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Document 32016R2375

Delegierte Verordnung (EU) 2016/2375 der Kommission vom 12. Oktober 2016 zur Erstellung eines Rückwurfplans für bestimmte Fischereien auf Grundfischarten in den nordwestlichen Gewässern

C/2016/6439

OJ L 352, 23.12.2016, p. 39–47 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 31/12/2017; Aufgehoben durch 32018R0046

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_del/2016/2375/oj

23.12.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 352/39


DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2016/2375 DER KOMMISSION

vom 12. Oktober 2016

zur Erstellung eines Rückwurfplans für bestimmte Fischereien auf Grundfischarten in den nordwestlichen Gewässern

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 über die Gemeinsame Fischereipolitik und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1954/2003 und (EG) Nr. 1224/2009 des Rates sowie zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 2371/2002 und (EG) Nr. 639/2004 des Rates und des Beschlusses 2004/585/EG des Rates (1), insbesondere auf Artikel 15 Absatz 6 und Artikel 18 Absätze 1 und 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 zielt darauf ab, Rückwürfe in allen Fischereien der Union durch Einführung einer Anlandeverpflichtung für Fänge aller Arten, die Fangbeschränkungen unterliegen, schrittweise abzuschaffen.

(2)

Gemäß Artikel 15 Absatz 6 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 ist die Kommission befugt, im Wege delegierter Rechtsakte Rückwurfpläne für einen Zeitraum von höchstens drei Jahren auf der Grundlage von gemeinsamen Empfehlungen zu erlassen, die die Mitgliedstaaten in Absprache mit den zuständigen Beiräten erarbeitet haben.

(3)

Durch die Delegierte Verordnung (EU) 2015/2438 (2) erstellte die Kommission für den Zeitraum 2016–2018 auf Grundlage einer gemeinsamen Empfehlung der Mitgliedstaaten im Jahr 2015 einen Rückwurfplan für bestimmte Fischereien auf Grundfischarten in den nordwestlichen Gewässern.

(4)

Belgien, Irland, Spanien, Frankreich, die Niederlande und das Vereinigte Königreich haben ein direktes Bewirtschaftungsinteresse an den Fischereien in den nordwestlichen Gewässern. Am 3. Juni 2016 haben diese Mitgliedstaaten der Kommission nach Abstimmung mit dem Beirat für die nordwestlichen Gewässer eine neue gemeinsame Empfehlung übermittelt. Einschlägige wissenschaftliche Gremien legten wissenschaftliche Beiträge vor, die vom Wissenschafts-, Technik- und Wirtschaftsausschuss für die Fischerei (STECF) geprüft wurden. Die Maßnahmen in der gemeinsamen Empfehlung entsprechen Artikel 18 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 und können in diese Verordnung aufgenommen werden.

(5)

In den nordwestlichen Gewässern gilt die Anlandeverpflichtung gemäß Artikel 15 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 für die Arten, die die Fangbeschränkungen unterliegenden Fischereien definieren, spätestens seit dem 1. Januar 2016. In der gemeinsamen Empfehlung sind die Flotten festgelegt, die der Anlandeverpflichtung für die gemischte Fischerei auf Kabeljau, Schellfisch, Wittling und Seelachs, die Fischerei auf Kaisergranat, die gemischte Fischerei auf Seezunge und Scholle sowie die Fischerei auf Seehecht und Pollack unterliegen.

(6)

Die Delegierte Verordnung (EU) 2015/2438 enthält Bestimmungen für die Einführung der Anlandeverpflichtung für bestimmte Fischereien auf Grundfischarten in den nordwestlichen Gewässern im Zeitraum 2016-2018.

(7)

Nach Maßgabe der von den Mitgliedstaaten im Jahr 2016 vorgelegten neuen gemeinsamen Empfehlung sollte der Rückwurfplan ab 2017 weitere Arten abdecken, die die stark gemischte Fischerei auf Kabeljau, Schellfisch, Wittling und Seelachs, die Fischerei auf Kaisergranat, die gemischte Fischerei auf Seezunge und Scholle sowie die Fischerei auf Seehecht und Pollack definieren. Auch Beifangarten sollten in bestimmten Fischereien abgedeckt sein.

(8)

In der gemeinsamen Empfehlung wird vorgeschlagen, für Kaisergranat, der in der ICES-Division VI und im ICES-Untergebiet VII mit Reusen und Fallen gefangen wird und für den gemäß wissenschaftlichen Daten unter Berücksichtigung des Fanggeräts, der Fangmethoden und des Ökosystems hohe Überlebensraten bestehen, eine Ausnahme von der Anlandeverpflichtung anzuwenden. Nach Auffassung des STECF ist die Ausnahmeregelung gerechtfertigt. Deshalb sollte diese Ausnahme auch in der vorliegenden Verordnung enthalten bleiben.

(9)

In der gemeinsamen Empfehlung wird vorgeschlagen, für Fänge von Seezunge unterhalb der Mindestreferenzgröße für die Bestandserhaltung von 80-99 mm, die mit Scherbrettnetzen in der ICES-Division VIId innerhalb von sechs Seemeilen von der Küste und außerhalb bezeichneter Aufwuchsgebiete gefangen werden, für Fangtätigkeiten, die bestimmte Bedingungen erfüllen, eine Ausnahme von der Anlandeverpflichtung anzuwenden. Wissenschaftliche Daten unter Berücksichtigung des Fanggeräts und des Ökosystems belegen, dass hohe Überlebensraten bestehen. Der STECF wies darauf hin, dass die Überlebensrate von einer Reihe von Faktoren abhängt; er riet zur Vorsicht bei der Ausweitung der Ergebnisse der Studien auf andere Fischereien und regte an, dass zur Unterstützung dieses Antrags weitere einschlägige Studien durchgeführt werden sollten. Deshalb sollte diese Ausnahme für das Jahr 2017 unter der Voraussetzung in die vorliegende Verordnung aufgenommen werden, dass die Flotte, die diese Ausnahme anwendet, unter mit der Studie vergleichbaren Bedingungen tätig ist, und dass die betreffenden Mitgliedstaaten zusätzliche Studien durchführen. Die Ergebnisse dieser zusätzlichen Studien sollten im Jahr 2017 vom STECF geprüft werden.

(10)

Die gemeinsame Empfehlung enthält sieben Ausnahmen von der Anlandeverpflichtung wegen Geringfügigkeit, die für bestimmte Fischereien und jeweils bis zu einer bestimmten Höhe gelten. Die von den Mitgliedstaaten vorgelegten Nachweise wurden vom STECF überprüft, der insgesamt zu dem Ergebnis kam, dass die gemeinsame Empfehlung fundierte Argumente dafür enthält, dass weitere Verbesserungen der Selektivität schwer zu erreichen sind und/oder unverhältnismäßig hohe Kosten beim Umgang mit unerwünschten Fängen entstehen, und diese Argumente teilweise durch eine qualitative Bewertung der Kosten gestützt werden. Daher und da keine abweichenden wissenschaftlichen Informationen vorliegen, sollten die Ausnahmen wegen Geringfügigkeit in Höhe der in der gemeinsamen Empfehlung vorgeschlagenen Prozentsätze unter Beachtung der Obergrenzen gemäß Artikel 15 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 in die vorliegende Verordnung aufgenommen werden.

(11)

Die für den Zeitraum von 2017 bis 2018 für Seezunge vorgesehene Ausnahme wegen Geringfügigkeit bis zu einer Obergrenze von 3 % der jährlichen Gesamtfangmenge dieser Art durch Schiffe, die Seezunge in den ICES-Divisionen VIId, VIIe, VIIf und VIIg mit Spiegel- und Kiemennetzen befischen, beruht darauf, dass Erhöhungen der Selektivität nur sehr schwer zu erreichen sind. Der STECF kam zu dem Ergebnis, dass diese Ausnahme klar definiert ist und deshalb in die vorliegende Verordnung aufgenommen werden sollte.

(12)

Die für Wittling vorgesehene Ausnahme wegen Geringfügigkeit bis zu einer Obergrenze von 7 % im Jahr 2017 und 6 % im Jahr 2018 der jährlichen Gesamtfangmenge dieser Art durch Schiffe, die Wittling anlanden müssen und diese Art in den ICES-Divisionen VIId und VIIe mit Grundschleppnetzen und Waden mit einer Maschenöffnung von weniger als 100 mm und mit pelagischen Schleppnetzen befischen, beruht darauf, dass Erhöhungen der Selektivität nur sehr schwer zu erreichen sind.

(13)

Die für Wittling vorgesehene Ausnahme wegen Geringfügigkeit bis zu einer Obergrenze von 7 % im Jahr 2017 und 6 % im Jahr 2018 der jährlichen Gesamtfangmenge dieser Art durch Schiffe, die Wittling anlanden müssen und diese Art in den ICES-Divisionen VIIb bis VIIj mit Grundschleppnetzen und Waden mit einer Maschenöffnung von mindestens 100 mm befischen, beruht darauf, dass Erhöhungen der Selektivität nur sehr schwer zu erreichen sind.

(14)

Die für Wittling vorgesehene Ausnahme wegen Geringfügigkeit bis zu einer Obergrenze von 7 % im Jahr 2017 und 6 % im Jahr 2018 der jährlichen Gesamtfangmenge dieser Art durch Schiffe, die Wittling anlanden müssen und diese Art im ICES-Untergebiet VII (ausgenommen VIIa, VIId und VIIe) mit Grundschleppnetzen und Waden mit einer Maschenöffnung von weniger als 100 mm befischen, beruht darauf, dass Erhöhungen der Selektivität nur sehr schwer zu erreichen sind.

(15)

Hinsichtlich der drei für Wittling vorgesehenen Ausnahmen wegen Geringfügigkeit mussten die betreffenden Mitgliedstaaten der Kommission gemäß der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2438 zusätzliche wissenschaftliche Informationen zur Begründung der Ausnahme vorlegen. Der STECF stellt fest, dass die zusätzlichen Informationen zwar einige Bedenken des STECF ausräumen, allerdings immer noch keine vollständigen Daten vorliegen. Der STECF betont die Notwendigkeit eines einheitlicheren Ansatzes für diesen Bestand. Auf der Grundlage der vom STECF überprüften wissenschaftlichen Daten und angesichts der Tatsache, dass weitere Belege zugunsten der Ausnahme vorliegen, kann diese Ausnahme fortgeführt werden und sollte in die vorliegende Verordnung aufgenommen werden.

(16)

Die für Kaisergranat vorgesehene Ausnahme wegen Geringfügigkeit bis zu einer Obergrenze von 7 % im Jahr 2017 und 6 % im Jahr 2018 der jährlichen Gesamtfangmenge dieser Art durch Schiffe, die Kaisergranat im ICES-Untergebiet VII anlanden müssen, beruht darauf, dass Erhöhungen der Selektivität nur sehr schwer zu erreichen sind. Nach Auffassung des STECF ist die Ausnahmeregelung gerechtfertigt. Deshalb sollte diese Ausnahme in die vorliegende Verordnung aufgenommen werden.

(17)

Die für Kaisergranat vorgesehene Ausnahme wegen Geringfügigkeit bis zu einer Obergrenze von 7 % im Jahr 2017 und 6 % im Jahr 2018 der jährlichen Gesamtfangmenge dieser Art durch Schiffe, die Kaisergranat im ICES-Untergebiet VI anlanden müssen, beruht darauf, dass Erhöhungen der Selektivität nur sehr schwer zu erreichen sind und dass mit Zahlen unterfütterte Nachweise über unverhältnismäßig hohe Kosten beim Umgang mit unerwünschten Fängen vorliegen. Nach Auffassung des STECF ist die Ausnahmeregelung gerechtfertigt. Deshalb sollte diese Ausnahme in die vorliegende Verordnung aufgenommen werden.

(18)

Die für den Zeitraum von 2017 bis 2018 für Seezunge vorgesehene Ausnahme wegen Geringfügigkeit bis zu einer Obergrenze von 3 % der jährlichen Gesamtfangmenge dieser Art durch Schiffe, die diese Art in den ICES-Divisionen VIId, VIIe, VIIf, VIIg und VIIh mit TBB-Fanggeräten mit einer Maschenöffnung von 80-119 mm mit verbesserter Selektivität befischen, beruht darauf, dass Erhöhungen der Selektivität nur sehr schwer zu erreichen sind. Der STECF stellte fest, dass die Ausnahme einen Ausgleich für die Verwendung von selektiverem Fanggerät bieten sollte und dass die beantragte Ausnahme wegen Geringfügigkeit verbleibende Rückwürfe abdecken sollte. Deshalb sollte diese Ausnahme in die vorliegende Verordnung aufgenommen werden.

(19)

Die Delegierte Verordnung (EU) 2015/2438 sollte daher aufgehoben und durch eine neue Verordnung ersetzt werden.

(20)

Da sich die in der vorliegenden Verordnung vorgesehenen Maßnahmen unmittelbar auf die wirtschaftlichen Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Fangsaison der Unionsschiffe sowie deren Planung auswirken, sollte die Verordnung unverzüglich nach ihrer Veröffentlichung in Kraft treten. Sie sollte ab dem 1. Januar 2017 gelten —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Umsetzung der Anlandeverpflichtung

Die Anlandeverpflichtung gemäß Artikel 15 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 gilt für die im Anhang der vorliegenden Verordnung aufgeführten Fischereien in den ICES-Gebieten V (ausgenommen Va und nur Unionsgewässer von Vb), VI und VII.

Artikel 2

Ausnahme aufgrund hoher Überlebensraten

(1)   Die Ausnahme von der Anlandeverpflichtung gemäß Artikel 15 Absatz 4 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 für Arten, für die wissenschaftliche Daten hohe Überlebensraten belegen, ist anzuwenden auf:

a)

Kaisergranat (Nephrops norvegicus), der in den ICES-Untergebieten VI und VII mit Reusen und Fallen (Fanggerätecodes (3) FPO und FIX) gefangen wird;

b)

Fänge im Jahr 2017 von Seezunge (Solea solea) unterhalb der Mindestreferenzgröße für die Bestandserhaltung, die mit Scherbrettnetzen (Fanggerätecodes OTT, OTB, TBS, TBN, TB, PTB, OT, PT, TX) mit einer Maschenöffnung des Steert von 80 mm bis 99 mm in der ICES-Division VIId innerhalb von sechs Seemeilen von der Küste und außerhalb bezeichneter Aufwuchsgebiete gefangen werden, für Fangtätigkeiten, die die folgenden Bedingungen erfüllen: Schiffe mit einer Länge von maximal 10 m und einer maximalen Maschinenleistung von 180 kW, wenn sie in Gewässern mit einer Tiefe von 15 m oder weniger fischen und wenn die Schleppdauer auf höchstens 1,5 Stunden begrenzt wird. Solche Fänge von Seezunge sind unverzüglich freizusetzen.

(2)   Mitgliedstaaten, die ein direktes Bewirtschaftungsinteresse in den nordwestlichen Gewässern haben, legen der Kommission vor dem 1. Mai 2017 zusätzliche wissenschaftliche Informationen zur Begründung der Ausnahme gemäß Absatz 1 Buchstabe b vor. Der Wissenschafts-, Technik- und Wirtschaftsausschuss für die Fischerei (STECF) bewertet diese Informationen vor dem 1. September 2017.

Artikel 3

Ausnahmen wegen Geringfügigkeit

Abweichend von Artikel 15 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 dürfen folgende Mengen zurückgeworfen werden:

a)

bei Wittling (Merlangius merlangus) bis zu 7 % im Jahr 2017 und bis zu 6 % im Jahr 2018 der jährlichen Gesamtfangmenge dieser Art durch Schiffe, die Wittling anlanden müssen und diese Art in den ICES-Divisionen VIId bis VIIe mit Grundschleppnetzen und Waden mit einer Maschenöffnung von höchstens 100 mm (OTB, SSC, OTT, PTB, SDN, SPR, TBN, TBS, TB, SX, SV, OT, PT und TX) und mit pelagischen Schleppnetzen (OTM, PTM) befischen;

b)

bei Wittling (Merlangius merlangus) bis zu 7 % im Jahr 2017 und bis zu 6 % im Jahr 2018 der jährlichen Gesamtfangmenge dieser Art durch Schiffe, die Wittling anlanden müssen und diese Art in den ICES-Divisionen VIIb bis VIIj mit Grundschleppnetzen und Waden mit einer Maschenöffnung von mindestens 100 mm (OTB, SSC, OTT, PTB, SDN, SPR, TBN, TBS, TB, SX, SV, OT, PT und TX) und mit pelagischen Schleppnetzen (OTM, PTM) befischen;

c)

bei Wittling (Merlangius merlangus) bis zu 7 % im Jahr 2017 und bis zu 6 % im Jahr 2018 der jährlichen Gesamtfangmenge dieser Art durch Schiffe, die Wittling anlanden müssen und diese Art im ICES-Untergebiet VII (ausgenommen die Divisionen VIIa, VIId und VIIe) mit Grundschleppnetzen und Waden mit einer Maschenöffnung von weniger als 100 mm (OTB, SSC, OTT, PTB, SDN, SPR, TBN, TBS, TB, SX, SV, OT, PT und TX) und mit pelagischen Schleppnetzen (OTM, PTM) befischen;

d)

bei Kaisergranat (Nephrops norvegicus) bis zu 7 % im Jahr 2017 und bis zu 6 % im Jahr 2018 der jährlichen Gesamtfangmenge dieser Art durch Schiffe, die Kaisergranat im ICES-Untergebiet VII anlanden müssen;

e)

bei Kaisergranat (Nephrops norvegicus) bis zu 7 % im Jahr 2017 und bis zu 6 % im Jahr 2018 der jährlichen Gesamtfangmenge dieser Art durch Schiffe, die Kaisergranat im ICES-Untergebiet VI anlanden müssen;

f)

bei Seezunge (Solea solea) in den Jahren 2017 und 2018 bis zu 3 % der jährlichen Gesamtfangmenge dieser Art durch Schiffe, die Seezunge in den ICES-Divisionen VIId, VIIe, VIIf und VIIg mit Spiegel- und Kiemennetzen befischen;

g)

bei Seezunge (Solea solea) in den Jahren 2017 und 2018 bis zu 3 % der jährlichen Gesamtfangmenge dieser Art durch Schiffe, die Seezunge anlanden müssen und diese Art in den ICES-Divisionen VIId, VIIe, VIIf, VIIg und VIIh mit TBB-Fanggeräten mit einer Maschenöffnung von 80-119 mm mit verbesserter Selektivität befischen.

Artikel 4

Schiffe, die der Anlandeverpflichtung unterliegen

(1)   Die Mitgliedstaaten legen gemäß den Kriterien im Anhang dieser Verordnung fest, welche Schiffe in den einzelnen Fischereien der Anlandeverpflichtung unterliegen.

Schiffe, die im Jahr 2016 in bestimmten Fischereien der Anlandeverpflichtung unterlagen, unterliegen ihr in den betreffenden Fischereien auch weiterhin.

(2)   Vor dem 31. Dezember 2016 übermitteln die betreffenden Mitgliedstaaten der Kommission und den übrigen Mitgliedstaaten über die gesicherte Fischereiaufsichts-Website der Union die Verzeichnisse der Schiffe, die in jeder der im Anhang aufgeführten Fischereien gemäß Absatz 1 festgelegt wurden. Die Mitgliedstaaten halten diese Verzeichnisse jederzeit auf dem aktuellen Stand.

Artikel 5

Aufhebung

Die Delegierte Verordnung (EU) 2015/2438 wird aufgehoben.

Artikel 6

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt vom 1. Januar 2017 bis zum 31. Dezember 2018.

Artikel 4 gilt ab dem Tag des Inkrafttretens dieser Verordnung.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 12. Oktober 2016

Für die Kommission

Der Präsident

Jean-Claude JUNCKER


(1)  ABl. L 354 vom 28.12.2013, S. 22.

(2)  Delegierte Verordnung (EU) 2015/2438 der Kommission vom 12. Oktober 2015 zur Erstellung eines Rückwurfplans für bestimmte Fischereien auf Grundfischarten in den nordwestlichen Gewässern (ABl. L 336 vom 23.12.2015, S. 29).

(3)  Die in dieser Verordnung verwendeten Fanggerätecodes wurden von der Ernährungs- und Landwirtschaftsorganisation der Vereinten Nationen festgelegt.


ANHANG

Der Anlandeverpflichtung unterliegende Fischereien

a)

Fischereien in den Unionsgewässern und den internationalen Gewässern des ICES-Untergebiets VI und der ICES-Division Vb

Fischerei

Fanggerätecode

Beschreibung des Fanggeräts

Maschenöffnung

Anzulandende Arten

Kabeljau (Gadus morhua), Schellfisch (Melanogrammus aeglefinus), Wittling (Merlangius merlangus) und Seelachs (Pollachius virens)

OTB, SSC, OTT, PTB, SDN, SPR, TBN, TBS, OTM, PTM, TB, SX, SV, OT, PT, TX

Schleppnetze und Waden

Alle

Alle Fänge von Schellfisch und Beifänge von Seezunge, Scholle und Butten, bei denen die Gesamtanlandungen aller Arten pro Schiff in den Jahren 2014 und 2015 (*1) zusammengenommen mehr als 5 % Kabeljau, Schellfisch, Wittling und Seelachs umfassten

Kaisergranat (Nephrops norvegicus)

OTB, SSC, OTT, PTB, SDN, SPR, FPO, TBN, TB, TBS, OTM, PTM, SX, SV, FIX, OT, PT, TX

Schleppnetze, Waden, Reusen und Fallen

Alle

Alle Fänge von Kaisergranat und Beifänge von Schellfisch, bei denen die Gesamtanlandungen aller Arten pro Schiff in den Jahren 2014 und 2015 (*1) mehr als 20 % Kaisergranat umfassten

b)

Fischereien auf Seehecht mit TAC in den ICES-Untergebieten VI und VII sowie in den Unionsgewässern und den internationalen Gewässern der ICES-Division Vb

Fischerei

Fanggerätecode

Beschreibung des Fanggeräts

Maschenöffnung

Anzulandende Arten

Seehecht (Merluccius merluccius)

OTB, SSC, OTT, PTB, SDN, SPR, TBN, TBS, OTM, PTM, TB, SX, SV, OT, PT, TX

Schleppnetze und Waden

Alle

Alle Fänge von Seehecht, bei denen die Gesamtanlandungen aller Arten pro Schiff in den Jahren 2014 und 2015 (*2) mehr als 20 % Seehecht umfassten

Seehecht (Merluccius merluccius)

GNS, GN, GND, GNC, GTN, GTR, GEN

Alle Kiemennetze

Alle

Alle Fänge von Seehecht

Seehecht (Merluccius merluccius)

LL, LLS, LLD, LX, LTL, LHP, LHM

Alle Langleinen

Alle

Alle Fänge von Seehecht

c)

Fischereien mit TAC für Kaisergranat im ICES-Untergebiet VII

Fischerei

Fanggerätecode

Beschreibung des Fanggeräts

Maschenöffnung

Anzulandende Arten

Kaisergranat (Nephrops norvegicus)

OTB SSC, OTT, PTB, SDN, SPR, FPO, TBN, TB, TBS, OTM, PTM, SX, SV, FIX, OT, PT, TX

Schleppnetze, Waden, Reusen und Fallen

Alle

Alle Fänge von Kaisergranat, bei denen die Gesamtanlandungen aller Arten pro Schiff in den Jahren 2014 und 2015 (*3) mehr als 20 % Kaisergranat umfassten

d)

Fischereien in der ICES-Division VIIa

Fischerei

Fanggerätecode

Fanggerät

Maschenöffnung

Anzulandende Arten

Kabeljau (Gadus morhua), Schellfisch (Melanogrammus aeglefinus), Wittling (Merlangius merlangus) und Seelachs (Pollachius virens)

OTB, SSC, OTT, PTB, SDN, SPR, TBN, TBS, OTM, PTM, TB, SX, SV, OT, PT, TX

Schleppnetze und Waden

Alle

Alle Fänge von Schellfisch, bei denen die Gesamtanlandungen aller Arten pro Schiff in den Jahren 2014 und 2015 (*4) zusammengenommen mehr als 10 % Kabeljau, Schellfisch, Wittling und Seelachs umfassten

e)

Fischereien in der ICES-Division VIId

Fischerei

Fanggerätecode

Fanggerät

Maschenöffnung

Anzulandende Arten

Seezunge (Solea solea)

TBB

Alle Baumkurren

Alle

Alle Fänge von Seezunge

Seezunge (Solea solea)

OTT, OTB, TBS, TBN, TB, PTB, OT, PT, TX

Schleppnetze

< 100 mm

Alle Fänge von Seezunge, bei denen die Gesamtanlandungen aller Arten pro Schiff in den Jahren 2014 und 2015 (*5) mehr als 5 % Seezunge umfassten

Seezunge (Solea solea)

GNS, GN, GND, GNC, GTN, GTR, GEN

Alle Spiegel- und Kiemennetze

Alle

Alle Fänge von Seezunge

Kabeljau (Gadus morhua), Schellfisch (Melanogrammus aeglefinus), Wittling (Merlangius merlangus) und Seelachs (Pollachius virens)

OTB, SSC, OTT, PTB, SDN, SPR, TBN, TBS, OTM, PTM, TB, SX, SV, OT, PT, TX

Schleppnetze und Waden

Alle

Alle Fänge von Wittling, bei denen die Gesamtanlandungen aller Arten pro Schiff in den Jahren 2014 und 2015 (*5) zusammengenommen mehr als 20 % Kabeljau, Schellfisch, Wittling und Seelachs umfassten

f)

Fischereien auf Seezunge in der ICES-Division VIIe

Fischerei

Fanggerätecode

Fanggerät

Maschenöffnung

Anzulandende Arten

Seezunge (Solea solea)

TBB

Alle Baumkurren

Alle

Alle Fänge von Seezunge, bei denen die Gesamtanlandungen aller Arten pro Schiff in den Jahren 2014 und 2015 (*6) mehr als 5 % Seezunge umfassten

Seezunge (Solea solea)

GNS, GN, GND, GNC, GTN, GTR, GEN

Alle Spiegel- und Kiemennetze

Alle

Alle Fänge von Seezunge

g)

Fischereien auf Pollack in den ICES-Divisionen VIId und VIIe

Fischerei

Fanggerätecode

Fanggerät

Maschenöffnung

Anzulandende Arten

Pollack (Pollachius pollachius)

GNS, GN, GND, GNC, GTN, GTR, GEN

Alle Spiegel- und Kiemennetze

Alle

Alle Fänge von Pollack

h)

Fischereien in den ICES-Divisionen VIIb, VIIc und VIIf bis VIIk

Fischerei

Fanggerätecode

Fanggerät

Maschenöffnung

Anzulandende Arten

Seezunge (Solea solea)

TBB

Alle Baumkurren

Alle

Alle Fänge von Seezunge, bei denen die Gesamtanlandungen aller Arten pro Schiff in den Jahren 2014 und 2015 (*7) mehr als 5 % Seezunge umfassten

Seezunge (Solea solea)

GNS, GN, GND, GNC, GTN, GTR, GEN

Alle Spiegel- und Kiemennetze

Alle

Alle Fänge von Seezunge

i)

Fischereien in den ICES-Divisionen VIIb, VIIc, VIIe und VIIf bis VIIk

Fischerei

Fanggerätecode

Fanggerät

Maschenöffnung

Anzulandende Arten

Kabeljau (Gadus morhua), Schellfisch (Melanogrammus aeglefinus), Wittling (Merlangius merlangus) und Seelachs (Pollachius virens)

OTB, SSC, OTT, PTB, SDN, SPR, TBN, TBS, OTM, PTM, TB, SX, SV, OT, PT, TX

Schleppnetze und Waden

Alle

Alle Fänge von Wittling, bei denen die Gesamtanlandungen aller Arten pro Schiff in den Jahren 2014 und 2015 (*8) zusammengenommen mehr als 20 % Kabeljau, Schellfisch, Wittling und Seelachs umfassten


(*1)  Schiffe, die in dieser Fischerei im Einklang mit der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2438 der Anlandeverpflichtung unterliegen, bleiben trotz des geänderten Bezugszeitraums in dem Verzeichnis gemäß Artikel 4 dieser Verordnung aufgeführt und unterliegen in dieser Fischerei weiterhin der Anlandeverpflichtung.

(*2)  Schiffe, die in dieser Fischerei im Einklang mit der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2438 der Anlandeverpflichtung unterliegen, bleiben trotz des geänderten Bezugszeitraums in dem Verzeichnis gemäß Artikel 4 dieser Verordnung aufgeführt und unterliegen in dieser Fischerei weiterhin der Anlandeverpflichtung.

(*3)  Schiffe, die in dieser Fischerei im Einklang mit der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2438 der Anlandeverpflichtung unterliegen, bleiben trotz des geänderten Bezugszeitraums in dem Verzeichnis gemäß Artikel 4 dieser Verordnung aufgeführt und unterliegen in dieser Fischerei weiterhin der Anlandeverpflichtung.

(*4)  Schiffe, die in dieser Fischerei im Einklang mit der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2438 der Anlandeverpflichtung unterliegen, bleiben trotz des geänderten Bezugszeitraums in dem Verzeichnis gemäß Artikel 4 dieser Verordnung aufgeführt und unterliegen in dieser Fischerei weiterhin der Anlandeverpflichtung.

(*5)  Schiffe, die in dieser Fischerei im Einklang mit der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2438 der Anlandeverpflichtung unterliegen, bleiben trotz des geänderten Bezugszeitraums in dem Verzeichnis gemäß Artikel 4 dieser Verordnung aufgeführt und unterliegen in dieser Fischerei weiterhin der Anlandeverpflichtung.

(*6)  Schiffe, die in dieser Fischerei im Einklang mit der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2438 der Anlandeverpflichtung unterliegen, bleiben trotz des geänderten Bezugszeitraums in dem Verzeichnis gemäß Artikel 4 dieser Verordnung aufgeführt und unterliegen in dieser Fischerei weiterhin der Anlandeverpflichtung.

(*7)  Schiffe, die in dieser Fischerei im Einklang mit der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2438 der Anlandeverpflichtung unterliegen, bleiben trotz des geänderten Bezugszeitraums in dem Verzeichnis gemäß Artikel 4 dieser Verordnung aufgeführt und unterliegen in dieser Fischerei weiterhin der Anlandeverpflichtung.

(*8)  Schiffe, die in dieser Fischerei im Einklang mit der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2438 der Anlandeverpflichtung unterliegen, bleiben trotz des geänderten Bezugszeitraums in dem Verzeichnis gemäß Artikel 4 dieser Verordnung aufgeführt und unterliegen in dieser Fischerei weiterhin der Anlandeverpflichtung.


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