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Document 32017D1332

Durchführungsbeschluss (EU) 2017/1332 des Rates vom 11. Juli 2017 zur Änderung des Durchführungsbeschlusses 2014/170/EU zur Aufstellung einer Liste nichtkooperierender Drittländer bei der Bekämpfung der illegalen, nicht gemeldeten und unregulierten Fischerei in Bezug auf die Komoren

OJ L 185, 18.7.2017, p. 37–40 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec_impl/2017/1332/oj

18.7.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 185/37


DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (EU) 2017/1332 DES RATES

vom 11. Juli 2017

zur Änderung des Durchführungsbeschlusses 2014/170/EU zur Aufstellung einer Liste nichtkooperierender Drittländer bei der Bekämpfung der illegalen, nicht gemeldeten und unregulierten Fischerei in Bezug auf die Komoren

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1005/2008 des Rates vom 29. September 2008 über ein Gemeinschaftssystem zur Verhinderung, Bekämpfung und Unterbindung der illegalen, nicht gemeldeten und unregulierten Fischerei, zur Änderung der Verordnungen (EWG) Nr. 2847/93, (EG) Nr. 1936/2001 und (EG) Nr. 601/2004 und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 1093/94 und (EG) Nr. 1447/1999 (1), insbesondere auf Artikel 33 Absatz 1,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

1.   EINLEITUNG UND VERFAHREN

(1)

Mit der Verordnung (EG) Nr. 1005/2008 (im Folgenden „IUU-Verordnung“) wird ein Unionssystem zur Verhinderung, Bekämpfung und Unterbindung der illegalen, ungemeldeten und unregulierten Fischerei (IUU-Fischerei) eingeführt.

(2)

In Kapitel VI der IUU-Verordnung sind das Verfahren zur Ermittlung von nichtkooperierenden Drittländern, das Vorgehen gegenüber Ländern, die als nichtkooperierende Drittländer eingestuft wurden, die Aufstellung einer Liste der nichtkooperierenden Drittländer, die Streichung aus der Liste der nichtkooperierenden Drittländer, die Veröffentlichung der Liste der nichtkooperierenden Drittländer sowie Sofortmaßnahmen festgelegt.

(3)

Am 24. März 2014 erließ der Rat den Durchführungsbeschluss 2014/170/EU (2), mit dem eine Liste nichtkooperierender Drittländer bei der Bekämpfung der IUU-Fischerei gemäß der IUU-Verordnung aufgestellt wurde.

(4)

Gemäß Artikel 32 der IUU-Verordnung informierte die Kommission mit einem Beschluss vom 1. Oktober 2015 (im Folgenden „Beschluss vom 1. Oktober 2015“) (3) die Komoren darüber, dass sie möglicherweise als Land eingestuft würden, das die Kommission als nichtkooperierendes Drittland betrachtet.

(5)

In dem Beschluss vom 1. Oktober 2015 legte die Kommission auch die wesentlichen Fakten und Erwägungen dar, die dieser möglichen Einstufung zugrunde lagen.

(6)

Der Beschluss vom 1. Oktober 2015 wurde den Komoren zusammen mit einem Schreiben gleichen Datums übermittelt, in dem vorgeschlagen wurde, dass die Komoren in enger Zusammenarbeit mit der Kommission einen Aktionsplan durchführen, um die ermittelten Mängel zu beseitigen.

(7)

Die Kommission forderte die Komoren auf, insbesondere: i) alle erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um die Aktionen in dem von der Kommission vorgeschlagenen Aktionsplan umzusetzen; ii) die Umsetzung dieser Aktionen zu bewerten und iii) der Kommission alle sechs Monate einen ausführlichen Bericht zu übermitteln, in dem die Umsetzung dieser Aktionen u. a. danach bewertet wird, wie wirksam jede einzelne Aktion und/oder alle Aktionen zusammen bei der Sicherstellung einer Fischereiaufsicht waren, die den Anforderungen in vollem Umfang genügt.

(8)

Die Komoren erhielten Gelegenheit, sich zu dem Beschluss vom 1. Oktober 2015 sowie zu sonstigen sachdienlichen Informationen, die die Kommission übermittelt hatte, zu äußern, sodass sie die Möglichkeit hatten, Beweise zur Entkräftung oder zur Vervollständigung der im Beschluss vom 1. Oktober 2015 angeführten Fakten vorzulegen. Den Komoren wurde das Recht zugesichert, zusätzliche Informationen anzufordern bzw. zu übermitteln.

(9)

Mit ihrem Beschluss vom 1. Oktober 2015 und ihrem Schreiben leitete die Kommission einen Dialog mit den Komoren ein und unterstrich dabei, dass ihrer Auffassung nach ein Zeitraum von sechs Monaten grundsätzlich ausreichend sei, um eine Einigung in dieser Angelegenheit zu erzielen.

(10)

Die Kommission sammelte und prüfte weiterhin alle Informationen, die sie für notwendig erachtete. Die auf den Beschluss vom 1. Oktober 2015 eingegangenen mündlichen und schriftlichen Stellungnahmen der Komoren wurden geprüft und berücksichtigt. Die Komoren wurden fortlaufend mündlich oder schriftlich über die Überlegungen der Kommission unterrichtet.

(11)

Die Kommission kam allerdings zu der Auffassung, dass die Komoren die im Beschluss vom 1. Oktober 2015 aufgeführten Bedenken und Mängel nicht in ausreichendem Maße ausgeräumt hatten. Darüber hinaus gelangte die Kommission zu dem Schluss, dass die Maßnahmen des Aktionsplans nicht vollständig umgesetzt worden waren. Infolgedessen erließ die Kommission den Durchführungsbeschluss (EU) 2017/889 (4), mit dem die Komoren als bei der Bekämpfung der IUU-Fischerei nichtkooperierendes Drittland eingestuft wurden.

(12)

Angesichts der von der Kommission durchgeführten Untersuchungen und Dialoge, einschließlich der Schriftwechsel und der abgehaltenen Sitzungen, sowie der Gründe für den Beschluss vom 1. Oktober 2015 und den Durchführungsbeschluss (EU) 2017/889 empfiehlt es sich, die Komoren in die Liste der bei der Bekämpfung von IUU-Fischerei nichtkooperierenden Drittländer aufzunehmen.

(13)

Gemäß Artikel 34 Absatz 1 der IUU-Verordnung streicht der Rat mit qualifizierter Mehrheit auf Vorschlag der Kommission ein Drittland aus der Liste der nichtkooperierenden Drittländer, wenn das betreffende Drittland nachweist, dass der Situation, die zur Aufnahme in die Liste geführt hat, abgeholfen wurde. Bei einem Streichungsbeschluss ist auch zu berücksichtigen, ob das betreffende Drittland konkrete Maßnahmen getroffen hat, die eine dauerhafte Verbesserung dieser Situation ermöglichen.

2.   EINSTUFUNG DER KOMOREN ALS NICHTKOOPERIERENDES DRITTLAND

(14)

Im Beschluss vom 1. Oktober 2015 analysiert die Kommission die Pflichten der Komoren und bewertet, inwieweit das Land seinen völkerrechtlichen Verpflichtungen als Flaggen-, Hafen-, Küsten- oder Marktstaat nachkommt. Bei dieser Überprüfung stützte sich die Kommission auf die in Artikel 31 Absätze 4 bis 7 der IUU-Verordnung genannten Parameter.

(15)

Unter Einbeziehung der Feststellungen im Beschluss vom 1. Oktober 2015, der von den Komoren hierzu vorgelegten sachdienlichen Informationen, des vorgeschlagenen Aktionsplans sowie der ergriffenen Abhilfemaßnahmen prüfte die Kommission, inwieweit die Komoren ihren Verpflichtungen nachkommen.

(16)

Die wichtigsten von der Kommission im vorgeschlagenen Aktionsplan ermittelten Mängel betrafen die unzureichende Einhaltung völkerrechtlicher Verpflichtungen in mehreren Fällen, insbesondere die unterlassene Schaffung eines angemessenen Rechtsrahmens sowie von Registrierungs- und Lizenzverfahren, die mangelnde Zusammenarbeit und Informationsweitergabe innerhalb der komorischen Verwaltung und gegenüber den Drittländern, in denen komorischen Fischereifahrzeuge tätig sind, sowie das Fehlen einer angemessenen und effizienten Überwachungs- und Kontrollregelung und abschreckender Sanktionen. Andere festgestellte Mängel beziehen sich ganz allgemein auf die Einhaltung internationaler Verpflichtungen, einschließlich der Empfehlungen und Entschließungen regionaler Fischereiorganisationen. Zudem wurde festgestellt, dass den Empfehlungen und Entschließungen einschlägiger Gremien, z. B. dem internationalen Aktionsplan zur Bekämpfung der illegalen, nicht gemeldeten und unregulierten Fischerei und den Leitlinien für die Erfüllung von Flaggenstaatpflichten, beide von der Ernährungs- und Landwirtschaftsorganisation der Vereinten Nationen, nicht nachgekommen wird. Allerdings wurden Verstöße gegen nicht verbindliche Empfehlungen und Entschließungen lediglich als zusätzliche Belege und nicht als Grundlage für die Einstufung herangezogen.

(17)

In dem Durchführungsbeschluss (EU) 2017/889 stufte die Kommission die Komoren als nichtkooperierendes Drittland gemäß der IUU-Verordnung ein.

(18)

Hinsichtlich möglicher Einschränkungen der Komoren aufgrund ihrer Eigenschaft als Entwicklungsland wird festgestellt, dass der Entwicklungszustand und die Gesamtleistungsfähigkeit der Komoren im Bereich der Fischereiwirtschaft durch ihr Entwicklungsniveau möglicherweise beeinträchtigt werden. Angesichts der Art der auf den Komoren festgestellten Mängel kann der Entwicklungsstand des Landes jedoch seine Gesamtleistung als Flaggen-, Hafen-, Küsten- oder Marktstaat bei der Fischerei sowie die Unzulänglichkeit seiner Maßnahmen zur Verhinderung, Bekämpfung und Unterbindung der IUU-Fischerei nicht umfassend erklären oder rechtfertigen.

(19)

In Anbetracht des Beschlusses vom 1. Oktober 2015 und des Durchführungsbeschlusses (EU) 2017/889 und des zwischen den Komoren und der Kommission geführten Dialogs sowie von dessen Ergebnissen lässt sich festhalten, dass die von den Komoren angesichts ihrer Verpflichtungen als Flaggenstaat ergriffenen Maßnahmen nicht ausreichen, um den Artikeln 63, 64, 91, 94, 117 und 118 des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen zu genügen.

(20)

Die Komoren haben es daher versäumt, ihren völkerrechtlichen Verpflichtungen als Flaggenstaat zur Verhinderung, Bekämpfung und Unterbindung der IUU-Fischerei nachzukommen.

3.   AUFSTELLUNG EINER LISTE DER NICHTKOOPERIERENDEN DRITTLÄNDER

(21)

In Anbetracht der vorstehenden Schlussfolgerungen gegenüber den Komoren sollte dieses Land gemäß Artikel 33 der IUU-Verordnung in die Liste der nichtkooperierenden Drittländer aufgenommen werden, die mit dem Durchführungsbeschluss 2014/170/EU aufgestellt wurde. Der Durchführungsbeschluss sollte daher entsprechend geändert werden.

(22)

Die Aufnahme der Komoren in die Liste der bei der Bekämpfung der IUU-Fischerei nichtkooperierenden Drittländer geht mit der Anwendung der in Artikel 38 der IUU-Verordnung genannten Maßnahmen einher. Gemäß Artikel 38 Absatz 1 der IUU-Verordnung ist die Einfuhr von Fischereierzeugnissen aus Fängen von Fischereifahrzeugen, die die Flagge eines nichtkooperierenden Drittlands führen, verboten. Im Falle der Komoren sollte dieses Einfuhrverbot für alle Bestände und Arten, insbesondere alle Fischereiprodukte im Sinne des Artikels 2 Absatz 8 der IUU-Verordnung gelten, da das Fehlen geeigneter Maßnahmen gegenüber der IUU-Fischerei, dessentwegen die Komoren als nichtkooperierendes Land eingestuft wurde, nicht auf einen bestimmten Bestand oder auf eine bestimmte Art beschränkt ist.

(23)

Es wird angemerkt, dass durch IUU-Fischerei unter anderem Bestände dezimiert, marine Lebensräume zerstört, die Erhaltung und nachhaltige Nutzung von Meeresressourcen untergraben, der Wettbewerb verzerrt, die Ernährungssicherheit gefährdet, ehrliche Fischer unangemessen benachteiligt und Küstengemeinden geschwächt werden. Angesichts des Ausmaßes der Probleme im Zusammenhang mit IUU-Fischerei hält es die Europäische Union für erforderlich, die Maßnahmen gegenüber den Komoren als nichtkooperierendes Drittland zügig umzusetzen. Deswegen sollte dieser Beschluss am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft treten.

(24)

Weisen die Komoren nach, dass der Situation, die zur Aufnahme in die Liste geführt hat, abgeholfen wurde, so streicht der Rat gemäß Artikel 34 Absatz 1 der IUU-Verordnung mit qualifizierter Mehrheit auf Vorschlag der Kommission die Komoren aus der Liste der nichtkooperierenden Drittländer. Bei einem Streichungsbeschluss sollte auch berücksichtigt werden, ob die Komoren konkrete Maßnahmen getroffen haben, die eine dauerhafte Verbesserung der Situation ermöglichen —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

„Die Union der Komoren“ wird in den Anhang des Durchführungsbeschlusses 2014/170/EU aufgenommen.

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Geschehen zu Brüssel am 11. Juli 2017.

Im Namen des Rates

Der Präsident

T. TÕNISTE


(1)  ABl. L 286 vom 29.10.2008, S. 1.

(2)  Durchführungsbeschluss des Rates 2014/170/EU vom 24. März 2014 zur Aufstellung einer Liste nichtkooperierender Drittländer bei der Bekämpfung der IUU-Fischerei gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1005/2008 über ein Gemeinschaftssystem zur Verhinderung, Bekämpfung und Unterbindung der illegalen, nicht gemeldeten und unregulierten Fischerei (ABl. L 91 vom 27.3.2014, S. 43).

(3)  Beschluss der Kommission vom 1. Oktober 2015 zur Unterrichtung eines Drittlands, dass es möglicherweise als bei der Bekämpfung der illegalen, ungemeldeten und unregulierten Fischerei nichtkooperierendes Drittland eingestuft wird (ABl. C 324 vom 2.10.2015, S. 6).

(4)  Durchführungsbeschluss (EU) 2017/889 vom 23. Mai 2017 der Kommission zur Einstufung der Union der Komoren als bei der Bekämpfung der illegalen, ungemeldeten und unregulierten Fischerei nichtkooperierendes Drittland (ABl. L 135 vom 24.5.2017, S. 35).


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