EUR-Lex Access to European Union law

Back to EUR-Lex homepage

This document is an excerpt from the EUR-Lex website

Document 32016D0169

Durchführungsbeschluss (EU) 2016/169 der Kommission vom 5. Februar 2016 zur Änderung des Beschlusses 2010/221/EU hinsichtlich nationaler Maßnahmen zur Verhinderung der Einschleppung bestimmter Wassertierseuchen nach Irland, Finnland, Schweden und in das Vereinigte Königreich (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2016) 605) (Text von Bedeutung für den EWR)

OJ L 32, 9.2.2016, p. 158–162 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 20/04/2021; Stillschweigend aufgehoben durch 32021D0260

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec_impl/2016/169/oj

9.2.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 32/158


DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (EU) 2016/169 DER KOMMISSION

vom 5. Februar 2016

zur Änderung des Beschlusses 2010/221/EU hinsichtlich nationaler Maßnahmen zur Verhinderung der Einschleppung bestimmter Wassertierseuchen nach Irland, Finnland, Schweden und in das Vereinigte Königreich

(Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2016) 605)

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 2006/88/EG des Rates vom 24. Oktober 2006 mit Gesundheits- und Hygienevorschriften für Tiere in Aquakultur und Aquakulturerzeugnisse und zur Verhütung und Bekämpfung bestimmter Wassertierkrankheiten (1), insbesondere auf Artikel 43 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß dem Beschluss 2010/221/EU der Kommission (2) dürfen bestimmte Mitgliedstaaten das Inverkehrbringen und die Einfuhr von Sendungen mit Wassertieren beschränken, um die Einschleppung bestimmter Krankheiten in ihr Hoheitsgebiet zu verhindern, sofern sie entweder nachgewiesen haben, dass ihr Hoheitsgebiet oder bestimmte, genau abgegrenzte Teile ihres Hoheitsgebiets frei von diesen Krankheiten ist bzw. sind, oder ein Tilgungs- oder Überwachungsprogramm aufgelegt haben, um Seuchenfreiheit zu erzielen. Mitgliedstaaten, die über ein genehmigtes Tilgungsprogramm für eine oder mehrere dieser Seuchen verfügen, dürfen gemäß Artikel 3 Absatz 2 des genannten Beschlusses nur bis zum 31. Dezember 2015 Beschränkungen des Inverkehrbringens und Einfuhrbeschränkungen im Hinblick auf diese Krankheiten anwenden.

(2)

Gemäß dem Beschluss 2010/221/EU gelten die in seinem Anhang I aufgeführten Mitgliedstaaten und Teile von Mitgliedstaaten als frei von den im selben Anhang aufgeführten Krankheiten. Außerdem wurden mit dem genannten Beschluss die von bestimmten Mitgliedstaaten angenommenen Tilgungsprogramme hinsichtlich der in seinem Anhang II aufgeführten Gebiete und Krankheiten genehmigt. Mit dem genannten Beschluss wurden ferner die Programme zur Überwachung des Ostreiden Herpesvirus 1 μVar (OsHV-1 μVar) genehmigt, die von bestimmten Mitgliedstaaten hinsichtlich der in Anhang III des genannten Beschlusses aufgeführten Gebiete angenommen wurden.

(3)

Finnland hat bei der Kommission gemäß Artikel 43 der Richtlinie 2006/88/EG die Genehmigung von Beschränkungen des Inverkehrbringens und der Einfuhr von Sendungen mit Wassertieren beantragt, mit denen die Einschleppung des Lachs-Alphavirus (SAV — Salmonid Aphavirus) in seine Binnenwassergebiete verhindert werden soll. Begründet wird der Antrag insbesondere damit, dass SAV bei empfänglichen Fischarten ernsthafte Krankheiten wie die Bauchspeicheldrüsenerkrankung (PD — Salmon Pancreas Disease) oder die Schlafkrankheit (SD — Sleeping Disease) hervorrufen kann. Diese Krankheiten sind leicht übertragbar und haben in der Vergangenheit insbesondere in Fischzuchtbetrieben, in denen Atlantischer Lachs (Salmo salar) gezüchtet wird, erhebliche Verluste verursacht; aber auch Populationen von Regenbogenforellen (Oncorhynchus mykiss) und Forellen (Salmo trutta) können in hohem Maße betroffen sein. Finnland erzeugt jedes Jahr eine erhebliche Menge von Tieren dieser Arten, sowohl zur Verwendung in der Lebensmittelproduktion als auch zum Neubesatz. Diese Arten müssen vor der Einschleppung des SAV geschützt werden.

(4)

Im Gesundheitskodex für Wassertiere der Weltorganisation für Tiergesundheit (OIE) ist eine SAV-Infektionen definiert als eine Infektion mit einem beliebigen Subtypen des SAV der Gattung Alphavirus der Familie Togaviridae. Solche Infektionen müssen der OIE seit 2014 gemeldet werden, und das OIE-Diagnosehandbuch für Wassertierkrankheiten enthält Diagnosemethoden für den Nachweis und die Bestimmung des Krankheitserregers. Außerdem enthält der Gesundheitskodex für Wassertiere spezifische Empfehlungen für die Erlangung und die Aufrechterhaltung des Seuchenfreiheitsstatus in Bezug auf SAV und für die Einfuhr und Durchfuhr von Wassertieren und Erzeugnissen daraus aus einem Land, das nicht als frei von SAV-Infektionen erklärt wurde.

(5)

Finnland hat Informationen zu seinem System zur Bekämpfung und obligatorischen Meldung von Wassertierkrankheiten vorgelegt und in diesem Rahmen auch die bestehenden Überwachungssysteme beschrieben, um zu belegen, welche seiner Binnenwassergebiete frei von SAV sind. Die Informationen, die bestätigen, dass für SAV eine passive Überwachung besteht, seit die Krankheit 2010 nach finnischem Recht meldepflichtig wurde, und in den beiden Jahren 2013 bis 2014 eine gezielte Überwachung durchgeführt wurde, beide unter Verwendung von Diagnosemethoden gemäß dem OIE-Diagnosehandbuch für Wassertierkrankheiten, untermauern die Bewertung, dass die Binnenwassergebiete Finnlands frei von SAV sind.

(6)

Finnland hat außerdem Informationen vorgelegt, in denen die epidemiologische Lage in Bezug auf SAV in Wassereinzugsgebieten beschrieben wird, die es mit Norwegen, Schweden und Russland teilt, sowie die Biosicherheitsmaßnahmen, die getroffen wurden, um eine mögliche Übertragung von SAV aus den Küstengebieten in die Binnenwassergebiete Finnlands zu vermeiden. Aus diesen Informationen ergibt sich, dass die Maßnahmen den Empfehlungen der OIE entsprechen und daher ebenfalls den Standpunkt untermauern, dass die Binnenwassergebiete Finnlands als frei von SAV betrachtet werden können.

(7)

Angesichts der OIE-Einstufung der SAV als ernsthafte Infektionskrankheit bei bestimmten Salmoniden, der von Finnland vorgelegten Informationen zum derzeitigen Gesundheitsstatus in Bezug auf SAV und der möglichen Auswirkungen, die die Einschleppung von SAV in die Binnenwassergebiete Finnlands auf Wirtschaft und Umwelt haben könnte, sollte dem Antrag auf Genehmigung bestimmter Beschränkungen des Inverkehrbringens und der Einfuhr gemäß Artikel 43 der Richtlinie 2006/88/EG zwecks Vermeidung der Einschleppung dieser Krankheit stattgegeben werden. Daher sollte der Lachs-Alphavirus (SAV) in Anhang I des Beschlusses 2010/221/EU für die Binnenwassergebiete Finnlands aufgeführt werden.

(8)

Im Vereinigten Königreich ist gemäß dem Eintrag in Anhang I des Beschlusses 2010/221/EU das gesamte Hoheitsgebiet — ausgenommen Whitstable Bay in Kent, das Mündungsgebiet des Flusses Blackwater und der Fluss Crouch in Essex sowie der Hafen von Poole in Dorset — als frei von OsHV-1 μVar anerkannt.

(9)

Das Vereinigte Königreich hat der Kommission gemeldet, dass OsHV-1 μVar vor kurzem im Fluss Roach in Essex und in einem Gebiet außerhalb von Whitstable Bay an der Nordküste Kents nachgewiesen wurde. Außerdem wurde infolge der epidemiologischen Bewertung nach dem Auftreten im Fluss Roach das nicht seuchenfreie Kompartiment in Essex ausgeweitet und umfasst nun auch die beiden bisherigen nicht seuchenfreien Kompartimente im Blackwater und im Fluss Colne. Schließlich hat das Vereinigte Königreich gemeldet, dass auch im Fluss Teign in Devon OsHV-1 μVar nachgewiesen wurde. Diese Gebiete sollten daher nicht mehr als frei von der betreffenden Seuche gelten. Die Grenzen des im Vereinigten Königreich als frei von OsHV-1 μVar anerkannten Gebiets sollten daher entsprechen geändert werden.

(10)

In Anhang II des Beschlusses 2010/221/EU sind die Binnenwassergebiete des Hoheitsgebietes Schwedens als Gebiet mit einem genehmigten Programm zur Tilgung der bakteriellen Nierenerkrankung (BKD) aufgeführt. Außerdem sind die Küstengebiete des schwedischen Hoheitsgebietes in dem genannten Anhang als Gebiete mit einem genehmigten Programm zur Tilgung der infektiösen Pankreasnekrose (IPN) aufgeführt.

(11)

Schweden hat der Kommission mitgeteilt, dass in den letzten drei Jahren der Überwachung in den Gebieten, die dem genehmigten Tilgungsprogramm unterliegen, fünf Betriebe positiv auf BKD getestet wurden. In diesen Betrieben werden derzeit Bekämpfungs- und Tilgungsmaßnahmen durchgeführt, damit der Seuchenfreiheitsstatus erlangt werden kann. Schweden hat um eine Verlängerung des Zeitraums nachgesucht, für den es Beschränkungen des Inverkehrbringens und der Einfuhr im Zusammenhang mit dieser Krankheit gemäß dem Beschluss 2010/221/EU anwenden darf, um die Lage in diesen Betrieben weiter verfolgen und eine umfassende Bewertung des gesamten BKD-Programms vornehmen zu können. Angesichts der Ergebnisse des Programms erscheint eine solche Verlängerung angezeigt.

(12)

Hinsichtlich der IPN haben sowohl Finnland als auch Schweden die Kommission um eine Bewertung des weiteren Vorgehens und des Umfangs der Überwachungs- und Tilgungsprogramme für diese Krankheit ersucht. Die derzeitige Definition der IPN umfasst alle Genogruppen des IPN-Virus. Es ist jedoch nur von IPN-Virusstämmen der Genogruppe 5 bekannt, dass sie bei gezüchteten Salmoniden in Europa Mortalität und klinische Krankheiten verursachen. Daher sollten andere Genogruppen nicht Gegenstand dieser Tilgungsprogramme sein. Eine Entscheidung hierüber kann jedoch nur auf Basis einer umfassenden wissenschaftlichen Bewertung erfolgen. Eine solche Bewertung wurde bislang noch nicht vorgenommen. Es ist daher angezeigt, Schwedens laufendes IPN-Tilgungsprogramm und damit auch die Möglichkeit zu verlängern, Beschränkungen des Inverkehrbringens und der Einfuhr gemäß dem Beschluss 2010/221/EU anzuwenden, bis eine solche Bewertung vorgenommen wurde.

(13)

Die Kommission wird im Rahmen der geplanten neuen Unionsvorschriften zur Tiergesundheit eine Bewertung der übertragbaren Tierkrankheiten vornehmen, die Gegenstand nationaler Maßnahmen sein können. Angesichts dieser Tatsache erscheint es angezeigt, die in Artikel 3 Absatz 2 des Beschlusses 2010/221/EU festgelegte Frist für die Genehmigung der Anwendung bestimmter nationaler Maßnahmen zu verlängern, bis die genannten Bewertungen abgeschlossen sind und die neuen Unionsvorschriften zur Tiergesundheit in Kraft treten, was im Jahr 2021 der Fall sein dürfte.

(14)

In Anhang III des Beschlusses 2010/221/EU sind derzeit sieben Kompartimente in Irland aufgeführt, für die ein genehmigtes Programm zur Überwachung von OsHV-1 μVar gilt. Irland hat die Kommission kürzlich davon in Kenntnis gesetzt, dass in Gweebara Bay (Kompartiment 2) und Kenmare Bay (Kompartiment 7) OsHV-1 μVar nachgewiesen wurde. Daher sollten diese Kompartimente aus Anhang III gestrichen werden.

(15)

Irland hat des Weiteren erklärt, dass die übrigen in Anhang III des Beschlusses 2010/221/EU aufgeführten fünf Kompartimente frei von OsHV-1 μVar sind, ebenso wie eine neues Kompartiment A: Tralee Bay Hatchery. Die Erklärung erfüllt die in der Richtlinie 2006/88/EG festgelegten Bedingungen für die Erklärung der Seuchenfreiheit. Daher sollten folgende Kompartimente Irlands als frei von OsHV-1 μVar gelten und entsprechend in Anhang I des Beschlusses 2010/221/EU aufgeführt werden: Kompartiment 1: Sheephaven Bay, Kompartiment 3: Killala Bay, Broadhaven Bay und Blacksod Bay, Kompartiment 4: Streamstown Bay, Kompartiment 5: Bertraghboy Bay und Galway Bay, Kompartiment 6: Poulnasherry Bay sowie Kompartiment A: Tralee Bay Hatchery.

(16)

Da die Erklärung Irlands für alle fünf übrigen in Anhang III des Beschlusses 2010/221/EU aufgeführten Kompartimente die Seuchenfreiheit ausweist, sollte das in dem genannten Anhang aufgeführte Programm zur Überwachung von OsHV-1 μVar zum Nachweis der Seuchenfreiheit in Bezug auf diese Krankheit für die dort aufgeführten irischen Kompartimente nicht mehr gelten. Daher sollte der Eintrag für Irland in Anhang III gestrichen werden.

(17)

Gemäß Artikel 3 Absatz 2 des Beschlusses 2010/221/EU ist die Genehmigung, bestimmte nationale Maßnahmen gemäß Artikel 43 der Richtlinie 2006/88/EG anzuwenden, bis zum 31. Dezember 2015 befristet. Um Unterbrechungen bei der Anwendung dieser Maßnahmen zu vermeiden, sollten die vorgeschlagenen Änderungen ab dem 1. Januar 2016 gelten.

(18)

Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

In Artikel 3 Absatz 2 des Beschlusses 2010/221/EU wird das Datum „31. Dezember 2015“ ersetzt durch den „1. Juli 2021“.

Artikel 2

Die Anhänge I und III des Beschlusses 2010/221/EU erhalten die Fassung des Anhangs des vorliegenden Beschlusses.

Artikel 3

Dieser Beschluss gilt ab dem 1. Januar 2016.

Artikel 4

Dieser Beschluss ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 5. Februar 2016

Für die Kommission

Vytenis ANDRIUKAITIS

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 328 vom 24.11.2006, S. 14.

(2)  Beschluss 2010/221/EU der Kommission vom 15. April 2010 über die Genehmigung nationaler Maßnahmen zur Begrenzung der Auswirkungen bestimmter Krankheiten bei Tieren in Aquakultur und wild lebenden Wassertieren im Einklang mit Artikel 43 der Richtlinie 2006/88/EG des Rates (ABl. L 98 vom 20.4.2010, S. 7).


ANHANG

Der Beschluss 2010/221/EU wird wie folgt geändert:

1.

Anhang I des Beschlusses 2010/221/EU erhält folgende Fassung:

„ANHANG I

Mitgliedstaaten und Gebiete, die als frei von den in der Tabelle aufgeführten Krankheiten angesehen werden und für die nationale Maßnahmen zur Verhütung der Einschleppung dieser Krankheiten im Einklang mit Artikel 43 Absatz 2 der Richtlinie 2006/88/EG genehmigt wurden

Seuche

Mitgliedstaat

Code

Geografische Abgrenzung des Gebiets mit genehmigten nationalen Maßnahmen

Frühlingsvirämie der Karpfen (SVC)

Dänemark

DK

Gesamtes Hoheitsgebiet

Irland

IE

Gesamtes Hoheitsgebiet

Ungarn

HU

Gesamtes Hoheitsgebiet

Finnland

FI

Gesamtes Hoheitsgebiet

Schweden

SE

Gesamtes Hoheitsgebiet

Vereinigtes Königreich

UK

Gesamtes Hoheitsgebiet des Vereinigten Königreichs

Guernsey, Jersey und Insel Man

Bakterielle Nierenkrankheit (BKD)

Irland

IE

Gesamtes Hoheitsgebiet

Vereinigtes Königreich

UK

Nordirland

Guernsey, Jersey und Insel Man

Infektiöse Pankreasnekrose (IPN)

Finnland

FI

Binnenwassergebiete

Schweden

SE

Binnenwassergebiete

Vereinigtes Königreich

UK

Insel Man

Infektion mit Gyrodactylus salaris (GS)

Irland

IE

Gesamtes Hoheitsgebiet

Finnland

FI

Wassereinzugsgebiete des Tenojoki und des Näätämönjoki; die Wassereinzugsgebiete des Paatsjoki, des Tuulomajoki und des Uutuanjoki werden als Pufferzonen angesehen

Vereinigtes Königreich

UK

Gesamtes Hoheitsgebiet

Guernsey, Jersey und Insel Man

Ostreides Herpesvirus 1 μVar (OsHV-1 μVar)

Irland

IE

Kompartiment 1: Sheephaven Bay

Kompartiment 3: Killala Bay, Broadhaven Bay und Blacksod Bay

Kompartiment 4: Streamstown Bay

Kompartiment 5: Bertraghboy Bay und Galway Bay

Kompartiment 6: Poulnasherry Bay

Kompartiment A: Tralee Bay Hatchery

Vereinigtes Königreich

UK

Großbritannien, ausgenommen der Fluss Roach, der Fluss Crouch, das Mündungsgebiet des Flusses Blackwater und der Fluss Colne in Essex, die Nordküste Kents, der Hafen von Poole in Dorset und der Fluss Teign in Devon

Nordirland, ausgenommen Dundrum Bay, Killough Bay, Lough Foyle, Carlingford Lough und Strangford Lough

Guernsey

Infektion mit dem Lachs-Alphavirus (SAV)

Finnland

FI

Binnenwassergebiete“

2.

Anhang III des Beschlusses 2010/221/EU erhält folgende Fassung:

„ANHANG III

Mitgliedstaaten und Gebiete von Mitgliedstaaten mit Programmen zur Überwachung des Ostreiden Herpesvirus 1 μVar (OsHV-1 μVar) und genehmigten nationalen Maßnahmen zur Bekämpfung dieser Krankheit im Einklang mit Artikel 43 Absatz 2 der Richtlinie 2006/88/EG

Seuche

Mitgliedstaat

Code

Geografische Abgrenzung des Gebiets mit genehmigten nationalen Maßnahmen (Mitgliedstaaten, Zonen und Kompartimente)“

 

 

 

 


Top