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Document 22016A1203(03)

Abkommen über eine strategische Partnerschaft zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Kanada andererseits

OJ L 329, 3.12.2016, p. 45–65 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/agree_internation/2016/2118/oj

Related Council decision

3.12.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 329/45


ABKOMMEN ÜBER EINE STRATEGISCHE PARTNERSCHAFT

zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Kanada andererseits

DIE EUROPÄISCHE UNION, im Folgenden „Union“,

und

DAS KÖNIGREICH BELGIEN,

DIE REPUBLIK BULGARIEN,

DIE TSCHECHISCHE REPUBLIK,

DAS KÖNIGREICH DÄNEMARK,

DIE BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND,

DIE REPUBLIK ESTLAND,

IRLAND,

DIE HELLENISCHE REPUBLIK,

DAS KÖNIGREICH SPANIEN,

DIE FRANZÖSISCHE REPUBLIK,

DIE REPUBLIK KROATIEN,

DIE ITALIENISCHE REPUBLIK,

DIE REPUBLIK ZYPERN,

DIE REPUBLIK LETTLAND,

DIE REPUBLIK LITAUEN,

DAS GROSSHERZOGTUM LUXEMBURG,

UNGARN,

DIE REPUBLIK MALTA,

DAS KÖNIGREICH DER NIEDERLANDE,

DIE REPUBLIK ÖSTERREICH,

DIE REPUBLIK POLEN,

DIE PORTUGIESISCHE REPUBLIK,

RUMÄNIEN,

DIE REPUBLIK SLOWENIEN,

DIE SLOWAKISCHE REPUBLIK,

DIE REPUBLIK FINNLAND,

DAS KÖNIGREICH SCHWEDEN,

DAS VEREINIGTE KÖNIGREICH GROSSBRITANNIEN UND NORDIRLAND,

Vertragsparteien des Vertrags über die Europäische Union und des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, im Folgenden „Mitgliedstaaten“,

einerseits und

KANADA

andererseits,

im Folgenden zusammen „Vertragsparteien“ —

GESTÜTZT AUF die langjährige Freundschaft zwischen den Menschen in Europa und Kanada aufgrund ihrer umfangreichen historischen, kulturellen, politischen und wirtschaftlichen Bindungen,

UNTER HINWEIS AUF die Fortschritte seit der Unterzeichnung des Rahmenabkommens zwischen den Europäischen Gemeinschaften und Kanada über handelspolitische und wirtschaftliche Zusammenarbeit von 1976, der Erklärung zu den transatlantischen Beziehungen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Kanada andererseits von 1990, der Gemeinsamen Politischen Erklärung zu den Beziehungen EU-Kanada und dem Gemeinsamen Aktionsplan EU/Kanada von 1996, der Partnerschaftsagenda EU-Kanada von 2004 und des Abkommens zwischen der Europäischen Union und Kanada über die Schaffung eines Rahmens für die Beteiligung Kanadas an Krisenbewältigungsoperationen der Europäischen Union von 2005,

IN BEKRÄFTIGUNG ihres nachdrücklichen Engagements für die Grundsätze der Demokratie und für die Menschenrechte, so wie sie in der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte niedergelegt sind,

IN DER GEMEINSAMEN ÜBERZEUGUNG, dass die Verbreitung von Massenvernichtungswaffen eine große Gefahr für die internationale Sicherheit darstellt,

AUFBAUEND auf der seit langem bestehenden Tradition der Zusammenarbeit bei der Förderung der internationalen Grundsätze des Friedens, der Sicherheit und der Rechtsstaatlichkeit,

IN BEKRÄFTIGUNG ihrer Entschlossenheit zur Bekämpfung des Terrorismus und des organisierten Verbrechens auf bilateraler und multilateraler Ebene,

IM GEMEINSAMEN EINTRETEN für die Armutsminderung, die Förderung eines inklusiven Wirtschaftswachstums und die Unterstützung der Entwicklungsländer in ihren Bemühungen um politische und wirtschaftliche Reformen,

IN ANERKENNUNG ihres gemeinsamen Wunsches, die nachhaltige Entwicklung in ihren wirtschaftlichen, sozialen und ökologischen Aspekten zu fördern,

MIT STOLZ VERWEISEND auf die umfangreichen direkten Kontakte zwischen ihren Bürgern und auf ihr Engagement für den Schutz und die Förderung der Vielfalt kultureller Ausdrucksformen,

IN ANERKENNUNG der wichtigen Rolle wirksamer multilateraler Organisationen bei der Förderung der Zusammenarbeit und der Erzielung positiver Ergebnisse in Bezug auf globale Themen und Herausforderungen,

IN WÜRDIGUNG ihrer dynamischen Handels- und Investitionsbeziehungen, die durch die wirksame Umsetzung eines umfassenden Wirtschafts- und Handelsabkommens weiter gestärkt werden können,

EINGEDENK DER TATSACHE, dass die Bestimmungen dieses Abkommens, die in den Geltungsbereich von Titel V des Dritten Teils des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union fallen, das Vereinigte Königreich und Irland als eigene Vertragsparteien und nicht als Teil der Europäischen Union binden, es sei denn, die Europäische Union hat zusammen mit dem Vereinigten Königreich und/oder Irland Kanada notifiziert, dass das Vereinigte Königreich oder Irland gemäß dem dem Vertrag über die Europäische Union und dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union beigefügten Protokoll Nr. 21 über die Position des Vereinigten Königreichs und Irlands hinsichtlich des Raums der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts als Teil der Europäischen Union gebunden ist. Wenn das Vereinigte Königreich und/oder Irland gemäß Artikel 4a des Protokolls Nr. 21 nicht mehr als Teil der Europäischen Union gebunden sind, setzt die Europäische Union zusammen mit dem Vereinigten Königreich und/oder Irland Kanada unverzüglich von jeder Änderung ihres Standpunkts in Kenntnis; in diesem Fall sind die beiden Länder weiterhin als eigene Vertragsparteien an die Bestimmungen des Abkommens gebunden. Dies gilt im Einklang mit dem diesen Verträgen beigefügten Protokoll über die Position Dänemarks auch für Dänemark,

IN ANERKENNUNG der institutionellen Veränderungen in der Europäischen Union seit Inkrafttreten des Vertrags von Lissabon,

IN BEKRÄFTIGUNG ihres Status als strategische Partner und ihrer Entschlossenheit zur weiteren Stärkung und Intensivierung ihrer Beziehungen und ihrer internationalen Zusammenarbeit auf der Grundlage der gegenseitigen Achtung und des Dialogs mit dem Ziel, ihre gemeinsame Interessen und Werte geltend zu machen,

IN DER ÜBERZEUGUNG, dass eine solche Zusammenarbeit pragmatisch und Schritt für Schritt im Zuge der Weiterentwicklung ihrer Politik Gestalt annehmen sollte —

SIND WIE FOLGT ÜBEREINGEKOMMEN:

TITEL I

GRUNDLAGE DER ZUSAMMENARBEIT

Artikel 1

Allgemeine Grundsätze

(1)   Die Vertragsparteien bringen ihre Unterstützung für die gemeinsamen Grundsätze zum Ausdruck, die in der Charta der Vereinten Nationen festgelegt sind.

(2)   In Würdigung ihrer strategischen Beziehungen bemühen sich die Vertragsparteien um verbesserte Kohärenz bei der Entwicklung ihrer Zusammenarbeit auf bilateraler, regionaler und multilateraler Ebene.

(3)   Die Vertragsparteien setzen dieses Abkommen auf der Grundlage gemeinsamer Werte und der Grundsätze des Dialogs, der gegenseitigen Achtung, der gleichberechtigten Partnerschaft, des Multilateralismus, des Konsenses und der Achtung des Völkerrechts um.

TITEL II

MENSCHENRECHTE, GRUNDFREIHEITEN, DEMOKRATIE UND RECHTSSTAATLICHKEIT

Artikel 2

Wahrung und Förderung der demokratischen Grundsätze, der Menschenrechte und der Grundfreiheiten

(1)   Die Achtung der demokratischen Grundsätze, der Menschenrechte und der Grundfreiheiten, wie sie in der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte und bestehenden internationalen Menschenrechtsübereinkommen und anderen rechtsverbindlichen Instrumenten niedergelegt sind, zu deren Vertragsparteien die Union oder die Mitgliedstaaten und Kanada zählen, bildet die Grundlage der jeweiligen nationalen und internationalen Politik der Vertragsparteien und stellt ein wesentliches Element dieses Abkommens dar.

(2)   Die Vertragsparteien bemühen sich um Zusammenarbeit und Wahrung dieser Rechte und Grundsätze im Rahmen ihrer Politik und halten andere Staaten zur Einhaltung dieser internationalen Menschenrechtsübereinkommen und rechtsverbindlichen Instrumente und zur Erfüllung ihrer Verpflichtungen im Bereich der Menschenrechte an.

(3)   Die Vertragsparteien setzen sich für die Förderung der Demokratie, einschließlich freier und fairer Wahlen im Einklang mit internationalen Standards, ein. Die Vertragsparteien unterrichten einander über ihre jeweiligen Wahlbeobachtungsmissionen und fordern einander gegebenenfalls zur Teilnahme daran auf.

(4)   Die Vertragsparteien erkennen die Bedeutung der Rechtsstaatlichkeit für den Schutz der Menschenrechte und für das reibungslose Funktionieren der staatlichen Institutionen in einem demokratischen Staat an. Dazu gehören u. a. eine unabhängige Justiz, Gleichheit vor dem Gesetz, das Recht auf ein faires Verfahren und der Zugang des Einzelnen zu einem wirksamen Rechtsschutz.

TITEL III

INTERNATIONALER FRIEDEN, INTERNATIONALE SICHERHEIT UND WIRKSAMER MULTILATERALISMUS

Artikel 3

Massenvernichtungswaffen

(1)   Die Vertragsparteien sind der Auffassung, dass die Weitergabe von Massenvernichtungswaffen und Trägermitteln an staatliche wie an nichtstaatliche Akteure eine der größten Gefahren für die internationale Stabilität und Sicherheit darstellt.

(2)   Die Vertragsparteien kommen daher überein, zusammenzuarbeiten und einen Beitrag zur Verhinderung der Verbreitung von Massenvernichtungswaffen und deren Trägermitteln zu leisten, indem sie ihre Verpflichtungen aus den internationalen Abrüstungs- und Nichtverbreitungsübereinkünften und den Resolutionen des VN-Sicherheitsrats in vollem Umfang erfüllen und umsetzen. Darüber hinaus arbeiten die Vertragsparteien, soweit angebracht, weiterhin zusammen, um im Rahmen ihrer Beteiligung an den Ausfuhrkontrollregelungen, denen beide Vertragsparteien beigetreten sind, die Bemühungen um Nichtverbreitung zu unterstützen. Die Vertragsparteien sind sich darüber einig, dass diese Bestimmung ein wesentliches Element dieses Abkommens bildet.

(3)   Die Vertragsparteien kommen ferner überein, zusammenzuarbeiten und einen Beitrag zur Verhinderung der Verbreitung von Massenvernichtungswaffen und Trägermitteln zu leisten, indem sie

a)

gegebenenfalls Maßnahmen treffen, um alle einschlägigen internationalen Abrüstungs- und Nichtverbreitungsverträge zu unterzeichnen, zu ratifizieren oder ihnen beizutreten, sämtliche Verpflichtungen aus Verträgen, zu deren Vertragsparteien sie zählen, im vollen Umfang zu erfüllen und andere Staaten zum Beitritt zu diesen Verträgen aufzufordern;

b)

ein wirksames System einzelstaatlicher Ausfuhrkontrollen aufrechterhalten, mit dem die Ausfuhr von mit Massenvernichtungswaffen zusammenhängenden Gütern, einschließlich der Endverwendung von Technologien mit doppeltem Verwendungszweck, kontrolliert und illegale Vermittlungsgeschäfte mit und die Durchfuhr von solchen Gütern verhindert werden und das wirksame Sanktionen für Verstöße gegen die Ausfuhrkontrollen umfasst;

c)

die Verbreitung von chemischen, biologischen und Toxinwaffen bekämpfen. Die Vertragsparteien kommen überein, in einschlägigen Foren die Aussichten auf den Beitritt aller Länder zu internationalen Übereinkommen, darunter dem Übereinkommen über das Verbot der Entwicklung, Herstellung, Lagerung und des Einsatzes chemischer Waffen und über die Vernichtung solcher Waffen und dem Übereinkommen über das Verbot der Entwicklung, Herstellung und Lagerung bakteriologischer (biologischer) Waffen und von Toxinwaffen sowie über die Vernichtung solcher Waffen, zu fördern.

(4)   Die Vertragsparteien kommen überein, ein regelmäßiges Treffen EU-Kanada auf hoher Ebene einzurichten, um einen Meinungsaustausch über Möglichkeiten zur Förderung der Zusammenarbeit in einer Reihe von Fragen der Nichtverbreitung und der Abrüstung zu führen.

Artikel 4

Kleinwaffen und leichte Waffen

(1)   Die Vertragsparteien erkennen an, dass die illegale Herstellung, Verbringung und der illegale Umlauf von Kleinwaffen und leichten Waffen (KLW) sowie der dazugehörigen Munition und ihre übermäßige Anhäufung, unzureichende Verwaltung, unzulänglich gesicherte Lagerung und unkontrollierte Verbreitung weiterhin eine ernsthafte Bedrohung des Friedens und der internationalen Sicherheit darstellen.

(2)   Die Vertragsparteien kommen überein, ihre jeweiligen Verpflichtungen zur Bekämpfung des illegalen Handels mit KLW sowie der dazugehörigen Munition im Rahmen der einschlägigen internationalen Instrumente, einschließlich des Aktionsprogramms der Vereinten Nationen zur Verhütung, Bekämpfung und Beseitigung des unerlaubten Handels mit KLW unter allen Aspekten, sowie der Verpflichtungen, die sich aus den Resolutionen des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen ergeben, zu erfüllen.

(3)   Die Vertragsparteien bemühen sich, Maßnahmen zur Bekämpfung des illegalen Handels mit KLW zu ergreifen sowie bei der Unterstützung anderer Staaten im Kampf gegen den illegalen Handel mit KLW und der dazugehörigen Munition auf globaler, regionaler und nationaler Ebene zusammenzuarbeiten und nach Koordinierung, Komplementarität und Synergie zu streben.

Artikel 5

Internationaler Strafgerichtshof

(1)   Die Vertragsparteien bekräftigen, dass die schwersten Verbrechen, welche die internationale Gemeinschaft berühren, nicht unbestraft bleiben dürfen und dass ihre wirksame Verfolgung durch Maßnahmen auf einzelstaatlicher Ebene und durch Verstärkung der internationalen Zusammenarbeit, unter anderem mit dem Internationalen Strafgerichtshof (IStGH), gewährleistet werden muss.

(2)   Die Vertragsparteien verpflichten sich gemeinsam dazu, die Ratifizierung des Römischen Statuts des IStGH durch alle Länder bzw. den Beitritt aller Länder zum Römischen Statut des IStGH zu fördern und auf die wirksame einzelstaatliche Umsetzung des Statuts durch die Vertragsparteien des IStGH hinzuarbeiten.

Artikel 6

Zusammenarbeit bei der Bekämpfung des Terrorismus

(1)   Die Vertragsparteien erkennen an, dass der Kampf gegen den Terrorismus eine gemeinsame Priorität darstellt, und heben hervor, dass der Kampf gegen den Terrorismus unter Achtung der Rechtsstaatlichkeit, des Völkerrechts, insbesondere der Charta der Vereinten Nationen und der einschlägigen Resolutionen des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen, der Menschenrechte, des internationalen Flüchtlingsrechts, des humanitären Völkerrechts und der Grundfreiheiten geführt werden muss.

(2)   Die Vertragsparteien führen Konsultationen auf hoher Ebene zur Frage der Terrorismusbekämpfung und pflegen Ad-hoc-Kontakte, um wirksame gemeinsame operative Maßnahmen gegen den Terrorismus und die Einrichtung gemeinsamer Mechanismen zu fördern, wo dies möglich ist. Dazu zählen u. a. ein regelmäßiger Informationsaustausch über die Aufnahme von Terroristen in die einschlägigen Listen, die Bekämpfung von Strategien des gewaltbereiten Extremismus und die Entwicklung von Konzepten für neu auftretende Aspekte der Terrorismusbekämpfung.

(3)   Die Vertragsparteien verpflichten sich gemeinsam zur Förderung eines umfassenden internationalen Ansatzes zur Bekämpfung des Terrorismus unter der Ägide der Vereinten Nationen. Die Vertragsparteien bemühen sich insbesondere um Zusammenarbeit zur Stärkung des internationalen Konsenses in diesem Bereich in Bezug auf die Förderung der uneingeschränkten Umsetzung der Weltweiten Strategie der Vereinten Nationen zur Bekämpfung des Terrorismus und der einschlägigen Resolutionen des VN-Sicherheitsrates.

(4)   Die Vertragsparteien arbeiten weiterhin im Rahmen des Globalen Forums für Terrorismusbekämpfung und dessen Arbeitsgruppen eng zusammen.

(5)   Die Vertragsparteien lassen sich von den internationalen Empfehlungen der Financial Action Task Force (FATF) im Hinblick auf den Kampf gegen die Terrorismusfinanzierung leiten.

(6)   Die Vertragsparteien arbeiten weiterhin in angemessener Weise zusammen, um die Kapazitäten anderer Staaten zur Terrorismusbekämpfung sowie zur Verhinderung und Aufdeckung von und zur Reaktion auf terroristische Handlungen zu stärken.

Artikel 7

Zusammenarbeit bei der Förderung von internationalem Frieden und internationaler Stabilität

Zur Förderung ihres gemeinsamen Interesses an der Förderung von internationalem Frieden, internationaler Sicherheit und wirksamen multilateralen Institutionen und Konzepten verpflichten sich die Vertragsparteien

a)

zur Fortsetzung ihrer Bemühungen um eine weitere Stärkung der transatlantischen Sicherheit unter Berücksichtigung der zentralen Rolle der bestehenden transatlantischen Sicherheitsarchitektur zwischen Europa und Nordamerika;

b)

zur Intensivierung ihrer gemeinsamen Bemühungen um Unterstützung der Krisenbewältigung und des Kapazitätenaufbau sowie zur weiteren Verbesserung ihrer Zusammenarbeit in diesem Bereich, u. a. im Rahmen von EU-Operationen und -Missionen. Die Vertragsparteien sind bestrebt, die Beteiligung an diesen Tätigkeiten zu erleichtern, unter anderem durch frühzeitige Konsultationen und den Austausch von Planungsinformationen, wenn dies von den Vertragsparteien für zweckmäßig erachtet wird.

Artikel 8

Zusammenarbeit in multilateralen, regionalen und internationalen Foren und Organisationen

(1)   Die Vertragsparteien bekennen sich gemeinsamen zum Multilateralismus und unterstützen die Bemühungen um Verbesserung der Wirksamkeit regionaler und internationaler Foren und Organisationen wie der Vereinten Nationen und ihrer Sonderorganisationen, der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD), der Nordatlantikvertrags-Organisation (NATO), der Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa (OSZE) und weiterer multilateraler Foren.

(2)   Die Vertragsparteien richten wirksame Mechanismen für Konsultationen am Rande multilateraler Foren ein. Bei den Vereinten Nationen richten die Vertragsparteien — zusätzlich zu ihren bestehenden Dialogen in den Bereichen Menschenrechte und Demokratie — ständige Konsultationsmechanismen im Menschenrechtsrat, in der Generalversammlung der Vereinten Nationen sowie in den Büros der Vereinten Nationen in Wien und gegebenenfalls nach Vereinbarung der Vertragsparteien an anderen Standorten ein.

(3)   Die Vertragsparteien bemühen sich ferner um Konsultationen zu Wahlen mit dem Ziel, eine wirksame Vertretung in den multilateralen Organisationen zu gewährleisten.

TITEL IV

WIRTSCHAFLICHE UND NACHHALTIGE ENTWICKLUNG

Artikel 9

Dialog zu und globale Führungsrolle in Wirtschaftsfragen

In der Erkenntnis, dass sich nachhaltige Globalisierung und steigender Wohlstand nur im Rahmen einer offenen Weltwirtschaft verwirklichen lassen, die auf marktwirtschaftlichen Grundsätzen, wirksamen Regelwerken und starken globalen Institutionen beruht, bemühen sich die Vertragsparteien um Folgendes:

a)

Übernahme einer Führungsrolle bei der Förderung einer soliden Wirtschaftspolitik und einer umsichtigen Haushaltsführung sowohl intern als auch durch ihr regionales und internationales Engagement;

b)

Führung eines regelmäßigen Politikdialogs auf hoher Ebene zu makroökonomischen Fragen — gegebenenfalls unter Beteiligung von Vertretern der Zentralbanken — mit dem Ziel der Zusammenarbeit in Fragen von beiderseitigem Interesse;

c)

Förderung eines zeitnahen und effektiven Dialogs zu und einer zeitnahen und effektiven Zusammenarbeit in globalen Wirtschaftsfragen von gemeinsamem Interesse in multinationalen Organisationen und Foren, an denen sich die Vertragsparteien beteiligen, wie z. B. der OECD, der G7, der G20, dem Internationalen Währungsfonds (IWF), der Weltbank und der Welthandelsorganisation (WTO).

Artikel 10

Förderung von Freihandel und Investitionen

(1)   Die Vertragsparteien arbeiten zusammen, um die nachhaltige Ausweitung und Entwicklung ihrer Handels- und Investitionsbeziehungen zum gegenseitigen Nutzen im Einklang mit einem umfassenden Wirtschafts- und Handelsabkommen zu fördern.

(2)   Die Vertragsparteien bemühen sich um eine Zusammenarbeit zur weiteren Stärkung der WTO als wirksamster Rahmen für ein starkes, inklusives und regelgestütztes Welthandelssystem.

(3)   Die Vertragsparteien arbeiten weiterhin im Zollbereich zusammen.

Artikel 11

Zusammenarbeit im Steuerbereich

Mit Blick auf die Stärkung und Weiterentwicklung ihrer wirtschaftlichen Zusammenarbeit halten sich die Vertragsparteien an die Grundsätze des verantwortungsvollen Handelns im Steuerbereich — d. h. Transparenz, Informationsaustausch und Vermeidung schädlicher Steuerpraktiken im Rahmen des OECD-Forums über schädliche Steuerpraktiken bzw. des EU-Verhaltenskodex für die Unternehmensbesteuerung — und wenden diese an. Die Vertragsparteien bemühen sich um eine Zusammenarbeit bei der Förderung und Verbesserung der Anwendung dieser Grundsätze auf internationaler Ebene.

Artikel 12

Nachhaltige Entwicklung

(1)   Die Vertragsparteien bekräftigen ihr Engagement, das Wohlergehen der heutigen Generation ohne Gefährdung des Wohlergehens zukünftiger Generationen zu sichern. Sie erkennen an, dass sich ein langfristig tragfähiges Wirtschaftswachstum nur unter Achtung der Grundsätze der nachhaltigen Entwicklung erreichen lässt.

(2)   Die Vertragsparteien fördern weiterhin die verantwortungsvolle und effiziente Nutzung von Ressourcen und schärfen das Bewusstsein für die wirtschaftlichen und sozialen Kosten der Umweltzerstörung und der damit verbundenen Auswirkungen auf das Wohlbefinden der Menschen.

(3)   Die Vertragsparteien unterstützen weiterhin die Bemühungen um Förderung einer nachhaltigen Entwicklung durch Dialog, den Austausch praxisbewährter Methoden, gute Regierungsführung und wirtschaftliche Haushaltsführung.

(4)   Die Vertragsparteien verfolgen das gemeinsame Ziel, in der ganzen Welt die Armut zu mindern und eine inklusive wirtschaftliche Entwicklung zu fördern, und sind bestrebt, bei der Erreichung dieses Ziels so weit wie möglich zusammenzuarbeiten.

(5)   Zu diesem Zweck richten die Vertragsparteien einen regelmäßigen Politikdialog über die Entwicklungszusammenarbeit ein, um die politische Koordinierung zu Fragen von gemeinsamem Interesse zu verbessern und die Qualität und Wirksamkeit ihrer Entwicklungszusammenarbeit im Einklang mit den international anerkannten Grundsätzen für die Wirksamkeit der Entwicklungshilfe zu steigern. Die Vertragsparteien arbeiten gemeinsam an der Stärkung der Rechenschaftspflicht und der Transparenz mit Schwerpunkt auf der Verbesserung der Ergebnisse der Entwicklungszusammenarbeit und erkennen die Bedeutung an, die der Beteiligung eines breiten Spektrums von Akteuren, einschließlich des Privatsektors und der Zivilgesellschaft, an der Entwicklungszusammenarbeit zukommt.

(6)   Die Vertragsparteien erkennen die Bedeutung des Energiesektors für den wirtschaftlichen Wohlstand und für den internationalen Frieden und die internationale Stabilität an. Sie sind sich über die Notwendigkeit einig, zur Stärkung der Energieversorgungssicherheit und der Bereitstellung nachhaltiger und erschwinglicher Energie die Energieversorgung zu verbessern und zu diversifizieren, die Innovation zu fördern und die Energieeffizienz zu erhöhen. Die Vertragsparteien pflegen einen Dialog auf hoher Ebene über Energie und setzen ihre Zusammenarbeit im bilateralen und multilateralen Rahmen fort, um die Schaffung offener und wettbewerbsorientierter Märkte zu unterstützen, praxisbewährte Methoden auszutauschen, eine wissenschaftlich fundierte und transparente Regulierung zu fördern und die Zusammenarbeit in Energiefragen zu erörtern.

(7)   Die Vertragsparteien messen dem Schutz und der Erhaltung der Umwelt große Bedeutung zu und erkennen die Notwendigkeit eines hohen Umweltschutzniveaus als Mittel zur Erhaltung der Umwelt für künftige Generationen an.

(8)   Die Vertragsparteien erkennen an, dass der Klimawandel eine globale Bedrohung darstellt und dass unverzüglich weitere Maßnahmen zur Verringerung der Emissionen getroffen werden müssen, um die Treibhausgaskonzentrationen in der Atmosphäre auf einem Niveau zu stabilisieren, auf dem eine gefährliche anthropogene Störung des Klimasystems verhindert wird. Insbesondere teilen sie das ehrgeizige Ziel, innovative Lösungen für die Eindämmung des Klimawandels und die Anpassung an dessen Folgen zu finden. Die Vertragsparteien erkennen den globalen Charakter dieser Herausforderungen an und unterstützen weiterhin die internationalen Bemühungen um ein gerechtes, wirksames, umfassendes und regelgestütztes System auf der Grundlage des Rahmenübereinkommens der Vereinten Nationen über Klimaänderungen (UNFCCC), das für alle Vertragsparteien des Übereinkommens gilt; dazu gehört auch die Zusammenarbeit um das Übereinkommen von Paris voranzubringen.

(9)   Die Vertragsparteien führen Dialoge auf hoher Ebene zu den Themen Umwelt und Klimawandel mit dem Ziel, praxisbewährte Methoden auszutauschen und eine wirksame und inklusive Zusammenarbeit im Bereich des Klimawandels und in sonstigen Fragen im Zusammenhang mit dem Umweltschutz zu fördern.

(10)   Die Vertragsparteien erkennen die Bedeutung des Dialogs und der Zusammenarbeit auf bilateraler und multilateraler Ebene im Bereich Beschäftigung, Soziales und menschenwürdige Arbeit, vor allem im Kontext der Globalisierung und der demografischen Veränderungen, an. Die Vertragsparteien sind bestrebt, die Zusammenarbeit und den Informations- und Erfahrungsaustausch über Beschäftigung und soziale Angelegenheiten zu fördern. Darüber hinaus bekräftigen die Vertragsparteien ihr Engagement für die Achtung, Förderung und Verwirklichung der international anerkannten Arbeitsnormen, zu deren Umsetzung sie sich verpflichtet haben, darunter die in der Erklärung der Internationalen Arbeitsorganisationen über die grundlegenden Prinzipien und Rechte bei der Arbeit und ihre Folgemaßnahmen von 1998 festgelegten Normen.

Artikel 13

Dialog in anderen Bereichen von gemeinsamem Interesse

In Würdigung ihrer gemeinsamen Verpflichtung zur Vertiefung und Ausweitung ihres langjährigen Engagements und in Anerkennung der bestehenden Zusammenarbeit bemühen sich die Vertragsparteien, in geeigneten bilateralen und multilateralen Foren den Dialog zwischen Experten und den Austausch praxisbewährter Methoden in Politikbereichen von gemeinsamem Interesse zu fördern. Dazu zählen u. a. folgende Bereiche: Landwirtschaft, Fischerei, internationale Meerespolitik, ländliche Entwicklung, internationaler Verkehr, Beschäftigung sowie Fragen der Polargebiete einschließlich Wissenschaft und Technologie. Gegebenenfalls könnte dazu auch ein Austausch über die Rechts-, Regulierungs- und Verwaltungspraxis sowie über Entscheidungsprozesse gehören.

Artikel 14

Wohlergehen der Bürger

(1)   In Anerkennung der Bedeutung, die der Ausweitung und Vertiefung ihres Dialogs und ihrer Zusammenarbeit in einer ganzen Reihe von Fragen von Relevanz für das Wohlergehen der Bürger und der Weltgemeinschaft insgesamt zukommt, fördern und erleichtern die Vertragsparteien den Dialog, die Konsultation und, soweit möglich, die Zusammenarbeit in bestehenden und neu auftretenden Fragen von gemeinsamem Interesse im Zusammenhang mit dem Wohlergehen der Bürger.

(2)   Die Vertragsparteien erkennen die Bedeutung des Verbraucherschutzes an und fördern den Austausch von Informationen und bewährten Praktiken in diesem Bereich.

(3)   Die Vertragsparteien fördern die Zusammenarbeit und den Austausch von Informationen zu globalen Gesundheitsfragen und zur Notfallvorsorge und -abwehr im Bereich der öffentlichen Gesundheit in aller Welt.

Artikel 15

Zusammenarbeit in den Bereichen Wissen, Forschung, Innovation und Kommunikationstechnologie

(1)   In Anbetracht der Bedeutung neuen Wissens bei der Bewältigung globaler Herausforderungen fördern die Vertragsparteien weiterhin die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Wissenschaft, Technologie, Forschung und Innovation.

(2)   In Anerkennung der Bedeutung der Informations- und Kommunikationstechnologien als wesentliche Elemente der modernen Gesellschaft und der sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung bemühen sich die Vertragsparteien um eine Zusammenarbeit und einen Gedankenaustausch über die nationale, regionale und internationale Politik auf diesem Gebiet.

(3)   In Anerkennung der Tatsache, dass die Gewährleistung der Sicherheit und Stabilität des Internets unter uneingeschränkter Achtung der Grundrechte und Grundfreiheiten eine globale Herausforderung darstellt, bemühen sich die Vertragsparteien um eine Zusammenarbeit auf bilateraler und multilateraler Ebene durch Dialog und den Austausch von Fachwissen.

(4)   Die Vertragsparteien erkennen an, dass die Nutzung von Raumfahrtsystemen eine immer wichtigere Rolle bei der Verwirklichung von Zielen der Sozial-, Wirtschafts- und Umweltpolitik sowie der internationalen Politik spielt. Die Vertragsparteien fördern weiterhin ihre Zusammenarbeit bei der Entwicklung und Nutzung von Raumfahrtressourcen zur Unterstützung der Bürger, Unternehmen und Behörden.

(5)   Die Vertragsparteien sind bestrebt, ihre Zusammenarbeit im Bereich der Statistik mit besonderem Schwerpunkt auf der Förderung des Austausches praxisbewährter Methoden und Konzepte fortzusetzen.

Artikel 16

Vielfalt kultureller Ausdrucksformen, Bildung und Jugend sowie direkte Kontakte zwischen den Menschen

(1)   Die Vertragsparteien blicken mit Stolz auf die seit langem bestehenden kulturellen, sprachlichen und traditionellen Bindungen, die Brücken der Verständigung zwischen ihnen geschlagen haben. Transatlantische Bindungen bestehen auf allen staatlichen und gesellschaftlichen Ebenen und wirken sich umfassend auf die Gesellschaften Kanadas und Europas aus. Die Vertragsparteien bemühen sich, diese Bindungen zu fördern und nach neuen Möglichkeiten zur Förderung ihrer Beziehungen durch direkte Kontakte zwischen den Menschen zu suchen. Die Vertragsparteien bemühen sich, von Austauschprogrammen, die von nichtstaatlichen Organisationen und Denkfabriken durchgeführt werden und junge Menschen und andere Wirtschafts- und Sozialpartner zusammenbringen, Gebrauch zu machen, um diese Beziehungen auszubauen und zu vertiefen und damit den Austausch von Ideen zur Lösung gemeinsamer Probleme zu bereichern.

(2)   In Anbetracht der weitreichenden Beziehungen, die sich zwischen ihnen im Laufe der Jahren in den Bereichen Wissenschaft, Bildung, Sport, Kultur, Tourismus und Jugendmobilität entwickelt haben, begrüßen und unterstützen die Vertragsparteien die Fortsetzung der Zusammenarbeit beim Ausbau dieser Beziehungen.

(3)   Die Vertragsparteien bemühen sich, die Vielfalt kultureller Ausdrucksformen zu fördern, unter anderem durch die Unterstützung der Grundsätze und Ziele des UNESCO-Übereinkommens zum Schutz und zur Förderung der Vielfalt kultureller Ausdrucksformen von 2005.

(4)   Die Vertragsparteien bemühen sich, den Austausch, die Zusammenarbeit und den Dialog zwischen ihren Kultureinrichtungen und Kulturschaffenden zu fördern und zu erleichtern.

Artikel 17

Katastrophenresilienz und Notfallbewältigung

Mit dem Ziel, die Folgen von Naturkatastrophen und von Menschen verursachten Katastrophen zu minimieren und die Resilienz von Gesellschaft und Infrastruktur zu stärken, bekräftigen die Vertragsparteien ihr gemeinsames Engagement für die Förderung der Katastrophenvorsorge, -bewältigung und -nachsorge, unter anderem durch Zusammenarbeit auf bilateraler und multilateraler Ebene.

TITEL V

RECHT, FREIHEIT UND SICHERHEIT

Artikel 18

Justizielle Zusammenarbeit

(1)   Hinsichtlich der justiziellen Zusammenarbeit in Strafsachen streben die Vertragsparteien eine Verbesserung der bestehenden Zusammenarbeit in den Bereichen gegenseitige Rechtshilfe und Auslieferung auf der Grundlage der einschlägigen internationalen Übereinkünfte an. Zudem bemühen sich die Vertragsparteien im Rahmen ihrer jeweiligen Befugnisse und Zuständigkeiten, die bestehenden Mechanismen zu stärken und gegebenenfalls die Entwicklung neuer Mechanismen zur Erleichterung der internationalen Zusammenarbeit auf diesem Gebiet in Erwägung zu ziehen. Dazu gehören auch der Beitritt zu den einschlägigen internationalen Instrumenten bzw. deren Umsetzung sowie eine engere Zusammenarbeit mit Eurojust.

(2)   Die Vertragsparteien fördern die justizielle Zusammenarbeit in Zivil- und Handelssachen im Rahmen ihrer jeweiligen Kompetenzen, insbesondere hinsichtlich der Aushandlung, Ratifizierung und Durchführung multilateraler Übereinkünfte über die justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen, einschließlich der Übereinkommen der Haager Konferenz für Internationales Privatrecht über internationale justizielle Zusammenarbeit und grenzübergreifende Rechtsstreitigkeiten sowie den Schutz von Kindern.

Artikel 19

Zusammenarbeit bei der Bekämpfung illegaler Drogen

(1)   Die Vertragsparteien arbeiten im Rahmen ihrer Zuständigkeiten und Befugnisse zusammen, um ein ausgewogenes und integriertes Vorgehen in Drogenfragen zu gewährleisten. Die Vertragsparteien konzentrieren ihre Bemühungen auf

die Stärkung der Strukturen für die Bekämpfung illegaler Drogen,

die Verringerung des Angebots illegaler Drogen, des Handels damit und der Nachfrage danach,

die Bewältigung der gesundheitlichen und sozialen Folgen des Missbrauchs illegaler Drogen sowie

die Maximierung der Wirksamkeit der Strukturen zur Verringerung der Abzweigung von chemischen Grundstoffen für die illegale Herstellung von Drogen und psychotropen Substanzen.

(2)   Die Vertragsparteien arbeiten gemeinsam an der Erreichung dieser Ziele, unter anderem, sofern möglich, durch die Koordinierung ihrer Programme für technische Hilfe und durch die Aufforderung von Ländern, die dies noch nicht getan haben, zur Ratifizierung und Umsetzung der bestehenden internationalen Übereinkommen zur Suchtstoffkontrolle, zu deren Vertragsparteien die Union oder die Mitgliedstaaten und Kanada zählen. Die Vertragsparteien stützen ihr Handeln auf allgemeine anerkannte Grundsätze gemäß den einschlägigen internationalen Übereinkommen zur Suchtstoffkontrolle und achten die übergeordneten Ziele der Politischen Erklärung und des Aktionsplans der Vereinten Nationen zur internationalen Zusammenarbeit im Hinblick auf eine integrierte und ausgewogene Strategie zur Bekämpfung des Weltdrogenproblems von 2009.

Artikel 20

Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Strafverfolgung und Bekämpfung der organisierten Kriminalität und der Korruption

(1)   Die Vertragsparteien verpflichten sich, bei der Bekämpfung der organisierten Kriminalität, der Wirtschafts- und Finanzkriminalität, der Korruption, der Nachahmung, des Schmuggels sowie von illegalen Geschäften zusammenzuarbeiten, indem sie ihre beiderseitigen internationalen Verpflichtungen in diesem Bereich, unter anderem hinsichtlich der wirksamen Zusammenarbeit bei der Einziehung von Vermögenswerten und Geldern, die aus Korruptionsdelikten stammen, erfüllen.

(2)   Die Vertragsparteien bekräftigen ihre Verpflichtung zum Ausbau der Zusammenarbeit bei der Strafverfolgung, unter anderem durch Fortsetzung der Zusammenarbeit mit Europol.

(3)   Darüber hinaus bemühen sich die Vertragsparteien, in internationalen Foren zusammenzuarbeiten, um den Beitritt zu dem Übereinkommen der Vereinten Nationen gegen die grenzüberschreitende organisierte Kriminalität und dessen Zusatzprotokollen, zu deren Vertragsparteien sie beide zählen, bzw. die Umsetzung des Übereinkommens und der Zusatzprotokolle zu fördern.

(4)   Die Vertragsparteien bemühen sich ferner um die Förderung der Umsetzung des Übereinkommens der Vereinten Nationen gegen Korruption, unter anderem durch die Einrichtung eines leistungsfähigen Überwachungsmechanismus unter Berücksichtigung der Grundsätze der Transparenz und der Beteiligung der Zivilgesellschaft.

Artikel 21

Geldwäsche und die Finanzierung von Terrorismus

(1)   Die Vertragsparteien erkennen die Notwendigkeit an, bei der Verhinderung des Missbrauchs ihrer Finanzsysteme zum Waschen von Erträgen aus Straftaten, einschließlich Drogenhandel und Korruption, zusammenzuarbeiten und die Finanzierung des Terrorismus zu bekämpfen. Diese Zusammenarbeit erstreckt sich auch auf die Einziehung von Vermögenswerten oder Geldern, die aus einer kriminellen Tätigkeit stammen, im Rahmen ihrer jeweiligen Rechtsordnungen und Gesetze.

(2)   Die Vertragsparteien tauschen gegebenenfalls zweckdienliche Informationen im Rahmen ihrer jeweiligen Rechtsordnungen und Gesetze aus und ergreifen angemessene Maßnahmen zur Bekämpfung der Geldwäsche und der Finanzierung von Terrorismus auf der Grundlage der Empfehlungen der Financial Action Task Force (FATF) und der von anderen einschlägigen in diesem Bereich tätigen internationalen Gremien festgelegten Normen.

Artikel 22

Cyberkriminalität

(1)   Die Vertragsparteien erkennen an, dass die Cyberkriminalität ein globales Problem darstellt, das globale Gegenmaßnahmen erfordert. Zu diesem Zweck verstärken die Vertragsparteien ihre Zusammenarbeit zur Verhütung und Bekämpfung von Cyberkriminalität durch den Austausch von Informationen und praktischen Kenntnissen im Einklang mit ihren jeweiligen Rechtsordnungen und Gesetzen. Die Vertragsparteien bemühen sich, zusammenzuarbeiten, um gegebenenfalls andere Staaten bei der Ausarbeitung wirksamer Rechtsvorschriften, Strategien und Verfahren zur Verhütung und Bekämpfung von Cyberkriminalität zu unterstützen.

(2)   Innerhalb ihrer jeweiligen Rechtsordnungen und Gesetze tauschen die Vertragsparteien gegebenenfalls Informationen unter anderem über die Ausbildung und Schulung von mit Cyberkriminalität befassten Ermittlern, die Durchführung von Ermittlungen auf dem Gebiet der Cyberkriminalität und die digitale Forensik aus.

Artikel 23

Migration, Asyl und Grenzmanagement

(1)   Die Vertragsparteien bekräftigen ihre Verpflichtung zur Zusammenarbeit und zum Meinungsaustausch im Rahmen ihrer jeweiligen Rechts- und Verwaltungsvorschriften in den Bereichen Migration (einschließlich legaler Migration, irregulärer Migration, Menschenhandel, Migration und Entwicklung), Asyl, Integration, Visa und Grenzmanagement.

(2)   Die Vertragsparteien verfolgen das gemeinsame Ziel des visumfreien Reiseverkehrs zwischen der Union und Kanada für alle ihre Bürger. Die Vertragsparteien arbeiten zusammen und unternehmen alle Anstrengungen, um so bald wie möglich den visafreien Reiseverkehr zwischen ihren Hoheitsgebieten für alle Bürger mit einem gültigen Reisepass zu erreichen.

(3)   Die Vertragsparteien kommen überein, bei der Verhinderung und Bekämpfung der irregulären Migration zusammenzuarbeiten. Zu diesem Zweck

a)

rückübernimmt Kanada seine Staatsangehörigen, die sich illegal im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats aufhalten, auf Antrag dieses Mitgliedstaats und — sofern nichts anderes in einer spezifischen Übereinkunft vorgesehen ist — ohne weitere Förmlichkeiten;

b)

rückübernimmt jeder Mitgliedstaat seine Staatsangehörigen, die sich illegal im Hoheitsgebiet Kanadas aufhalten, auf Antrag Kanadas und — sofern nichts anderes in einer spezifischen Übereinkunft vorgesehen ist — ohne weitere Förmlichkeiten;

c)

stellen die Mitgliedstaaten und Kanada ihren Staatsangehörigen die zu diesem Zweck notwendigen Reisedokumente aus;

d)

bemühen sich die Vertragsparteien um die Aufnahme von Verhandlungen über ein spezifisches Abkommen zur Regelung der Verpflichtungen zur Rückübernahme, einschließlich der Rückübernahme von Drittstaatsangehörigen und Staatenlosen.

Artikel 24

Konsularischer Schutz

(1)   Kanada gestattet es Unionsbürgern, die Bürger eines Mitgliedstaats sind, der über keine erreichbare ständige Vertretung in Kanada verfügt, in Kanada Schutz durch die diplomatischen und konsularischen Behörden eines jeden Mitgliedstaats in Anspruch zu nehmen.

(2)   Die Mitgliedstaaten gestatten es kanadischen Bürgern im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates, in dem Kanada nicht über eine erreichbare ständige Vertretung verfügt, Schutz durch die diplomatischen und konsularischen Behörden eines anderen, durch Kanada bestimmten Staates in Anspruch zu nehmen.

(3)   Die Absätze 1 und 2 ermöglichen den Verzicht auf alle Anforderungen im Hinblick auf Notifizierung und Zustimmung, die anderenfalls anwendbar sein könnten, damit Unionsbürger oder kanadische Bürger von einem anderen Staat vertreten werden können als dem, dessen Staatsangehörige sie sind.

(4)   Die Vertragsparteien überprüfen jährlich die administrative Umsetzung der Absätze 1 und 2.

Artikel 25

Schutz personenbezogener Daten

(1)   Die Vertragsparteien erkennen die Notwendigkeit des Schutzes personenbezogener Daten an und bemühen sich um Zusammenarbeit bei der Förderung hoher internationaler Standards in diesem Bereich.

(2)   Die Vertragsparteien erkennen die Bedeutung des Schutzes der Grundrechte und -freiheiten, einschließlich des Rechts auf Schutz der Privatsphäre im Zusammenhang mit dem Schutz personenbezogener Daten, an. Zu diesem Zweck verpflichten sich die Vertragsparteien, im Rahmen ihrer jeweiligen Rechts- und Verwaltungsvorschriften die von ihnen im Zusammenhang mit diesen Rechten eingegangenen Verpflichtungen einzuhalten — auch bei der Verhinderung und Bekämpfung von Terrorismus und sonstigen schweren Verbrechen transnationaler Art, einschließlich der organisierten Kriminalität.

(3)   Die Vertragsparteien arbeiten weiterhin im Rahmen ihrer jeweiligen Rechts- und Verwaltungsvorschriften auf bilateraler und multilateraler Ebene im Wege des Dialogs und des Austauschs von Fachwissen im Bereich des Schutzes personenbezogener Daten zusammen.

TITEL VI

POLITISCHER DIALOG UND KONSULATIONSMECHANISMEN

Artikel 26

Politischer Dialog

Die Vertragsparteien bemühen sich, ihren Dialog und ihre Konsultationen in wirksamer und pragmatischer Weise zu intensivieren, um damit die Weiterentwicklung ihrer Beziehungen zu unterstützen und voranzubringen und ihre gemeinsamen Interessen und Werte im Rahmen ihres multilateralen Engagements zu fördern.

Artikel 27

Konsultationsmechanismen

(1)   Die Vertragsparteien führen einen Dialog im Rahmen ihrer laufenden Kontakte, gegenseitige Besuche und Konsultationen, zu denen unter anderen folgende zählen:

a)

Gipfeltreffen auf Ebene der Staats- und Regierungschefs, die jährlich oder nach einvernehmlicher Vereinbarung abwechselnd in der Europäischen Union und in Kanada stattfinden;

b)

Treffen auf Außenministerebene;

c)

Konsultationen auf Ministerebene zu politischen Fragen von beiderseitigem Interesse;

d)

Konsultationen auf der Ebene leitender Beamter und auf Arbeitsebene zu Fragen von gemeinsamem Interesse oder Briefings und Zusammenarbeit im Hinblick auf wichtige innerstaatliche oder internationale Entwicklungen;

e)

Förderung gegenseitiger Besuche von Delegationen des Europäischen Parlaments und des kanadischen Parlaments.

(2)   Gemeinsamer Ministerausschuss

a)

Ein Gemeinsamer Ministerausschuss wird eingesetzt.

b)

Der Gemeinsame Ministerausschuss

i)

ersetzt den Transatlantischen Dialog,

ii)

verfügt über einen gemeinsamen Vorsitz bestehend aus dem Außenminister Kanadas und dem Hohen Vertreter der Union für Außen- und Sicherheitspolitik,

iii)

tritt jährlich oder, wenn die Umstände dies erfordern, nach einvernehmlicher Vereinbarung zusammen,

iv)

gibt sich eine Geschäftsordnung und nimmt seine eigene Tagesordnung an;

v)

fasst seine Beschlüsse mit Zustimmung beider Vertragsparteien,

vi)

erhält vom Gemeinsamen Kooperationsausschuss (GKA) einen jährlichen Bericht über den Stand der Beziehungen und formuliert Empfehlungen über die Arbeit des GKA, unter anderem im Hinblick auf neue Bereiche für eine künftige Zusammenarbeit und die Beilegung etwaiger Streitigkeiten im Zusammenhang mit der Anwendung dieses Abkommens,

vii)

setzt sich aus Vertretern der Vertragsparteien zusammen.

(3)   Gemeinsamer Kooperationsausschuss

a)

Die Vertragsparteien setzen einen Gemeinsamen Kooperationsausschuss (GKA) ein.

b)

Die Vertragsparteien stellen sicher, dass der GKA

i)

Prioritäten in Bezug auf die Zusammenarbeit zwischen den Vertragsparteien empfiehlt,

ii)

die Entwicklung der strategischen Beziehungen zwischen den Vertragsparteien beobachtet,

iii)

einen Meinungsaustausch führt und Vorschläge zu Fragen von gemeinsamem Interesse unterbreitet,

iv)

Empfehlungen für Effizienz- und Wirkungssteigerungen und für verstärkte Synergien zwischen den Vertragsparteien abgibt,

v)

die ordnungsgemäße Anwendung dieses Abkommens gewährleistet,

vi)

gemäß Absatz 2 Buchstabe b Ziffer vi dem Gemeinsamen Ministerausschuss einen jährlichen von den Vertragsparteien zu veröffentlichenden Bericht über den Stand der Beziehungen vorlegt,

vii)

sich in angemessener Weise mit jeder Frage befasst, die von den Vertragsparteien im Rahmen dieses Abkommens an ihn herangetragen werden,

viii)

Unterausschüsse einsetzt, die ihn bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben unterstützen. Zwischen diesen Unterausschüssen und den im Rahmen anderer Abkommen zwischen den Vertragsparteien eingerichteten Gremien sollte es jedoch keine Überschneidungen geben;

ix)

Situationen prüft, in denen eine Vertragspartei der Ansicht ist, dass ihre Interessen durch die Entscheidungsfindung in Bereichen der Zusammenarbeit, die nicht durch ein besonderes Abkommen geregelt sind, beeinträchtigt wurden bzw. beeinträchtigt werden könnten.

c)

Die Vertragsparteien stellen sicher, dass der GKA einmal jährlich abwechselnd in der Europäischen Union und Kanada zusammentritt, dass Sondersitzungen des GKA auf Ersuchen einer der Vertragsparteien abgehalten werden, dass der Vorsitz im GKA gemeinsam von einem leitenden Beamten aus Kanada und einem leitenden Beamten aus der Europäischen Union geführt wird und dass der GKA sich eine Geschäftsordnung gibt, die auch die Teilnahme von Beobachtern vorsieht.

d)

Der GKA setzt sich aus Vertretern der Vertragsparteien zusammen, wobei bei der Festlegung der Teilnehmerzahlen gebührend auf die Grundsätze der Effizienz und Wirtschaftlichkeit zu achten ist.

e)

Die Vertragsparteien kommen überein, dass der GKA die im Rahmen der bestehenden bilateralen Abkommen zwischen den Vertragsparteien eingesetzten Ausschüsse und ähnlichen Gremien ersuchen kann, dem GKA im Rahmen einer kontinuierlichen, umfassenden Überprüfung der Beziehungen zwischen den Parteien regelmäßig über ihre Tätigkeiten zu berichten.

Artikel 28

Erfüllung der Verpflichtungen

(1)   Im Geiste der gegenseitigen Achtung und der Zusammenarbeit, die in diesem Abkommen zum Ausdruck kommen, ergreifen die Vertragsparteien die allgemeinen oder besonderen Maßnahmen, die zur Erfüllung ihrer Verpflichtungen aus diesem Abkommen erforderlich sind.

(2)   Sollten sich bei der Anwendung oder Auslegung dieses Abkommens Fragen oder Differenzen ergeben, so verstärken die Vertragsparteien ihre Bemühungen, durch Konsultation und Kooperation diese Fragen zügig und gütlich zu regeln. Auf Ersuchen einer der beiden Vertragsparteien werden Fragen oder Differenzen an den GKA zur weiteren Erörterung und Prüfung verwiesen. Die Vertragsparteien können auch gemeinsam beschließen, spezielle Unterausschüsse, die dem Gemeinsamen Kooperationsausschuss Bericht erstatten, mit diesen Angelegenheiten zu befassen. Die Vertragsparteien stellen sicher, dass der GKA oder der beauftragte Unterausschuss innerhalb eines angemessenen Zeitraums zusammentritt, um durch frühzeitige Kommunikation, eine gründliche Prüfung des Sachverhalts, gegebenenfalls einschließlich Expertengutachten und wissenschaftlicher Erkenntnisse, sowie durch einen wirksamen Dialog etwaige Differenzen bei der Anwendung oder Auslegung dieses Abkommens auszuräumen.

(3)   In Bekräftigung ihres nachdrücklichen gemeinsamen Engagements für Menschenrechte und Nichtverbreitung sind die Vertragsparteien der Auffassung, dass ein besonders ernster und schwerer Verstoß gegen die Verpflichtungen nach Artikel 2 Absatz 1 und Artikel 3 Absatz 2 als besonders dringender Fall betrachtet werden kann. Die Vertragsparteien sind der Auffassung, dass es sich bei einem „besonders ernsten und schweren Verstoß“ gegen Artikel 2 Absatz 1 um eine von der Schwere und Art her außergewöhnliche Situation — wie etwa einen Staatsstreich oder schwere Verbrechen, die den Frieden, die Sicherheit und das Wohlergehen der internationalen Gemeinschaft bedrohen — handeln muss.

(4)   Sollte in einem Drittland eine Situation eintreten, die von der Schwere und Art her mit einem besonders dringenden Fall als gleichwertig angesehen werden kann, so bemühen sich die Vertragsparteien, auf Antrag einer Vertragspartei unverzüglich Konsultationen abzuhalten, um einen Meinungsaustausch über die Situation zu führen und mögliche Reaktionen zu prüfen.

(5)   Im unwahrscheinlichen und unerwarteten Fall, dass ein besonders dringender Fall im Gebiet einer der Vertragsparteien eintritt, kann jede Vertragspartei den Gemeinsamen Ministerausschuss mit der Angelegenheit befassen. Der Gemeinsame Ministerausschuss kann den GKA auffordern, innerhalb von 15 Tagen dringende Konsultationen abzuhalten. Die Vertragsparteien unterbreiten die einschlägigen Informationen und Belege, die für eine gründliche Prüfung und eine rechtzeitige und wirksame Regelung der Situation erforderlich sind. Sollte der GKA nicht in der Lage sein, die Situation zu regeln, so kann er den Fall dem Gemeinsamen Ministerausschuss zur dringenden Prüfung vorlegen.

(6)

(a)

In einem besonders dringenden Fall, in dem der Gemeinsame Ministerausschuss nicht in der Lage ist, die Situation zu regeln, kann eine Vertragspartei beschließen, die Bestimmungen dieses Abkommens auszusetzen. In der Union wäre für den Aussetzungsbeschluss die Einstimmigkeit erforderlich. In Kanada würde der Beschluss zur Aussetzung des Abkommens von der Regierung Kanadas nach Maßgabe der Rechts- und Verwaltungsvorschriften des Landes gefasst werden. Die Vertragsparteien unterrichten einander umgehend schriftlich über einen solchen Beschluss und wenden diesen für den Mindestzeitraum an, der zur Regelung der Fragen in einer für die Vertragsparteien annehmbaren Weise erforderlich ist.

b)

Die Vertragsparteien überprüfen laufend die Entwicklung der Situation, die der Grund für jenen Beschluss war und auch als Grund für sonstige geeignete Maßnahmen außerhalb des vorliegenden Abkommens dienen könnte. Die Vertragspartei, die die Aussetzung oder die sonstigen Maßnahmen beschließt, hebt sie auf, sobald dies angebracht ist.

(7)   Darüber hinaus erkennen die Vertragsparteien an, dass ein besonders ernster und schwerer Verstoß gegen die Menschenrechte oder die Nichtverbreitung im Sinne von Absatz 3 ebenfalls als Grund für die Kündigung des umfassenden Wirtschafts- und Handelsabkommens EU-Kanada (CETA) gemäß dessen Artikel 30.9 dienen kann.

(8)   Dieses Abkommen berührt oder beeinträchtigt nicht die Auslegung oder Anwendung anderer Übereinkünfte zwischen den Parteien. Insbesondere die Streitbeilegungsbestimmungen dieses Abkommens ersetzen oder berühren in keiner Weise die Streitbeilegungsbestimmungen anderer Übereinkünfte zwischen den Vertragsparteien.

TITEL VII

SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Artikel 29

Sicherheit und Offenlegung von Informationen

(1)   Dieses Abkommen ist so auszulegen, dass es nicht gegen die Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Union, der Mitgliedstaaten oder Kanadas bezüglich des Zugangs der Öffentlichkeit zu amtlichen Dokumenten verstößt.

(2)   Dieses Abkommen ist nicht so auszulegen, als verpflichte es eine Vertragspartei zur Offenlegung von Informationen, wenn diese Vertragspartei der Ansicht ist, dass eine solche Offenlegung ihren wesentlichen Sicherheitsinteressen zuwiderläuft.

Artikel 30

Inkrafttreten und Kündigung

(1)   Die Vertragsparteien notifizieren einander den Abschluss der für das Inkrafttreten des Abkommens erforderlichen internen Verfahren. Das Abkommen tritt am ersten Tag des Monats nach Eingang der letzten Notifikation in Kraft.

(2)   Ungeachtet des Absatzes 1 wenden die Union und Kanada nach Maßgabe dieses Artikels Teile des Abkommens bis zum Inkrafttreten des Abkommens im Einklang mit ihren jeweiligen internen Verfahren und Rechtsvorschriften vorläufig an.

Die vorläufige Anwendung beginnt am ersten Tag des zweiten Monats, der auf den Tag folgt, an dem die Union und Kanada einander Folgendes notifizieren:

a)

für die Union — den Abschluss der zu diesem Zweck erforderlichen internen Verfahren unter Angabe der vorläufig anzuwendenden Teile des Abkommens und

b)

für Kanada — den Abschluss der für diesen Zweck erforderlichen internen Verfahren unter Bestätigung seiner Zustimmung zu den Teilen des Abkommens, die vorläufig anzuwenden sind.

(3)   Jede Vertragspartei kann dieses Abkommen durch schriftliche Notifikation an die andere Vertragspartei kündigen. Die Kündigung wird sechs Monate nach der Notifikation wirksam.

Artikel 31

Änderung

Die Vertragsparteien können Änderungen dieses Abkommens schriftlich vereinbaren. Jede Änderung tritt am ersten Tag des Monats in Kraft, der auf den Tag folgt, an dem die letzte Notifikation der Vertragsparteien über den Abschluss aller erforderlichen internen Verfahren für das Inkrafttreten der Änderung erfolgt.

Artikel 32

Notifikationen

Die Vertragsparteien übermitteln alle Notifikationen nach den Artikeln 30 und 31 dem Generalsekretariat des Rates der Europäischen Union bzw. dem Ministerium für auswärtige Angelegenheiten, Handel und Entwicklung Kanadas oder deren jeweiligem Rechtsnachfolger.

Artikel 33

Räumlicher Geltungsbereich

Dieses Abkommen gilt für die Gebiete, in denen die Verträge, auf die sich die Europäische Union gründet, angewendet werden, und nach Maßgabe jener Verträge einerseits sowie für Kanada andererseits.

Artikel 34

Definition der Vertragsparteien

Für die Zwecke dieses Abkommens sind „Vertragsparteien“ die Europäische Union oder ihre Mitgliedstaaten bzw. die Europäische Union und ihre Mitgliedstaaten im Rahmen ihrer jeweiligen Zuständigkeiten einerseits und Kanada andererseits.

Dieses Abkommen ist in doppelter Urschrift in bulgarischer, dänischer, deutscher, englischer, estnischer, finnischer, französischer, griechischer, italienischer, kroatischer, lettischer, litauischer, maltesischer, niederländischer, polnischer, portugiesischer, rumänischer, schwedischer, slowakischer, slowenischer, spanischer, tschechischer und ungarischer Sprache abgefasst, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.

ZU URKUND DESSEN haben die hierzu gehörig befugten Unterzeichneten dieses Abkommen unterzeichnet.

Съставено в Брюксел на тридесети октомври през две хиляди и шестнадесета година.

Hecho en Bruselas, el treinta de octubre de dos mil dieciséis.

V Bruselu dne třicátého října dva tisíce šestnáct.

Udfærdiget i Bruxelles den tredivte oktober to tusind og seksten.

Geschehen zu Brüssel am dreißigsten Oktober zweitausendsechzehn.

Kahe tuhande kuueteistkümnenda aasta oktoobrikuu kolmekümnendal päeval Brüsselis.

Έγινε στις Βρυξέλλες, στις τριάντα Οκτωβρίου δύο χιλιάδες δεκαέξι.

Done at Brussels on the thirtieth day of October in the year two thousand and sixteen.

Fait à Bruxelles, le trente octobre deux mille seize.

Sastavljeno u Bruxellesu tridesetog listopada godine dvije tisuće šesnaeste.

Fatto a Bruxelles, addì trenta ottobre duemilasedici.

Briselē, divi tūkstoši sešpadsmitā gada trīsdesmitajā oktobrī.

Priimta du tūkstančiai šešioliktų metų spalio trisdešimtą dieną Briuselyje.

Kelt Brüsszelben, a kétezer-tizenhatodik év október havának harmincadik napján.

Magħmul fi Brussell, fit-tletin jum ta' Ottubru fis-sena elfejn u sittax.

Gedaan te Brussel, dertig oktober tweeduizend zestien.

Sporządzono w Brukseli dnia trzydziestego października roku dwa tysiące szesnastego.

Feito em Bruxelas, em trinta de outubro de dois mil e dezasseis.

Întocmit la Bruxelles la treizeci octombrie două mii șaisprezece.

V Bruseli tridsiateho októbra dvetisícšestnásť.

V Bruslju, dne tridesetega oktobra leta dva tisoč šestnajst.

Tehty Brysselissä kolmantenakymmenentenä päivänä lokakuuta vuonna kaksituhattakuusitoista.

Som skedde i Bryssel den trettionde oktober år tjugohundrasexton.

Voor het Koninkrijk België

Pour le Royaume de Belgique

Für das Königreich Belgien

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Deze handtekening verbindt eveneens de Vlaamse Gemeenschap, de Franse Gemeenschap, de Duitstalige Gemeenschap, het Vlaamse Gewest, het Waalse Gewest en het Brussels Hoofdstedelijk Gewest.

Cette signature engage également la Communauté française, la Communauté flamande, la Communauté germanophone, la Région wallonne, la Région flamande et la Région de Bruxelles-Capitale.

Diese Unterschrift bindet zugleich die Deutschsprachige Gemeinschaft, die Flämische Gemeinschaft, die Französische Gemeinschaft, die Wallonische Region, die Flämische Region und die Region Brüssel-Hauptstadt.

За Република България

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Za Českou republiku

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For Kongeriget Danmark

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Für die Bundesrepublik Deutschland

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Eesti Vabariigi nimel

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Thar cheann Na hÉireann

For Ireland

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Για την Ελληνική Δημοκρατία

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Por el Reino de España

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Pour la République française

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Za Republiku Hrvatsku

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Per la Repubblica italiana

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Για την Κυπριακή Δημοκρατία

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Latvijas Republikas vārdā –

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Lietuvos Respublikos vardu

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Pour le Grand-Duché de Luxembourg

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Magyarország részéről

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Għar-Repubblika ta' Malta

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Voor het Koninkrijk der Nederlanden

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Für die Republik Österreich

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W imieniu Rzeczypospolitej Polskiej

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Pela República Portuguesa

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Pentru România

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Za Republiko Slovenijo

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Za Slovenskú republiku

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Suomen tasavallan puolesta

För Republiken Finland

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För Konungariket Sverige

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For the United Kingdom of Great Britain and Northern Ireland

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За Европейския съюз

Por la Unión Europea

Za Evropskou unii

For Den Europæiske Union

Für die Europäische Union

Euroopa Liidu nimel

Για την Ευρωπαϊκή Ένωση

For the European Union

Pour l'Union européenne

Za Europsku uniju

Per l'Unione europea

Eiropas Savienības vārdā –

Europos Sąjungos vardu

Az Európai Unió részéről

Għall-Unjoni Ewropea

Voor de Europese Unie

W imieniu Unii Europejskiej

Pela União Europeia

Pentru Uniunea Europeană

Za Európsku úniu

Za Evropsko unijo

Euroopan unionin puolesta

För Europeiska unionen

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For Canada

Pour le Canada

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