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Document 32016R1357

Durchführungsverordnung (EU) 2016/1357 der Kommission vom 9. August 2016 zur zollamtlichen Erfassung der Einfuhren bestimmter Grobbleche aus nicht legiertem oder anderem legierten Stahl mit Ursprung in der Volksrepublik China

C/2016/5114

OJ L 215, 10.8.2016, p. 23–26 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2016/1357/oj

10.8.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 215/23


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2016/1357 DER KOMMISSION

vom 9. August 2016

zur zollamtlichen Erfassung der Einfuhren bestimmter Grobbleche aus nicht legiertem oder anderem legierten Stahl mit Ursprung in der Volksrepublik China

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2016/1036 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2016 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Union gehörenden Ländern (1) (im Folgenden „die Grundverordnung“), insbesondere auf Artikel 14 Absatz 5,

nach Unterrichtung der Mitgliedstaaten,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Am 13. Februar 2016 leitete die Europäische Kommission (im Folgenden „die Kommission“) mit der Veröffentlichung einer Einleitungsbekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union  (2) eine Antidumpinguntersuchung betreffend die Einfuhren von Flacherzeugnissen aus nicht legiertem oder anderem legierten Stahl (ausgenommen rostfreier Stahl, Silicium-Elektrostahl, Werkzeugstahl und Schnellarbeitsstahl), warmgewalzt, nicht plattiert oder überzogen, nicht in Rollen, entweder mehr als 10 mm dick und mindestens 600 mm breit oder mindestens 4,75 mm aber höchstens 10 mm dick und mindestens 2 050 mm breit (im Folgenden „Grobbleche“) mit Ursprung in der Volksrepublik China (im Folgenden „VR China“) in die Union ein.

1.   BETROFFENE WARE

(2)

Bei der zollamtlich zu erfassenden Ware (im Folgenden „betroffene Ware“) handelt es sich um Flacherzeugnisse aus nicht legiertem oder anderem legierten Stahl (ausgenommen rostfreier Stahl, Silicium-Elektrostahl, Werkzeugstahl und Schnellarbeitsstahl), warmgewalzt, nicht plattiert oder überzogen, nicht in Rollen, entweder mehr als 10 mm dick und mindestens 600 mm breit oder mindestens 4,75 mm aber höchstens 10 mm dick und mindestens 2 050 mm breit, die derzeit unter den KN-Codes ex 7208 51 20, ex 7208 51 91, ex 7208 51 98, ex 7208 52 91, ex 7208 90 20, ex 7208 90 80, 7225 40 40, ex 7225 40 60 und ex 7225 99 00 eingereiht werden (im Folgenden „Grobbleche“), mit Ursprung in der VR China. Die KN-Codes werden nur informationshalber angegeben.

2.   DER ANTRAG

(3)

Der Antrag auf zollamtliche Erfassung nach Artikel 14 Absatz 5 der Grundverordnung wurde vom Antragsteller am 18. April 2016 gestellt. Der Antrag wurde am 7. Juli 2016 durch Zusatzinformationen ergänzt. Der Antragsteller beantragte, dass die Einfuhren der betroffenen Ware zollamtlich erfasst werden, sodass in der Folge Maßnahmen gegenüber diesen Einfuhren vom Zeitpunkt dieser zollamtlichen Erfassung an eingeführt werden können.

3.   GRÜNDE FÜR DIE ZOLLAMTLICHE ERFASSUNG

(4)

Nach Artikel 14 Absatz 5 der Grundverordnung kann die Kommission die Zollbehörden anweisen, geeignete Schritte zur zollamtlichen Erfassung der Einfuhren zu unternehmen, sodass in der Folge Maßnahmen gegenüber diesen Einfuhren eingeführt werden können. Die zollamtliche Erfassung der Einfuhren kann auf einen Antrag des Wirtschaftszweigs der Union vorgenommen werden, der ausreichende Beweise für die Rechtfertigung der Maßnahme enthält.

(5)

Nach Ansicht des Antragstellers ist die zollamtliche Erfassung gerechtfertigt, weil die betroffene Ware nach wie vor gedumpt werde und den Einführern die sich über einen längeren Zeitraum erstreckenden und den Wirtschaftszweig der Union schädigenden Dumpingpraktiken sehr wohl bekannt gewesen seien. Der Antragsteller brachte darüber hinaus vor, die chinesischen Einfuhren schädigten den Wirtschaftszweig der Union, und das Ausmaß dieser Einfuhren sei selbst nach dem Untersuchungszeitraum beträchtlich gestiegen, was die Abhilfewirkung eines möglicherweise anzuwendenden Antidumpingzolls ernsthaft untergrabe.

3.1.   Die Einführer waren sich des Dumpings und der angeblichen oder festgestellten Schädigung bewusst oder hätten sich ihrer bewusst sein müssen

(6)

Nach Ansicht der Kommission waren sich die Einführer der Dumpingpraktiken der ausführenden Hersteller bewusst, oder sie hätten sich ihrer bewusst sein müssen. Der Antrag enthielt diesbezüglich hinreichende Anscheinsbeweise, was auch in der Einleitungsbekanntmachung für dieses Verfahren (3) angeführt wurde. In der nichtvertraulichen Fassung des Antrags wurde die Dumpingspanne für die chinesischen Einfuhren auf 28 bis 73 % geschätzt. Der Antragsteller legte im Antrag hinreichende Beweise vor, in denen die Dumpingpraktiken der chinesischen ausführenden Hersteller beschrieben werden und die den Einführern dem Anschein nach hätten bekannt sein müssen und von ihnen hätten berücksichtigt werden müssen. Insbesondere legte der Antragsteller im Antrag Beweise zum Vergleich zwischen dem auf Grundlage der Preisinformationen im Abschlussbericht der Internationalen Handelskommission der USA (United States International Trade Commission — USITC) ermittelten Normalwert (für den Zeitraum zwischen Juli 2014 und Juni 2015) und dem auf der Grundlage des vierteljährlichen durchschnittlichen Einheitswerts für die Einfuhren von Grobblechen aus der VR China für die anwendbaren KN-Codes ermittelten Ausfuhrpreis, der sich aus den Eurostat-Daten ergibt. Ferner legte der Antragsteller im Antrag Anscheinsbeweise für die rückläufige Entwicklung der Einfuhrpreise für die VR China vor. Der durchschnittliche Verkaufspreis bei den Einfuhren aus der VR China in die Union ging zwischen 2012 und dem Zeitraum vom Oktober 2014 bis zum September 2015 um 25 % zurück. In dem Antrag auf zollamtliche Erfassung wurden die Einfuhrpreise für die VR China im Untersuchungszeitraum (2015) mit den Preisen für das Jahr 2012 verglichen, wobei ein Rückgang um etwa 30 % festgestellt wurde. Schließlich enthält der Antrag hinreichende Anscheinsbeweise dafür, dass eine Schädigung verursacht wird. Auf der Grundlage all dieser Angaben aus der nichtvertraulichen Fassung des Antrags, aber auch angesichts der Höhe des möglichen Dumpings und der Tatsache, dass die Informationen öffentlich verfügbar waren, ist anhand der der Kommission vorliegenden Anscheinsbeweise der Schluss nahe liegend, dass die Einführer Kenntnis vom Dumping und der angeblichen oder festgestellten Schädigung hatten oder hätten haben müssen.

3.2.   Weiterer erheblicher Anstieg der Einfuhren

(7)

Seit der Einleitung des Verfahrens im Februar 2016 wurde für die VR China beim Vergleich der Einfuhrmengen im Untersuchungszeitraum (2015) mit den verfügbaren Daten für den Zeitraum nach der Einleitung des Verfahrens (März 2016 bis Mai 2016) ein weiterer Anstieg von circa 15 % festgestellt. Dies zeigt, dass die Einfuhren der betroffenen Ware aus der VR China in den ersten drei Monaten nach der Einleitung dieser Untersuchung weiter erheblich zugenommen haben.

3.3.   Untergrabung der Abhilfewirkung der Zollmaßnahmen

(8)

Die im Rahmen der Untersuchung einschließlich des Antrags auf zollamtliche Erfassung eingereichten Unterlagen enthalten Beweise dafür, dass eine anhaltende Zunahme dieser Einfuhren bei einem weiteren Rückgang der Preise eine zusätzliche Schädigung verursachen würde. Was die Preise anbelangt, legte der Antragsteller im Antrag auf zollamtliche Erfassung Anscheinsbeweise für die rückläufige Entwicklung der Einfuhrpreise für die VR China vor. Was die Entwicklung der Einfuhrpreise nach der Einleitung des Verfahrens im Februar 2016 anbelangt, so wurde beim Vergleich der Preise im Zeitraum zwischen März und Mai 2016 mit den Preisen im Untersuchungszeitraum (2015) ein weiterer Rückgang der Einfuhrpreise für Einfuhren aus der VR China von circa 30 % festgestellt. Ein weiterer erheblicher Anstieg der Einfuhren, für den wie im Erwägungsgrund 6 angeführt hinreichende Anscheinsbeweise vorliegen, dürfte in Anbetracht des Zeitpunkts, der Menge der gedumpten Einfuhren und anderer Umstände (z. B. die Überkapazitäten in der VR China und das Preisverhalten der chinesischen ausführenden Hersteller) die Abhilfewirkung endgültiger Zölle ernsthaft untergraben, es sei denn, solche Zölle wurden rückwirkend angewandt.

(9)

Darüber hinaus ist in Anbetracht der Einleitung des jetzigen Verfahrens und unter Berücksichtigung der bisherigen preislichen und mengenmäßigen Entwicklung der Einfuhren aus der VR China davon auszugehen, dass die Einfuhren der betroffenen Ware vor der Einführung etwaiger vorläufiger Maßnahmen möglicherweise noch weiter zunehmen und dass die Einführer ihre Lagerbestände rasch aufstocken könnten.

4.   VERFAHREN

(10)

Aus den vorstehenden Gründen gelangte die Kommission zu dem Schluss, dass die vom Antragsteller vorgelegten Anscheinsbeweise die zollamtliche Erfassung der Einfuhren der betroffenen Ware nach Artikel 14 Absatz 5 der Grundverordnung rechtfertigen.

(11)

Alle interessierten Parteien sind gebeten, ihren Standpunkt unter Vorlage sachdienlicher Beweise schriftlich darzulegen. Die Kommission kann interessierte Parteien außerdem anhören, sofern die Parteien dies schriftlich beantragen und nachweisen, dass besondere Gründe für ihre Anhörung sprechen.

5.   ZOLLAMTLICHE ERFASSUNG

(12)

Nach Artikel 14 Absatz 5 der Grundverordnung sollten die Einfuhren der betroffenen Ware zollamtlich erfasst werden, damit die betreffenden Zölle, falls die Untersuchungsergebnisse zur Einführung von Antidumpingzöllen führen und die nötigen Voraussetzungen erfüllt sind, im Einklang mit Artikel 10 Absatz 4 der Grundverordnung auf die zollamtlich erfassten Einfuhren rückwirkend erhoben werden können.

(13)

Der Antragsteller schätzt im Antrag die Dumpingspanne für die betroffene Ware aus der VR China auf 28 bis 73 % und die durchschnittliche Zielpreisunterbietungsspanne auf 11 %. Der geschätzte Betrag der möglichen zukünftigen Zollschuld wird für die VR China auf die Höhe der Zielpreisunterbietungsspanne festgesetzt, wie sie anhand der Angaben im Antrag geschätzt wurde, d. h. auf 11 % ad valorem des CIF-Einfuhrwerts der betroffenen Ware.

6.   VERARBEITUNG PERSONENBEZOGENER DATEN

(14)

Alle im Rahmen dieser zollamtlichen Erfassung erhobenen personenbezogenen Daten werden nach der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates (4) verarbeitet —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

(1)   Die Zollbehörden werden angewiesen, die geeigneten Maßnahmen nach Artikel 14 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2016/1036 zu ergreifen, um die Einfuhren von Flacherzeugnissen aus nicht legiertem oder anderem legierten Stahl (ausgenommen rostfreier Stahl, Silicium-Elektrostahl, Werkzeugstahl und Schnellarbeitsstahl), warmgewalzt, nicht plattiert oder überzogen, nicht in Rollen, entweder mehr als 10 mm dick und mindestens 600 mm breit oder mindestens 4,75 mm aber höchstens 10 mm dick und mindestens 2 050 mm breit, die derzeit unter den KN-Codes ex 7208 51 20, ex 7208 51 91, ex 7208 51 98, ex 7208 52 91, ex 7208 90 20, ex 7208 90 80, 7225 40 40, ex 7225 40 60 und ex 7225 99 00 (TARIC-Codes: 7208512010, 7208519110, 7208519810, 7208529110, 7208902010, 7208908020, 7225406010, 7225990030) eingereiht werden, mit Ursprung in der VR China in die Union zollamtlich zu erfassen.

Die zollamtliche Erfassung endet neun Monate nach Inkrafttreten dieser Verordnung.

(2)   Alle interessierten Parteien sind gebeten, innerhalb von 20 Tagen nach Veröffentlichung dieser Verordnung unter Vorlage sachdienlicher Beweise schriftlich Stellung zu nehmen oder eine Anhörung zu beantragen.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 9. August 2016

Für die Kommission

Der Präsident

Jean-Claude JUNCKER


(1)  ABl. L 176 vom 30.6.2016, S. 21.

(2)  ABl. C 58 vom 13.2.2016, S. 20.

(3)  ABl. C 58 vom 13.2.2016, S. 20 (Abschnitt 3 der Einleitungsbekanntmachung).

(4)  Verordnung (EG) Nr. 45/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2000 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft und zum freien Datenverkehr (ABl. L 8 vom 12.1.2001, S. 1).


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