EUR-Lex Access to European Union law

Back to EUR-Lex homepage

This document is an excerpt from the EUR-Lex website

Document 32017D0899

Beschluss (EU) 2017/899 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Mai 2017 über die Nutzung des Frequenzbands 470-790 MHz in der Union

OJ L 138, 25.5.2017, p. 131–137 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2017/899/oj

25.5.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 138/131


BESCHLUSS (EU) 2017/899 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

vom 17. Mai 2017

über die Nutzung des Frequenzbands 470-790 MHz in der Union

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 114,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses (1),

nach Anhörung des Ausschusses der Regionen,

gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren (2),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Im Mehrjahresprogramm für die Funkfrequenzpolitik (RSPP), das mit dem Beschluss Nr. 243/2012/EU (3) festgelegt wurde, gaben das Europäische Parlament und der Rat als Ziele vor, bis zum Jahr 2015 mindestens 1 200 MHz an Funkfrequenzen, die für drahtlose breitbandige elektronische Kommunikationsdienste in der Union geeignet sind, auszuweisen, die Weiterentwicklung innovativer Rundfunkdienste dadurch zu fördern, dass bei eindeutig nachgewiesenem Bedarf ausreichend Frequenzen für die satellitengestützte und terrestrische Bereitstellung solcher Dienste zur Verfügung gestellt werden, und genügend Frequenzen für die Programmproduktion und Sonderveranstaltungen (Programme Making and Special Events/PMSE) bereitzustellen.

(2)

In ihrer Mitteilung vom 6. Mai 2015 mit dem Titel „Strategie für einen digitalen Binnenmarkt in Europa“ betonte die Kommission die große Bedeutung des Frequenzbands 694-790 MHz (im Folgenden „700-MHz-Band“) für die Gewährleistung der Versorgung ländlicher Gebiete mit Breitbanddiensten und unterstrich die Notwendigkeit einer abgestimmten Freigabe dieses Frequenzbands unter Berücksichtigung der besonderen Anforderungen bezüglich der Verbreitung von Rundfunkdiensten. Die Überwindung der digitalen Kluft bei Versorgung und Wissensstand ist ein wichtiger Aspekt, der Vorrang genießen muss, ohne dass neue Klüfte entstehen, wenn die Nutzer neue Technologien aufgreifen.

(3)

Eine effiziente Verwaltung der Funkfrequenzen ist eine Voraussetzung für die Umstellung der Industrie auf 5G-Netze, wodurch der Union ein zentraler Platz bei der Innovation gesichert und ein für den Ausbau elektronischer Kommunikationsnetze und -dienste günstiges Umfeld geschaffen würde und somit das Wachstumspotenzial der digitalen Wirtschaft entsprechend maximiert würde. Die digitale Gesellschaft wird mehr und mehr im Zentrum der Wirtschaft der Union stehen, was eine lückenlose Netzabdeckung erforderlich macht, damit Dienste im Zusammenhang mit dem Internet der Dinge, dem elektronischen Geschäftsverkehr und europäischen Cloud-Diensten ausgebaut und die Chancen der Industrie 4.0 unionsweit in vollem Umfang genutzt werden können.

(4)

Das 700-MHz-Band bietet die Chance, Funkfrequenzen für drahtlose Breitbanddienste weltweit einheitlich und koordiniert zuzuweisen, wodurch Skaleneffekte genutzt werden können. Dank dieses Frequenzbands sollten neue innovative digitale Dienste im städtischen und ländlichen Raum oder in entlegenen Gebieten ausgebaut werden können, beispielsweise elektronische und mobile Gesundheitsdienste, die sich auf Mobiltelefone, Patientenüberwachungsgeräte und andere drahtlose Geräte stützen, und intelligente Energienetze.

(5)

In seiner Entschließung vom 19. Januar 2016 zu dem Thema „Auf dem Weg zu einer Akte zum digitalen Binnenmarkt“ hat das Europäische Parlament die Mitgliedstaaten an ihre Zusage erinnert, flächendeckend bis 2020 eine Übertragungsgeschwindigkeit von mindestens 30 Mbit/s bereitzustellen; zudem hat es betont, dass Funkfrequenzen im Binnenmarkt der drahtlosen Breitbandkommunikation in der Union und auch für den Rundfunk eine entscheidende Ressource und von wesentlicher Bedeutung für die künftige Wettbewerbsfähigkeit der Union sind, und vorrangig einen harmonisierten und wettbewerbsfördernden Rahmen für die Zuweisung und die effiziente Verwaltung von Frequenzen gefordert.

(6)

Funkfrequenzen sind ein öffentliches Gut. Im Frequenzband 470-790 MHz sind sie von großem Wert, wenn es um den kostengünstigen Ausbau drahtloser Netze mit flächendeckender Reichweite innerhalb und außerhalb von Gebäuden geht. Diese Frequenzen werden derzeit in der gesamten Union für das digitale terrestrische Fernsehen (DVB-T) und für drahtlose Audio-PMSE-Ausrüstungen genutzt. Sie sind damit eine notwendige Voraussetzung für den Zugang zu und die Verbreitung von kulturellen Inhalten, Informationen und Ideen. Sie dienen neben neuen Vertriebswegen der Entwicklung der Medien sowie des Kreativ-, Kultur- und Forschungssektors, die zur drahtlosen Verbreitung von Inhalten für die Endnutzer weitgehend auf sie angewiesen sind.

(7)

Die Zuteilungen im 700-MHz-Band sollten wettbewerbsfördernd gestaltet und so vorgenommen werden, dass der bestehende Wettbewerb nicht beeinträchtigt wird.

(8)

Für die Region 1, zu der die Union gehört, sieht die von der Weltfunkkonferenz 2015 verabschiedete Vollzugsordnung für den Funkdienst der Internationalen Fernmeldeunion (ITU) die Zuweisung des 700-MHz-Frequenzbands gemeinsam primär für den Rundfunk- und den Mobilfunkdienst (mit Ausnahme des mobilen Flugfunks) vor. Das Frequenzband 470-694 MHz (im Folgenden „UHF-Band unter 700 MHz“) bleibt exklusiv primär den Rundfunkdiensten und sekundär der Nutzung von Drahtlos-Audio-PMSE vorbehalten.

(9)

Der schnell zunehmende drahtlose Breitbandverkehr und die wachsende wirtschaftliche, industrielle und soziale Bedeutung der digitalen Wirtschaft machen eine Erweiterung der Drahtlosnetzkapazitäten unbedingt erforderlich. Frequenzen im 700-MHz-Band bieten sowohl zusätzliche Kapazitäten als auch eine flächendeckende Reichweite, vor allem für aus wirtschaftlicher Sicht schwierige ländliche, bergige und Inselgebiete sowie sonstige entlegene Gebiete, festgelegt in Übereinstimmung mit nationalen vorrangigen Gebieten, einschließlich entlang wichtiger Landverkehrswege, sowie für die Nutzung in Gebäuden und für eine Maschine-zu-Maschine-Kommunikation über weitere Entfernungen. In jenem Zusammenhang sind schlüssige und abgestimmte Maßnahmen für eine hochwertige terrestrische drahtlose Versorgung in der gesamten Union geboten, die auf der besten nationalen Praxis für in Betreibergenehmigungen auferlegte Verpflichtungen beruhen und mit denen das Ziel des Mehrjahresprogramms für die Funkfrequenzpolitik, wonach alle Bürger in der gesamten Union bis 2020 sowohl in Gebäuden als auch im Freien Zugang zu den höchstmöglichen Breitbandgeschwindigkeiten von mindestens 30 Mbit/s haben sollten, erreicht und die Verwirklichung des hochgesteckten Ziels der Gigabitgesellschaft in der Union angestrebt werden soll. Solche Maßnahmen werden innovative digitale Dienste fördern und langfristige sozioökonomische Vorteile bringen.

(10)

5G-Netze werden erhebliche Auswirkungen nicht nur auf den digitalen Sektor, sondern auf die Volkswirtschaften insgesamt haben. Insbesondere angesichts der Verzögerungen bei der Bereitstellung von 4G-Netzen und entsprechenden Diensten wird die erfolgreiche Einführung von 5G-Netzen ein entscheidender Schritt für die wirtschaftliche Entwicklung und für die Wettbewerbsfähigkeit und Produktivität der Wirtschaft der Union sein. Die Union muss daher eine Vorreiterrolle spielen, indem sie ausreichende Funkfrequenzen für die erfolgreiche Einführung und Weiterentwicklung von 5G-Netzen sicherstellt. Darüber hinaus sollten die Mitgliedstaaten bei der Genehmigung der Nutzung des 700-MHz-Bands die Möglichkeit berücksichtigen, sicherzustellen, dass die Betreiber virtueller Mobilfunknetze in der Lage sind, ihre geografische Abdeckung zu erweitern. Wenn ein Mitgliedstaat ein entsprechendes Ersuchen stellt, sollte die Kommission — sofern möglich — gemeinsam organisierte Versteigerungen fördern, um zur Bildung gesamteuropäischer Strukturen beizutragen.

(11)

Eine gemeinsame Frequenznutzung innerhalb eines gemeinsamen Frequenzbands zwischen bidirektionaler drahtloser Breitbandkommunikation für die Weitverkehrsnutzung (Aufwärts- und Abwärtsstrecke) einerseits und Nutzung von unidirektionalem Fernsehrundfunk oder von Drahtlos-Audio-PMSE andererseits ist technisch problematisch, wenn sich ihre Abdeckungsgebiete überlagern oder eng beieinander liegen. Durch eine Umwidmung des 700-MHz-Bands für bidirektionale terrestrische drahtlose breitbandige elektronische Kommunikationsdienste würden sowohl Nutzer des digitalen terrestrischen Fernsehens (DVB-T) als auch Drahtlos-Audio-PMSE-Nutzer einen Teil ihrer bisherigen Frequenzen einbüßen. Die DVB-T- und PMSE-Sektoren sind daher auf eine langfristige Vorhersehbarkeit der Regulierung zugunsten einer ausreichenden Verfügbarkeit von Frequenzen angewiesen, um ein tragfähiges Angebot an Diensten, insbesondere frei zugängliches Fernsehen, sowie deren Weiterentwicklung gewährleisten und ein günstiges Umfeld für Investitionen sicherstellen zu können, sodass Unionsziele und nationale Ziele im audiovisuellen Bereich, zu denen zum Beispiel gesellschaftlicher Zusammenhalt, Medienpluralismus und kulturelle Vielfalt gehören, verwirklicht werden. Es ist möglich, dass Maßnahmen sowohl auf Unionsebene als auch auf nationaler Ebene erforderlich sein werden, um zusätzliche Frequenzen für Drahtlos-Audio-PMSE-Zwecke außerhalb des Frequenzbands 470-790 MHz bereitzustellen.

(12)

In seinem Bericht an die Kommission empfahl Pascal Lamy, der Vorsitzende der hochrangigen Gruppe zur künftigen Nutzung des Höchstfrequenzbands (470-790 MHz), das 700-MHz-Band bis 2020 für drahtlose Breitbanddienste bereitzustellen (plus/minus zwei Jahre). Eine solche Freigabe werde dazu beitragen, das Ziel einer langfristig vorhersehbaren Regulierung für den DVB-T-Sektor zu erreichen, indem bis 2030 gesicherter Zugang zum UHF-Band unter 700 MHz bereitgestellt wird, wenngleich diese Regelung im Jahr 2025 zu überprüfen wäre.

(13)

Die Gruppe für Frequenzpolitik empfahl in ihrer Stellungnahme zu einer langfristigen Strategie für die künftige Nutzung des Höchstfrequenzbands (470-790 MHz) in der Europäischen Union vom 19. Februar 2015, dass ein unionsweit koordiniertes Vorgehen verfolgt werden sollte, um das 700-MHz-Band bis Ende 2020 für eine effektive Nutzung durch drahtlose breitbandige elektronische Kommunikationsdienste bereitzustellen, wobei sie feststellte, dass die Mitgliedstaaten aus gebührend gerechtfertigten Gründen beschließen können, die Verfügbarkeit des Bandes um bis zu zwei Jahre zu verschieben. Darüber hinaus sollte die Verfügbarkeit des UHF-Bands unter 700 MHz für die Erbringung von Rundfunkdiensten bis 2030 sichergestellt werden.

(14)

Einige Mitgliedstaaten haben bereits nationale Genehmigungsverfahren für die Nutzung des 700-MHz-Bands für bidirektionale terrestrische drahtlose breitbandige elektronische Kommunikationsdienste eingeleitet oder abgeschlossen. Ein koordinierter Ansatz wird für die künftige Nutzung des 700-MHz-Bands benötigt, der auch eine langfristige Vorhersehbarkeit der Regulierung bietet, die vielfältigen Interessen der Mitgliedstaaten mit den Zielen des digitalen Binnenmarkts vereinbar macht und eine europäische Führungsrolle in Bezug auf technische Entwicklungen auf internationaler Ebene fördert. In diesem Zusammenhang sollten die Mitgliedstaaten dazu verpflichtet werden, das 700-MHz-Band im Einklang mit dem Unionsrecht und den nationalen Rechtsvorschriften rasch umzuwidmen.

(15)

Die Mitgliedstaaten sollten aus gebührend gerechtfertigten Gründen die Bereitstellung des 700-MHz-Bands für terrestrische Systeme, die drahtlose breitbandige elektronische Kommunikationsdienste bereitstellen können, über die gemeinsame Unions-Frist bis 2020 hinaus um bis zu zwei Jahre verschieben können. Die Gründe für eine solche Verschiebung sollten sich auf ungelöste Probleme der grenzüberschreitenden Koordinierung, die zu schädlichen Störungen führen, die notwendige und komplexe Sicherstellung des technischen Übergangs großer Teile der Bevölkerung zu fortgeschrittenen Rundfunkübertragungsstandards, die finanziellen Kosten des Übergangs, die die erwarteten Einnahmen aus dem Vergabeverfahren übertreffen, und höhere Gewalt beschränken. Die Mitgliedstaaten sollten alle erforderlichen Maßnahmen ergreifen, um schädliche Störungen in den betroffenen Mitgliedstaaten so gering wie möglich zu halten. Sollten Mitgliedstaaten die Bereitstellung des 700-MHz-Bandes verschieben, so sollten sie die anderen Mitgliedstaaten und die Kommission entsprechend in Kenntnis setzen und die gebührend gerechtfertigten Gründe daher in ihre nationalen Fahrpläne aufnehmen. Jene Mitgliedstaaten sollten mit allen durch die Verschiebung betroffenen Mitgliedstaaten zusammenarbeiten, damit das 700-MHz-Band im Rahmen eines koordinierten Prozesses freigegeben wird, und sollten Informationen über diese Koordinierung in ihre nationalen Fahrpläne aufnehmen.

(16)

Aus der Nutzung des 700-MHz-Bands durch andere Anwendungen in Drittländern, wie sie durch internationale Übereinkünfte oder in nationalen Teilgebieten außerhalb der effektiven Kontrolle der Behörden eines Mitgliedstaates erlaubt wird, könnten sich Beschränkungen für die Nutzung des 700-MHz-Frequenzbands für terrestrische drahtlose breitbandige elektronische Kommunikationsdienste in einigen Mitgliedstaaten ergeben. Jene Mitgliedstaaten wären dadurch daran gehindert, die auf Unionsebene festgelegte gemeinsame Zeitplanung einzuhalten. Die betreffenden Mitgliedstaaten sollten alle erforderlichen Maßnahmen treffen, um die Dauer und geografische Reichweite solcher Beschränkungen zu verringern, und erforderlichenfalls die Hilfestellung der Union gemäß Artikel 10 Absatz 2 des Beschlusses Nr. 243/2012/EU in Anspruch nehmen. Sie sollten der Kommission solche Beschränkungen gemäß Artikel 6 Absatz 2 und Artikel 7 der Entscheidung Nr. 676/2002/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (4) melden; diese Informationen sollten gemäß Artikel 5 der Entscheidung Nr. 676/2002/EG veröffentlicht werden.

(17)

Dieser Beschluss sollte ferner auf nationaler Ebene getroffene Maßnahmen unberührt lassen, die mit dem Unionsrecht in Einklang stehen und Zielen von allgemeinem Interesse im Zusammenhang mit dem Recht der Mitgliedstaaten dienen, ihre Funkfrequenzen für die Zwecke der öffentlichen Ordnung und Sicherheit sowie der Verteidigung zu verwalten und zu nutzen.

(18)

Die Nutzung des 700-MHz-Bands für terrestrische drahtlose breitbandige elektronische Kommunikationsdienste sollte so bald wie möglich einer flexiblen Genehmigungsregelung unterworfen werden. Dies sollte Inhabern von Frequenznutzungsrechten die Möglichkeit bieten, ihre bestehenden Rechte im Rahmen der Anwendung der Artikel 9, 9a und 9b der Richtlinie 2002/21/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (5) zu übertragen und zu vermieten, wobei zu berücksichtigen ist, dass gemäß Artikel 5 des Beschlusses Nr. 243/2012/EU im Binnenmarkt für elektronische Kommunikationsdienste ein wirksamer Wettbewerb gefördert werden muss und Wettbewerbsverzerrungen zu vermeiden sind. Bei der jeweiligen Bewertung im Rahmen der Genehmigung von Funkfrequenzen sollten die Mitgliedstaaten die Geltungsdauer der Genehmigungen, den Geschäftsplan der Betreiber und seinen Beitrag zur Verwirklichung der Ziele der digitalen Agenda sowie die Förderung innovativer digitaler Dienste und den langfristigen sozioökonomischen Nutzens berücksichtigen.

(19)

Es ist wichtig, dass eine langfristige regulatorische Vorhersehbarkeit für DVB-T in Bezug auf den Zugang zum UHF-Band unter 700 MHz verwirklicht wird, wobei dem Ergebnis der Weltfunkkonferenz von 2015 Rechnung getragen wird. Im Einklang mit den Artikeln 9 und 9a der Richtlinie 2002/21/EG sollten die Mitgliedstaaten soweit möglich einen flexiblen Ansatz verfolgen, wobei sie die Einführung alternativer Nutzungen, z. B. durch terrestrische drahtlose breitbandige elektronische Kommunikationsdienste im UHF-Band unter 700 MHz, entsprechend dem nationalen Bedarf für die Verbreitung von Rundfunkdiensten — auch für innovative nutzerorientierte Initiativen — zulassen können sollten. Solche alternativen Nutzungen sollte dem Rundfunk als Hauptnutzer — nach Maßgabe der Nachfrage auf nationaler Ebene — ununterbrochenen Frequenzzugang garantieren. Zu diesem Zweck sollten die Mitgliedstaaten die Zusammenarbeit der Rundfunkveranstalter, Rundfunkbetreiber und Mobilfunkbetreiber fördern, um die Konvergenz von audiovisuellen Plattformen und Internetplattformen und die gemeinsame Nutzung von Frequenzen zu erleichtern. Wenn sie die alternative Frequenznutzung im UHF-Band unter 700 MHz für terrestrische drahtlose breitbandige elektronische Kommunikationsdienste zulassen, sollten die Mitgliedstaaten dafür sorgen, dass diese Nutzung für den digitalen terrestrischen Rundfunk in benachbarten Mitgliedstaaten, wie in der auf der regionalen Funkkonferenz 2006 geschlossenen Vereinbarung vorgesehen, keine schädliche Störung verursacht.

(20)

Die Mitgliedstaaten sollten abgestimmte nationale Fahrpläne zur Erleichterung der Nutzung des 700-MHz-Bands für terrestrische drahtlose breitbandige elektronische Kommunikationsdienste aufstellen und zugleich die Kontinuität der Fernsehrundfunkdienste, die dieses Band räumen sollen, gewährleisten. Nach der Annahme solcher nationalen Fahrpläne sollten die Mitgliedstaaten diese in transparenter Weise in der Union zur Verfügung stellen. In die nationalen Fahrpläne sollten Tätigkeiten und Zeitangaben in Bezug auf die Frequenzumplanung, technische Entwicklungen bei Netz- und Endnutzerausrüstungen, die Koexistenz von Funk- und anderen Ausrüstungen, bestehende und neue Genehmigungsregelungen sowie Mechanismen zur Vermeidung schädlicher Störungen bei Nutzern von Frequenzen in angrenzenden Bändern aufgenommen werden; außerdem sollten sie Informationen über Möglichkeiten des Ausgleichs für etwaige Migrationskosten enthalten, um u. a. Kosten für die Endnutzer oder die Rundfunkveranstalter zu vermeiden. Soweit die Mitgliedstaaten beabsichtigen, das digitale terrestrische Fernsehen (DVB-T) beizubehalten, sollte in den nationalen Fahrplänen die Möglichkeit einer Förderung der Modernisierung von Rundfunksendeanlagen geprüft werden, damit Techniken zum Einsatz kommen, die Funkfrequenzen effizienter nutzen, z. B. moderne Videoformate (wie HEVC) oder Signalübertagungstechnologien (wie DVB-T2).

(21)

Der Umfang und das Verfahren eines möglichen Ausgleichs für die vollzogene Umstellung der Frequenznutzung, insbesondere für die Endnutzer, sollte gemäß Artikel 14 der Richtlinie 2002/20/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (6) nach den einschlägigen nationalen Vorschriften geprüft werden und sollte mit den Artikeln 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union vereinbar sein, um beispielsweise bei der Frequenznutzung die Umstellung auf Techniken, die die Funkfrequenzen effizienter nutzen, zu erleichtern. Die Kommission sollte in der Lage sein, einem Mitgliedstaat auf dessen Anfrage Orientierungshilfen für die Erleichterung der Umstellung der Frequenznutzung zu geben.

(22)

Die Kommission sollte in Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten dem Europäischen Parlament und dem Rat über die Entwicklungen bei der Nutzung des Frequenzbands unter 700 MHz berichten, mit dem Ziel, die effiziente Nutzung dieses Frequenzbands nach Maßgabe des geltenden Unionsrecht sicherzustellen. Die Kommission sollte die sozialen, wirtschaftlichen, kulturellen und internationalen Aspekte der Nutzung des Frequenzbands unter 700 MHz, technologische Weiterentwicklungen, Änderungen des Verbraucherverhaltens und die Anforderungen im Hinblick auf die Netzanbindung zur Förderung von Wachstum und Innovation in der Union berücksichtigen.

(23)

Da das Ziel dieses Beschlusses, nämlich ein koordinierter Ansatz für die Nutzung des 470-790-MHz-Frequenzbands in der Union nach gemeinsamen Zielen, von den Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden kann, sondern vielmehr wegen des Umfangs oder der Wirkungen der Maßnahme auf Unionsebene besser zu verwirklichen ist, kann die Union im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union verankerten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht dieser Beschluss nicht über das für die Erreichung dieses Ziels erforderliche Maß hinaus —

HABEN FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

(1)   Ab dem 30. Juni 2020 gestatten die Mitgliedstaaten die Nutzung des Frequenzbands 694-790 MHz (im Folgenden „700-MHz-Band“) für terrestrische Systeme, die drahtlose breitbandige elektronische Kommunikationsdienste bereitstellen können, ausschließlich unter den von der Kommission gemäß Artikel 4 der Entscheidung Nr. 676/2002/EG festgelegten harmonisierten technischen Bedingungen.

Die Mitgliedstaaten können jedoch die Bereitstellung des 700-MHz-Bands aus einem oder mehreren der im Anhang dieses Beschlusses dargelegten gebührend gerechtfertigten Gründen um bis zu zwei Jahre verschieben. In dem Fall eines solchen Verschiebens setzt der betreffende Mitgliedstaat die anderen Mitgliedstaaten und die Kommission entsprechend in Kenntnis und nimmt diese gebührend gerechtfertigten Gründe in den nach Artikel 5 dieses Beschlusses angenommenen nationalen Fahrplan auf. Soweit erforderlich, führen die Mitgliedstaaten gemäß der Richtlinie 2002/20/EG das Genehmigungsverfahren durch oder ändern entsprechende bestehende Frequenznutzungsrechte, um diese Nutzung zu erlauben.

Ein Mitgliedstaat, der die Bereitstellung des 700-MHz-Bands gemäß Unterabsatz 2 verschiebt, arbeitet mit den von der Verschiebung betroffenen Mitgliedstaaten zusammen, damit das 700-MHz-Band im Rahmen eines koordinierten Prozesses für breitbandige elektronische Kommunikationsdienste freigegeben wird, und nimmt Informationen über diese Koordinierung in die nach Artikel 5 angenommenen nationalen Fahrpläne auf.

(2)   Um die Nutzung des 700-MHz-Bands nach Absatz 1 zu gestatten, schließen die Mitgliedstaaten bis zum 31. Dezember 2017 alle erforderlichen Vereinbarungen der grenzüberschreitenden Frequenzkoordinierung innerhalb der Union.

(3)   In geografischen Gebieten, in denen die Frequenzkoordinierung mit Drittländern noch ungeklärt ist, sind die Mitgliedstaaten nicht an die Pflichten aus den Absätzen 1 und 2 gebunden, vorausgesetzt, dass sie alle zumutbaren Anstrengungen unternehmen, um die Dauer und geografische Reichweite einer solchen ungeklärten Koordinierung zu verringern und der Kommission jährlich über die Ergebnisse Bericht erstatten, bis die noch offenen Koordinierungsprobleme gelöst sind.

Unterabsatz 1 gilt für Probleme bei der Frequenzkoordinierung in der Republik Zypern, die dadurch bedingt sind, dass die Regierung Zyperns daran gehindert ist, die effektive Kontrolle über Teile ihres Hoheitsgebiets auszuüben.

(4)   Dieser Beschluss berührt nicht das Recht der Mitgliedstaaten, ihre Funkfrequenzen für die Zwecke der öffentlichen Ordnung und Sicherheit sowie der Verteidigung zu verwalten und zu nutzen.

Artikel 2

Bei der Gewährung von Nutzungsrechten im 700-MHz-Band für terrestrische Systeme, die in der Lage sind, drahtlose breitbandige elektronische Kommunikationsdienste zu erbringen, gestatten die Mitgliedstaaten die Übertragung oder Vermietung dieser Rechte im Rahmen offener und transparenter Verfahren nach Maßgabe des geltenden Unionsrechts.

Artikel 3

(1)   Wenn die Mitgliedstaaten die Nutzung des 700-MHz-Bands genehmigen oder bestehende Rechte zur Nutzung des 700-MHz-Bands ändern, tragen sie der Notwendigkeit, die in Artikel 6 Absatz 1 des Beschlusses Nr. 243/2012/EU vorgegebenen Geschwindigkeits- und Qualitätsziele — einschließlich der Versorgung in zuvor festgelegten nationalen vorrangigen Gebieten, z.B. entlang wichtiger Landverkehrswege — zu erreichen, gebührend Rechnung, damit drahtlose Anwendungen und die europäische Führungsrolle bei neuartigen digitalen Diensten wirksam zum Wirtschaftswachstum in der Union beitragen können. Zu den betreffenden Maßnahmen kann auch die Festlegung von Bedingungen zur Erleichterung oder Förderung der gemeinsamen Nutzung von Netzinfrastrukturen oder Frequenzen im Einklang mit dem Unionsrecht gehören.

(2)   Bei der Anwendung des Absatzes 1 führen die Mitgliedstaaten Prüfungen bezüglich der Notwendigkeit durch, die Frequenznutzungsrechte im 700-MHz-Band an bestimmte Bedingungen zu knüpfen, und konsultieren hierzu gegebenenfalls die relevanten Akteure.

Artikel 4

Die Mitgliedstaaten sorgen entsprechend dem nationalen Bedarf für die Verfügbarkeit — bis mindestens 2030 — des Frequenzbandes 470-694 MHz (im Folgenden „UHF-Band unter 700 MHz“) für die terrestrische Bereitstellung von Rundfunkdiensten, einschließlich des frei zugänglichen Fernsehens, und für die Nutzung durch drahtlose Audio-PMSE auf Grundlage nationaler Bedürfnisse, wobei sie dem Grundsatz der Technologieneutralität Rechnung tragen. Die Mitgliedstaaten gewährleisten, dass eine anderweitige Nutzung des UHF-Bands unter 700 MHz in ihrem Hoheitsgebiet mit dem nationalen Rundfunkbedarf in dem jeweiligen Mitgliedstaat vereinbar ist und keine schädlichen Störungen bei der terrestrischen Bereitstellung von Rundfunkdiensten in benachbarten Mitgliedstaaten verursacht und auch keinen Schutz vor solchen Störungen beansprucht. Verpflichtungen, die sich aus internationalen Übereinkünften, wie etwa Abkommen über die grenzüberschreitende Frequenzkoordinierung, ergeben, bleiben von einer solchen Nutzung unberührt.

Artikel 5

(1)   So rasch wie möglich und bis spätestens zum 30. Juni 2018 beschließen und veröffentlichen die Mitgliedstaaten ihren nationalen Plan und Zeitplan (im Folgenden „nationaler Fahrplan“) — einschließlich der Maßnahmen im Einzelnen — für die Erfüllung ihrer Verpflichtungen nach Artikel 1 und Artikel 4. Vor der Erstellung ihrer nationalen Fahrpläne konsultieren die Mitgliedstaaten sämtliche relevanten Akteure.

(2)   Um zu gewährleisten, dass die Nutzung des 700-MHz-Bands im Einklang mit Artikel 1 Absatz 1 erfolgt, machen die Mitgliedstaaten in ihren nationalen Fahrplänen gegebenenfalls Angaben über Maßnahmen — einschließlich unterstützender Maßnahmen — zur Begrenzung der Auswirkungen des bevorstehenden Umstellungsprozesses auf die Öffentlichkeit und auf die Nutzung drahtloser Audio-PMSE und zur Erleichterung einer rechtzeitigen Verfügbarkeit interoperabler Ausrüstungen für die Fernsehrundfunknetze und entsprechender Empfangsgeräte im Binnenmarkt.

Artikel 6

Die Mitgliedstaaten können, sofern dies angemessen ist und mit dem Unionsrecht in Einklang steht, sicherstellen, dass eine angemessene Erstattung — insbesondere an die Endnutzer — der entstehenden unmittelbaren Kosten der Umstellung oder der Neuzuweisung der Frequenznutzung unverzüglich und transparent erfolgt, damit unter anderem bei der Frequenznutzung die Umstellung auf Techniken, die die Funkfrequenzen effizienter nutzen, erleichtert wird.

Auf Anfrage des betreffenden Mitgliedstaates kann die Kommission Orientierungshilfen für eine derartige Erstattung geben, um die Umstellung der Frequenznutzung zu erleichtern.

Artikel 7

Die Kommission berichtet in Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten dem Europäischen Parlament und dem Rat über die Entwicklungen bei der Nutzung des Frequenzbands unter 700 MHz, mit dem Ziel, die effiziente Nutzung dieses Frequenzbands nach Maßgabe des geltenden Unionsrechts sicherzustellen. Die Kommission berücksichtigt die sozialen, wirtschaftlichen, kulturellen und internationalen Aspekte der Nutzung des Frequenzbands unter 700 MHz gemäß Artikel 1 und 4, technologische Weiterentwicklungen, Änderungen des Verbraucherverhaltens und die Anforderungen im Hinblick auf die Netzanbindung, um Wachstum und Innovation in der Union zu fördern.

Artikel 8

Dieser Beschluss tritt am zwanzigsten Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Artikel 9

Dieser Beschluss ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Geschehen zu Straßburg am 17. Mai 2017.

Im Namen des Europäischen Parlaments

Der Präsident

A. TAJANI

Im Namen des Rates

Der Präsident

C. ABELA


(1)  ABl. C 303 vom 19.8.2016, S. 127.

(2)  Stellungnahme des Europäischen Parlaments vom 15. März 2017 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht) und Beschluss des Rates vom 25. April 2017.

(3)  Beschluss Nr. 243/2012/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. März 2012 über ein Mehrjahresprogramm für die Funkfrequenzpolitik (ABl. L 81 vom 21.3.2012, S. 7).

(4)  Entscheidung Nr. 676/2002/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. März 2002 über einen Rechtsrahmen für die Funkfrequenzpolitik in der Europäischen Gemeinschaft (Frequenzentscheidung) (ABl. L 108 vom 24.4.2002, S. 1).

(5)  Richtlinie 2002/21/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. März 2002 über einen gemeinsamen Rechtsrahmen für elektronische Kommunikationsnetze und -dienste (Rahmenrichtlinie) (ABl. L 108 vom 24.4.2002, S. 33).

(6)  Richtlinie 2002/20/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. März 2002 über die Genehmigung elektronischer Kommunikationsnetze und -dienste (Genehmigungsrichtlinie) (ABl. L 108 vom 24.4.2002, S. 21).


ANLAGE

Gerechtfertigte Gründe für eine verzögerte Bereitstellung des 700-MHz-Bands nach dem 30. Juni 2020 für terrestrische Systeme, die drahtlose breitbandige elektronische Kommunikationsdienste bereitstellen können (Artikel 1 Absatz 1):

1.

ungelöste Probleme der grenzüberschreitenden Koordinierung, die zu schädlichen Störungen führen;

2.

die Notwendigkeit und Komplexität der Sicherstellung des technischen Übergangs großer Teile der Bevölkerung zu fortgeschrittenen Rundfunkübertragungsstandards;

3.

finanzielle Kosten des Übergangs, die die erwarteten Einnahmen aus dem Vergabeverfahren übertreffen;

4.

höhere Gewalt.


Top