EUR-Lex Access to European Union law

Back to EUR-Lex homepage

This document is an excerpt from the EUR-Lex website

Document 32017D0976

Durchführungsbeschluss (EU) 2017/976 der Kommission vom 7. Juni 2017 über die Genehmigung der Freistellungsentscheidung nach Artikel 9 der Richtlinie 96/67/EG des Rates über bestimmte Bodenabfertigungsdienste auf dem Flughafen Tallinn (AS Tallinna Lennujaam) (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2017) 3798)

C/2017/3798

OJ L 146, 9.6.2017, p. 150–154 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec_impl/2017/976/oj

9.6.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 146/150


DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (EU) 2017/976 DER KOMMISSION

vom 7. Juni 2017

über die Genehmigung der Freistellungsentscheidung nach Artikel 9 der Richtlinie 96/67/EG des Rates über bestimmte Bodenabfertigungsdienste auf dem Flughafen Tallinn (AS Tallinna Lennujaam)

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2017) 3798)

(Nur der estnische Text ist verbindlich)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 96/67/EG des Rates vom 15. Oktober 1996 über den Zugang zum Markt der Bodenabfertigungsdienste auf den Flughäfen der Gemeinschaft (1), insbesondere auf Artikel 9 Absatz 5,

in Erwägung nachstehender Gründe:

1.   VON DER REGIERUNG DER REPUBLIK ESTLAND NOTIFIZIERTE FREISTELLUNGSENTSCHEIDUNG

(1)

Nach Artikel 9 Absatz 3 der Richtlinie 96/67/EG (im Folgenden die „Richtlinie“) wurde der Kommission am 14. Februar 2017 per E-Mail und Schreiben (Eingang am 7. März 2017) die Entscheidung Estlands mitgeteilt, auf der Grundlage des Artikels 9 Absatz 1 Buchstabe b der Richtlinie für den Flughafen Tallinn folgende Freistellung zu gewähren:

(2)

Dem Leitungsorgan des Flughafens (Tallinn Airport Ltd.) soll über seine 100 %ige Tochter Tallinn Airport GH Ltd. das ausschließliche Recht vorbehalten werden, auf dem Flughafen Tallinn die folgenden, unter den Nummern 3 und 5 im Anhang zu der Richtlinie aufgeführten Drittabfertigungsdienste zu erbringen: Gepäckabfertigung und Vorfelddienste. Diese sich auf Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe b der Richtlinie stützende Freistellung wird zunächst für die Dauer von zwei Jahren (15. Mai 2017 bis 14. Mai 2019) gewährt. Ferner haben die estnischen Behörden beschlossen, angesichts der für die Überwindung der räumlichen Engpässe erforderlichen Zeit die ursprüngliche Geltungsdauer der Freistellung nach Artikel 9 Absatz 6 der Richtlinie um weitere zwei Jahre zu verlängern (15. Mai 2019 bis 14. Mai 2021).

(3)

Nach Artikel 9 Absatz 5 konsultierte die Kommission die Regierung Estlands zu ihrem Bewertungsentwurf.

2.   DERZEITIGE SITUATION AUF DEM FLUGHAFEN TALLINN

(4)

Nachdem das jährliche Verkehrsaufkommen in jüngster Zeit über die in Artikel 1 Absatz 2 der Richtlinie angegebene Schwelle von 2 Mio. Fluggästen angestiegen ist, fällt der Flughafen Tallinn in den Anwendungsbereich der Richtlinie und damit unter die Verpflichtung, den Markt für Bodenabfertigungsdienste zu öffnen.

(5)

Für die Gepäckabfertigung verfügt der Flughafen Tallinn derzeit über ein Fluggastabfertigungsgebäude und im Untergeschoss des zentralen Teils des Abfertigungsgebäudes über eine Gepäcksortieranlage für an diesem Flughafen aufgegebenes Gepäck und das gesamte Transitgepäck.

(6)

Zwar ist der Zugang zum Markt der Bodenabfertigungsdienste derzeit vollständig liberalisiert, doch aufgrund des Platzmangels ist der Flughafen über seine Tochter der einzige Anbieter von Gepäckabfertigungs- und Vorfelddiensten.

(7)

Der Flughafen Tallinn wird derzeit ausgebaut. Dieser Ausbau wurde 2010 geplant, wobei ursprünglich die Öffnung des Markts für Bodenabfertigungsdienste nicht vorgesehen war. Seitdem hat der Flughafen jedoch die Schwelle von 2 Mio. Fluggästen überschritten und fällt damit in den Anwendungsbereich der Richtlinie, weshalb die Umbaupläne entsprechend überarbeitet werden mussten, damit Investitionen speziell im Hinblick auf die Öffnung für den Markt der Bodenabfertigungsdienste getätigt werden können. Der Flughafen verfügt über Investitionspläne sowohl für die ursprünglichen Baupläne, die nach wie vor wie geplant umgesetzt werden, als auch für die Baupläne, die speziell im Hinblick auf die in den kommenden Jahren anstehende Öffnung für den Markt der Bodenabfertigungsdienste ausgearbeitet wurden, wobei die Kontinuität des Betriebs gewährleistet wird, um die Unannehmlichkeiten für die Fluggäste während der Bauarbeiten zu minimieren, was im Hinblick auf den absehbaren Anstieg der Fluggastzahlen vor allem während der bevorstehenden EU-Ratspräsidentschaft Estlands vom 1. Juli bis 31. Dezember 2017 erforderlich ist.

(8)

Die folgenden großen Investitionsprojekte für die Infrastrukturentwicklung werden am Flughafen Tallinn derzeit fortgesetzt oder begonnen:

Entwicklungsprojekt für den luftseitigen Bereich 2016-2020;

Verlängerung des südlichen Teils des Fluggastabfertigungsgebäudes 2016-2019;

Bau eines Parkhauses (Teil des Projekts für das Fluggastabfertigungsgebäude) 2017;

Investitionen zur Öffnung des Markts für Bodenabfertigungsdienste 2019-2021.

3.   ANHÖRUNG INTERESSIERTER KREISE

(9)

Nach Artikel 9 Absatz 3 der Richtlinie veröffentlichte die Kommission eine Zusammenfassung der von Estland notifizierten Freistellungsentscheidung im Amtsblatt der Europäischen Union vom 29. März 2017 (2) und ersuchte die Beteiligten um Äußerung.

(10)

Die Kommission erhielt eine Stellungnahme eines Verbands von Luftfahrtunternehmen, der den Argumenten der estnischen Behörden widersprach und die Auffassung vertrat, dass bei der aktuellen Infrastruktur der Platz nicht so eingeschränkt wäre, dass Tallinn Airport Ltd. nicht eine Lösung finden könnte, zumindest einen zusätzlichen Diensteanbieter zuzulassen. Der Verband der Luftfahrtunternehmen verweist darauf, dass bereits in der Vergangenheit mehrere Unternehmen Bodenabfertigungsdienste am Flughafen Tallinn über einen längeren Zeitraum erbracht hätten.

4.   BEURTEILUNG DER FREISTELLUNGSENTSCHEIDUNG NACH DER RICHTLINIE

(11)

Estland stützte seine Freistellungsentscheidung auf Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe b der Richtlinie, demzufolge es den Mitgliedstaaten ausdrücklich gestattet ist, aus besonderen Platz- oder Kapazitätsgründen ein oder mehrere der in Artikel 6 Absatz 2 aufgeführten Kategorien von Bodenabfertigungsdiensten einem einzigen Dienstleister vorzubehalten (3). Im vorliegenden Fall hat Estland nach Artikel 9 Absatz 2 die unter die Freistellungsentscheidung fallenden Dienstekategorien angegeben. Betroffen sind die Kategorien 3 „Gepäckabfertigung“ und 5 „Vorfelddienste“ im Anhang der Richtlinie, während der Marktzugang zu allen anderen Kategorien der Bodenabfertigungsdienste am Flughafen Tallinn unbeschränkt bleibt.

(12)

Die Freistellung wird von der Republik Estland vor allem aus folgendem Grund gewährt: Die gegenwärtigen Platz- und Kapazitätsbeschränkungen auf dem Flughafen Tallinn machen es unmöglich, einen zusätzlichen Bodenabfertigungsdienstleister für die vorstehend genannten Kategorien von Diensten (ausgenommen die Beförderung und das Ein- und Ausladen von Nahrungsmitteln und Getränken in/aus Flugzeugen) einzuführen, während die Bauarbeiten durchgeführt werden, die eine vollständige Öffnung des Marktes für Vorfelddienste und Gepäckabfertigung ermöglichen werden. Insbesondere:

Standort und Größe der jetzigen Gepäcksortieranlage machen die Zulassung weiterer Gepäckabfertigungsdienste aus Platzgründen unmöglich. Insbesondere ist die Betriebsfläche begrenzt und eng und das Manövrieren der Gepäckwagen schwierig für den derzeitigen Dienstleister, besonders in Spitzenzeiten. Die Fläche der jetzigen Anlage kann nicht in andere Bereiche ausgeweitet werden, sodass die Öffnung des Markts für ein zweites Gepäckabfertigungsunternehmen umfangreiche Arbeiten zur Errichtung neuer Anlagen in einem Außenbereich erfordert.

Es fehlen verfügbare Flächen in der Nähe der Flugzeugabstellposition, sodass es unmöglich ist, Platz für das Abstellen zusätzlichen Geräts durch einen zweiten Vorfelddienstleister bereitzustellen. Die derzeitigen Abstellplätze für Bodenabfertigungsgerät und Gepäckwagen an den Vorfeldabstellpositionen und unter der Galerie des Fluggastgebäudes werden bereits in vollem Umfang genutzt. Die Bewältigung der derzeitigen räumlichen Einschränkungen stellt den jetzigen Dienstleister vor Herausforderungen, besonders z. B. im Winter, wenn auch Schneeräum- und Entsorgungsfahrzeuge den begrenzten Abstellplatz nutzen. Darüber hinaus gibt es keine besonderen Hangars oder Garagen für das Abstellen von Gerät. Da kein Platz vorhanden ist, um die Kapazität in der Nähe des Fluggastgebäudes zu erhöhen, ist die Zulassung eines zweiten Bodenabfertigungsdienstleisters derzeit nicht möglich und erfordert umfangreiche Arbeiten zur Errichtung neuer Anlagen.

(13)

Erstens hält die Kommission den Gepäckbereich für begrenzt, der mit einer Länge von 72 m, einer Breite von 13 m und einer Höhe von 1,90 m nicht ausreicht, ein zweites Gepäckabfertigungsunternehmen zuzulassen. Zweitens stellt die Kommission vor dem Hintergrund von Artikel 9 Absatz 1 der Richtlinie, der sich auf Platz- und Kapazitätseinschränkungen insbesondere im Zusammenhang mit Verkehrsdichte und Nutzungsgrad der Flächen bezieht, fest, dass kennzeichnend für den Flughafen Tallinn die drei kurzen Spitzenzeiten sind, in denen zahlreiche Geräteeinheiten innerhalb des derzeit beschränkten Platzangebots in Betrieb genommen werden müssen. Drittens lässt sich der Platzmangel nicht schnell und einfach durch eine Ausweitung der vorhandenen Anlage beheben, da der die Anlage umgebende Bereich derzeit bebaut ist und damit nicht zur Verfügung steht. Schließlich ist derzeit kaum Platz vorhanden, Gerät und Personal eines zusätzlichen Gepäckabfertigungsunternehmens unterzubringen.

(14)

Auch in Bezug auf die Vorfelddienste stellt die Kommission fest, dass verfügbare Flächen in der Nähe der Flugzeugabstellposition fehlen, sodass es unmöglich ist, Platz für das Abstellen zusätzlichen Geräts durch einen zweiten Vorfelddienstleister bereitzustellen. Zweitens werden die derzeitigen Abstellplätze für Bodenabfertigungsgerät und Gepäckwagen an den Vorfeldabstellpositionen und unter der Galerie des Fluggastgebäudes bereits in vollem Umfang genutzt. Drittens stellt die Bewältigung der derzeitigen räumlichen Einschränkungen am Flughafen Tallinn den jetzigen Dienstleister vor Herausforderungen, besonders z. B. im Winter, wenn auch Schneeräum- und Entsorgungsfahrzeuge den begrenzten Abstellplatz nutzen. Viertens gibt es keine besonderen Hangars oder Garagen für das Abstellen von Gerät. Schließlich ist kein Platz vorhanden, um die Kapazität in der Nähe des Fluggastgebäudes zu erhöhen, wodurch die Zulassung eines zweiten Bodenabfertigungsdienstleisters derzeit nicht möglich ist und umfangreiche Arbeiten zur Errichtung neuer Anlagen erfordert.

(15)

Hinsichtlich der Behauptung des Verbands der Luftfahrtunternehmen, dass bereits in der Vergangenheit mehrere Unternehmen am Flughafen Tallinn Bodenabfertigungsdienste erbracht hatten, stellt die Kommission fest, dass nach den von Estland vorgelegten Informationen seit 1998 die Zahl der Flüge am Flughafen Tallinn um über 50 % und die Zahl der Fluggäste um 300 % gestiegen ist — bei gleichbleibender Größe der Bereiche für Vorfeld- und Gepäckabfertigungsdienste. Die Verfügbarkeit von Flächen hat sich daher aufgrund des gestiegenen Verkehrsaufkommens geändert. Der Verband der Luftfahrtunternehmen hat nicht angegeben, wie unter den gegebenen Umständen die Vorfelddienste und die Gepäckabfertigung durch einen weiteren Bodenabfertigungsdienst erbracht werden könnten.

(16)

Estland hat einen detaillierten Plan vorgelegt, wie der vorstehende Platzmangel behoben und die Infrastruktur ausgeweitet werden sollen, um den Zugang für ein zweites Gepäckabfertigungsunternehmen und einen zweiten Vorfelddienstleister zu ermöglichen und so den von der Richtlinie geforderten Grad der Marktöffnung umzusetzen. Das Auslaufen der Freistellung im Jahr 2021 würde mit dem geplanten Abschluss der Bauarbeiten zusammenfallen, sodass der Markt dann geöffnet werden kann.

(17)

Hierzu stellt die Kommission fest, dass drei Projekte, die am Flughafen Tallinn umgesetzt werden sollen, dazu beitragen würden, den Markt für Bodenabfertigungsdienste zu öffnen:

Entwicklungsprojekt für den luftseitigen Bereich (2016-2020): Der Flughafen Tallinn wird einen zusätzlichen Enteisungsbereich östlich der Start-und-Lande-Bahn errichten und das A-Vorfeld nach Norden ausweiten. Nach Abschluss des Projekts könnte ein zweites Bodenabfertigungsunternehmen Zugang zum Markt für Bodenabfertigungsdienste erlangen und Enteisungs- und Vorfelddienste anbieten.

Verlängerung des südlichen Teils des Fluggastabfertigungsgebäudes (2016-2019): Die Kapazität der Röntgengeräte für Gepäck, das in Flugzeuge verladen wird, wird erhöht, und für Bodenabfertigungspersonal werden zusätzliche Umkleideräume geschaffen, sodass ein zweites Bodenabfertigungsunternehmen hier tätig werden könnte.

Bau eines Parkhauses (2017-2018): Der Parkbereich für die Beschäftigten eines zweiten Bodenabfertigungsunternehmens wird vergrößert.

(18)

Aufgrund der obigen Erwägungen und der ihr vorliegenden Informationen ist die Kommission der Auffassung, dass Estland nachgewiesen hat, dass es bis zur Fertigstellung der vorstehend genannten Bauprojekte nicht möglich ist, zusätzlich zu den Bodenabfertigungsdiensten des Flughafens einen zweiten Drittgepäckabfertiger zuzulassen.

(19)

Dabei wurde auch die Tatsache berücksichtigt, dass am Flughafen Tallinn der Markt für alle Bodenabfertigungskategorien mit Ausnahmen der Gepäckabfertigung und der Vorfelddienste offen ist und dass die unter die Freistellung fallenden Beschränkungen nichtdiskriminierend auf alle (potenziellen) Anbieter von Bodenabfertigungsdiensten mit Ausnahme der Bodenabfertigungsdienste des Flughafens angewandt werden und dass bisher noch kein Anbieter von Bodenabfertigungsdiensten die Zulassung zur Gepäckabfertigung oder zur Erbringung der Vorfelddienste am Flughafen Tallinn beantragt hat.

(20)

Diese sich auf Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe b der Richtlinie stützende Freistellung ist auf zwei Jahre begrenzt und darf nur einmal um höchstens zwei Jahre verlängert werden. Dies sind die Bedingungen, auf deren Grundlage Estland die Freistellung gewährt wurde. Die Erneuerung wurde zum gleichen Zeitpunkt wie die Notifizierung der Freistellungsentscheidung mitgeteilt und wurde von der Kommission im Rahmen dieses Verfahrens und der vorliegenden Entscheidung geprüft.

(21)

Schließlich ist die Kommission insbesondere angesichts der derzeitigen Situation auf dem Flughafen Tallinn, der sachlichen und zeitlichen Begrenzung der Freistellung sowie der Maßnahmen zur Überwindung der derzeitigen Schwierigkeiten der Auffassung, dass die Freistellungen im Einklang mit Artikel 9 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Richtlinie die Ziele der Richtlinie nicht in unangemessener Weise beeinträchtigen, nicht zu Wettbewerbsverzerrungen zwischen Dienstleistern oder Selbstabfertigern führen und nicht über das erforderliche Maß hinausgehen.

(22)

Dieser Beschluss berührt nicht Artikel 102 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, nach dem die missbräuchliche Ausnutzung einer beherrschenden Stellung auf dem Binnenmarkt oder auf einem wesentlichen Teil desselben durch ein oder mehrere Unternehmen mit dem Binnenmarkt unvereinbar und verboten ist, soweit dies dazu führen kann, den Handel zwischen Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen.

5.   SCHLUSSFOLGERUNG

(23)

Angesichts des Ergebnisses der von der Kommission durchgeführten Prüfung und nach Konsultation der Republik Estland sollte die von diesem Mitgliedstaat nach Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe b der Richtlinie erlassene und der Kommission per E-Mail am 14. Februar 2017 und Schreiben (Eingang 7. März 2017) notifizierte Freistellungsentscheidung zum Flughafen Tallinn genehmigt werden.

(24)

Dieser Beschluss steht im Einklang mit der Stellungnahme des in Artikel 10 der Richtlinie genannten Beratenden Ausschusses —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Die von der Republik Estland nach Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe b der Richtlinie 96/67/EG erlassene und der Kommission per E-Mail am 14. Februar 2017 und Schreiben (Eingang am 7. März 2017) notifizierte Freistellungsentscheidung zum Flughafen Tallinn wird genehmigt.

Artikel 2

Dieser Beschluss ist an die Republik Estland gerichtet.

Brüssel, den 7. Juni 2017

Für die Kommission

Violeta BULC

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 272 vom 25.10.1996, S. 36.

(2)  ABl. C 98 vom 29.3.2017, S. 3.

(3)  Artikel 6 Absatz 2 der Richtlinie lautet wie folgt: „Die Mitgliedstaaten können die Zahl der Dienstleister begrenzen, die zur Erbringung folgender Bodenabfertigungsdienste befugt sind:

Gepäckabfertigung,

Vorfelddienste,

Betankungsdienste,

Fracht- und Postabfertigung, soweit dies die konkrete Beförderung von Fracht und Post zwischen Flughafen und Flugzeug bei der Ankunft, beim Abflug oder beim Transit betrifft.

Sie dürfen die Zahl dieser Dienstleister indessen nicht auf weniger als zwei je Bodenabfertigungsdienst begrenzen.


Top