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Document 32015R2012

Durchführungsverordnung (EU) 2015/2012 der Kommission vom 11. November 2015 zur Festlegung technischer Durchführungsstandards in Bezug auf die Verfahren für Beschlüsse zur Festsetzung, Berechnung und Aufhebung von Kapitalaufschlägen im Einklang mit der Richtlinie 2009/138/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (Text von Bedeutung für den EWR)

OJ L 295, 12.11.2015, p. 5–8 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2015/2012/oj

12.11.2015   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 295/5


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2015/2012 DER KOMMISSION

vom 11. November 2015

zur Festlegung technischer Durchführungsstandards in Bezug auf die Verfahren für Beschlüsse zur Festsetzung, Berechnung und Aufhebung von Kapitalaufschlägen im Einklang mit der Richtlinie 2009/138/EG des Europäischen Parlaments und des Rates

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 2009/138/EG vom 25. November 2009 des Europäischen Parlaments und des Rates betreffend die Aufnahme und Ausübung der Versicherungs- und der Rückversicherungstätigkeit (Solvabilität II) (1), insbesondere auf Artikel 37 Absatz 8 Unterabsatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Richtlinie 2009/138/EG ermöglicht den Aufsichtsbehörden, Kapitalaufschläge für Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen festzusetzen. Es ist daher notwendig, Verfahren für Beschlüsse zur Festsetzung, Berechnung und Aufhebung von Kapitalaufschlägen vorzusehen.

(2)

Damit das Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen im Vorfeld eines Beschlusses über die Festsetzung eines Kapitalaufschlags Informationen und Begründungen übermitteln kann, die die Notwendigkeit eines Kapitalaufschlags einschränken oder in Frage stellen könnten, sollte die Aufsichtsbehörde dem Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen die Möglichkeit einräumen, Gründe gegen die Festsetzung eines Kapitalaufschlags darzulegen.

(3)

Die Zusammenarbeit zwischen dem Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen und der Aufsichtsbehörde ist von entscheidender Bedeutung, um die Wirksamkeit des Kapitalaufschlags als Aufsichtsmaßnahme zu gewährleisten. Damit die Aufsichtsbehörde sich hinsichtlich des Kapitalaufschlags auf genaue und aktuelle Informationen stützen kann, sollten die Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen auf Ersuchen der Aufsichtsbehörde den Kapitalaufschlag berechnen.

(4)

Um das Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen in die Lage zu versetzen, die Mängel zu beheben, die zur Festsetzung des Kapitalaufschlags geführt haben, ist es erforderlich, den Inhalt von Beschlüssen zur Festsetzung eines Kapitalaufschlags zu präzisieren.

(5)

Die Aufsichtsbehörde und das Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen sollten sich nicht nur auf die jährliche Überprüfung des Kapitalaufschlags stützen, sondern proaktiv die Umstände beobachten, die zur Festsetzung des Kapitalaufschlags geführt haben, um geeignete Maßnahmen treffen zu können. Zu diesem Zweck sollte das Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen der Aufsichtsbehörde Fortschrittsberichte über die Behebung der Mängel übermitteln, die zur Festsetzung des Kapitalaufschlags geführt haben. Für den Fall, dass sich die Umstände, die zur Festsetzung des Kapitalaufschlags geführt haben, wesentlich ändern, ist außerdem ein Verfahren zur Überprüfung von Beschlüssen über Kapitalaufschläge festzulegen.

(6)

Diese Verordnung basiert auf den Entwürfen technischer Durchführungsstandards, die der Europäischen Kommission von der Europäischen Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung vorgelegt worden sind.

(7)

Die Europäische Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung hat offene, öffentliche Konsultationen zu den der Verordnung zugrunde liegenden Entwürfen technischer Durchführungsstandards durchgeführt, die damit verbundenen potenziellen Kosten- und Nutzeneffekte analysiert und die Stellungnahme der gemäß Artikel 37 der Verordnung (EU) Nr. 1094/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates (2) eingesetzten Interessengruppe Versicherung und Rückversicherung eingeholt —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Mitteilung vor der Festsetzung eines Kapitalaufschlags

(1)   Die Aufsichtsbehörde teilt dem betroffenen Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen ihre Absicht, einen Kapitalaufschlag festzusetzen, und die Gründe hierfür mit.

(2)   Die Aufsichtsbehörde setzt eine Frist, innerhalb deren das Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen auf die Mitteilung gemäß Absatz 1 zu reagieren hat. Die Aufsichtsbehörde prüft vor Fassung ihres Beschlusses jegliche Informationen, die das Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen übermittelt.

Artikel 2

Berechnung des Kapitalaufschlags

Das Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen berechnet auf Ersuchen der Aufsichtsbehörde den Kapitalaufschlag gemäß den von der Aufsichtsbehörde festgelegten Vorgaben.

Artikel 3

Übermittlung von Informationen

(1)   Die Aufsichtsbehörde kann das Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen ersuchen, innerhalb einer von ihr festgelegten Frist Informationen zu übermitteln, die für die Beschlussfassung im Zusammenhang mit der Festsetzung eines Kapitalaufschlags erforderlich sind.

(2)   Bei der Festlegung der in Absatz 1 genannten Frist berücksichtigt die Aufsichtsbehörde insbesondere die Wahrscheinlichkeit und die Schwere etwaiger negativer Auswirkungen auf Versicherungsnehmer und Anspruchsberechtigte.

(3)   Das Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen setzt die Aufsichtsbehörde unverzüglich davon in Kenntnis, wenn es die in Absatz 1 genannte Frist nicht einhalten kann.

Artikel 4

Beschluss zur Festsetzung eines Kapitalaufschlags

(1)   Die Aufsichtsbehörde teilt dem Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen ihren Beschluss zur Festsetzung eines Kapitalaufschlags schriftlich mit.

(2)   Der Beschluss der Aufsichtsbehörde muss so ausführlich sein, dass das Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen nachvollziehen kann, welche Maßnahmen ergriffen oder welche Mängel behoben werden müssen, damit der Kapitalaufschlag aufgehoben wird.

(3)   Der in Absatz 2 genannte Beschluss enthält:

a)

die Gründe für die Festsetzung des Kapitalaufschlags;

b)

die Methodik für die Berechnung des Kapitalaufschlags und den Betrag des Kapitalaufschlags;

c)

das Datum, ab dem der Kapitalaufschlag anwendbar ist;

d)

gegebenenfalls die Frist, innerhalb deren das Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen die Mängel beheben muss, die zur Festsetzung des Kapitalaufschlags geführt haben;

e)

gegebenenfalls den Inhalt und die Häufigkeit etwaiger Fortschrittsberichte, die im Einklang mit Artikel 5 zu übermitteln sind.

Artikel 5

Fortschrittsbericht

In den in Artikel 37 Absatz 1 Buchstaben b und c der Richtlinie 2009/138/EG genannten Fällen und auf Ersuchen der Aufsichtsbehörde unterrichtet das Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen die zuständige Aufsichtsbehörde über die Fortschritte, die bei der Behebung der Mängel, die zur Festsetzung des Kapitalaufschlags geführt haben, erzielt worden sind, sowie über die entsprechend ergriffenen Maßnahmen.

Artikel 6

Überprüfung des Kapitalaufschlags

(1)   Die Aufsichtsbehörde überprüft den festgesetzten Kapitalaufschlag, falls eine wesentliche Änderung der Umstände, die zur Festsetzung des Kapitalaufschlags geführt haben, eintritt.

(2)   Im Anschluss an die Überprüfung des festgesetzten Kapitalaufschlags veranlasst die Aufsichtsbehörde die Aufrechterhaltung, Änderung oder Aufhebung des Kapitalaufschlags.

Artikel 7

Aufrechterhaltung, Änderung oder Aufhebung des Kapitalaufschlags

Bei der Überprüfung, ob der Kapitalaufschlag aufrechterhalten, geändert oder aufgehoben werden soll, berücksichtigt die Aufsichtsbehörde Folgendes:

a)

die von dem Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen während des Verfahrens zur Festsetzung und Berechnung des Kapitalaufschlags übermittelten Informationen;

b)

Informationen, die die Aufsichtsbehörde im Rahmen des aufsichtlichen Überprüfungsverfahrens und daran anschließender Aufsichtstätigkeiten erlangt hat;

c)

im Fortschrittsbericht übermittelte Informationen, falls die Aufsichtsbehörde einen solchen Bericht gemäß Artikel 5 angefordert hat;

d)

sonstige sachdienliche Informationen, aus denen eine wesentliche Änderung der Umstände hervorgeht, die zur Festsetzung des Kapitalaufschlags geführt haben.

Artikel 8

Beschluss zur Änderung oder Aufhebung des Kapitalaufschlags

(1)   Die Aufsichtsbehörde teilt dem Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen unverzüglich und schriftlich ihren Beschluss zur Änderung oder Aufhebung des Kapitalaufschlags und das Datum des Inkrafttretens des Beschlusses mit.

(2)   Entscheidet die Aufsichtsbehörde, den Kapitalaufschlag zu ändern, so fasst sie einen neuen Beschluss gemäß Artikel 4 Absätze 2 und 3.

Artikel 9

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 11. November 2015

Für die Kommission

Der Präsident

Jean-Claude JUNCKER


(1)  ABl. L 335 vom 17.12.2009, S. 1.

(2)  Verordnung (EU) Nr. 1094/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung), zur Änderung des Beschlusses Nr. 716/2009/EG und zur Aufhebung des Beschlusses 2009/79/EG der Kommission (ABl. L 331 vom 15.12.2010, S. 48).


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