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Document 32016R2222

Durchführungsverordnung (EU) 2016/2222 der Kommission vom 5. Dezember 2016 zur Änderung des Anhangs I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif

C/2016/8362

OJ L 336, 10.12.2016, p. 17–18 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2016/2222/oj

10.12.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 336/17


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2016/2222 DER KOMMISSION

vom 5. Dezember 2016

zur Änderung des Anhangs I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (1), insbesondere auf Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe e,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 wurde eine Warennomenklatur festgelegt (im Folgenden die „Kombinierte Nomenklatur“), die in Anhang I jener Verordnung aufgeführt ist.

(2)

Die Unterposition 9505 10 der Kombinierten Nomenklatur erfasst Weihnachtsartikel.

(3)

Eine Orientierung für die Auslegung der Bezeichnung „Weihnachtsartikel“ geben die HS-Erläuterungen zu Position 9505 Abschnitt A Nummern 1 und 2. Trotzdem bestehen noch immer unterschiedliche Ansichten in Bezug darauf, welche Waren zu denen gehören, die unter die Unterposition 9505 10 fallen

(4)

Im Interesse der Rechtssicherheit sollte daher der Geltungsbereich der Unterposition 9505 10 präzisiert werden, indem zwischen den in den HS-Erläuterungen zu Position 9505 Abschnitt A Nummern 1 und 2 genannten traditionellen Weihnachtsartikeln und allgemein in der Winterzeit zu Dekorationszwecken verwendeten Artikeln unterschieden wird.

(5)

Daher ist es erforderlich, eine Zusätzliche Anmerkung in Kapitel 95 der Kombinierten Nomenklatur einzufügen, um eine einheitliche Auslegung der Unterposition 9505 10 in der gesamten Union zu gewährleisten.

(6)

Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 sollte daher entsprechend geändert werden.

(7)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für den Zollkodex —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

In Teil II Kapitel 95 der Kombinierten Nomenklatur im Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 wird folgende Zusätzliche Anmerkung 1 eingefügt:

„1.

Zu Unterposition 9505 10 gehören:

a)

Gegenstände, die weithin als traditionell in der Weihnachtszeit/Adventszeit verwendete Artikel angesehen werden und ausschließlich als Weihnachtsartikel hergestellt und konzipiert wurden.

Dazu gehören:

(1)

Gegenstände, die mit der Geburt Christi in Zusammenhang gebracht werden (z. B. Gegenstände für die traditionelle Weihnachtskrippe), wie Krippenfiguren, Krippentiere, der Stern von Bethlehem, die Heiligen Drei Könige und Weihnachtskrippen,

(2)

Gegenstände, die aufgrund althergebrachter nationaler Traditionen als in der Weihnachtszeit/Adventszeit verwendete Artikel angesehen werden, wie z. B.:

künstliche Weihnachtsbäume,

Weihnachtssocken,

Weihnachtsholzscheite,

Weihnachtsknallbonbons,

Weihnachtsmänner (auch mit Schlitten),

Weihnachtsengel.

Zu dieser Unterposition gehören nicht Winterartikel, die sich für eine allgemeinere Verwendung als Dekorationsartikel in dieser Jahreszeit eignen, weil ihre objektiven Merkmale darauf hindeuten, dass sie nicht ausschließlich für die Weihnachtszeit/Adventszeit sondern vor allem zur Dekoration in der Winterzeit verwendet werden, z. B. Eiszapfen, Schneekristalle, Sterne, Rentiere, Rotkehlchen, Schneemänner und andere Motive der Winterzeit, unabhängig davon, ob die Farben oder die Aufmachung usw. einen Bezug zum Weihnachtsfest nahelegen.

b)

Dekorationsartikel für Weihnachtsbäume.

Hierbei handelt es sich um Gegenstände, die dazu bestimmt sind, an einen Weihnachtsbaum gehängt zu werden (d. h. im Allgemeinen Gegenstände aus leichtem, nicht dauerhaftem Material zum Schmücken eines Weihnachtsbaums). Diese Gegenstände müssen einen Bezug zu Weihnachten haben.“

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 5. Dezember 2016

Für die Kommission

Stephen QUEST

Generaldirektor

Generaldirektion Steuern und Zollunion


(1)  ABl. L 256 vom 7.9.1987, S. 1.


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