusammensetzung als die der ausführenden Hersteller in der Stichprobe sei; ii) die Kommission eine frühzeitige Entscheidung über die individuelle Ermittlung angeblich deshalb nicht habe treffen wollen, um interessierten Parteien die Möglichkeit zu nehmen, Stellungnahmen in dieser Angelegenheit abzugeben; iii) gemäß den WTO-Vorschriften Anträge auf individuelle Ermittlung nur in Ausnahmefällen abgelehnt werden sollten; iv) die Kommission alle in die Stichprobe einbezogenen ausführenden Hersteller schon vor April 2017 überprüft habe und v) der Grundsatz der Nichtdiskriminierung keine Rolle spiele, da es nach der Rechtsprechung die Aufgabe der Kommission gewesen wäre, die Anträge auf Marktwirtschaftsbehandlung der beiden anderen, nicht in die Stichprobe einbezogenen Unternehmen/Gruppen, die ebenfalls eine individuelle Ermittlung beantragt hatten, zu prüfen.

(20)

Keiner der genannten Gründe widerspricht der allgemeinen Schlussfolgerung, dass die Prüfung der Anträge auf individuelle Ermittlung nicht möglich war. Erstens kann allein mit den behaupteten Unterschieden in der Kostenstruktur und Gewinnzusammensetzung ein Antrag auf individuelle Ermittlung nicht begründet werden. Vielmehr sind alle Unternehmen, die eine individuelle Ermittlung beantragt haben, in einer vergleichbaren tatsächlichen und rechtlichen Situation. Darüber hinaus kann das Unternehmen immer eine Rückerstattung oder eine Interimsüberprüfung beantragen, wenn die geltenden Bedingungen erfüllt werden. Zweitens hat die Kommission interessierte Parteien nie daran gehindert, sich zu der Angelegenheit zu äußern. Drittens weist die Kommission darauf hin, dass die WTO-Vorschriften in Artikel 6.10 des Antidumping-Übereinkommens klar festlegen, dass in Fällen, in denen die Zahl der betroffenen Ausführer so groß ist, dass eine individuelle Ermittlung undurchführbar ist, die Behörden ihre Untersuchung durch Verwendung von Stichproben auf eine angemessene Anzahl interessierter Parteien beschränken können. Die Anwendung dieser Vorschrift steht freiwilligen Antworten nicht im Wege. Viertens schloss die Kommission die Überprüfung der in die Stichprobe einbezogenen Gruppen erst im Oktober 2017 ab. Und schließlich weist die Kommission darauf hin, dass der Aufwand für die Analysen der Anträge von drei zusätzlichen Unternehmen/Gruppen bereits in der vorläufigen Verordnung sowie in den Erwägungsgründen 15 und 17 ausführlich dargestellt wurde.

(21)

Da zu individuellen Ermittlungen keine weiteren Stellungnahmen eingingen, werden die vorläufigen Feststellungen in den Erwägungsgründen 21 bis 24 der vorläufigen Verordnung bestätigt.

1.5.   Marktwirtschaftsbehandlung (im Folgenden „MWB“)

(22)

In Erwägungsgrund 25 der vorläufigen Verordnung wird darauf hingewiesen, dass zwei Gruppen von nicht in die Stichprobe einbezogenen mitarbeitenden Herstellern in der VR China ihrem Antrag auf individuelle Behandlung Formulare für die Beantragung von MWB beigelegt hatten. Da die Kommission beschloss, diesen Gruppen keine individuelle Behandlung zu gewähren, wurden ihre Anträge auf MWB nicht geprüft.

(23)

Da zu den Anträgen auf MWB keine Stellungnahmen eingingen, werden die vorläufigen Feststellungen in Erwägungsgrund 25 der vorläufigen Verordnung bestätigt.

1.6.   Betroffene Ware und gleichartige Ware

(24)

In Erwägungsgrund 31 der vorläufigen Verordnung wurde die betroffene Ware definiert. Diese Definition wird endgültig bestätigt. Wie in Erwägungsgrund 34 der vorläufigen Verordnung ausgeführt, ersuchten bestimmte Parteien im Hinblick auf die Definition der betroffenen Ware erneut um eine Klarstellung. Entsprechende Klarstellungen wurden im Einzelfall übermittelt.

(25)

Es wird klargestellt, dass der in Erwägungsgrund 31 und Artikel 1 der vorläufigen Verordnung aufgeführte TARIC-Code 7225990035 gestrichen werden sollte, da er versehentlich aufgenommen wurde, obwohl er bereits einer anderen von Maßnahmen betroffenen Ware zugeordnet war. Dieser Code ist von den Einführern der betroffenen Ware in den Unionsmarkt nicht verwendet worden.

(26)

Da zur betroffenen Ware und zur gleichartigen Ware keine Stellungnahmen eingingen, werden die Feststellungen in den Erwägungsgründen 31 bis 39 der vorläufigen Verordnung bestätigt.

2.   DUMPING

2.1.   Normalwert

(27)

Die Einzelheiten der Berechnung des Normalwerts sind in den Erwägungsgründen 40 bis 51 der vorläufigen Verordnung enthalten.

(28)

Nach Einführung der vorläufigen Maßnahmen brachte CISA vor, dass die Abweichungen zwischen den Schadens- und den Dumpingspannen Zweifel an der Richtigkeit der Feststellungen und Berechnungen der Kommission oder an der Wahl des Vergleichslands aufkommen lasse. CISA ging davon aus, dass der Normalwert im Vergleichsland 21 % höher als der Zielpreis für den Wirtschaftszweig der Union sei und der durchschnittliche Verkaufspreis des Herstellers im Vergleichsland über den (ohnehin schon hohen) Preisen in Brasilien liege. Auch der Umstand, dass der Normalwert für die meisten Verkäufe der in die Stichprobe einbezogenen ausführenden Hersteller rechnerisch ermittelt wurde, lasse Zweifel an der Wahl des Vergleichslandes oder an der Qualität der in Brasilien erhobenen Daten aufkommen. Schließlich ersuchte CISA die Kommission, die Wahl von Brasilien als Vergleichsland zurückzunehmen.

(29)

Mit dieser letzten Forderung scheint CISA seiner Erklärung vom 24. März 2017 zu widersprechen, dass Brasilien offenkundig die beste Wahl unter den verschiedenen zur Auswahl stehenden Ländern, d. h Kanada, Australien und Brasilien, sei, insbesondere nach einem Vergleich der Größe ihrer Märkte und der Marktkräfte der mitarbeitenden Hersteller.

(30)

Im Wesentlichen ist Brasilien ein wettbewerbsbestimmter Markt mit drei inländischen Herstellern und erheblichen Einfuhren, die vorwiegend aus China stammen und auf die ein Anteil am brasilianischen Inlandsmarkt von etwa 15 % entfällt. In dem Land sind keine Antidumping- und Ausgleichsmaßnahmen in Kraft und die inländischen Unternehmen üben ihre Tätigkeit unter normalen Wettbewerbsbedingungen aus. Daher ist Brasilien eine geeignete Wahl.

(31)

Was die Qualität der Daten und Berechnungen anbelangt, wurden die Angaben des Herstellers im Vergleichsland auf Richtigkeit geprüft und als zuverlässig eingestuft. Die Berechnungen werden nach den geltenden Rechtsvorschriften der Grundverordnung durchgeführt. Sie sind faktisch richtig.

(32)

Nach der vorläufigen Unterrichtung wies eine der in die Stichprobe einbezogenen Gruppen ausführender Herstellern darauf hin, dass der Normalwert für mehr als 75 % ihrer Verkaufsmenge in die Union rechnerisch ermittelt werden musste, was ernsthafte Zweifel an der Vergleichbarkeit der auf dem Inlandsmarkt des Vergleichslands verkauften Warentypen aufkommen lasse.

(33)

In diesem Zusammenhang ist anzumerken, dass die Warendefinition eine große Bandbreite an Warentypen mit unterschiedlichen Eigenschaften einschließt. Dass bestimmte brasilianische Warentypen nicht in ausreichender Menge verkauft wurden oder nicht mit den in die Union ausgeführten chinesischen Warentypen übereinstimmten, bedeutet nicht, dass die brasilianischen Warentypen nicht vergleichbar waren. Tatsächlich gehören die von dem brasilianischen Hersteller hergestellten Warentypen zu der gleichen Warengruppe und konnten in gewissem Umfang mit den Warentypen, die von den chinesischen ausführenden Herstellern in der Stichprobe ausgeführt wurden, in Übereinstimmung gebracht werden. Darüber hinaus wurde bei den ausgeführten Waren, bei denen sich keine direkte Übereinstimmung mit brasilianischen Normalwerten feststellen ließ, der Normalwert unter Berücksichtigung aller materiellen Unterschiede (insbesondere Dicke, Oberflächenbeschaffenheit und Beschichtungsmasse) anhand der Preisliste des Herstellers im Vergleichsland, in der solche Unterschiede ausdrücklich vorgesehen waren, angepasst. Das bedeutet auch, dass die Warentypen, für die der Normalwert rechnerisch ermittelt wurde, beim Hersteller im Vergleichsland ebenso zum Produktportfolio gehörten wie bei den in die Stichprobe einbezogenen chinesischen Parteien. Nach der endgültigen Unterrichtung ging die Partei noch einen Schritt weiter und erkundigte sich nach dem genauen Wert jeder Berichtigung, die für materielle Unterschiede vorgenommen worden war. Das Vorbringen wird in Erwägungsgrund 35 behandelt.

(34)

Dieselbe Partei behauptete außerdem, dass keine aussagekräftigen Angaben zum Normalwert offengelegt worden seien. Sie forderte über ihre Rechtsanwälte Zugang zu allen Daten mit der Begründung, dass es der Grundsatz des Rechts auf Verteidigung erfordere, dass die Adressaten von Beschlüssen, die ihre Interessen erheblich beeinträchtigen, in die Lage versetzt werden sollten, zu den Nachweisen, auf denen der angefochtene Beschluss beruht, wirksam Stellung zu nehmen.

(35)

Der Normalwert wird anhand von Daten berechnet, die sich auf die Verkäufe und Kosten des Herstellers im Vergleichsland beziehen. Der Hersteller im Vergleichsland beantragte die vertrauliche Behandlung seiner Daten zu Verkäufen und Kosten im Rahmen der betreffenden Untersuchung mit der Begründung, dass deren Offenlegung der Wettbewerbsposition des Unternehmens schaden könne. Darüber hinaus könnte die Offenlegung des Normalwerts einem Konkurrenten ermöglichen, daraus die Preise und Kosten des Herstellers im Vergleichsland abzuleiten. Daher wird bei Berechnungen des Normalwerts eine vertrauliche Behandlung gewährt. In Erwägungsgrund 50 der vorläufigen Verordnung wurden Daten zu den Gewinnen und Vertriebs-, Verwaltungs- und Gemeinkosten (im Folgenden „VVG-Kosten“) des Herstellers im Vergleichsland offengelegt, indem prozentuale Spannen angegeben wurden. Darüber hinaus wurde den ausführenden Herstellern in einer spezifischen Unterrichtung der in Spannen angegebene Normalwert für jeden Warentyp mitgeteilt. Schließlich wurde die interessierte Partei in dieser Angelegenheit über die Möglichkeit informiert, den Anhörungsbeauftragten für Handelsverfahren nach Artikel 15 seines Mandats anzurufen (5). Die Partei hat sich in dieser Angelegenheit nicht an den Anhörungsbeauftragten gewandt.

(36)

Nach der endgültigen Unterrichtung erklärte die Partei, dass sie volles Verständnis für die Vertraulichkeit der Daten zur Ermittlung des Normalwerts habe und die Bedenken des Herstellers im Vergleichsland bezüglich der ungeschützten Offenlegung seiner Daten nachvollziehen könne. Daher beantragte sie über ihren Rechtsbeistand erneut den Zugang zu den Berechnungen des Normalwerts „unter Anwendung von Schutzmaßnahmen“ oder „einer anderen konstruktiven Lösung“. Die Kommission stellt fest, dass die Grundverordnung keine Bestimmung enthält, die während der Untersuchung den Zugang zu Informationen vorsieht, deren Lieferant eine vertrauliche Behandlung beantragt hat.

(37)

Nach der endgültigen Unterrichtung beanstandete die Partei, dass die in der spezifischen Unterrichtung angegebenen Spannen für den Normalwert der einzelnen Warentypen nicht aussagekräftig seien. Die Kommission weist darauf hin, dass dieser Einwand zum Zeitpunkt der vorläufigen Unterrichtung von der Partei nicht erhoben wurde, obwohl die fraglichen Spannen in der vorläufigen und in der endgültigen Unterrichtung genau übereinstimmten. In jedem Fall betrachtet die Kommission die verwendeten Spannen als notwendiges Mittel, um die vertrauliche Behandlung der vom Hersteller im Vergleichsland bereitgestellten maßgeblichen Informationen sicherzustellen und zugleich für ein ausreichendes Verständnis der vertraulichen Informationen zu sorgen.

(38)

Da keine weiteren Stellungnahmen zur Ermittlung des Normalwerts eingingen, werden die Erwägungsgründe 40 bis 51 der vorläufigen Verordnung bestätigt.

2.2.   Ausfuhrpreis

(39)

Die Einzelheiten der Berechnung des Ausfuhrpreises sind in den Erwägungsgründen 52 und 53 der vorläufigen Verordnung enthalten.

(40)

Die Shagang Group brachte vor, die Kommission habe nicht die Rechtsgrundlage für den Abzug der VVG-Kosten und Gewinne der mit ihr verbundenen Händler in Hongkong und Singapur offengelegt. Darüber hinaus wandte die Shagang Group ein, dass sie zusammen mit ihren verbundenen Unternehmen als eine wirtschaftliche Einheit betrachtet werden sollte und beanstandete vor diesem Hintergrund die genannten Berichtigungen. Die mit ihr verbundenen Händler in Hongkong und Singapur würden im gesamten Vertriebsprozess nur eine unbedeutende Funktion ausüben und lediglich die Anweisungen einer anderen juristischen Person ausführen.

(41)

Die Kommission stellte klar, dass die Rechtsgrundlage für die fraglichen Berichtigungen Artikel 2 Absatz 10 Buchstabe i der Grundverordnung ist, der sich auf einen Aufschlag bezieht, den ein verbundenes Unternehmen erhält, das ähnliche Funktionen ausübt wie ein auf Provisionsgrundlage tätiger Vertreter.

(42)

In Einklang mit Artikel 2 Absatz 10 Buchstabe i analysierte die Kommission verschiedene Faktoren und stellte unter anderem fest, dass i) den schriftlichen Verträgen zufolge ein verbundenes Unternehmen in der VR China seinen verbundenen Händlern im Ausland durchgängig einen Aufschlag in Rechnung gestellt hat; ii) diesen schriftlichen Verträgen zu entnehmen war, dass die Händler das Kundenausfallrisiko getragen haben; iii) die Haupttätigkeit der verbundenen Händler, die mehr als 95 % ihres Umsatzes ausmachte, der Handel mit anderen Waren als der betroffenen Ware war, darunter Handelsaktivitäten mit unabhängigen Parteien; iv) Händler Entschädigungen für Mängelansprüche von Kunden zahlten; v) Händler bei Ausfuhrverkäufen der betroffenen Ware in die Union die Seefrachtkosten und Bankgebühren zahlten; vi) in der Gewerbeerlaubnis eines der verbundenen Händler dessen Haupttätigkeit beschrieben wurde als „Handelsvermittlung, z. B. als Kommissionär“; vii) anhand der überprüften Gewinn- und Verlustrechnung festgestellt wurde, dass der Gewinn des verbundenen Händlers alle relevanten Büroausgaben abdeckte; viii) die Händler ihren Sitz nicht im Betrieb des Herstellers oder in dessen Nähe hatten und ihre Buchführungsunterlagen in ihren eigenen Geschäftsräumen aufbewahrten. Daher gelangte die Kommission zu dem Schluss, dass die verbundenen Händler ähnliche Funktionen ausüben wie ein auf Provisionsgrundlage tätiger Vertreter. Folglich wurden die Berichtigungen nach Artikel 2 Absatz 10 Buchstabe i der Grundverordnung aufrechterhalten.

(43)

Nach der endgültigen Unterrichtung beanstandete die Partei die Feststellung, dass die zwei verbundenen Händler in Hongkong und Singapur und der ausführende Hersteller keine wirtschaftliche Einheit darstellen würden. Sie beanstandeten die oben ausgeführten Aspekte, da sie nicht maßgeblich für die Feststellung seien, dass die beiden betreffenden verbundenen Händler ähnliche Funktionen ausüben wie ein auf Provisionsgrundlage tätiger Vertreter.

(44)

Die Kommission vertrat die Auffassung, dass kein Argument der Partei zu einer anderen als der in Erwägungsgrund 42 gezogenen Schlussfolgerung führen könnte. Vielmehr bestätigte die Partei mit ihrer Stellungnahme die folgenden Sachverhalte:

Die beiden Händler erzielten bei ihren Käufen von dem verbundenen Unternehmen in der VR China einen Aufschlag;

die verbundenen Händler erzielten mehr als 95 % ihres Umsatzes durch den Handel mit anderen Waren als der betroffenen Ware, einschließlich Handelsaktivitäten mit unabhängigen Parteien;

die beiden Händler zahlten Entschädigungen für Mängelansprüche von Kunden und übernahmen Seefrachtkosten und Bankgebühren;

die beiden Händler hatten ihren Sitz weit entfernt vom ausführenden Hersteller und führten ihre eigenen Buchführungsunterlagen;

in der Gewerbeerlaubnis eines der verbundenen Händler wurde dessen Haupttätigkeit beschrieben als Handelsvermittlung, z. B. als Kommissionär. Insbesondere wurde von der Partei nicht die Art der Geschäftstätigkeit an sich bestritten und der Umstand, dass diese Tätigkeitsbeschreibung in keinem konkreten Zusammenhang zu der betroffenen Ware steht, ist in jedem Fall unerheblich;

der Gewinn der verbundenen Händler deckte die relevanten Büroausgaben ab.

(45)

Darüber hinaus zeigte die Untersuchung auf, dass Jiangsu Shagang International Trade Co. Ltd Direktverkäufe auf Drittlandsmärkten und auf dem chinesischen Inlandsmarkt tätigt. Dies bestätigt, dass die Shagang Group ihre eigene Vertriebsabteilung hat, die auch Ausfuhrverkäufe abwickelt. Aus den dargelegten Gründen agieren die verbundenen Händler in Hongkong und Singapur als Vertreter auf Provisionsgrundlage.

(46)

Dementsprechend war es, da keine Provision und kein Aufschlag dieser Art auf den Normalwert angewendet wurden, gerechtfertigt, den Ausfuhrpreis in Übereinstimmung mit der geltenden Rechtsprechung (6) und nach Artikel 2 Absatz 10 Buchstabe i der Grundverordnung zu berichtigen.

(47)

Da keine anderen Stellungnahmen zum Ausfuhrpreis vorliegen, werden die Erwägungsgründe 52 und 53 der vorläufigen Verordnung bestätigt.

2.3.   Vergleich

(48)

In den Erwägungsgründen 54 bis 56 der vorläufigen Verordnung wird erläutert, wie der Normalwert und der Ausfuhrpreis verglichen wurden.

(49)

Die Shagang Group beanstandete die in Erwägungsgrund 56 der vorläufigen Verordnung beschriebene Methodik zur Mehrwertsteuerberichtigung. Da der Normalwert über dem Ausfuhrpreis liege, müsse die Kommission den Ausfuhrpreis um den gemeldeten Betrag der entgangenen Mehrwertsteuer berichtigen.

(50)

Nach Artikel 2 Absatz 10 Buchstabe b der Grundverordnung konnte die Kommission aufgrund der Unterschiede bei der indirekten Besteuerung — in diesem Fall die teilweise Erstattung der Mehrwertsteuer im Zusammenhang mit Ausfuhrverkäufen — nur den Normalwert und nicht den Ausfuhrpreis gebührend berichtigen. Der Einwand wurde daher zurückgewiesen.

(51)

Erwägungsgrund 56 der vorläufigen Verordnung wird folgendermaßen erläutert. Die Kommission verwendete Normalwerte und Ausfuhrpreise inklusive Mehrwertsteuer und berichtigte gegebenenfalls den Normalwert, um ihn an den nach der Erstattung für Ausfuhren geltenden Mehrwertsteuersatz anzupassen.

(52)

Nach der endgültigen Unterrichtung beanstandete die Shagang Group erneut die in Erwägungsgrund 56 der vorläufigen Verordnung beschriebene Methodik zur Mehrwertsteuerberichtigung. Artikel 2 Absatz 10 Buchstabe b der Grundverordnung gelte in Situationen, in denen die gleichartige Ware auf dem Inlandsmarkt mit Mehrwertsteuer belastet werde, die in die Union ausgeführten Waren jedoch nicht. Die Partei brachte erneut vor, dass nicht der Normalwert, sondern der Ausfuhrpreis berichtigt werden sollte, und schlug als Alternative vor, den Normalwert durch Hinzurechnung der Mehrwertsteuer zu berichtigen und diese als Betrag je Tonnengewicht eines Warentyps zu ermitteln. Das Vorbringen wurde zurückgewiesen. Die Kommission ist der Auffassung, dass die in ihren Berechnungen angewandte Methodik mit den Anforderungen der Grundverordnung nach der Auslegung in der Rechtsprechung übereinstimmt.

(53)

Da keine weiteren Stellungnahmen zum Vergleich eingingen, werden die Erwägungsgründe 54 und 55 der vorläufigen Verordnung bestätigt und Erwägungsgrund 56 wird präzisiert.

2.4.   Dumpingspannen

(54)

Die Einzelheiten der Dumpingberechnung sind in den Erwägungsgründen 57 bis 61 der vorläufigen Verordnung enthalten.

(55)

Nach der vorläufigen Unterrichtung brachte die Shagang Group vor, dass die Dumpingspannen einmal monatlich berechnet werden sollten, da es beim Eisenerzpreis erhebliche Schwankungen gebe (der angegebenen Quelle zufolge um 61,9 % zwischen Dezember 2015 und August 2016), die den Ausfuhrpreis der betroffenen Ware beeinflussen würden.

(56)

Die Kommission berechnete die Dumpingspanne, indem sie für den gesamten Untersuchungszeitraum den gewichteten Normalwert mit dem gewichteten durchschnittlichen Ausfuhrpreis verglich. Im vorliegenden Fall sind die Ausfuhrverkäufe nicht ausschließlich auf einen bestimmten kurzen Abschnitt des Untersuchungszeitraums beschränkt. Jede mögliche Auswirkung der Schwankungen des Eisenerzpreises hätte sich gleichmäßig auf den gesamten Untersuchungszeitraum verteilt. Daher würden die Schwankungen monatliche Berechnungen nicht rechtfertigen. Darüber hinaus waren der späte Zeitpunkt des Vorbringens, der unterschiedliche Integrationsgrad der ausführenden Hersteller und die Tatsache, dass andere Quellen auf abweichende Schwankungen hindeuten und keine andere Partei vergleichbare Bedenken geäußert hat, weitere Gründe dafür, dass der Einwand zurückgewiesen wurde. Es ist auch festzuhalten, dass in den spezifischen Beispielen der Partei die Preisunterschiede bei den Fertigerzeugnissen im fraglichen Zeitraum viel geringer waren als die Schwankungen des Eisenerzpreises.

(57)

Nach der endgültigen Unterrichtung brachte die Shagang Group erneut vor, dass die Berechnung der Dumpingspannen einmal monatlich durchgeführt werden sollte. Da mit dem Ersuchen keine neuen Aspekte vorgelegt wurden, die monatliche Berechnungen rechtfertigen könnten, konnte ihm nicht stattgegeben werden.

(58)

Nach den Kontrollbesuchen bei der Duferco Deutschland GmbH und Duferco SA mussten bestimmte Informationen zu Verkäufen und Kosten in der Union überarbeitet werden.

(59)

Nach dieser Überarbeitung und der Korrektur eines Schreibfehlers werden die endgültigen Dumpingspannen, ausgedrückt als Prozentsatz des CIF-Preises frei Grenze der Union, unverzollt, wie folgt festgesetzt:

Tabelle 1

Dumpingspannen, VR China

Gruppe und Unternehmen

Endgültige Dumpingspanne (in %)

HBIS:

Hesteel Co., Ltd Handan Branch

Handan Iron & Steel Group Han-Bao Co., Ltd

Hesteel Co., Ltd Tangshan Branch

Tangshan Iron & Steel Group High Strength Automotive Strip Co., Ltd

62,9

Shougang Group:

Beijing Shougang Cold Rolling Co., Ltd

Shougang Jingtang United Iron and Steel Co., Ltd

46,2

Shagang Group:

Zhangjiagang Shagang Dongshin Galvanized Steel Sheet Co., Ltd

Zhangjiagang Yangtze River Cold Rolled Sheet Co., Ltd

56,4

Andere mitarbeitende Unternehmen

58,7

Alle übrigen Unternehmen

62,9

3.   SCHÄDIGUNG

3.1.   Definition des Wirtschaftszweigs der Union und Unionsproduktion

(60)

Da zu der Definition des Wirtschaftszweigs der Union und der Unionsproduktion keine Stellungnahmen eingingen, werden die Feststellungen in den Erwägungsgründen 62 bis 64 der vorläufigen Verordnung bestätigt.

3.2.   Unionsverbrauch

(61)

Die Zahlen zum Unionsverbrauch wurden infolge der Berichtigung der Einfuhrmengen aus dem betroffenen Land, die in den Erwägungsgründen 64 bis 66 erläutert wird, leicht nach unten revidiert. Demnach entwickelte sich der Unionsverbrauch auf dem freien Markt wie folgt:

Tabelle 2

Verbrauch auf dem freien Markt (in Tonnen)

 

2013

2014

2015

UZ

Verbrauch auf dem freien Markt

7 430 649

7 525 627

8 250 580

9 302 838

Index (2013 = 100)

100

101

111

125

Quelle: Fragebogenantwort von Eurofer und Eurostat-Statistiken, korrigiert um 15 %.

(62)

Der Unionsverbrauch auf dem freien Markt stieg im Bezugszeitraum um 25 %. Dieser Anstieg war im Wesentlichen auf die anziehende Nachfrage in den wichtigsten nachgelagerten Wirtschaftszweigen zurückzuführen.

(63)

Da keine weiteren Stellungnahmen zum Unionsverbrauch eingingen, werden die Feststellungen in den Erwägungsgründen 65 bis 72 der vorläufigen Verordnung bestätigt.

3.3.   Einfuhren aus dem betroffenen Land

3.3.1.   Menge, Marktanteil und Preise der Einfuhren aus dem betroffenen Land

(64)

Nach der vorläufigen Unterrichtung legte Eurofer am 20. Oktober 2017 eine Erhebung von Marktinformationen über alle großen Märkte für CRS als Nachweis dafür vor, dass die Einfuhren aus der VR China im Bezugszeitraum in der vorläufigen Verordnung um bis zu 15 % zu hoch angesetzt worden seien. Eurofer befragte seine Mitglieder, zu denen Unternehmen in allen großen Märkten in der Union gehören, über den Umfang der für den Unionsmarkt bestimmten Einfuhren von Waren, die nicht die betroffene Ware sind, aber unter den gleichen KN-Codes eingereiht wurden. Alle Antragsteller stimmten der angewendeten Methodik und den getroffenen Schlussfolgerungen zu: Bezogen auf den besten Schätzwert seien 15 % der Einfuhren aus der VR China andere als die betroffene Ware. Es gebe keinen Beleg dafür, dass dadurch die Einfuhren aus anderen Ländern beeinträchtigt wurden. Auch CISA wies in einer Einreichung darauf hin, dass die Einfuhrstatistiken für CRS zu hoch angesetzt sein könnten.

(65)

Wie in Erwägungsgrund 74 der vorläufigen Verordnung dargelegt, lagen der Kommission in der vorläufigen Phase keine ausreichenden aktenkundigen Beweise für eine Feststellung dazu vor, ob und in welchem Umfang die Einfuhren zu hoch angesetzt waren.

(66)

Angesichts der neuen aktenkundigen Beweise akzeptierte die Kommission den Einwand und nahm für die Einfuhren aus der VR China eine Berichtigung um 15 % vor. Die Kommission betrachtete die Berichtigung um 15 % als angemessen, da sie einen adäquaten Schätzwert auf der Grundlage einer eingehenden Analyse des Einfuhrmarktes darstellte. Die Kommission bezog auch vertrauliche statistische Daten ein, die in der endgültigen Phase der Untersuchung erhoben wurden und erneut bestätigten, dass es sich nicht bei allen Einfuhren unter den genannten KN-Codes um die betroffene Ware handelte. Die Parteien wurden über die Berichtigung unterrichtet und erhielten Gelegenheit zur Stellungnahme. Es gingen keine Stellungnahmen ein.

(67)

Demnach entwickelten sich die Einfuhren aus der VR China in die Union wie folgt:

Tabelle 3

Einfuhrmenge (in Tonnen) und Marktanteil

 

2013

2014

2015

UZ

Menge der Einfuhren aus der VR China

755 238

907 320

1 176 071

1 857 490

Index (2013 = 100)

100

120

156

246

Marktanteil der VR China

10,2 %

12,1 %

14,3 %

20,0 %

Index (2013 = 100)

100

119

140

196

Quelle: Eurostat-Statistiken, korrigiert um 15 %.

(68)

Wie der vorstehenden Tabelle zu entnehmen ist, verzeichneten die Einfuhren aus der VR China im Bezugszeitraum in absoluten Zahlen einen Anstieg um 146 %. Parallel dazu stieg der gesamte Marktanteil der gedumpten Einfuhren in die Union im Bezugszeitraum um 9,8 Prozentpunkte.

(69)

Die berichtigten Einfuhrstatistiken zeigen weiterhin einen deutlichen Anstieg der Einfuhren sowohl in absoluten Zahlen als auch in Bezug auf den Marktanteil. Tatsächlich zeigte eine Simulation, dass selbst dann, wenn keine Berichtigung für die Einfuhren im Zeitraum 2013-2015 vorgenommen würde, die Einfuhrmengen um 109 % und der Marktanteil um 70 % ansteigen würden.

(70)

Im Hinblick auf die Preisunterbietung wurde der CIF-Einfuhrwert für zwei der drei in die Stichprobe einbezogenen ausführenden Hersteller nach den Kontrollbesuchen bei mit ihnen verbundenen Einführern neu berechnet. Eine weitere Anpassung dieser CIF-Werte erfolgte aufgrund einer Stellungnahme, die ein ausführender Hersteller nach der vorläufigen Unterrichtung übermittelt hatte (wie in Abschnitt 2.2 erläutert). Die endgültigen Unterbietungsspannen wurden entsprechend angepasst und belaufen sich für die VR China auf 8,1 % bis 15,1 %.

(71)

Da zu den Einfuhren aus dem betroffenen Land keine weiteren Stellungnahmen eingingen, werden die übrigen Feststellungen in den Erwägungsgründen 73 bis 81 der vorläufigen Verordnung bestätigt.

3.4.   Wirtschaftliche Lage des Wirtschaftszweigs der Union

3.4.1.   Allgemeine Bemerkungen

(72)

Eine interessierte Partei brachte vor, dass die Verwendung indexierter Zahlen für die mikroökonomischen Indikatoren ihre Verteidigungsrechte verletze. Wie in der vorläufigen Verordnung erläutert, wurde die Indexierung verwendet, um gegenüber den in die Stichprobe einbezogenen Unionsherstellern, die zu zwei Gruppen gehören, die Vertraulichkeit zu wahren. Der interessierten Partei wurden zusätzliche Informationen übermittelt, die in Form von Spannen offengelegt werden konnten, ohne die vertrauliche Behandlung zu gefährden. Die Indexierung wird in jedem Fall als angemessene Vorgehensweise angesehen, da mit ihr die Vertraulichkeit der Daten gewahrt, aber den interessierten Parteien auch aussagekräftige Informationen bereitgestellt werden. Darüber hinaus wurde dieses Vorgehen nur im erforderlichen Umfang, das heißt nur für die mikroökonomischen Indikatoren, angewendet. Die Kommission weist diesen Einwand daher zurück.

(73)

In ihrer Stellungnahme nach der endgültigen Unterrichtung beanstandete die betroffene interessierte Partei (CISA) die Form der offengelegten mikroökonomischen Daten. Sie könne nach wie vor nicht nachvollziehen, warum die mikroökonomischen Daten vertraulich seien, da sie sich auf die vier in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller beziehen würden. Wie in Erwägungsgrund 72 erläutert, beziehen sich diese Daten, auch wenn mit ihnen Informationen zu den vier in die Stichprobe einbezogenen Herstellern zusammengefasst werden, tatsächlich nur auf Hersteller aus zwei Gruppen. Bei einer Veröffentlichung dieser Daten könnten diese beiden Gruppen die Daten der jeweils anderen Gruppe berechnen. Der Einwand, dass die Offenlegung die Verteidigungsrechte von CISA verletze, wird daher zurückgewiesen.

3.4.2.   Makroökonomische und mikroökonomische Indikatoren

(74)

Unter Berücksichtigung der vorstehend erwähnten Berichtigung der Einfuhren aus dem betroffenen Land entwickelte sich der Anteil des Wirtschaftszweigs der Union am freien Markt wie folgt.

Tabelle 4

Anteil am freien Markt

 

2013

2014

2015

UZ

Marktanteil

80,2 %

78,8 %

74,7 %

67,5 %

Index (2013 = 100)

100

98

93

84

Quelle: Fragebogenantwort von Eurofer und Eurostat-Statistiken, korrigiert um 15 %.

(75)

Es ist anzumerken, dass, auch wenn nach der Berichtigung der Einfuhrmengen aus der VR China ein etwas höherer Marktanteil des Wirtschaftszweigs der Union im Bezugszeitraum ermittelt wurde, die Marktanteile dennoch um fast 13 Prozentpunkte bzw. 16 % zurückgingen.

(76)

Ein ausführender Hersteller brachte vor, dass der Wirtschaftszweig der Union in neue Kapazitäten investiere, was nicht auf eine Schädigung, sondern auf einen gesunden Zustand hindeute. Darauf wurde bereits in Erwägungsgrund 117 der vorläufigen Verordnung eingegangen. Es sei daran erinnert, dass der Wirtschaftszweig der Union bei reduzierter Kapazität seine Effizienz und Produktivität aufrechterhalten musste, um überleben zu können. Es wird klargestellt, dass die Investitionen in Produktionslinien mehrheitlich dazu dienten, bestehende Linien zu ersetzen. Der Einwand wird daher als unbegründet zurückgewiesen.

(77)

CISA brachte vor, dass die Preise der Einfuhren aus der VR China in die Union in der Zeit nach dem Untersuchungszeitraum deutlich gestiegen seien. CISA verglich den Zeitraum Mai-Juni 2017 mit dem UZ und stellte einen Anstieg von 35 % fest. Diese Entwicklung bedeute, dass die Maßnahmen nicht länger erforderlich seien. Eurofer erläuterte, dass auch die Rohstoffpreise (Eisenerz, Schrott und Kokskohle) um zwischen 10 % und 100 % gestiegen seien, was Verbesserungen der Rentabilität des Wirtschaftszweigs der Union abgeschwächt habe. Der Wirtschaftszweig der Union habe seit 2008 keinen Gewinn mehr erzielt.

(78)

Wie in Erwägungsgrund 30 der vorläufigen Verordnung angegeben und in Erwägungsgrund 3 der vorliegenden Verordnung bestätigt, bezog sich die Untersuchung der Schädigung auf den Untersuchungszeitraum vom 1. Oktober 2015 bis 30. September 2016 und die Untersuchung der für die Schadensermittlung relevanten Entwicklungen auf den Zeitraum vom 1. Januar 2013 bis zum Ende des Untersuchungszeitraums. Nach Artikel 6 Absatz 1 der Grundverordnung sind Informationen, die für einen Zeitraum nach dem Untersuchungszeitraum vorgelegt werden, normalerweise nicht zu berücksichtigen. Die Untersuchung zeigte keine Umstände auf, die eine Abweichung von diesem Vorgehen begründen würden. Die Entwicklung der Preise gilt in diesem Fall nicht als ausreichende Begründung, da es beispielsweise keine Anzeichen für dauerhafte Auswirkungen dieser Entwicklung gibt. Daher wird dieses Vorbringen ebenfalls zurückgewiesen. In jedem Fall sieht die Grundverordnung die Möglichkeit vor, Interimsüberprüfungen einzuleiten, wenn dies aufgrund einer wesentlichen Änderung der Umstände gerechtfertigt ist.

3.4.3.   Schlussfolgerung zur Schädigung

(79)

Angesichts der berichtigten Einfuhrzahlen für das betroffene Land und ihrer Auswirkungen auf den Verbrauch und die Marktanteile wurde die Schlussfolgerung zur Schädigung in der endgültigen Phase neu angepasst.

(80)

Die Entwicklung der Einfuhrmengen zeigt einen Anstieg von fast 150 % auf. Der Marktanteil dieser Einfuhren erhöhte sich während des Bezugszeitraums um 9,8 Prozentpunkte bzw. knapp 100 %. Der Marktanteil des Wirtschaftszweigs der Union zeigte ebenfalls eine Entwicklung, die stark auf eine Schädigung hindeutet.

(81)

Bestimmte interessierte Parteien wandten ein, dass die Schadensanalyse fehlerhaft gewesen sei, da viele Indikatoren eine positive Entwicklung gezeigt hätten, und es wurde beanstandet, dass die Kommission ihrer Schlussfolgerung nur zwei Indikatoren zugrunde gelegt habe.

(82)

Dieser Einwand ist zurückzuweisen, da die Schlussfolgerung, dass der Wirtschaftszweig der Union eine bedeutende Schädigung erlitten hat, auf einer Bewertung aller Indikatoren beruhte und keiner dieser Indikatoren notwendigerweise ausschlaggebend war. Während bestimmte mikro- und makroökonomische Indikatoren tatsächlich auf eine positive Entwicklung hindeuten, wurde hinreichend begründet, wie die Feststellung einer bedeutenden Schädigung getroffen wurde.

(83)

Die gleiche Partei brachte ferner vor, dass bestimmte Mengenindikatoren (darunter Produktion, Kapazitätsauslastung und Verkaufsmenge) positive Entwicklungen aufzeigen würden, denen bei der Schadensermittlung jedoch zu wenig Bedeutung beigemessen worden sei. Diese Entwicklungen wurden jedoch in der vorläufigen Verordnung (Erwägungsgrund 121) zusammen mit allen Schadensindikatoren umfassend berücksichtigt und in ihrem jeweiligen Zusammenhang analysiert. Dazu sei angemerkt, dass diese Mengen zu sinkenden und mit Verlusten verbundenen Preisen verkauft wurden, wodurch der Marktanteil zurückging. Der Einwand wird daher als unbegründet zurückgewiesen.

(84)

In Anbetracht dieser Tatsachen in Verbindung mit den in der vorläufigen Verordnung dargelegten unveränderten Schadensindikatoren wurde endgültig bestätigt, dass der Wirtschaftszweig der Union im Untersuchungszeitraum eine bedeutende Schädigung erlitten hat.

(85)

Auf der Grundlage der vorstehenden Ausführungen und da keine weiteren Stellungnahmen in dieser Angelegenheit übermittelt wurden, wird die in den Erwägungsgründen 82 bis 122 der vorläufigen Verordnung beschriebene Schlussfolgerung zur Lage des Wirtschaftszweigs der Union bestätigt.

4.   SCHADENSURSACHE

4.1.   Auswirkungen der gedumpten Einfuhren

(86)

Die Auswirkungen der gedumpten Einfuhren werden in Abschnitt 5.1 der vorläufigen Verordnung beschrieben. Mehrere interessierte Parteien brachten vor, dass die Schädigung nicht auf die gedumpten Einfuhren aus dem betroffenen Land zurückzuführen sei und dass andere Faktoren für die Aufhebung des ursächlichen Zusammenhangs verantwortlich seien. Mit einigen Behauptungen wurden lediglich Argumente wiederholt, die bereits in der vorläufigen Verordnung erörtert worden waren, und enthielten keine neuen Elemente. Die bisher noch nicht vorgebrachten Anmerkungen werden im Folgenden analysiert, gegebenenfalls zusammen mit einer Bewertung zusätzlicher Daten, die nach der vorläufigen Unterrichtung erhoben wurden.

(87)

Infolge der Berichtigung der Einfuhren aus der VR China, wie in den Erwägungsgründen 64 bis 66 beschrieben, wurden die Marktanteile des Wirtschaftszweigs der Union und der Einfuhren aus der VR China überarbeitet. Der chinesische Marktanteil steigerte sich von 10,2 % auf 20,0 % (statt von 11,7 % auf 22,7 %, wie in Erwägungsgrund 125 der vorläufigen Verordnung angegeben), während sich der Anteil des Wirtschaftszweigs der Union am freien Markt von 80,2 % auf 67,5 % verringerte (statt von 78,8 % auf 65,2 %, wie im gleichen Erwägungsgrund angegeben). Infolgedessen wird Erwägungsgrund 125 der vorläufigen Verordnung in entsprechend geänderter Form berücksichtigt. Diese Änderungen waren, wie bereits dargelegt, verhältnismäßig gering und ihre Auswirkungen im Hinblick auf die Trendanalyse waren sogar noch geringfügiger. Dies liegt darin begründet, dass die Entwicklung der Einfuhrmenge aus der VR China unverändert bleibt und die Entwicklung ihres Marktanteils weiterhin einen Anstieg von mehr als 90 % aufzeigt. Die fraglichen Änderungen wirkten sich nicht wesentlich auf die in den Erwägungsgründen 124 bis 128 der vorläufigen Verordnung dargelegte Analyse der Schadensursache aus.

4.2.   Auswirkungen anderer Faktoren

4.2.1.   Einfuhren aus Drittländern

Tabelle 5

Marktanteil der Einfuhren aus anderen Ländern

 

2013

2014

2015

UZ

Alle Einfuhren aus Drittländern (in %)

9,6

9,1

11,0

12,5

Republik Korea (in %)

4,6

5,4

6,4

6,2

Indien (in %)

1,1

0,6

0,7

1,7

Andere Drittländer (in %)

3,9

3,1

3,9

4,6

Quelle: Eurostat-Statistiken, korrigiert um 15 % (nur VR China).

(88)

Die Einfuhrmengen aus Drittländern änderten sich nicht in absoluten Werten, aber ihr Marktanteil änderte sich leicht infolge der in den Erwägungsgründen 64 bis 66 erläuterten Berichtigung der Einfuhren aus der VR China. Diese Änderungen waren gering und ihre Auswirkungen im Hinblick auf die Trendanalyse waren sogar noch geringfügiger. Dies liegt darin begründet, dass sich der Marktanteil der Drittländer nach der Berichtigung von 9,6 % auf 12,5 % erhöhte (statt von 9,5 % auf 12,1 %, wie in Erwägungsgrund 129 der vorläufigen Verordnung angegeben). Die fraglichen Änderungen wirkten sich nicht wesentlich auf die in den Erwägungsgründen 129 bis 134 der vorläufigen Verordnung dargelegte Analyse der Schadensursache aus.

(89)

Ein chinesischer ausführender Hersteller brachte vor, dass die Einfuhren aus Drittländern in der vorläufigen Verordnung nicht ordnungsgemäß bewertet worden seien. Die fragliche Partei beanstandete die vorläufige Ermittlung der koreanischen Preise (anhand von Durchschnittspreisen nach Angaben von Eurostat), da der genaue Typ der eingeführten Waren nicht angegeben werde. Die Untersuchung beruht tatsächlich auf Durchschnittspreisen, da diesbezügliche Informationen in den Eurostat-Statistiken verfügbar waren.

(90)

In jedem Fall legte der ausführende Hersteller keine Angaben zu den Warentypen oder dem Produktmix vor, die bzw. der aus Korea eingeführt wurde(n), und lieferte keine Erklärung dafür, warum die Verwendung von Durchschnittspreisen zu Fehlern geführt haben soll. Das Vorbringen wird als unbegründet zurückgewiesen.

4.2.2.   Rohstoffpreise

(91)

CISA beanstandete, dass die Kommission in der Ursachenanalyse die Auswirkungen des Rückgangs der Rohstoffkosten nicht angemessen beurteilt habe. Wie in den Erwägungsgründen 103 bis 105 der vorläufigen Verordnung dargelegt, gingen die Produktionskosten des Wirtschaftszweigs der Union im Bezugszeitraum um 20 % zurück. Der Rückgang der Rohstoffpreise war die wichtigste Ursache für diese Entwicklung. CISA behauptete, der Rückgang der Rohstoffkosten sei der Grund dafür, dass die Preise des Wirtschaftszweigs der Union um 18 % gesunken sind. Es ist jedoch anzumerken, dass die chinesischen Einfuhrpreise, wie in Erwägungsgrund 77 der vorläufigen Verordnung dargelegt, um 22 % gesunken sind. Zudem sei daran erinnert, dass in den Erwägungsgründen 111 und 71 die Hintergründe der genannten Entwicklungen so erklärt werden, dass der Wirtschaftszweig der Union im gesamten Bezugszeitraum Verluste verzeichnete und der Unionsverbrauch auf dem freien Markt um 27 % anstieg.

(92)

Es ist klar, dass der Wirtschaftszweig der Union im gesamten Untersuchungszeitraum Bestrebungen zeigte, die Preise so zu erhöhen, dass wieder Gewinne erzielt werden. Dieses Ziel wurde jedoch nicht erreicht, obwohl der Verbrauch um 27 % gestiegen ist. Der Grund dafür sind die Auswirkungen der gedumpten Einfuhren aus der VR China, die sich, wie in Erwägungsgrund 67 dargelegt, mengenmäßig um fast 150 % und bezogen auf den Marktanteil um 96 % erhöhten. Die Preise dieser Einfuhren sanken um 22 % und damit in stärkerem Maße als die Kosten.

(93)

Aus dem Umstand, dass die chinesischen Einfuhrpreise stärker gesunken sind als die Rohstoffkosten, ist klar ersichtlich, dass die Schädigung in erster Linie auf den Preisdruck durch die Einfuhren aus der VR China zurückzuführen ist. Obwohl der Rückgang der Rohstoffkosten zur Erholung des Wirtschaftszweigs der Union hätte beitragen sollen, verzeichnete dieser im gesamten Bezugszeitraum Verluste. Auch wenn die Verluste im UZ geringer waren als im Zeitraum 2013-2015, führten sie eindeutig dazu, dass sich die Lage des Wirtschaftszweigs der Union weiter verschlechterte, anstatt sich zu verbessern. Dieses Vorbringen wurde daher zurückgewiesen.

4.2.3.   Rentabilität des Wirtschaftszweigs der Union am Ende des Bezugszeitraums

(94)

Die Entwicklung der Rentabilität im Bezugszeitraum, dargestellt in Erwägungsgrund 111 der vorläufigen Verordnung, zeigt auf, dass die Verluste am Ende des Bezugszeitraums, als die Mengen der Einfuhren aus der VR China am größten waren, geringer ausfielen. CISA behauptet, dass diese Entwicklung den ursächlichen Zusammenhang zwischen den gedumpten Einfuhren und der Schädigung aufheben würde. Die Verluste traten jedoch im gesamten Bezugszeitraum auf und die geringfügigen Verbesserungen während dieses Zeitraums konnten die erlittene Schädigung nicht abschwächen. Darüber hinaus geht aus der Analyse der Kommission klar hervor, dass der Unionsmarkt im gesamten Bezugszeitraum unter Druck stand (wie in Erwägungsgrund 113 der vorläufigen Verordnung festgestellt). Dieses Vorbringen sollte daher als unbegründet zurückgewiesen werden.

4.3.   Schlussfolgerung zur Schadensursache

(95)

Infolge der Berichtigung der Einfuhrmengen aus der VR China musste die Schlussfolgerung zur Schadensursache in der endgültigen Phase der Untersuchung neu getroffen werden. Die bereits beschriebenen Änderungen der Einfuhrmengen und Marktanteile auf dem Unionsmarkt waren verhältnismäßig gering und ihre Auswirkungen waren vor dem Hintergrund einer Trendanalyse sogar noch geringfügiger.

(96)

Darüber hinaus wirkte sich keine der Stellungnahmen interessierter Parteien auf die in der vorläufigen Phase vorgenommene Bewertung der Faktoren aus.

(97)

Aufgrund dieser Sachlage und da keine weiteren Stellungnahmen eingingen, werden die Feststellungen in den Erwägungsgründen 138 bis 140 der vorläufigen Verordnung bestätigt.

5.   UNIONSINTERESSE

5.1.   Interesse des Wirtschaftszweigs der Union

(98)

Da zum Interesse des Wirtschaftszweigs der Union keine Stellungnahmen eingingen, werden die Feststellungen in den Erwägungsgründen 142 bis 147 der vorläufigen Verordnung bestätigt.

5.2.   Interesse der unabhängigen Einführer und Verwender

(99)

Nach der vorläufigen Unterrichtung legten Einführer und Verwender weitere Informationen vor. Der Grad der Mitarbeit von Einführern und Verwendern wird weiterhin als gering beurteilt.

(100)

Genauer gesagt antworteten sechs Einführer auf die Fragebogen zur zollamtlichen Erfassung der Einfuhren. Bei einem Stahl-Servicecenter wurde ein Kontrollbesuch durchgeführt. Am 13. November 2017 fand eine Anhörung mit der ISTA statt, bei der sie ihre Standpunkte darlegte, und auch ein großer Verwender in der Haushaltsgüterbranche übermittelte seine Standpunkte in einer schriftlichen Stellungnahme.

(101)

Stahl-Servicecenter verkaufen korrosionsbeständige Stähle in der Regel in einer Form, die sich von der eingeführten Ware leicht unterscheidet (d. h. durch Schneiden von Coils und Blechen in Formen, die kleinere Abnehmer in Auftrag geben). Es wurde jedoch klargestellt, dass die Verwender dieses wichtigen Segments in der Lage sind, auf andere Bezugsquellen umzusteigen und etwaige Zusatzkosten an ihre Abnehmer weiterzugeben. Daher ergeben sich durch die Maßnahmen für ihre Umsätze, Rentabilität und Beschäftigung keine substanziellen Risiken.

(102)

Bei einer Anhörung am 17. November 2017 wies CISA auf laufende Untersuchungen der Kommission zu den Entwicklungen hin, die sich nach dem Ende des Untersuchungszeitraums in der Struktur des Wirtschaftszweigs der Union vollziehen. Diesbezüglich würden eine Vereinbarung zwischen ThyssenKrupp und Tata Steel sowie ein Zusammenschluss zwischen Ilva und ArcelorMittal belegen, dass es nicht im Interesse der Union liege, Zölle auf chinesische Einfuhren zu verhängen. Wenngleich zu erwarten ist, dass die Verhandlungsmacht der größten Unionshersteller infolge einer solchen Konzentration zunehmen wird, ist hinsichtlich dieser Regelungen bis zur Annahme dieser Verordnung noch kein Rechnungsabschlussbeschluss ergangen, auf dessen Grundlage die Kommission die Bedeutung dieser Regelungen für den vorliegenden Fall beurteilen könnte. In jedem Fall sieht die Grundverordnung die Möglichkeit vor, eine Änderung der Umstände in begründeten Fällen zu berücksichtigen und entsprechende Interimsüberprüfungen einzuleiten.

(103)

In ihrer Antwort auf die endgültige Unterrichtung brachte CISA erneut ihren Einwand bezüglich der Änderungen der Wettbewerbsbedingungen auf dem Unionsmarkt vor. Die Kommission bleibt jedoch bei ihrer Auffassung, dass die Grundverordnung die Möglichkeit vorsieht, Änderungen der Umstände in begründeten Fällen zu berücksichtigen, ihr aber in diesem speziellen Fall keine Nachweise dafür vorliegen, dass die Einleitung einer Überprüfung geboten ist.

(104)

CISA brachte ferner vor, dass sich die Lage auf dem Markt seit der Festlegung des Untersuchungszeitraums verändert habe und nunmehr eine Situation herrsche, die eine Aussetzung der Maßnahmen nach Artikel 14 Absatz 4 der Grundverordnung rechtfertige. Als Gründe nannte CISA Erhöhungen des Preises der betroffenen Ware, einen angeblichen Lieferengpass und eine laufende Fusionsuntersuchung der Kommission. Erstens liegen der Kommission keine Beweise vor, dass der Preisanstieg die Lage des Wirtschaftszweigs der Union wesentlich verändert hat. Zweitens ist das Argument des Lieferengpasses nicht überzeugend, wie in Erwägungsgrund 111 dargelegt wird. Drittens liegen der Kommission keine Beweise vor, dass und in welchem Maße sich die Wettbewerbsbedingungen auf dem Unionsmarkt geändert haben. Darüber hinaus gibt es keinen Beleg dafür, dass die Schädigung aufgrund der Aussetzung wahrscheinlich nicht wieder auftritt. Aus diesen Gründen ist die Kommission der Auffassung, dass eine Aussetzung der Maßnahmen nicht gerechtfertigt wäre.

(105)

CISA brachte ferner vor, dass die endgültigen Antidumpingzölle aufgrund angeblich erheblicher negativer Auswirkungen auf Einführer und Verwender in Form eines Mindestpreises verhängt werden sollten und nicht, wie in der vorläufigen Verordnung vorgesehen, als Wertzölle. Es habe in der jüngsten Vergangenheit zwei Fälle gegeben, in denen dies als gerechtfertigt betrachtet worden sei. Die Verhängung einer anderen Form von Maßnahmen wurde auch von der ISTA als Vertreterin der Unionseinführer vorgeschlagen. In diesem speziellen Fall widersprach Eurofer der Einführung von Mindestpreisen und begründete dies mit dem Potenzial für Ausgleichsvereinbarungen in diesem Marktsegment.

(106)

Es ist anzumerken, dass die Form der Maßnahmen im Einzelfall bestimmt wird. In diesem Fall wies die Kommission das Argument von CISA zurück, die Verhängung von Wertzöllen hätte erhebliche negative Auswirkungen auf Einführer und Verwender. Tatsächlich wurde in den Erwägungsgründen 148 bis 156 der vorläufigen Verordnung aufgezeigt, dass die Einführer die Antidumpingzölle an ihre Abnehmer weiterreichen und auf andere Bezugsquellen umsteigen konnten. Auch in den wichtigsten Verwenderindustrien würde die Einführung eines Mindestpreises nicht zu einer Kostensenkung führen, da ein Mindestpreis und Wertzölle die gleiche Wirkung hätten.

(107)

In ihrer Antwort auf die endgültige Unterrichtung wiederholte CISA bezüglich der Form der Maßnahmen ihre Auffassung, dass im Interesse der Verwender und Einführer in der Union eine gewisse Mindestpreisregelung eingeführt oder ein fester Zoll verhängt werden sollte. Die Verwender in der Union befänden sich aufgrund der angeblichen Konzentration von Verhandlungsmacht auf Ebene des Wirtschaftszweigs der Union in einer „prekären Lage“.

(108)

Wie jedoch bereits in Erwägungsgrund 100 sowie in Abschnitt 6.2 der vorläufigen Verordnung dargelegt wurde, ist die Mitarbeit der Verwender und der Einführer bei dieser Untersuchung gering. Tatsächlich hat nur ein einziger Verwender und/oder Einführer der Union die angeforderten Daten zum Untersuchungszeitraum übermittelt. Daher konnte die Kommission die Lage dieser Wirtschaftszweige nicht genau beurteilen, aber die vorliegenden Informationen weisen keinesfalls auf die von CISA beschriebene prekäre Lage hin. Darüber hinaus erbrachte CISA keine Beweise zu der finanziellen Situation der Verwender und Einführer sowie zu den Auswirkungen der angeblichen Konzentration. Daher konnte die Kommission nicht zu dem Schluss gelangen, dass es Hinweise gibt, die im Interesse der Verwender und Einführer eine Änderung der Form der Maßnahmen nahelegen. Dieses Vorbringen wurde daher zurückgewiesen.

(109)

Daher wurde der Schluss gezogen, dass keine zwingenden Beweise vorliegen, die für eine Änderung der Form der Maßnahmen sprechen.

(110)

ISTA als Vertreterin der Unionseinführer brachte vor, dass Probleme bei der Marktversorgung auf die Verhängung von Maßnahmen zurückzuführen seien, da die Unionshersteller dadurch nicht in der Lage seien, ihren Produktionsoutput zu steigern. Zudem würden diese Maßnahmen die Wettbewerbsfähigkeit der Einfuhren aus der VR China beeinträchtigen. Angesichts des Umstands, dass die Kapazitätsauslastung des Wirtschaftszweigs der Union im Untersuchungszeitraum lediglich 79 % betrug und dass es viele Einfuhrquellen gibt, stehen den Verwendern zahlreiche Quellen zur Verfügung, weshalb es keinen Grund zu der Annahme gibt, sie könnten ihren Lieferanten nicht wechseln. Wenngleich vorübergehende Lieferprobleme nicht ausgeschlossen werden können, ist es unwahrscheinlich, dass die Maßnahmen einen allgemeinen Engpass nach sich ziehen, da der Wirtschaftszweig der Union seine Kapazitäten noch nicht vollständig ausschöpft und die Produktion bei einer Auftragszunahme steigern kann.

(111)

ISTA und Electrolux brachten vor, dass sich bei einer Verhängung von Maßnahmen die Kosten der Verwender erhöhen würden. Allerdings hatten die wichtigsten Verwenderindustrien bei der Untersuchung keine Bereitschaft zur Mitarbeit gezeigt. Tatsächlich hat kein Unternehmen Daten übermittelt, die belegen, dass sich durch die Zölle, die auf die betroffene Ware erhoben werden, die Kosten für ihre Fertigerzeugnisse deutlich erhöhen oder die Gewinne erheblich verringern würden. Der Einwand wird daher als unbegründet zurückgewiesen.

(112)

Electrolux brachte weiter vor, dass jede durch diese Untersuchung verursachte Erhöhung des Preises der betroffenen/gleichartigen Ware ihre Wettbewerbsfähigkeit gegenüber den Waren anderer Hersteller von Haushaltsgütern in Drittländern einschränken würde. Hierzu ist jedoch anzumerken, dass die Preissteigerungen im Untersuchungszeitraum begonnen haben und weltweit auftreten und daher nicht ausschließlich mit der Untersuchung in Zusammenhang stehen. Dennoch lässt sich nicht ausschließen, dass die Erhebung von Zöllen zu einem gewissen Verlust an Wettbewerbsfähigkeit führt. Allerdings hat, wie vorstehend ausgeführt, weder Electrolux noch ein anderer Hersteller von Haushaltsgütern eine Fragebogenantwort oder sonstige Informationen zur Bedeutung von CRS für die endgültigen Kosten ihrer Waren übermittelt. Das Vorbringen wurde daher zurückgewiesen, da es nicht durch Beweise belegt wurde. In jedem Falle gibt es, wie bereits erwähnt, verschiedene Bezugsquellen für die betroffene Ware.

(113)

Aus den dargelegten Gründen und da keine weiteren Stellungnahmen eingingen, wird die Feststellung bestätigt, dass es im Hinblick auf die Unionsinteressen keine zwingenden Gründe gegen die Verhängung der in den Erwägungsgründen 157 bis 160 der vorläufigen Verordnung genannten Maßnahmen gibt.

6.   ÜBERLEGUNGEN ZUR RÜCKWIRKENDEN EINFÜHRUNG DER MAẞNAHMEN

(114)

Wie in Erwägungsgrund 4 erwähnt, wurden Einfuhren der betroffenen Ware vom 8. Juli 2017 bis zur Einführung der vorläufigen Maßnahmen am 11. August 2017 zollamtlich erfasst, um gegenüber diesen zollamtlich erfassten Einfuhren Maßnahmen auch rückwirkend einführen zu können.

(115)

Während der endgültigen Phase der Untersuchung wurden die bei der zollamtlichen Erfassung erhobenen Daten geprüft und es wurde untersucht, ob die Kriterien nach Artikel 10 Absatz 4 der Grundverordnung für die rückwirkende Einführung von Maßnahmen eingehalten werden.

(116)

Zum Zeitpunkt der zollamtlichen Erfassung der Einfuhren zeigten die verfügbaren Daten auf Ebene der KN-Codes einen erheblichen Anstieg der Einfuhren auf. Zu einem späteren Zeitpunkt wurden der Kommission jedoch Daten auf TARIC-Ebene bekannt, die zeigten, dass zusätzlich zu der Höhe der Einfuhren im Untersuchungszeitraum kein erheblicher Anstieg der Einfuhren zu verzeichnen war. Demnach wird die entsprechende Bedingung nach Artikel 10 Absatz 4 Buchstabe d nicht erfüllt.

(117)

Darüber hinaus erbrachte eine Untersuchung der Schadensindikatoren des Wirtschaftszweigs der Union keine Beweise dafür, dass die Abhilfewirkung der Maßnahmen in der Zeit nach dem Untersuchungszeitraum beeinträchtigt gewesen wäre. Daraus wurde der Schluss gezogen, dass dieses Kriterium nicht erfüllt wurde.

(118)

Aus den dargelegten Gründen gelangte die Kommission zu dem Schluss, dass die rückwirkende Einführung der Maßnahmen in diesem Fall nicht gerechtfertigt ist.

7.   ENDGÜLTIGE ANTIDUMPINGMAẞNAHMEN

7.1.   Schadensbeseitigungsschwelle

(119)

Nach der vorläufigen Unterrichtung beanstandeten bestimmte Parteien den Zielgewinn von 7,4 %, der in der vorläufigen Phase für die Berechnung der Schadensspanne verwendet wurde. Dies war der Gewinn, den der Wirtschaftszweig der Union, wie in Erwägungsgrund 164 der vorläufigen Verordnung erläutert, im Jahr 2008 tatsächlich erzielt hatte.

(120)

Eurofer betrachtete den Zielgewinn als zu gering und begründete dies damit, dass im letzten Quartal 2008 die Finanzkrise begonnen habe. Die chinesischen ausführenden Hersteller sahen die 7,4 % als zu hoch an und wandten ein, dass Informationen aus anderen Quellen, wie etwa frühere Antidumpingstreitfälle oder die BACH-Datenbank, hätten verwendet werden sollen.

(121)

Es wird davon ausgegangen, dass eine Verschlechterung der Rentabilität im letzten Quartal 2008 hauptsächlich im Jahr 2009 spürbar gewesen wäre. Da diese Zahl außerdem auf den tatsächlichen Rentabilitätsangaben für die betroffene Ware beruht, sind dies die besten für diesen Zweck zur Verfügung stehenden Informationen. Es lagen keine anderen Informationen vor, die die Analyse und Feststellung in Erwägungsgrund 164 der vorläufigen Verordnung infrage gestellt hätten. Darüber hinaus war eine Abfrage der BACH-Datenbank (oder einer anderen externen Quelle) nicht erforderlich, da im Rahmen der Untersuchung geprüfte spezifische Daten zum Wirtschaftszweig der Union vorlagen. Daher gilt die im Jahr 2008 erreichte Rentabilität von 7,4 % für die Zwecke dieser Untersuchung weiterhin als repräsentativ und die Erwägungsgründe 162 bis 165 der vorläufigen Verordnung werden bestätigt.

(122)

Ein ausführender Hersteller äußerte sich in seiner Antwort auf die endgültige Unterrichtung zum Zielgewinn. Er behauptete, dass 2008 kein repräsentatives Jahr für die Ermittlung des Zielgewinns sei, da auf dieses Jahr mehrere Jahre gefolgt seien, in denen der Wirtschaftszweig der Union von verschiedenen schadensverursachenden Faktoren in Mitleidenschaft gezogen worden sei. Da sich die Situation von 2008 anschließend nicht wiederholt habe, sei die Wahl eines Zielgewinns auf der Grundlage des Jahres 2008 nicht repräsentativ und lege den Verdacht nahe, die Kommission schreibe den gedumpten Einfuhren durch andere Faktoren verursachte Schädigungen zu.

(123)

Da 2008 das Jahr vor dem Ausbruch der Wirtschaftskrise war, wurde es von der Kommission als repräsentatives Jahr angesehen, für das der Gewinn unbeeinflusst von gedumpten Einfuhren und anderen Faktoren wie der Wirtschaftskrise ermittelt werden konnte. Somit wird mit der Verwendung dieses Zielgewinns den gedumpten Einfuhren keine durch die Krise verursachte Schädigung zugeschrieben, sondern das Gegenteil ist der Fall. Dieser Einwand wurde daher zurückgewiesen.

(124)

Eurofer übermittelte weitere Daten zur Stützung seines Einwands, dass 2008 kein repräsentatives Jahr sei, da die Rentabilität im letzten Quartal durch die Finanzkrise verfälscht worden sei. Dabei handelte es sich um makroökonomische Daten zum Beginn der Finanzkrise, Angaben der deutschen Wirtschaftsvereinigung Stahl und die Pressemeldung eines griechischen Herstellers. Die Kommission hat das Jahr 2008 jedoch schon in früheren Antidumpingstreitfällen in Verbindung mit kaltgewalzten Flachstahlerzeugnissen, die die nachgelagerte Ware von korrosionsbeständigem Stahl sind, als repräsentatives Jahr verwendet (7). Die Kommission vertrat die Auffassung, dass die Auswirkungen der Finanzkrise auf die Rentabilität hauptsächlich im Jahr 2009 zu spüren gewesen wären. Auch wenn sich einige Auswirkungen auf die Rentabilität womöglich schon Ende 2008 gezeigt haben, war die Kommission überzeugt, dass 2008 im Ganzen betrachtet ein repräsentatives Jahr ist.

(125)

Mehrere ausführende Hersteller stellten die Anwendung von Artikel 2 Absatz 9 der Grundverordnung zur Schadensberechnung infrage und brachten vor, diese Bestimmung sei in der Grundverordnung im Abschnitt zu Dumping enthalten und könne nicht analog zur Schadensberechnung herangezogen werden. Der zu verwendende maßgebliche Preis müsse auf dem Preis beruhen, den die verbundenen Einführer in der Union den ersten unabhängigen Abnehmern in der Union tatsächlich berechnet hätten.

(126)

Wie in Erwägungsgrund 166 der vorläufigen Verordnung erläutert, beruht die Berechnung der Schadensspanne auf dem Einfuhrpreis frei Grenze der Union, der auf eine Stufe gebracht wird, die mit dem Ab-Werk-Preis des Wirtschaftszweigs der Union vergleichbar ist. Wenn Verkäufe über verbundene Einführer getätigt werden, muss der Einfuhrpreis anhand des Weiterverkaufspreises an den ersten unabhängigen Abnehmer mit gebührender Berichtigung rechnerisch ermittelt werden, sodass alle Einfuhr- und VVG-Kosten sowie die Gewinne verbundener Einführer ordnungsgemäß ausgeschlossen werden und der Preis zuverlässig ist. Dies ist der Grundgedanke bei der rechnerischen Ermittlung des Ausfuhrpreises nach Artikel 2 Absatz 9 der Grundverordnung. Es gibt keinen Grund, warum dieser Grundgedanke, der der rechnerischen Ermittlung des Ausfuhrpreises bei Verkäufen über verbundene Einführer zugrunde liegt, für die Zwecke der Schadensberechnung nicht auch für den Einfuhrpreis bei verbundenen Verkäufen gelten sollte. Letzten Endes werden die Dumping- und die Schadensspanne zur Anwendung der sogenannten Regel des niedrigeren Zolls nach Artikel 7 Absatz 2 und Artikel 9 Absatz 4 der Grundverordnung miteinander verglichen.

(127)

Wenn darüber hinaus der Einfuhrpreis bei verbundenen Verkäufen, wie von der betreffenden Partei vorgeschlagen, zum Zweck der Schadensberechnung auf dem Preis beruht, den die verbundenen Einführer in der Union den ersten unabhängigen Abnehmern in der Union tatsächlich berechnet haben, dann würde dieser Preis die VVG-Kosten und den Gewinn beim Weiterverkauf in der Union nach der Zollabfertigung einschließen, während diese Kosten nicht im Preis inbegriffen wären, wenn der ausführende Hersteller direkt an unabhängige Einführer verkauft. Dies würde zu einer ungerechtfertigten Ungleichbehandlung zwischen ausführenden Herstellern, die über verbundene Einführer verkaufen, und ausführenden Herstellern, die direkt an unabhängige Einführer verkaufen, führen. Der Einwand wird daher als unbegründet zurückgewiesen.

(128)

Ein ausführender Hersteller brachte vor, dass die Quelle für die nach der Einfuhr anfallenden Kosten nicht offengelegt worden sei, und beanstandete den verwendeten Betrag von 7 EUR je Tonne. Dieser Betrag wurde aus einer anderen Untersuchung (8) übernommen, da die betreffenden Waren vergleichbar waren und zum gleichen Wirtschaftszweig gehörten und keine andere Daten vorlagen. Nach der Einführung der vorläufigen Maßnahmen und infolge der etwas besseren Mitarbeit der Einführer wurde die Zahl bei einem unabhängigen Einführer überprüft und aufgrund der Daten des Einführers als angemessen bestätigt. Die für den Einführer nach der Einfuhr anfallenden genauen Kosten werden an dieser Stelle aus Gründen der Vertraulichkeit nicht angegeben. Das Vorbringen wird zurückgewiesen.

(129)

Der betroffene ausführende Hersteller brachte vor, dass er die Art der nach der Einfuhr anfallenden Kosten noch immer nicht verstehe, und beantragte eine Aufschlüsselung. Die nach der Einfuhr anfallenden Kosten sind eine Berichtigung zugunsten ausführender Hersteller mit dem Ziel, einen gerechten Vergleich zwischen ihren Ausfuhrpreisen und den Ab-Werk-Preisen des Wirtschaftszweigs der Union zu ermöglichen. Sie umfassen Bereitstellungs-, Lager- und Bearbeitungskosten am Hafen der Einfuhr auf den Unionsmarkt (ohne Weiterbeförderung). Diese Kosten fallen für alle Einfuhren an und sind für alle Arten von Stahleinfuhren vergleichbar. Der Betrag von 7 EUR je Tonne wurde von einem chinesischen ausführenden Hersteller in dem bereits erwähnten Fall vorgeschlagen. Die Kommission ist daher überzeugt, dass die genannte Zahl angemessen ist, vor allem angesichts der bereits erwähnten Gegenprüfung, die bei einem Einführer der betroffenen Ware in der aktuellen Untersuchung durchgeführt wurde. Schließlich ist noch anzumerken, dass 7 EUR je Tonne etwa 1 % des CIF-Einfuhrpreises der betroffenen Ware entspricht. Nur ein traditioneller unabhängiger Einführer unterstützte die Kommission in dieser Untersuchung durch seine Mitarbeit, und aus Gründen der Vertraulichkeit ist die Kommission nicht in der Lage, die von dem ausführenden Hersteller geforderte ausführliche Aufschlüsselung der Kosten bereitzustellen. Der Einwand, dass das Vorgehen der Kommission die Verteidigungsrechte dieser Partei verletzt habe, wird daher zurückgewiesen.

(130)

An den CIF-Preisen bestimmter ausführender Hersteller wurden gewisse Berichtigungen vorgenommen. Die revidierten CIF-Preise wurden den betroffenen ausführenden Herstellern in der endgültigen Phase der Untersuchung mitgeteilt.

(131)

Da keine weiteren Stellungnahmen zur Schadensbeseitigungsschwelle vorliegen, werden die Erwägungsgründe 162 bis 166 der vorläufigen Verordnung bestätigt.

Endgültige Maßnahmen

(132)

Für Einfuhren der betroffenen Ware mit Ursprung in dem betroffenen Land sollten endgültige Antidumpingmaßnahmen nach Artikel 7 Absatz 2 der Grundverordnung, der sogenannten Regel des niedrigeren Zolls, eingeführt werden. Die Kommission verglich die Schadensspannen mit den Dumpingspannen. Die Zollsätze sollten in Höhe der niedrigeren der beiden Spannen festgesetzt werden.

(133)

Auf der Grundlage der vorstehenden Ausführungen ergeben sich die folgenden endgültigen Schadens- und Dumpingspannen, ausgedrückt als Prozentsatz des CIF-Preises frei Grenze der Union, unverzollt, sowie die folgenden endgültigen Zollsätze unter Anwendung der Regel des niedrigeren Zolls.

Tabelle 6

Endgültige Spannen und Zollsätze

Gruppe und Unternehmen

Endgültige Dumpingspanne (in %)

Endgültige Schadensspanne (in %)

Endgültiger Zollsatz (in %)

HBIS:

Hesteel Co., Ltd Handan Branch

Handan Iron & Steel Group Han-Bao Co., Ltd

Hesteel Co., Ltd Tangshan Branch

Tangshan Iron & Steel Group High Strength Automotive Strip Co., Ltd

62,9

27,8

27,8

Shougang Group:

Beijing Shougang Cold Rolling Co., Ltd

Shougang Jingtang United Iron and Steel Co., Ltd

46,2

17,2

17,2

Shagang Group:

Zhangjiagang Shagang Dongshin Galvanized Steel Sheet Co., Ltd

Zhangjiagang Yangtze River Cold Rolled Sheet Co., Ltd

56,4

27,9

27,9

Andere mitarbeitende Unternehmen

58,7

26,1

26,1

Alle übrigen Unternehmen

62,9

27,9

27,9

(134)

Die in dieser Verordnung genannten unternehmensspezifischen Antidumpingzollsätze wurden anhand der Feststellungen dieser Untersuchung festgesetzt. Mithin spiegeln sie die in dieser Untersuchung festgestellte Lage der betreffenden Unternehmen wider. Im Gegensatz zu den landesweiten Zollsätzen für „alle übrigen Unternehmen“ gelten diese Zollsätze daher ausschließlich für die Einfuhren der betroffenen Ware, die ihren Ursprung im betroffenen Land haben und von den namentlich genannten juristischen Personen hergestellt werden. Einfuhren der betroffenen Ware, die von anderen, nicht im verfügenden Teil dieser Verordnung genannten Unternehmen (einschließlich der mit den namentlich genannten Unternehmen verbundenen Unternehmen) hergestellt werden, sollten nicht diesen unternehmensspezifischen Zollsätzen unterliegen, sondern dem für „alle übrigen Unternehmen“ geltenden Zollsatz.

(135)

Etwaige Anträge auf Anwendung dieser unternehmensspezifischen Antidumpingzollsätze (z. B. infolge einer Umfirmierung des betreffenden Unternehmens oder nach Gründung neuer Produktions- oder Verkaufseinheiten) sind unter Beifügung aller relevanten Informationen an die Kommission zu richten (9); beizufügen sind insbesondere Informationen über etwaige Änderungen der Unternehmenstätigkeit in den Bereichen Produktion, Inlandsverkäufe und Ausfuhrverkäufe im Zusammenhang u. a. mit der Umfirmierung oder der Gründung von Produktions- und Verkaufseinheiten. Sofern erforderlich, wird die vorliegende Verordnung entsprechend geändert und die Liste der Unternehmen, für die unternehmensspezifische Zollsätze gelten, aktualisiert.

(136)

Um das Umgehungsrisiko zu minimieren, werden in diesem Fall besondere Vorkehrungen zur Gewährleistung einer ordnungsgemäßen Durchführung der Antidumpingmaßnahmen für erforderlich gehalten. Dazu zählen insbesondere: die Vorlage einer gültigen Handelsrechnung bei den Zollbehörden der Mitgliedstaaten, die den Bestimmungen nach Artikel 1 Absatz 3 dieser Verordnung entspricht. Auf Einfuhren, für die keine solche Handelsrechnung vorgelegt wird, wird der für alle übrigen Unternehmen geltende Zollsatz erhoben.

(137)

Angesichts der jüngsten Rechtsprechung des Gerichtshofs (10) ist es angemessen vorzusehen, welcher Säumniszinssatz im Falle einer Erstattung endgültiger Zölle zu zahlen ist, denn die geltenden einschlägigen Zollvorschriften enthalten keinen solchen Zinssatz; die Anwendung nationaler Vorschriften würde zudem zu unstatthaften Verzerrungen unter den Wirtschaftsakteuren führen, je nachdem welcher Mitgliedstaat für die Zollanmeldung gewählt wird.

7.2.   Endgültige Vereinnahmung der vorläufigen Zölle

(138)

Angesichts der festgestellten Dumpingspannen und des Ausmaßes der Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union sollten die Sicherheitsleistungen für den mit der vorläufigen Verordnung eingeführten vorläufigen Antidumpingzoll endgültig vereinnahmt werden.

7.3.   Durchsetzbarkeit der Maßnahmen

(139)

Diese Verordnung steht im Einklang mit der Stellungnahme des nach Artikel 15 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/1036 eingesetzten Ausschusses —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

(1)   Ein endgültiger Antidumpingzoll wird eingeführt auf die Einfuhren flachgewalzter Erzeugnisse aus Eisen oder legiertem oder nicht legiertem Stahl; aluminiumberuhigt; schmelztauchbeschichtet mit Zink und/oder Aluminium, jedoch nicht mit anderen Metallen; chemisch passiviert; mit einem Kohlenstoffgehalt von 0,015 GHT bis 0,170 GHT, einem Aluminiumgehalt von 0,015 GHT bis 0,100 GHT, einem Niobgehalt von 0,045 GHT oder weniger, einem Titangehalt von 0,010 GHT oder weniger sowie einem Vanadiumgehalt von 0,010 GHT oder weniger; aufgerollt, als auf Länge zugeschnittene Bleche und als Schmalband („narrow strip“) angeboten.

Die folgenden Waren sind ausgenommen:

Erzeugnisse aus nicht rostendem Stahl, aus Silicium-Elektrostahl und aus Schnellarbeitsstahl,

nur warm- oder nur kaltgewalzte Erzeugnisse.

Die betroffene Ware wird derzeit unter den KN-Codes ex 7210 41 00, ex 7210 49 00, ex 7210 61 00, ex 7210 69 00, ex 7212 30 00, ex 7212 50 61, ex 7212 50 69, ex 7225 92 00, ex 7225 99 00, ex 7226 99 30 und ex 7226 99 70 (TARIC-Codes: 7210410020, 7210490020, 7210610020, 7210690020, 7212300020, 7212506120, 7212506920, 7225920020, 7225990022, 7225990092, 7226993010, 7226997094) eingereiht und hat ihren Ursprung in der Volksrepublik China.

(2)   Für die in Absatz 1 beschriebene und von den nachstehend aufgeführten Unternehmen hergestellte Ware gelten folgende endgültige Antidumpingzollsätze auf den Nettopreis frei Grenze der Union, unverzollt:

Unternehmen

Endgültiger Zollsatz (in %)

TARIC-Zusatzcode

Hesteel Co., Ltd Handan Branch

27,8

C227

Handan Iron & Steel Group Han-Bao Co., Ltd

27,8

C158

Hesteel Co., Ltd Tangshan Branch

27,8

C159

Tangshan Iron & Steel Group High Strength Automotive Strip Co., Ltd

27,8

C228

Beijing Shougang Cold Rolling Co., Ltd

17,2

C229

Shougang Jingtang United Iron and Steel Co., Ltd

17,2

C164

Zhangjiagang Shagang Dongshin Galvanized Steel Sheet Co., Ltd

27,9

C230

Zhangjiagang Yangtze River Cold Rolled Sheet Co., Ltd

27,9

C112

Andere, im Anhang aufgeführte mitarbeitende Unternehmen

26,1

C231

Alle übrigen Unternehmen

27,9

C999

(3)   Die Anwendung der unternehmensspezifischen Antidumpingzollsätze für die in Absatz 2 genannten Unternehmen setzt voraus, dass den Zollbehörden der Mitgliedstaaten eine gültige Handelsrechnung vorgelegt wird; diese muss eine Erklärung enthalten, die von einer dafür zuständigen, mit Name und Funktion ausgewiesenen Person des rechnungsstellenden Unternehmens datiert und unterzeichnet wurde und deren Wortlaut wie folgt lautet: „Der/Die Unterzeichnete versichert, dass die auf dieser Rechnung aufgeführten und zur Ausfuhr in die Europäische Union verkauften [Mengenangabe] korrosionsbeständiger Stähle von [Name und Anschrift des Unternehmens] ([TARIC-Zusatzcode]) in [betroffenes Land] hergestellt wurden und dass die Angaben auf dieser Rechnung vollständig und richtig sind.“ Wird keine solche Handelsrechnung vorgelegt, findet der für „alle übrigen Unternehmen“ geltende Zollsatz Anwendung.

(4)   Legt ein neuer ausführender Hersteller in der Volksrepublik China der Kommission ausreichende Beweise dafür vor, a) dass er die in Absatz 1 bezeichnete Ware im Zeitraum vom 1. Oktober 2015 bis 30. September 2016 (Untersuchungszeitraum) nicht in die Union ausgeführt hat, b) dass er mit keinem Ausführer oder Hersteller in der Volksrepublik China verbunden ist, der den mit dieser Verordnung eingeführten Antidumpingmaßnahmen unterliegt, c) dass er die betroffene Ware tatsächlich in die Union ausgeführt hat oder eine unwiderrufliche vertragliche Verbindung eingegangen ist, nach Ablauf des ursprünglichen Untersuchungszeitraums eine erhebliche Menge davon in die Union einzuführen, so kann die Kommission den Anhang dahin gehend ändern, dass sie den neuen ausführenden Hersteller in die Liste der mitarbeitenden Unternehmen aufnimmt, die nicht Teil der Stichprobe waren und für die daher der gewogene durchschnittlichen Zollsatz von höchstens 26,1 % gilt.

(5)   Sofern nichts anderes bestimmt ist, finden die geltenden Zollvorschriften Anwendung. Im Falle einer Erstattung, die zu einem Anspruch auf die Zahlung von Verzugszinsen führt, wird für den zu zahlenden Säumniszins der von der Europäischen Zentralbank für ihre Hauptrefinanzierungsgeschäfte zugrunde gelegte und am ersten Kalendertag des Fälligkeitsmonats geltende, im Amtsblatt der Europäischen Union, Reihe C, veröffentlichte Zinssatz zuzüglich 1 Prozentpunkt angewandt.

Artikel 2

Die Sicherheitsleistungen für den vorläufigen Antidumpingzoll gemäß der Durchführungsverordnung (EU) 2017/1444 der Kommission werden endgültig vereinnahmt. Die die endgültigen Zollsätze übersteigenden Sicherheitsleistungen werden freigegeben.

Artikel 3

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 7. Februar 2018

Für die Kommission

Der Präsident

Jean-Claude JUNCKER


(1)  ABl. L 176 vom 30.6.2016, S. 21.

(2)  Durchführungsverordnung (EU) 2017/1444 der Kommission vom 9. August 2017 zur Einführung eines vorläufigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren bestimmter korrosionsbeständiger Stähle mit Ursprung in der Volksrepublik China (C/2017/5512) (ABl. L 207 vom 10.8.2017, S. 1).

(3)  Bekanntmachung der Einleitung eines Antidumpingverfahrens betreffend die Einfuhren bestimmter korrosionsbeständiger Stähle mit Ursprung in der Volksrepublik China (2016/C 459/11) (ABl. C 459 vom 9.12.2016, S. 17).

(4)  Durchführungsverordnung (EU) 2017/1238 der Kommission vom 7. Juli 2017 zur zollamtlichen Erfassung der Einfuhren bestimmter korrosionsbeständiger Stähle mit Ursprung in der Volksrepublik China (C/2017/4629) (ABl. L 177 vom 8.7.2017, S. 39).

(5)  ABl. L 107 vom 19.4.2012, S. 5.

(6)  Rechtssache T-26/12, PT Musim Mas/Rat vom 25. Juni 2015, bestätigt durch Rechtssache C-468/15 P vom 26. Oktober 2016, Rn. 79-84.

(7)  Durchführungsverordnung (EU) 2016/1328 der Kommission vom 29. Juli 2016 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls und zur endgültigen Vereinnahmung des vorläufigen Zolls auf die Einfuhren bestimmter kaltgewalzter Flachstahlerzeugnisse mit Ursprung in der Volksrepublik China und der Russischen Föderation (ABl. L 210 vom 4.8.2016, S. 20).

(8)  Durchführungsverordnung (EU) 2016/1328 der Kommission vom 29. Juli 2016 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls und zur endgültigen Vereinnahmung des vorläufigen Zolls auf die Einfuhren bestimmter kaltgewalzter Flachstahlerzeugnisse mit Ursprung in der Volksrepublik China und der Russischen Föderation (ABl. L 210 vom 4.8.2016, S. 1).

(9)  Europäische Kommission, Generaldirektion Handel, Direktion H, 1049 Brüssel, Belgien.

(10)  Urteil in der Rechtssache Wortmann, C-365/15, ECLI:EU:C:2017:19, Rn. 35 bis 39.


ANHANG

NICHT IN DIE STICHPROBE EINBEZOGENE MITARBEITENDE AUSFÜHRENDE HERSTELLER

Maanshan Iron & Steel Co., Ltd

Maanshan, Anhui

C312

Angang Steel Company Limited

Anshan, Liaoning

C313

TKAS Auto Steel Company Ltd

Dalian, Liaoning

C314

JiangYin ZongCheng Steel CO., Ltd

Jiangyin, Jiangsu

C315

Bengang Steel Plates Co., Ltd

Benxi, Liaoning

C316

BX STEEL POSCO Cold Rolled Sheet Co., Ltd

Benxi, Liaoning

C317

Wuhan Iron & Steel Co., Ltd

Wuhan, Hubei

C318

Shandong Kerui Steel Plate Co., Ltd

Binzhou, Shandong

C319

Inner Mongolia Baotou Steel Union Co. Ltd

Baotou, Inner Mongolia

C320

Hunan Valin Liangang Steel Sheet Co., Ltd

Loudi, Hunan

C321

Shandong Huifu Color Steel Co., Ltd

Linyi, Shadong

C322

Fujian Kaijing Greentech Material Co., Ltd

Longhai, Fujian

C323

Baoshan Iron & Steel Co., Ltd

Shanghai

C324

Baosteel Zhanjiang Iron & Steel Co., Ltd

Zhanjiang, Guandong

C325

Yieh Phui (China) Technomaterial Co.

Changshu, Jiangsu

C326

Rizhao Baohua New Materials Co., Ltd

Rizhao, Shandong

C327

Jiangsu Gangzheng Steel Sheet Science and Technology Co., Ltd

Nantong, Jiangsu

C328


Top