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Document 32016R0223

Durchführungsverordnung (EU) 2016/223 der Kommission vom 17. Februar 2016 zur Einführung eines Verfahrens zur Prüfung bestimmter, von ausführenden Herstellern aus China und Vietnam eingereichter Anträge auf Marktwirtschaftsbehandlung und individuelle Behandlung, und zur Durchführung des Urteils des Gerichtshofs in den verbundenen Rechtssachen C-659/13 und C-34/14

C/2016/0591

OJ L 41, 18.2.2016, p. 3–7 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2016/223/oj

18.2.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 41/3


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2016/223 DER KOMMISSION

vom 17. Februar 2016

zur Einführung eines Verfahrens zur Prüfung bestimmter, von ausführenden Herstellern aus China und Vietnam eingereichter Anträge auf Marktwirtschaftsbehandlung und individuelle Behandlung, und zur Durchführung des Urteils des Gerichtshofs in den verbundenen Rechtssachen C-659/13 und C-34/14

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION,

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV), insbesondere auf Artikel 266,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 des Rates vom 30. November 2009 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern (1) (im Folgenden „Grundverordnung“), insbesondere auf Artikel 14,

in Erwägung nachstehender Gründe:

A.   VERFAHREN

(1)

Am 23. März 2006 verabschiedete die Kommission die Verordnung (EG) Nr. 553/2006 der Kommission, mit der vorläufige Antidumpingmaßnahmen gegenüber den Einfuhren bestimmter Schuhe mit Oberteil aus Leder (im Folgenden „Schuhe“) mit Ursprung in der Volksrepublik China (im Folgenden „VR China“) und Vietnam eingeführt wurden (im Folgenden „vorläufige Verordnung“) (2).

(2)

Mit der Verordnung (EG) Nr. 1472/2006 des Rates (3) führte der Rat für zwei Jahre endgültige Antidumpingzölle zwischen 9,7 % und 16,5 % auf die Einfuhren bestimmter Schuhe mit Oberteil aus Leder mit Ursprung in Vietnam und in der VR China ein (im Folgenden „Verordnung (EG) Nr. 1472/2006 des Rates“ oder „streitige Verordnung“).

(3)

Mit der Verordnung (EG) Nr. 388/2008 (4) des Rates weitete der Rat die endgültigen Antidumpingmaßnahmen gegenüber den Einfuhren bestimmter Schuhe mit Oberteil aus Leder mit Ursprung in der VR China auf die aus der Sonderverwaltungsregion Macau (im Folgenden „SVR Macau“) versandten Einfuhren der gleichen Ware aus, ob als Ursprungserzeugnisse der SVR Macau angemeldet oder nicht.

(4)

Nach der am 3. Oktober 2008 (5) eingeleiteten Auslaufüberprüfung verlängerte der Rat die Antidumpingmaßnahmen mit der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1294/2009 (6) um 15 Monate, d. h. bis zum 31. März 2011, dem Zeitpunkt des Auslaufens der Maßnahmen (im Folgenden „Verordnung (EU) Nr. 1294/2009“).

(5)

Brosmann Footwear (HK) Ltd, Seasonable Footwear (Zhongshan) Ltd, Lung Pao Footwear (Guangzhou) Ltd und Risen Footwear (HK) Co Ltd sowie Zhejiang Aokang Shoes Co. Ltd (im Folgenden „Antragsteller“) fochten die streitige Verordnung vor dem Gericht erster Instanz (nunmehr: Gericht) an. Mit den Urteilen vom 4. März 2010 in der Rechtssache T-401/06 Brosmann Footwear (HK) et al./Rat, Slg. 2010, II-671 und vom 4. März 2010 in den verbundenen Rechtssachen T-407/06 und T-408/06 Zhejiang Aokang Shoes und Wenzhou Taima Shoes/Rat, Slg. 2010, II-747 (im Folgenden „Urteile des Gerichts“) wies das Gericht diese Anfechtungen zurück.

(6)

Die Rechtsmittelführer legten Einspruch gegen diese Urteile ein. In seinen Urteilen vom 2. Februar 2012 in der Rechtssache C-249/10 P Brosmann et al. und vom 15. November 2012 in der Rechtssache C-247/10 P Zhejiang Aokang Shoes Co. Ltd hob der Gerichtshof die Urteile des Gerichts auf. Es stellte fest, dass dem Gericht insofern ein Rechtsfehler unterlaufen sei, als es angenommen habe, dass die Kommission nicht verpflichtet sei, die auf der Grundlage von Artikel 2 Absatz 7 Buchstaben b und c der Grundverordnung gestellten Anträge auf Marktwirtschaftsbehandlung (im Folgenden „MWB“) von nicht in die Stichprobe einbezogenen Händlern zu prüfen (Rn. 36 des Urteils in der Rechtssache C-249/10 P und Rn. 29 und 32 des Urteils in der Rechtssache C-247/10 P).

(7)

Der Gerichtshof urteilte dann selbst in der Sache. Er kam zu dem Schluss: […]dass die Kommission die begründeten Anträge hätte prüfen müssen, die ihr von den Rechtsmittelführerinnen zwecks Zuerkennung des MWS im Rahmen des von der streitigen Verordnung erfassten Antidumpingverfahrens auf der Grundlage von Art. 2 Abs. 7 Buchst. b und c der Grundverordnung vorgelegt wurden. Sodann ist nicht auszuschließen, dass eine solche Prüfung dazu geführt hätte, dass für sie ein anderer endgültiger Antidumpingzoll festgesetzt worden wäre als der nach Art. 1 Abs. 3 der streitigen Verordnung für sie geltende Satz von 16,5 %. Aus dieser Bestimmung geht nämlich hervor, dass für den einzigen in die Stichprobe einbezogenen chinesischen Marktteilnehmer, der den MWS erhalten hat, ein endgültiger Antidumpingzoll von 9,7 % festgesetzt wurde. Wie aber Randnummer 38 des vorliegenden Urteils zu entnehmen ist, hätten die Rechtsmittelführer, wenn die Kommission festgestellt hätte, dass auch für sie marktwirtschaftliche Bedingungen herrschten, und wenn die Berechnung einer individuellen Dumpingspanne nicht möglich gewesen wäre, ebenfalls in den Genuss des letztgenannten Satzes kommen müssen. (Rn. 42 des Urteils in der Rechtssache C-249/10 P und Rn. 36 des Urteils in der Rechtssache C-247/10 P).

(8)

Infolgedessen erklärte er die streitige Verordnung für nichtig, soweit sie die betroffenen Rechtsmittelführer betrifft.

(9)

Im Oktober 2013 gab die Kommission durch eine im Amtsblatt der Europäischen Union  (7) veröffentlichte Bekanntmachung bekannt, dass sie entschieden hat, das Antidumpingverfahren genau an dem Punkt wieder aufzunehmen, an dem die Rechtswidrigkeit eingetreten ist, und zu prüfen, ob für die Rechtsmittelführer im Zeitraum vom 1. April 2004 bis zum 31. März 2005 Marktwirtschaftsbedingungen gegeben waren; sie forderte die betroffenen Parteien auf, sich zu melden.

(10)

Im März 2014 lehnte der Rat mit dem Durchführungsbeschluss 2014/149/EU (8) einen Vorschlag der Kommission zur Verabschiedung einer Durchführungsverordnung des Rates zur Wiedereinführung eines endgültigen Antidumpingzolls und zur endgültigen Vereinnahmung des vorläufigen Zolls auf die Einfuhren bestimmter Schuhe mit Oberteil aus Leder mit Ursprung in der Volksrepublik China, die von Brosmann Footwear (HK) Ltd, Seasonable Footwear (Zhongshan) Ltd, Lung Pao Footwear (Guangzhou) Ltd, Risen Footwear (HK) Co Ltd und Zhejiang Aokang Shoes Co. Ltd hergestellt werden, ab und schloss die Verfahren in Bezug auf diese Hersteller ab. Der Rat war der Auffassung, dass Einführer, die Schuhe von jenen ausführenden Herstellern gekauft haben, denen die entsprechenden Zollgebühren von den zuständigen nationalen Behörden auf der Grundlage von Artikel 236 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/1992 vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (9) (im Folgenden „Zollkodex der Gemeinschaften“) erstattet worden waren, auf der Grundlage von Artikel 1 Absatz 4 der streitigen Verordnung, der die Bestimmungen des Zollkodex der Gemeinschaften, und insbesondere seinen Artikel 221, für die Vereinnahmung der Zölle für anwendbar erklärt hat, ein berechtigtes Vertrauen erworben hätten, das durch die Verabschiedung des Vorschlags der Kommission infrage gestellt würde.

(11)

Zwei betroffene Einführer der Ware, C&J Clark International Ltd. und Puma SE, haben die Antidumpingmaßnahmen gegenüber den Einfuhren bestimmter Schuhe aus China und Vietnam unter Berufung auf die in den Erwägungsgründen 5 bis 7 erwähnte Rechtsprechung vor ihren nationalen Gerichten angefochten, welche die Angelegenheiten dem Gerichtshof zur Vorabentscheidung vorgelegt haben.

(12)

In den verbundenen Rechtssachen C-659/13 C & J Clark International Limited und C-34/14 Puma SE hat der Gerichtshof die Verordnungen (EG) Nr. 1472/2006 und Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1294/2009 des Rates für ungültig erklärt, weil die Europäische Kommission entgegen den Anforderungen, die in Artikel 2 Absatz 7 Buchstabe b und Artikel 9 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 384/96 des Rates vom 22. Dezember 1995 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern festgelegt sind, nicht die von den nicht in die Stichprobe einbezogenen ausführenden Herstellern in der VR China und in Vietnam eingereichten Anträge auf MWB und auf individuelle Behandlung (im Folgenden „IT“) geprüft hatte (im Folgenden „Urteile“).

(13)

Artikel 266 AEUV sieht vor, dass die Organe die erforderlichen Maßnahmen ergreifen müssen, um den Gerichtsurteilen nachzukommen. Im Falle der Nichtigerklärung eines von den Organen angenommenen Rechtsakts im Rahmen eines Verwaltungsverfahrens wie Antidumping wird die Vereinbarkeit mit dem Urteil des Gerichtshofs dadurch hergestellt, dass der für nichtig erklärte Rechtsakt durch einen neuen Rechtsakt ersetzt wird, in dem die vom Gerichtshof festgestellte Rechtswidrigkeit beseitigt ist (im Folgenden „Urteil Asteris“) (10).

(14)

Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs kann das Verfahren zum Ersetzen des für nichtig erklärten Rechtsakts genau an dem Punkt wieder aufgenommen werden, an dem die Rechtswidrigkeit eingetreten ist (11). Dies bedeutet insbesondere, dass, wenn eine Handlung, die ein Verwaltungsverfahren abschließt, für nichtig erklärt wird, diese Nichtigerklärung sich nicht notwendigerweise auf die vorbereitenden Handlungen auswirkt, wie die Einleitung eines Antidumpingverfahrens. Wird eine Verordnung zur Einführung endgültiger Antidumpingmaßnahmen für nichtig erklärt, bedeutet dies, dass das Antidumpingverfahren nach der Nichtigerklärung noch nicht abgeschlossen ist, weil die das Antidumpingverfahren abschließende Handlung in der Rechtsordnung der Union nicht mehr vorhanden ist (12), es sei denn, die Rechtswidrigkeit war in der Phase der Einleitung eingetreten.

(15)

Abgesehen davon, dass die Organe nicht die von den nicht in die Stichprobe einbezogenen ausführenden Herstellern in der VR China und in Vietnam eingereichten MWB- und IT-Anträge geprüft haben, bleiben alle anderen Feststellungen in den Verordnungen (EG) Nr. 1472/2006 und Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1294/2009 des Rates weiterhin gültig.

(16)

In diesem Fall ist die Rechtswidrigkeit nach der Einleitung eingetreten. Daher entschied die Kommission, dieses Antidumpingverfahren, das zu dem Zeitpunkt, zu dem die Rechtswidrigkeit eingetreten ist, noch nicht abgeschlossen war, wieder aufzunehmen und zu prüfen, ob für die betroffenen ausführenden Hersteller im Zeitraum vom 1. April 2004 bis 31. März 2005 Marktwirtschaftsbedingungen gegeben waren.

(17)

Für Einfuhren von C&J Clark International Ltd. und Puma SE wird die Kommission alle eingereichten MWB- und IT-Anträge beurteilen.

(18)

Es empfiehlt sich, die nationalen Zollbehörden auf der Grundlage von Artikel 14 der Grundverordnung anzuweisen, diese Zölle in der Zwischenzeit nicht zu erstatten. Die Kommission wird diese Beurteilung innerhalb von acht Monaten ab dem Datum des Urteils durchführen.

(19)

Für Einfuhren von anderen Einführern, die nicht befugt waren, eine Nichtigkeitsklage zu erheben, und die sich somit bei ihren Anträgen auf Erstattung von Antidumpingzöllen nach Artikel 236 des Zollkodex der Gemeinschaften auf das Urteil stützen können, wird die Kommission aus Gründen der effizienten Mittelverwendung nur die MWB- und IT-Anträge derjenigen ausführenden Hersteller beurteilen, die von Erstattungsanträgen betroffen sind, die form- und fristgerecht bei den nationalen Zollbehörden eingereicht wurden. Die Kommission weist darauf hin, dass nach Artikel 236 Absatz 2 des Zollkodex der Gemeinschaften die Erstattung oder der Erlass der Einfuhr- oder Ausfuhrabgaben auf einen Antrag erfolgt, der vor Ablauf einer Frist von drei Jahren nach Mitteilung der betreffenden Abgaben an den Zollschuldner bei der zuständigen Zollstelle gestellt wurde. Die Kommission weist ferner darauf hin, dass die Nichtigerklärung einer Verordnung zur Einführung von Antidumpingzöllen kein unvorhersehbares Ereignis im Sinne dieser Bestimmung darstellt, das eine Verlängerung der Dreijahresfrist gestattete, innerhalb der ein Einführer die Erstattung von Einfuhrzöllen beantragen kann, die er gemäß dieser Verordnung entrichtet hat.

B.   DURCHFÜHRUNG DER URTEILE DES GERICHTSHOFS IN DEN VERBUNDENEN RECHTSSACHEN C-659/13 UND C-34/14

(20)

Wenn ein Rechtsakt der Organe durch eine Vorabentscheidung des Gerichtshofs für nichtig erklärt wurde, dann entfaltet dieses Urteil Erga-omnes-Wirkung (13), d. h., dass es nicht auf den Rechtsmittelführer vor dem nationalen Gericht beschränkt ist, das die Frage dann dem Gerichtshof vorlegt. In einer derartigen Situation ist die Kommission folglich verpflichtet, das Urteil in Bezug auf alle Parteien durchzuführen, die von der Rechtswidrigkeit betroffen sind, die zur Nichtigerklärung der Maßnahme geführt hat.

(21)

Die Kommission hat die Möglichkeit, die streitige Verordnung nur in den Punkten zu ändern, die ihre Nichtigerklärung zur Folge hatten, und die Teile der Bewertung, auf die sich das Urteil nicht bezieht, unverändert zu lassen (14).

(22)

Zur Gewährleistung der effizienten Mittelverwendung verzichtet die Kommission auf die Untersuchung aller MWB- und IT-Anträge, die von nicht in die Stichprobe einbezogenen chinesischen und vietnamesischen ausführenden Herstellern während der Untersuchung gestellt wurden, die zur Verabschiedung der streitigen Verordnung geführt hat. Stattdessen hält sie es für angemessen, die nationalen Zollbehörden, die über einen Antrag auf Erstattung von Antidumpingzöllen auf der Grundlage von Artikel 236 des Zollkodex der Gemeinschaften (15) entscheiden müssen, zu verpflichten, den Erstattungsantrag an die Kommission weiterzuleiten und die Bewertung des MWB- und IT-Antrags und, wo angemessen, die Wiedereinführung des Antidumpingzolls zum angemessenen Satz durch die Kommission abzuwarten, bevor sie die Erstattung vornehmen. Die Rechtsgrundlage für eine derartige Verpflichtung ist Artikel 14 der Grundverordnung, der vorsieht, dass die Verordnung zur Einführung von Zöllen die detaillierten Modalitäten für deren Erhebung durch die Mitgliedstaaten angeben muss.

(23)

Die Kommission wird dann prüfen, ob der ausführende Hersteller, dessen Ausfuhren Gegenstand des Erstattungsantrags waren, tatsächlich die MWB- oder IT-Bewertung beantragt hatte, und ob, falls dem so ist, einem solchen ausführenden Hersteller die MWB oder IT gewährt werden muss oder nicht.

(24)

Die Kommission wird Verordnungen verabschieden, welche die Bewertung festsetzen und, wo angemessen, den geltenden Zollsatz wiedereinführen. Diese neu festgesetzten Sätze werden ab dem Tag wirksam, an dem die für nichtig erklärte Verordnung in Kraft getreten ist.

(25)

Daher sind die nationalen Zollbehörden verpflichtet, den Ausgang einer derartigen Untersuchung abzuwarten, bevor sie über irgendeinen Erstattungsantrag entscheiden.

(26)

Die Kommission wird sich bemühen, die in der Grundverordnung für die MWB- und IT-Bewertung vorgesehene Aufschubfrist von acht Monaten nach Erhalt der Informationen von den nationalen Zollbehörden einzuhalten, um übermäßige Verzögerungen zu vermeiden.

C.   SCHLUSSFOLGERUNGEN

(27)

Die Prüfung der MWB- und IT-Anträge von ausführenden Herstellern, die an Puma SE und C&J Clark International Ltd verkauft haben, muss innerhalb von acht Monaten ab dem Tag des Urteils durchgeführt werden.

(28)

In Bezug auf den Antidumpingzoll, der anderen chinesischen und vietnamesischen ausführenden Herstellern (abgesehen von denjenigen, die der Durchführungsverordnung Nr. 2014/149/EU des Rates unterliegen, und denjenigen, die in Satz 1 angegeben sind) auferlegt wurde, müssen sich die nationalen Zollbehörden, bei denen Anträge auf die Erstattung oder den Erlass von Antidumpingzöllen gestellt wurden, die in Bezug auf Ausfuhren dieser anderen ausführenden Hersteller entrichtet wurden, mit der Kommission in Verbindung setzen, damit diese die MWB- und IT-Bewertung vornehmen und, wo angemessen, die Antidumpingzölle wiedereinführen kann.

D.   AUSSCHUSS

(29)

Diese Verordnung steht im Einklang mit der Stellungnahme des mit Artikel 15 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 eingesetzten Ausschusses —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

(1)   Nationale Zollbehörden, bei denen ein Antrag auf Grundlage von Artikel 236 des Zollkodex der Gemeinschaften auf Erstattung von durch die Verordnung (EU) Nr. 1472/2006 oder Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1294/2009 eingeführten und von nationalen Zollbehörden erhobenen Antidumpingzöllen eingereicht wurde, der darauf basiert, dass ein nicht in die Stichprobe einbezogener ausführender Hersteller einen MWB- oder IT-Antrag gestellt hat, leiten diesen Antrag und alle Belege an die Kommission weiter.

(2)   Innerhalb von acht Monaten nach Empfang des Antrags und aller Belege prüft die Kommission, ob der ausführende Hersteller tatsächlich einen MWB- und IT-Antrag gestellt hat, und, falls dem so ist, bewertet die Kommission den Antrag und führt durch eine Durchführungsverordnung der Kommission nach Unterrichtung gemäß Artikel 20 der Grundverordnung den angemessenen Zoll wieder ein.

(3)   Die nationalen Zollbehörden warten die Veröffentlichung der einschlägigen Durchführungsverordnung der Kommission zur Wiedereinführung der Zölle ab, bevor sie über den Antrag auf Erstattung oder Erlass von Antidumpingzöllen entscheiden.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 17. Februar 2016

Für die Kommission

Der Präsident

Jean-Claude JUNCKER


(1)  Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 des Rates vom 30. November 2009 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern (ABl. L 343 vom 22.12.2009, S. 51).

(2)  ABl. L 98 vom 6.4.2006, S. 3.

(3)  Verordnung (EG) Nr. 1472/2006 des Rates vom 5. Oktober 2006 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls und zur endgültigen Vereinnahmung des vorläufigen Zolls auf die Einfuhren bestimmter Schuhe mit Oberteil aus Leder mit Ursprung in der Volksrepublik China und Vietnam (ABl. L 275 vom 6.10.2006, S. 1).

(4)  Verordnung (EG) Nr. 388/2008 des Rates vom 29. April 2008 zur Ausweitung der mit der Verordnung (EG) Nr. 1472/2006 eingeführten endgültigen Antidumpingmaßnahmen gegenüber den Einfuhren bestimmter Schuhe mit Oberteil aus Leder mit Ursprung in der Volksrepublik China auf die aus der Sonderverwaltungsregion Macau versandten Einfuhren der gleichen Ware, ob als Ursprungserzeugnisse der Sonderverwaltungsregion Macau angemeldet oder nicht (ABl. L 117 vom 1.5.2008, S. 1).

(5)  ABl. C 251 vom 3.10.2008, S. 21.

(6)  Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1294/2009 des Rates vom 22. Dezember 2009 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren bestimmter Schuhe mit Oberteil aus Leder mit Ursprung in Vietnam und in der Volksrepublik China, ausgeweitet auf aus der Sonderverwaltungsregion Macau versandte Einfuhren bestimmter Schuhe mit Oberteil aus Leder, ob als Ursprungserzeugnisse der Sonderverwaltungsregion Macau angemeldet oder nicht, nach einer Auslaufüberprüfung nach Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 384/96 des Rates (ABl. L 352 vom 30.12.2009, S. 1).

(7)  ABl. C 295 vom 11.10.2013, S. 6.

(8)  Durchführungsbeschluss 2014/149/EU des Rates vom 18. März 2014 zur Ablehnung des Vorschlags für eine Durchführungsverordnung des Rates zur Wiedereinführung eines endgültigen Antidumpingzolls und zur endgültigen Vereinnahmung des vorläufigen Zolls auf die Einfuhren bestimmter Schuhe mit Oberteil aus Leder mit Ursprung in der Volksrepublik China, die von Brosmann Footwear (HK) Ltd, Seasonable Footwear (Zhongshan) Ltd, Lung Pao Footwear (Guangzhou) Ltd, Risen Footwear (HK) Co Ltd und Zhejiang Aokang Shoes Co. Ltd hergestellt werden (ABl. L 82 vom 20.3.2014, S. 27).

(9)  ABl. L 302 vom 19.10.1992, S. 1.

(10)  Verbundene Rechtssachen 97, 193, 99 und 215/86 Asteris AE et al. und Griechenland/Kommission, Slg. 1988, 2181, Rn. 27 und 28.

(11)  Rechtssache C-415/96 Spanien/Kommission, Slg. 1998, I-6993 Rn. 31; Rechtssache C-458/98 P Industrie des Poudres Sphériques/Rat Slg. 2000, I-8147, Rn. 80 bis 85; Rechtssache T-301/01 Alitalia/Kommission Slg. 2008, II-1753, Rn. 99 und 142; Verbundene Rechtssachen T-267/08 und T-279/08 Région Nord-Pas de Calais/Kommission Slg. 2011, II-0000, Rn. 83.

(12)  Rechtssache C-415/96 Spanien/Kommission, Slg. 1998, I-6993 Rn. 31; Rechtssache C-458/98 P Industrie des Poudres Sphériques/Rat Slg. 2000, I-8147, Rn. 80 bis 85.

(13)  Rechtssache 66/80 International Chemical Corporation, Slg. 1981, 1191, Rn. 18.

(14)  Rechtssache C-458/98 P Industrie des Poudres Sphériques/Rat, Slg. 2000, I-8147, Rn. 80 bis 85.

(15)  Bzw. ab dem 1. Mai 2016 auf der Grundlage der einschlägigen Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Oktober 2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union (ABl. L 269 vom 10.10.2013, S. 1).


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