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Document E2015C0339

Entscheidung der EFTA-Überwachungsbehörde Nr. 339/15/COL vom 16. September 2015 zur Ermächtigung Norwegens, gemäß Artikel 14 Absatz 6 des in Anhang XIII Nummer 66n des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum genannten Rechtsakts (Verordnung (EG) Nr. 216/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung gemeinsamer Vorschriften für die Zivilluftfahrt und zur Errichtung einer Europäischen Agentur für Flugsicherheit, zur Aufhebung der Richtlinie 91/670/EWG des Rates, der Verordnung (EG) Nr. 1592/2002 und der Richtlinie 2004/36/EG, in der geänderten Fassung) von bestimmten gemeinsamen Vorschriften für die Flugsicherheit abzuweichen [2016/1812]

OJ L 276, 13.10.2016, p. 14–16 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2016/1812/oj

13.10.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 276/14


ENTSCHEIDUNG DER EFTA-ÜBERWACHUNGSBEHÖRDE

Nr. 339/15/COL

vom 16. September 2015

zur Ermächtigung Norwegens, gemäß Artikel 14 Absatz 6 des in Anhang XIII Nummer 66n des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum genannten Rechtsakts (Verordnung (EG) Nr. 216/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung gemeinsamer Vorschriften für die Zivilluftfahrt und zur Errichtung einer Europäischen Agentur für Flugsicherheit, zur Aufhebung der Richtlinie 91/670/EWG des Rates, der Verordnung (EG) Nr. 1592/2002 und der Richtlinie 2004/36/EG, in der geänderten Fassung) von bestimmten gemeinsamen Vorschriften für die Flugsicherheit abzuweichen [2016/1812]

DIE EFTA-ÜBERWACHUNGSBEHÖRDE —

gestützt auf Artikel 14 Absätze 6 und 7 des Rechtsakts, der in Anhang XIII Nummer 66n des EWR-Abkommens in der durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 163/2011 vom 19. Dezember 2011 zur Änderung von Anhang XIII (Verkehr) des EWR-Abkommens (1) (Verordnung (EG) Nr. 216/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Februar 2008 zur Festlegung gemeinsamer Vorschriften für die Zivilluftfahrt und zur Errichtung einer Europäischen Agentur für Flugsicherheit, zur Aufhebung der Richtlinie 91/670/EWG des Rates, der Verordnung (EG) Nr. 1592/2002 und der Richtlinie 2004/36/EG (2), in der geänderten Fassung), angepassten Fassung genannt ist,

gestützt auf Anhang IV CAT.POL.A.210 Buchstabe b Nummern 2, 4 und 5 des Rechtsakts, der in Anhang XIII Nummer 66nf des EWR-Abkommens (Verordnung (EU) Nr. 965/2012 der Kommission vom 5. Oktober 2012 zur Festlegung technischer Vorschriften und von Verwaltungsverfahren in Bezug auf den Flugbetrieb gemäß der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates (3), in der geänderten Fassung), genannt ist,

jeweils in der durch das Protokoll 1 zum EWR-Abkommen an das Abkommen angepassten Fassung,

gestützt auf die Stellungnahme des EFTA-Verkehrsausschusses vom 21. August 2015,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Norwegen hat die Anwendung einer Abweichung von den in den Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 216/2008 festgelegten gemeinsamen Vorschriften für die Flugsicherheit beantragt.

(2)

Gemäß Artikel 14 Absatz 7 der genannten Verordnung in der angepassten Fassung hat die EFTA-Überwachungsbehörde auf der Grundlage einer Empfehlung der Europäischen Agentur für Flugsicherheit vom 26. Juni 2015 (Dokument Nr. 762327) die Notwendigkeit der beantragten Abweichung und das sich daraus ergebende Schutzniveau bewertet. Die Überwachungsbehörde kommt auf der Grundlage der in der Mitteilung Norwegens beschriebenen Ausgleichsmaßnahmen zu dem Schluss, dass die von Norwegen gemeldete Abweichung die Anforderungen des Artikels 14 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 erfüllt.

(3)

Gemäß Artikel 14 Absatz 7 der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 in der angepassten Fassung ist die einem Mitgliedstaat erteilte Genehmigung einer Abweichung allen Mitgliedstaaten mitzuteilen, die dann ebenfalls zur Anwendung dieser Abweichung berechtigt sind.

(4)

Gemäß Artikel 1 des Beschlusses Nr. 163/2011 und der Änderung gemäß Nummer 3 Buchstabe a seines Anhangs bezeichnet der Ausdruck „Mitgliedstaat(en)“ neben seiner Bedeutung in der Verordnung auch die EFTA-Staaten.

(5)

Die Beschreibung der Abweichung und ihrer Voraussetzungen sollte es anderen EFTA-Staaten im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 in der geänderten Fassung ermöglichen, die betreffende Maßnahme ohne weitere Genehmigung der EFTA-Überwachungsbehörde anzuwenden, wenn sie sich in der gleichen Lage befinden. Dennoch sollten die EFTA-Staaten im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 in der angepassten Fassung der EFTA-Überwachungsbehörde, der Europäischen Agentur für Flugsicherheit und den nationalen Luftfahrtbehörden die Anwendung von Abweichungen mitteilen, da sie außerhalb des betreffenden Mitgliedstaats Auswirkungen haben können.

(6)

Gemäß Artikel 1 des Beschlusses Nr. 163/2011 und der Änderung gemäß Nummer 3 Buchstabe e seines Anhangs übermittelt die Kommission die von der EFTA-Überwachungsbehörde erhaltenen Informationen über eine nach Artikel 14 Absatz 7 der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 getroffene Entscheidung den EU-Mitgliedstaaten.

(7)

Die vorliegende Entscheidung ist daher allen EFTA-Staaten sowie der Europäischen Kommission zur Übermittlung an die EU-Mitgliedstaaten mitzuteilen.

(8)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen stehen im Einklang mit der Stellungnahme des EFTA-Verkehrsausschusses —

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Norwegen kann die im Anhang dieser Entscheidung beschriebenen Abweichungen von bestimmten Durchführungsvorschriften der Verordnung (EU) Nr. 216/2008 genehmigen, sofern die in Abschnitt 2 des Anhangs dieser Entscheidung festgelegten Voraussetzungen erfüllt sind.

Artikel 2

Alle EFTA-Staaten sind zur Anwendung der in Artikel 1 genannten und im Anhang dieser Entscheidung beschriebenen Maßnahmen berechtigt und unterliegen der Mitteilungspflicht gemäß Artikel 14 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 in der geänderten Fassung.

Artikel 3

Diese Entscheidung ist an Norwegen gerichtet. Nur der englische Wortlaut ist verbindlich.

Artikel 4

Diese Entscheidung wird Norwegen, Island, Liechtenstein und der Europäischen Kommission mitgeteilt.

Brüssel, den 16. September 2015

Für die EFTA-Überwachungsbehörde

Helga JÓNSDÓTTIR

Mitglied des Kollegiums

Markus SCHNEIDER

Direktor (m.d.W.d.G.b.)


(1)  ABl. L 76 vom 15.3.2012, S.51.

(2)  ABl. L 79 vom 19.3.2008, S. 1.

(3)  ABl. L 296 vom 25.10.2012, S. 1.


ANHANG

DURCH NORWEGEN ANGEWANDTE ABWEICHUNG VON DER VERORDNUNG (EU) NR. 965/2012 IN BEZUG AUF DIE HINDERNISFREIHEIT BEIM START AN DEN FLUGHÄFEN MO I RANA (ENRA) UND ØRSTA-VOLDA (ENOV)

1.   Beschreibung der Abweichung

In Abweichung von Anhang IV (Abschnitt CAT) CAT.POL.A.210 Buchstabe b Nummern 2, 4 und 5 (Hindernisfreiheit beim Start) der Verordnung (EU) Nr. 965/2012 (1) in der geänderten Fassung kann Norwegen dem Luftfahrtunternehmen Widerøe Flyveselskap AS die Erlaubnis erteilen, seine Flugzeuge vom Typ Bombardier Dash 8 ab einer Mindesthöhe von 100 Fuß bis 400 Fuß im Flugbetrieb an zwei verschiedenen Flughäfen, Mo i Rana (ENRA) und Ørsta-Volda (ENOV), mit einer Querneigung von bis zu 25 Grad fliegen zu lassen.

2.   Voraussetzungen für die Anwendung der Abweichung

Diese Abweichung gilt für das Luftfahrtunternehmen Widerøe Flyveselskap AS auf der Grundlage der zusätzlichen Maßnahmen des Unternehmens zur Erreichung eines Schutzniveaus, das dem durch die Anwendung der in der Verordnung (EU) Nr. 965/2012 in der geänderten Fassung festgelegten technischen Bestimmungen und Verwaltungsverfahren erreichten Niveau gleichwertig ist. Die zusätzlichen Maßnahmen sind in der Empfehlung der Europäischen Agentur für Flugsicherheit vom 26. Juni 2015 (Dokument Nr. 762327) beschrieben und betreffen: Erstausbildung und Weiterbildung für Piloten, Einführung der Besatzung, visuelle Hilfsmittel zur Orientierung beim Drehen und Hindernisfeuer, Einschränkungen in Bezug auf die Wetterverhältnisse und das Enteisungsmittel, Flughandbuch (2) Supplement 47 über Betriebsverfahren und Leistung, Verwendung einer einzigen Startklappenstellung (15 Grad) zur Vermeidung falscher Stellungen der Startklappen, Einsatz eines Flugdatenüberwachungsprogramms zur Überwachung der Querneigung im Anfangssteigflug, Einsatz eines Programms zur Überwachung der Einhaltung der Vorschriften, einschließlich jährlicher Prüfungen der für Leistung und Fortbildung zuständigen Abteilung; außerdem berücksichtigt die norwegische Zivilluftfahrtbehörde im laufenden Aufsichtsprogramm die für das Luftfahrtunternehmen Widerøe Flyveselskap AS geltenden ausgleichenden Elemente und Bedingungen für die Genehmigung.


(1)  Der in Anhang XIII Nummer 66nf des EWR-Abkommens genannte Rechtsakt (Verordnung (EU) Nr. 965/2012) in der geänderten und durch Protokoll 1 zum EWR-Abkommen an das Abkommen angepassten Fassung.

(2)  De Havilland Inc. Dash 8 Flughandbuch Supplement 47: Flugbetrieb mit 25 Grad Querneigung in der Kurve (nur für norwegische Luftfahrtunternehmen).


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