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Document 32016R0960

Delegierte Verordnung (EU) 2016/960 der Kommission vom 17. Mai 2016 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates durch technische Regulierungsstandards für angemessene Regelungen, Systeme und Verfahren für offenlegende Marktteilnehmer bei der Durchführung von Marktsondierungen (Text von Bedeutung für den EWR)

C/2016/2859

OJ L 160, 17.6.2016, p. 29–33 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_del/2016/960/oj

17.6.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 160/29


DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2016/960 DER KOMMISSION

vom 17. Mai 2016

zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates durch technische Regulierungsstandards für angemessene Regelungen, Systeme und Verfahren für offenlegende Marktteilnehmer bei der Durchführung von Marktsondierungen

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 596/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 über Marktmissbrauch (Marktmissbrauchsverordnung) und zur Aufhebung der Richtlinie 2003/6/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und der Richtlinien 2003/124/EG, 2003/125/EG und 2004/72/EG der Kommission (1), insbesondere auf Artikel 11 Absatz 9 Unterabsatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Angemessene Regelungen, Verfahren und Aufzeichnungsanforderungen sind unerlässlich, um eine effektive Verwaltung und Steuerung der Marktsondierungstätigkeiten zu gewährleisten. Als Teil der angemessenen Regelungen sollten die offenlegenden Marktteilnehmer Verfahren einrichten, mit denen die Modalitäten der Durchführung der Marktsondierungen genau bestimmt werden. Um zu gewährleisten, dass keine unnötigen, potenziell sensiblen Informationen verbreitet werden und dass allen Personen, die die Marktsondierung erhalten, Informationen gleichen Umfangs zugehen, sollte bei diesen Verfahren ein Standardsatz von Informationen vorgegeben werden, die den Personen, die die Marktsondierung erhalten, bereitgestellt bzw. bei ihnen abgefragt werden.

(2)

Die im Verlauf von Marktsondierungen übermittelten Informationen sind inhaltlich abzusichern. Wenn die Marktsondierungen telefonisch durchgeführt werden und der offenlegende Marktteilnehmer Zugang zu Telefonanschlüssen mit Aufzeichnungsfunktion hat, sollte er diese nutzen. Erfolgen Marktsondierungen über andere Kanäle, sollten Aufzeichnungen der Marktsondierungsgespräche in Form von Audio- oder Videoaufzeichnungen oder in schriftlicher Form aufbewahrt werden. Bei der Verwendung von Telefonanschlüssen mit Aufzeichnungsfunktion oder Audio- oder Videoaufzeichnungen sollte aus Gründen des Schutzes personenbezogener Daten von der Person, die die Marktsondierung erhält, die Zustimmung zur Aufzeichnung eingeholt werden.

(3)

Zur Erleichterung der Durchführung von Untersuchungen der zuständigen Behörden bei Fällen von mutmaßlichem Marktmissbrauch sollten die offenlegenden Marktteilnehmer für jede Marktsondierung ein Verzeichnis der Personen führen, die die Marktsondierung erhalten haben.

(4)

Um das Risiko einer nicht ordnungsgemäßen Offenlegung von Insiderinformationen möglichst gering zu halten, sollte ein offenlegender Marktteilnehmer ein Verzeichnis der potenziellen Anleger führen, die ihm mitgeteilt haben, dass sie keine Marktsondierungen erhalten möchten. Potenzielle Anleger sollten den Wunsch äußern können, in Bezug auf alle potenziellen Geschäfte oder nur für bestimmte Arten von Geschäften keine Marktsondierungen zu erhalten.

(5)

Wenn ein offenlegender Marktteilnehmer eine Marktsondierung durchführt, sollte für die Zwecke von Artikel 10 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 davon ausgegangen werden, dass die Offenlegung von Insiderinformationen im Zuge der normalen Ausübung seiner Arbeit oder seines Berufes oder der normalen Erfüllung seiner Aufgaben erfolgt. In diesem Zusammenhang sollte nur insoweit davon ausgegangen werden, dass der offenlegende Marktteilnehmer im Zuge der normalen Ausübung seiner Arbeit oder seines Berufes oder der normalen Erfüllung seiner Aufgaben handelt, wie er alle in Artikel 11 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 und in dieser Verordnung festgelegten Anforderungen einhält, was auch die Führung schriftlicher Aufzeichnungen einschließt.

(6)

Da es schwierig sein kann, gemäß Artikel 11 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 zu beurteilen, was eine Insiderinformation darstellt, sollten die offenlegenden Marktteilnehmer Aufzeichnungen zu allen Marktsondierungen führen, einschließlich derer, die nach Auffassung des offenlegenden Marktteilnehmers nicht mit der Offenlegung von Insiderinformationen einhergehen. Diese Aufzeichnungen helfen den offenlegenden Marktteilnehmern, gegenüber den zuständigen Behörden den Nachweis für eine ordnungsgemäße Vorgehensweise zu erbringen, was vor allem dann gilt, wenn sich der Charakter der Informationen nach der Marktsondierung ändert oder wenn die zuständige Behörde den Prozess der Kategorisierung der Informationen überprüfen möchte.

(7)

Diese Verordnung basiert auf den Entwürfen technischer Regulierungsstandards, die der Kommission von der Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde vorgelegt wurden.

(8)

Die Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde hat zu diesen Entwürfen offene öffentliche Konsultationen durchgeführt, die damit verbundenen potenziellen Kosten und Nutzeffekte analysiert und die Stellungnahme der nach Artikel 37 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates (2) eingesetzten Interessengruppe Wertpapiere und Wertpapiermärkte eingeholt.

(9)

Zur Sicherung reibungslos funktionierender Finanzmärkte sollte diese Verordnung baldmöglichst in Kraft treten und sollten die darin festgelegten Bestimmungen ab demselben Zeitpunkt gelten wie die Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Allgemeine Anforderungen

Die offenlegenden Marktteilnehmer stellen sicher, dass die von ihnen eingeführten Regelungen und Verfahren zur Einhaltung von Artikel 11 Absätze 4, 5, 6 und 8 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 regelmäßig überprüft und gegebenenfalls aktualisiert werden.

Artikel 2

Verfahren für die Zwecke der Durchführung von Marktsondierungen

(1)   Offenlegende Marktteilnehmer richten Verfahren ein, mit denen die Modalitäten der Durchführung der Marktsondierungen genau bestimmt werden.

Offenlegende Marktteilnehmer können Informationen für die Zwecke der Marktsondierung den Personen, die die Marktsondierung erhalten, mündlich, bei persönlichen Zusammenkünften, durch Telefongespräche oder Videotelefongespräche oder durch Schreiben, E-Mail, Fax oder elektronische Mitteilung übermitteln.

(2)   Offenlegende Marktteilnehmer richten Verfahren für die telefonische Durchführung von Marktsondierungen ein und gewährleisten, dass Telefonanschlüsse mit Aufzeichnungsfunktion genutzt werden, wenn der offenlegende Marktteilnehmer Zugang zu solchen Anschlüssen hat, und dass die Personen, die die Marktsondierung erhalten, ihre Zustimmung zur Aufzeichnung des Gesprächs gegeben haben.

(3)   Die in den Absätzen 1 und 2 genannten Verfahren gewährleisten, dass Personen, die mit einem Arbeitsvertrag oder anderweitig für einen offenlegenden Marktteilnehmer tätig sind, bei ausgehenden und eingehenden Telefonaten und elektronischen Mitteilungen für die Zwecke der Marktsondierung nur Geräte verwenden, die vom offenlegenden Marktteilnehmer bereitgestellt werden.

Artikel 3

Standardsatz von Informationen für die Mitteilungen an Personen, die die Marktsondierung erhalten

(1)   Offenlegende Marktteilnehmer verfügen über Verfahren, auf deren Grundlage während der Marktsondierungen mit den Personen, die die Marktsondierung erhalten, ein Standardsatz von Informationen ausgetauscht wird, wobei die Reihenfolge im Voraus festgelegt ist.

(2)   Der Standardsatz von Informationen nach Absatz 1 wird vom offenlegenden Marktteilnehmer für jede Marktsondierung vor deren Durchführung festgelegt. Der offenlegende Marktteilnehmer wendet diesen Standardsatz von Informationen in Bezug auf alle Personen an, die die entsprechende Marktsondierung erhalten.

(3)   Wenn offenlegende Marktteilnehmer der Auffassung sind, dass die Marktsondierung die Offenlegung von Insiderinformationen beinhalten wird, umfasst der Standardsatz von Informationen nach Absatz 1 lediglich Folgendes, und zwar in der angegebenen Reihenfolge:

a)

eine Erklärung, aus der hervorgeht, dass die Kommunikation für die Zwecke einer Marktsondierung stattfindet;

b)

bei Durchführung der Marktsondierung über Telefonanschlüsse mit Aufzeichnungsfunktion oder Verwendung von Audio- oder Videoaufzeichnungen eine Erklärung, dass das Gespräch aufgezeichnet wird, sowie die Zustimmung der Person, die die Marktsondierung erhält, zu dieser Aufzeichnung;

c)

ein an die kontaktierte Person gerichtetes Ersuchen sowie die Bestätigung dieser Person, dass der offenlegende Marktteilnehmer mit derjenigen Person kommuniziert, die vom potenziellen Anleger mit dem Empfang der Marktsondierung betraut wurde, und die Antwort auf dieses Ersuchen;

d)

eine Erklärung, aus der hervorgeht, dass die kontaktierte Person bei Zustimmung zum Erhalt der Marktsondierung Informationen erhalten wird, die der offenlegende Marktteilnehmer als Insiderinformationen betrachtet, und ein Verweis auf die in Artikel 11 Absatz 7 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 festgelegte Verpflichtung;

e)

nach Möglichkeit eine Einschätzung dazu, wann Informationen ihre Eigenschaft als Insiderinformationen verlieren, die Faktoren, die möglicherweise diese Einschätzung verändern, und in jedem Fall Informationen zur Art und Weise, in der die Person, die die Marktsondierung erhält, über Veränderungen bei der Einschätzung in Kenntnis gesetzt wird;

f)

eine Erklärung zur Unterrichtung der Person, die die Marktsondierung erhält, über die Pflichten gemäß Artikel 11 Absatz 5 Unterabsatz 1 Buchstaben b, c und d der Verordnung (EU) Nr. 596/2014;

g)

ein Ersuchen um Zustimmung der Person, die die Marktsondierung erhält, dass sie Insiderinformationen erhält, wie in Artikel 11 Absatz 5 Unterabsatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 festgelegt, und die Antwort auf dieses Ersuchen;

h)

im Falle der Erteilung der nach Buchstabe g erbetenen Zustimmung die Informationen, die für die Zwecke der Marktsondierung offengelegt werden, unter Verweis darauf, welche Informationen vom offenlegenden Marktteilnehmer als Insiderinformationen betrachtet werden.

(4)   Ist der offenlegende Marktteilnehmer der Auffassung, dass die Marktsondierung nicht mit der Offenlegung von Insiderinformationen einhergehen wird, umfasst der in Absatz 1 beschriebene Standardsatz von Informationen lediglich Folgendes, und zwar in der angegebenen Reihenfolge:

a)

eine Erklärung, aus der hervorgeht, dass die Kommunikation für die Zwecke einer Marktsondierung stattfindet;

b)

bei Durchführung der Marktsondierung über Telefonanschlüsse mit Aufzeichnungsfunktion oder Verwendung von Audio- oder Videoaufzeichnungen eine Erklärung, dass das Gespräch aufgezeichnet wird, und die Zustimmung der Person, die die Marktsondierung erhält, zu dieser Aufzeichnung;

c)

ein an die kontaktierte Person gerichtetes Ersuchen sowie die Bestätigung dieser Person, dass der offenlegende Marktteilnehmer mit derjenigen Person kommuniziert, die vom potenziellen Anleger mit dem Empfang der Marktsondierung betraut wurde, und die Antwort auf dieses Ersuchen;

d)

eine Erklärung, aus der hervorgeht, dass die kontaktierte Person bei Zustimmung zum Erhalt der Marktsondierung Informationen erhalten wird, die der offenlegende Marktteilnehmer nicht als Insiderinformationen betrachtet, und ein Verweis auf die in Artikel 11 Absatz 7 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 festgelegte Verpflichtung;

e)

ein Ersuchen um Zustimmung der Person, die die Marktsondierung erhält, dass die Marktsondierung fortgesetzt wird, und die Antwort auf dieses Ersuchen;

f)

im Falle der Erteilung der unter Buchstabe e geforderten Zustimmung die Informationen, die für die Zwecke der Marktsondierung offengelegt werden.

(5)   Der offenlegende Marktteilnehmer stellt sicher, dass in Bezug auf ein und dieselbe Marktsondierung allen Personen, die die Marktsondierung erhalten, Informationen gleichen Umfangs zugehen.

Artikel 4

Angaben zu den Personen, die die Marktsondierung erhalten

(1)   Für jede durchgeführte Marktsondierung erstellt der offenlegende Marktteilnehmer eine Liste mit den folgenden Angaben:

a)

Namen aller natürlichen und juristischen Personen, gegenüber denen im Verlauf der Marktsondierung Informationen offengelegt wurden;

b)

Datum und Uhrzeit einer jeden Informationsübermittlung, die im Verlauf oder nach der Marktsondierung stattgefunden hat;

c)

die für die Zwecke der Marktsondierung verwendeten Kontaktangaben der Personen, die die Marktsondierung erhalten.

(2)   Offenlegende Marktteilnehmer erstellen eine Liste aller potenziellen Anleger, die ihnen mitgeteilt haben, dass sie entweder in Bezug auf alle potenziellen Geschäfte oder nur für bestimmte Arten von Geschäften keine Marktsondierungen erhalten möchten. Der offenlegende Marktteilnehmer sieht davon ab, solchen potenziellen Anlegern Informationen für die Zwecke von Marktsondierungen zu übermitteln.

Artikel 5

Verfahren für die Mitteilung, dass Informationen ihre Eigenschaft als Insiderinformationen verloren haben

Wenn offenlegende Marktteilnehmer gemäß Artikel 11 Absatz 6 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 einschätzen, dass die im Zuge einer Marktsondierung offengelegten Insiderinformationen ihre Eigenschaft als Insiderinformationen verloren haben, übermitteln sie der Person, die die Marktsondierung erhalten hat, die folgenden Angaben:

a)

die Identität des offenlegenden Marktteilnehmers;

b)

Angaben zum Geschäft, das Gegenstand der Marktsondierung ist;

c)

Datum und Uhrzeit der Marktsondierung;

d)

die Tatsache, dass die offengelegten Informationen ihre Eigenschaft als Insiderinformationen verloren haben;

e)

das Datum, an dem die Informationen ihre Eigenschaft als Insiderinformationen verloren haben.

Artikel 6

Aufzeichnungsanforderungen

(1)   Offenlegende Marktteilnehmer stellen sicher, dass zu den nachfolgenden Punkten Aufzeichnungen auf einem dauerhaften Datenträger geführt werden, so dass deren Zugänglichkeit und Lesbarkeit während der Vorhaltezeit gemäß Artikel 11 Absatz 8 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 gewährleistet sind:

a)

die Verfahren gemäß Artikel 1 und 2;

b)

der Standardsatz von Informationen, der gemäß Artikel 3 für jede Marktsondierung festgelegt wird;

c)

die gemäß Artikel 4 erforderlichen Angaben zu den Personen, die die Marktsondierung erhalten;

d)

alle für die Zwecke der Marktsondierung vorgenommenen Informationsübermittlungen zwischen dem offenlegenden Marktteilnehmer und allen Personen, die die Marktsondierung erhalten haben, einschließlich aller Unterlagen, die der offenlegende Marktteilnehmer den Personen, die die Marktsondierung erhalten, bereitgestellt hat;

e)

die Informationen, die zu der Einschätzung geführt haben, dass die während der Marktsondierung übermittelten Informationen ihre Eigenschaft als Insiderinformationen verloren haben, und die entsprechenden Mitteilungen nach Artikel 5.

(2)   Für die Zwecke von Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe d bewahrt der offenlegende Marktteilnehmer Folgendes auf:

a)

bei telefonischer Übermittlung der Informationen über Anschlüsse mit Aufzeichnungsfunktion die Aufzeichnungen der Telefongespräche, sofern die Personen, denen die Informationen übermittelt werden, ihre Zustimmung zu einer solchen Aufzeichnung gegeben haben;

b)

bei schriftlicher Übermittlung der Informationen eine Kopie des Schriftverkehrs;

c)

bei Übermittlung der Informationen im Rahmen video- oder audioaufgezeichneter Zusammenkünfte die Aufzeichnungen dieser Zusammenkünfte, sofern die Personen, denen die Informationen übermittelt werden, ihre Zustimmung zu einer solchen Aufzeichnung gegeben haben;

d)

bei Übermittlung der Informationen im Rahmen nicht aufgezeichneter Zusammenkünfte oder Telefongespräche die schriftlichen Protokolle oder Vermerke zu diesen Zusammenkünften oder Telefongesprächen.

(3)   Die schriftlichen Protokolle oder Vermerke nach Absatz 2 Buchstabe d werden vom offenlegenden Marktteilnehmer erstellt und sowohl vom offenlegenden Marktteilnehmer als auch von der Person, die die Marktsondierung erhält, ordnungsgemäß unterzeichnet. Sie beinhalten:

a)

Datum und Uhrzeit der Zusammenkunft oder des Telefongesprächs und die Identität der Teilnehmer;

b)

die Einzelheiten der Informationen in Bezug auf die Marktsondierung, die im Verlauf der Marktsondierung zwischen dem offenlegenden Marktteilnehmer und der Person, die die Marktsondierung erhält, ausgetauscht wurden, einschließlich der Informationen, die der Person, die die Marktsondierung erhält, auf Grundlage des in Artikel 3 angeführten Standardsatzes von Informationen bereitgestellt und bei ihr abgefragt wurden;

c)

alle Unterlagen und Materialien, die der Person, die die Marktsondierung erhält, vom offenlegenden Marktteilnehmer im Verlauf der Marktsondierung bereitgestellt wurden.

Wenn sich der offenlegende Marktteilnehmer und die Person, die die Marktsondierung erhält, nicht innerhalb von fünf Arbeitstagen nach der Marktsondierung auf den Inhalt der schriftlichen Protokolle oder Vermerke geeinigt haben, nimmt der offenlegende Marktteilnehmer sowohl eine von ihm unterzeichnete Fassung der schriftlichen Protokolle oder Vermerke als auch eine von der Person, die die Marktsondierung erhalten hat, unterzeichnete Fassung zu den Aufzeichnungen.

Wenn die Person, die die Marktsondierung erhalten hat, dem offenlegenden Marktteilnehmer nicht innerhalb von fünf Arbeitstagen nach der Marktsondierung eine unterzeichnete Fassung der schriftlichen Protokolle oder Vermerke zur Verfügung gestellt hat, bewahrt der offenlegende Marktteilnehmer eine Kopie der von ihm unterzeichneten schriftlichen Fassung der Protokolle oder Vermerke auf.

(4)   Die in den Absätzen 1, 2 und 3 genannten Aufzeichnungen sind der zuständigen Behörde auf Ersuchen vorzulegen.

Artikel 7

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem 3. Juli 2016.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am 17. Mai 2016

Für die Kommission

Der Präsident

Jean-Claude JUNCKER


(1)  ABl. L 173 vom 12.6.2014, S. 1.

(2)  Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde), zur Änderung des Beschlusses Nr. 716/2009/EG und zur Aufhebung des Beschlusses 2009/77/EG der Kommission (ABl. L 331 vom 15.12.2010, S. 84).


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