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Document 32017R0705

Durchführungsverordnung (EU) 2017/705 Der Kommission vom 19. April 2017 zur Änderung des Anhangs I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif

C/2017/2386

OJ L 104, 20.4.2017, p. 6–7 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2017/705/oj

20.4.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 104/6


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2017/705 DER KOMMISSION

vom 19. April 2017

zur Änderung des Anhangs I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (1), insbesondere auf Artikel 9 Absatz 1 Buchstaben b und e,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 wurde eine Warennomenklatur festgelegt (im Folgenden „Kombinierte Nomenklatur“), die in Anhang I jener Verordnung aufgeführt ist.

(2)

Der derzeitige Wortlaut des KN-Codes 1905 90 60 lautet „gesüßt“, was Zweifel am Geltungsbereich des KN-Codes aufkommen lässt und zu ungenau für eine Einreihung auf Basis einer Laboranalyse ist. Die Angabe „gesüßt“ sollte gestrichen werden, da sich nicht feststellen lässt, ob der Zucker auf natürliche Weise enthalten ist, was die Einreihung der Ware in KN-Code 1905 90 90 bedeuten würde, oder ob er zugefügt wurde, was die Einreihung der Ware in KN-Code 1905 90 60 bedeuten würde. Die Angabe „gesüßt“ ist zu vage, denn sie deckt alle natürlichen und künstlichen Stoffe mit süßem Geschmack ab, ohne einen Schwellenwert für den Gehalt des Süßungsmittels in der Ware festzulegen. Dies könnte dazu führen, dass unterschiedliche Mindestschwellenwerte angewandt werden oder dass nicht objektiv nachgewiesen werden kann, ob eine Ware Süßungsmittel enthält.

(3)

Die derzeitigen KN-Codes 1905 90 60 und 1905 90 90 wurden einer statistischen Analyse unterzogen, um die Höhe der Zölle einzuschätzen, die bei der Einfuhr von Waren dieser beiden KN-Codes mit einem Gehalt an Saccharose, Invertzucker oder Isoglucose von weniger als 5 GHT erhoben werden. Die Statistikanalyse ergab, dass auf Basis des Kriteriums „gesüßt“ bei einer erheblichen Anzahl Einfuhren die in KN-Code 1905 90 60 eingereihten Waren in KN-Code 1905 90 90 hätten eingereiht werden sollen und umgekehrt. Der Wortlaut des KN-Codes 1905 90 60 muss daher dahin gehend geändert werden, dass ein klares Kriterium für die Unterscheidung zwischen den beiden Warengruppen eingeführt wird. Der Gehalt an Saccharose, Invertzucker oder Isoglucose in GHT ist ein objektiveres Kriterium und kann daher für die Zwecke der Laboranalyse leichter angewandt werden.

(4)

Da die KN auch eine statistische Nomenklatur ist, müssen gleichzeitig mit der Änderung des Geltungsbereichs der betreffenden KN-Codes auch die siebte und die achte Stelle der KN-Codes geändert werden, damit die Statistikdaten nach der Änderung ordnungsgemäß verarbeitet werden können.

(5)

Da Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 gemäß Artikel 12 derselben Verordnung mit Wirkung vom 1. Januar 2018 zu ersetzen ist, sollten die neuen KN-Codes erst ab dem 1. Januar 2018 gelten.

(6)

Die Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 sollte daher entsprechend geändert werden.

(7)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für den Zollkodex —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Teil 2 Kapitel 19 der Kombinierten Nomenklatur in Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 wird wie folgt geändert:

a)

Die die KN-Codes 1905 90 60 und 1905 90 90 betreffenden Zeilen werden gestrichen;

b)

die folgenden Zeilen werden eingefügt:

„1905 90 70

mit einem Gehalt an Saccharose, Invertzucker oder Isoglucose von 5 GHT oder mehr

9 + EA MAX

24,2 + AD S/Z (2)

1905 90 80

andere

9 + EA MAX

20,7 + AD F/M (2)

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem 1. Januar 2018.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 19. April 2017

Für die Kommission

Der Präsident

Jean-Claude JUNCKER


(1)  ABl. L 256 vom 7.9.1987, S. 1.

(2)  Siehe Anhang 1.“


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