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Document 32016D0381

Beschluss (EU) 2016/381 des Rates vom 14. März 2016 über den im Namen der Europäischen Union im Hafenstaatkontrollausschuss der Pariser Vereinbarung über die Hafenstaatkontrolle zu vertretenden Standpunkt

OJ L 72, 17.3.2016, p. 53–56 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 31/12/2019

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2016/381/oj

17.3.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 72/53


BESCHLUSS (EU) 2016/381 DES RATES

vom 14. März 2016

über den im Namen der Europäischen Union im Hafenstaatkontrollausschuss der Pariser Vereinbarung über die Hafenstaatkontrolle zu vertretenden Standpunkt

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 100 und Artikel 218 Absatz 9,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Sicherheit des Seeverkehrs, die Gefahrenabwehr im Seeverkehr, die Verhütung von Verschmutzung sowie die Lebens- und Arbeitsbedingungen an Bord lassen sich durch eine drastische Verringerung der Anzahl unternormiger Schiffe in den Hoheitsgewässern der Mitgliedstaaten wirkungsvoll verbessern, wenn die einschlägigen Übereinkommen, internationalen Codes und Entschließungen strikt eingehalten werden.

(2)

Während es in erster Linie Aufgabe des Flaggenstaats ist zu kontrollieren, ob Schiffe die international vereinbarten Normen für die Sicherheit, die Gefahrenabwehr, die Verhütung von Verschmutzung und die Lebens- und Arbeitsbedingungen an Bord einhalten, hat die für das Schiff verantwortliche Reederei die Aufgabe, im Anschluss an die Besichtigung den Zustand des Schiffes und seiner Ausrüstung zu erhalten, um die Anforderungen der für das Schiff geltenden Übereinkommen zu erfüllen. Die Umsetzung und Durchsetzung dieser internationalen Normen durch eine Reihe von Flaggenstaaten weist allerdings ernsthafte Mängel auf.

(3)

Deshalb sollten die Hafenstaaten als zweite Verteidigungslinie gegen den Einsatz unternormiger Schiffe künftig auch die Einhaltung international vereinbarter Normen für die Sicherheit, die Gefahrenabwehr, die Verhütung von Verschmutzung und die Lebens- und Arbeitsbedingungen an Bord kontrollieren, wobei zu berücksichtigen ist, dass die Hafenstaatkontrolle keine Besichtigung ist und die entsprechenden Überprüfungsformulare keine Seetüchtigkeitszeugnisse darstellen. Durch ein einheitliches Konzept der Küstenmitgliedstaaten der Union für die wirkungsvolle Durchsetzung dieser internationalen Normen an Bord von Schiffen, die in den Hoheitsgewässern der Mitgliedstaaten fahren und deren Häfen anlaufen, sollten Wettbewerbsverzerrungen vermieden werden.

(4)

In der Richtlinie 2009/16/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (1) wird das Hafenstaatkontrollsystem der Union festgelegt, indem die bisherigen, 1995 in Kraft getretenen Rechtsvorschriften der Union für diesen Bereich neu formuliert und verschärft werden. Dem System der Union liegt die bereits vorhandene Struktur der am 26. Januar 1982 in Paris unterzeichneten Pariser Vereinbarung über die Hafenstaatkontrolle (im Folgenden „Pariser Vereinbarung“) zugrunde.

(5)

Was die Mitgliedstaaten der Union betrifft, so werden durch die Richtlinie 2009/16/EG bestimmte Verfahren, Instrumente und Tätigkeiten der Pariser Vereinbarung effektiv in den Geltungsbereich des Unionsrechts einbezogen. Kraft der genannten Richtlinie sind bestimmte vom zuständigen Gremium der Pariser Vereinbarung gefasste Beschlüsse für die Mitgliedstaaten der Union bindend.

(6)

Der Hafenstaatkontrollausschuss (im Folgenden „Ausschuss“) der Pariser Vereinbarung hält jährliche Tagungen ab und befindet im Zuge seiner Beratungen über bestimmte Fragen, die rechtliche Wirkungen haben.

(7)

Gemäß Artikel 218 Absatz 9 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) erlässt der Rat auf Vorschlag der Kommission einen Beschluss über den Standpunkt, der im Namen der Union in einem durch eine Übereinkunft eingesetzten Gremium zu vertreten ist, sofern dieses Gremium rechtswirksame Akte zu erlassen hat.

(8)

Da es aufgrund der Geschäftsordnung der Pariser Vereinbarung schwierig ist, für jede einzelne Tagung des Ausschusses rechtzeitig gemäß Artikel 218 Absatz 9 AEUV einen Standpunkt festzulegen, der im Namen der Union zu vertreten ist, stellt es im vorliegenden Fall eine effiziente Vorgehensweise dar, einen Standpunkt auf Mehrjahresbasis zu erstellen, der Grundsätze und Leitlinien enthält, zusammen mit einem Rahmen für seine jährliche genauere Bestimmung. Gleichzeitig ist festzuhalten, dass die meisten Themen, die auf den einzelnen Tagungen des Ausschusses erörtert werden, Fragen der Hafenstaatkontrolle betreffen und in der Regel einem einzigen Unionsrechtsakt, nämlich der Richtlinie 2009/16/EG, unterliegen. Angesichts der besonderen Umstände, die auf die Pariser Vereinbarung zutreffen, ist es daher möglich, für mehrere dieser Tagungen einen allgemeinen, im Namen der Union zu vertretenden Standpunkt festzulegen.

(9)

Die Union ist nicht Vertragspartei der Pariser Vereinbarung. Daher muss der Rat die Mitgliedstaaten ermächtigen, gemäß dem im Namen der Union zu vertretenden Standpunkt zu handeln und ihre Zustimmung dazu zu erklären, dass sie durch die Beschlüsse des Ausschusses gebunden sind.

(10)

Es hat sich gezeigt, dass die derzeitige Erstellungsmethode für die weiße, graue und schwarze Liste von Flaggenstaaten unverhältnismäßige und unbeabsichtigte Auswirkungen für Flaggenstaaten mit kleinen Flotten hat. Gleichzeitig ist die Entwicklung einer alternativen Berechnungsmethode nur langsam vorangekommen. Daher muss rasch eine Alternativmethode entwickelt werden, um für Gerechtigkeit zu sorgen.

(11)

Die technischen Beratungen und die Zusammenarbeit im Rahmen des Ausschusses mit Drittstaaten, die Vertragsparteien der Pariser Vereinbarung sind, sind von großer Bedeutung im Hinblick auf die Gewährleistung der Wirksamkeit und des reibungslosen Funktionierens der Pariser Vereinbarung.

(12)

Dieser Beschluss sollte für den Zeitraum von 2016 bis 2019 gelten —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Der Standpunkt, der im Namen der Europäischen Union auf der Jahrestagung des Ausschusses der Pariser Vereinbarung zu vertreten ist, wenn dieses Gremium rechtswirksame Beschlüsse zu fassen hat, ist in Anhang I aufgeführt.

Artikel 2

Die jährliche genauere Bestimmung des Standpunkts, der im Namen der Union auf der Jahrestagung des Ausschusses der Pariser Vereinbarung zu vertreten ist, erfolgt gemäß Anhang II.

Artikel 3

Die Mitgliedstaaten, die durch die Pariser Vereinbarung gebunden sind, handeln im Einklang mit dem im Namen der Union zu vertretenden Standpunkt gemäß Artikel 1, wobei sie im Interesse der Union gemeinsam handeln.

Artikel 4

Dieser Beschluss tritt am 1. April 2016 in Kraft.

Er gilt bis zum 31. Dezember 2019.

Geschehen zu Brüssel am 14. März 2016.

Im Namen des Rates

Der Präsident

M.H.P. VAN DAM


(1)  Richtlinie 2009/16/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 über die Hafenstaatkontrolle (ABl. L 131 vom 28.5.2009, S. 57).


ANHANG I

STANDPUNKT, DER IM NAMEN DER UNION IM HAFENSTAATKONTROLLAUSSCHUSS DER PARISER VEREINBARUNG ÜBER DIE HAFENSTAATKONTROLLE ZU VERTRETEN IST

Grundsätze

Im Rahmen des Ausschusses der Pariser Vereinbarung obliegt den Mitgliedstaaten, die durch die Pariser Vereinbarung gebunden sind und die im Interesse der Union gemeinsam handeln, Folgendes:

a)

Sie handeln im Einklang mit den durch die Richtlinie 2009/16/EG verfolgten Zielen, insbesondere im Hinblick auf die Verbesserung der Sicherheit des Seeverkehrs, der Gefahrenabwehr im Seeverkehr, der Verhütung von Verschmutzung sowie der Lebens- und Arbeitsbedingungen an Bord durch eine drastische Verringerung der Anzahl unternormiger Schiffe, die durch strikte Einhaltung der einschlägigen Übereinkommen, internationalen Codes und Entschließungen zu erzielen ist;

b)

sie fördern die Umsetzung eines einheitlichen Konzepts der Mitglieder der Pariser Vereinbarung für die wirkungsvolle Durchsetzung der internationalen Normen an Bord von Schiffen, die in ihren Hoheitsgewässern fahren und ihre Häfen anlaufen;

c)

sie arbeiten im Rahmen der Pariser Vereinbarung zusammen, um ein umfassendes Überprüfungssystem zu schaffen und die Überprüfungslasten in billiger Weise aufzuteilen, insbesondere durch Festlegung der jährlichen Überprüfungspflicht gemäß der vereinbarten Methodik nach Anlage 11 der Pariser Vereinbarung;

d)

sie setzen sich im Rahmen der Pariser Vereinbarung dafür ein, dass für die Überprüfung von Schiffen geeignete zuständige Behörden unterhalten werden, denen die erforderliche Zahl von Mitarbeitern, insbesondere von qualifizierten Besichtigern, z. B. durch Einstellungen zugewiesen wird;

e)

sie stellen sicher, dass die im Rahmen der Pariser Vereinbarung beschlossenen Maßnahmen mit internationalem Recht, insbesondere mit den einschlägigen Übereinkommen, internationalen Codes und Entschließungen über die Sicherheit des Seeverkehrs, die Gefahrenabwehr im Seeverkehr, die Verhütung von Verschmutzung und die Lebens- und Arbeitsbedingungen an Bord im Einklang stehen;

f)

sie unterstützen die Entwicklung gemeinsamer Konzepte mit anderen Stellen, die eine Hafenstaatkontrolle vornehmen;

g)

sie gewährleisten die Kohärenz mit anderen Politikbereichen der Union, insbesondere den Bereichen Außenbeziehungen, Sicherheit, Umwelt und andere.

Leitlinien

Die Mitgliedstaaten, die durch die Pariser Vereinbarung gebunden sind und die im Interesse der Union gemeinsam handeln, sind bestrebt, die folgenden Aktivitäten der Pariser Vereinbarung zu unterstützen:

A.

zur Gewährleistung des reibungslosen jahresübergreifenden Funktionierens des Hafenstaatkontrollsystems der Union gemäß der Richtlinie 2009/16/EG die Annahme

(1)

der folgenden Elemente des Risikoprofils von Schiffen zur gezielten Erfassung von zu überprüfenden Schiffen:

a)

die weiße, graue und schwarze Liste von Flaggenstaaten entsprechend der Formel, die im Rahmen der Pariser Vereinbarung entwickelt wurde und im Anhang der Verordnung (EU) Nr. 801/2010 der Kommission (1) angegeben ist;

b)

die Liste der Leistung der anerkannten Organisationen entsprechend der vom Ausschuss auf seiner 37. Tagung im Mai 2004 beschlossenen Methodik (Tagesordnungspunkt 4.5.2);

c)

die durchschnittliche Mängel- und Festhaltequote für die Formel zur Bestimmung der Leistung des Unternehmens gemäß dem Anhang der Verordnung (EU) Nr. 802/2010 der Kommission (2);

(2)

von Änderungen oder Aktualisierungen der Verfahren und Leitlinien der Pariser Vereinbarung mit rechtlichen Auswirkungen, die mit den durch die Richtlinie 2009/16/EG verfolgten Zielen, insbesondere der Verbesserung der Sicherheit des Seeverkehrs, der Gefahrenabwehr im Seeverkehr, der Verhütung von Verschmutzung und der Lebens- und Arbeitsbedingungen an Bord, im Einklang stehen;

B.

die möglichst rasche Entwicklung einer alternativen Erstellungsmethode für die weiße, graue und schwarze Liste von Flaggenstaaten, um für Gerechtigkeit bei der Erstellungsmode, ungeachtet der Größe der Flotte, zu sorgen.


(1)  Verordnung (EU) Nr. 801/2010 der Kommission vom 13. September 2010 zur Durchführung von Artikel 10 Absatz 3 der Richtlinie 2009/16/EG des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Flaggenstaat-Kriterien (ABl. L 241 vom 14.9.2010, S. 1).

(2)  Verordnung (EU) Nr. 802/2010 der Kommission vom 13. September 2010 zur Durchführung von Artikel 10 Absatz 3 und Artikel 27 der Richtlinie 2009/16/EG des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Leistung von Unternehmen (ABl. L 241 vom 14.9.2010, S. 4).


ANHANG II

JÄHRLICHE GENAUERE BESTIMMUNG DES IM NAMEN DER UNION IM HAFENSTAATKONTROLLAUSSCHUSS DER PARISER VEREINBARUNG ÜBER DIE HAFENSTAATKONTROLLE ZU VERTRETENDEN STANDPUNKTS

Vor jeder Jahrestagung des Ausschusses der Pariser Vereinbarung werden die notwendigen Schritte unternommen, damit der im Namen der Union zu vertretende Standpunkt den einschlägigen Informationen, die der Europäischen Kommission übermittelt werden, und etwaigen Dokumenten, die zur Erörterung anstehen und in die Zuständigkeit der Union fallen, gemäß den in Anhang I niedergelegten Grundsätzen und Leitlinien Rechnung trägt.

Zu diesem Zweck übermitteln die Kommissionsdienststellen auf der Grundlage der genannten Informationen dem Rat oder seinen Vorbereitungsgremien rechtzeitig vor der betreffenden Tagung des Ausschusses zwecks Prüfung und Genehmigung ein vorbereitendes Dokument, das die spezifischen Elemente des vorgesehenen Standpunkts der Union im Einzelnen darlegt.


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