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Document 32015R1975

Durchführungsverordnung (EU) 2015/1975 der Kommission vom 8. Juli 2015 zur Festlegung der Häufigkeit und des Formats der Meldungen von Unregelmäßigkeiten betreffend den Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft und den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates

OJ L 293, 10.11.2015, p. 23–25 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 29/02/2024; Aufgehoben durch 32024R0206

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2015/1975/oj

10.11.2015   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 293/23


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2015/1975 DER KOMMISSION

vom 8. Juli 2015

zur Festlegung der Häufigkeit und des Formats der Meldungen von Unregelmäßigkeiten betreffend den Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft und den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über die Finanzierung, die Verwaltung und das Kontrollsystem der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 352/78, (EG) Nr. 165/94, (EG) Nr. 2799/98, (EG) Nr. 814/2000, (EG) Nr. 1290/2005 und (EG) Nr. 485/2008 des Rates (1), insbesondere auf Artikel 50 Absatz 2 Buchstabe c,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Mitgliedstaaten sind gehalten, etwaige Unregelmäßigkeiten nach Maßgabe von Artikel 48 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 und im Einklang mit den Bestimmungen der Delegierten Verordnung (EU) 2015/1971 der Kommission (2) zu melden.

(2)

Die finanziellen Interessen der Union sollten unabhängig von dem zur Verwirklichung seiner Zwecke verwendeten Fonds in gleicher Weise geschützt werden. Zu diesem Zweck wurde die Kommission durch die Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 sowie durch die Verordnungen (EU) Nr. 1303/2013 (3), (EU) Nr. 223/2014 (4) und (EU) Nr. 514/2014 (5) des Europäischen Parlaments und des Rates ermächtigt, Durchführungsbestimmungen über die Meldung von Unregelmäßigkeiten zu erlassen. Um sicherzustellen, dass für alle diesen Verordnungen unterliegenden Fonds die gleichen Vorschriften gelten, ist es erforderlich, dass diese Verordnung gleich lautende Bestimmungen enthält wie die Durchführungsverordnungen (EU) 2015/1974 (6), (EU) 2015/1976 (7) und (EU) 2015/1977 (8) der Kommission.

(3)

Die Mitgliedstaaten sind gehalten, der Kommission regelmäßig und rechtzeitig sachdienliche Informationen über aufgedeckte Unregelmäßigkeiten zu übermitteln, damit diese wirksam analysiert und weiterbehandelt werden können. Um die finanziellen Interessen der Union zu schützen, ist es erforderlich, einheitliche Bedingungen für die Übermittlung derartiger Informationen, insbesondere für die Häufigkeit und das Format der Meldungen, festzulegen.

(4)

Um zu vermeiden, dass Unregelmäßigkeiten Auswirkungen außerhalb des Hoheitsgebiets des berichterstattenden Mitgliedstaats haben, sollte dieser Mitgliedstaat diese Unregelmäßigkeiten unverzüglich melden.

(5)

Um die Vorteile, die sich aus der Verwendung elektronischer Mittel für den Austausch von Informationen ergeben, vollauf zu nutzen und gleichzeitig die Sicherheit des Informationsaustauschs zu gewährleisten, sollten die Mitgliedstaaten für die Meldung von Unregelmäßigkeiten auf das maßgebliche Berichterstattungssystem für Unregelmäßigkeiten (Irregularity Management System, IMS) zurückgreifen, das auf der von der Kommission eingerichteten Plattform des Informationssystems für die Betrugsbekämpfung (Anti-Fraud Information System, AFIS) zur Verfügung gestellt wird.

(6)

Die Mitgliedstaaten und die Kommission sollten dafür sorgen, dass die Datenübertragung über das Berichterstattungssystem für Unregelmäßigkeiten in abgesicherter Form erfolgt, sodass die Verfügbarkeit, Vollständigkeit, Authentizität und Vertraulichkeit der Informationen gewährleistet sind.

(7)

Um die Vergleichbarkeit der gemeldeten Daten zu gewährleisten, ist es erforderlich, für die Meldung der Unregelmäßigkeiten den Euro als einzige Währung zu verwenden. Für die Mitgliedstaaten, die den Euro nicht als ihre Währung eingeführt haben, ist es erforderlich, den für die Umrechnung der betreffenden Beträge in Euro zu verwendenden Wechselkurs sowie den für die Umrechnung der nicht in den Büchern der Zahlstelle erfassten Ausgaben zu verwendenden Wechselkurs festzulegen.

(8)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des nach Artikel 116 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 eingerichteten Ausschusses für die Agrarfonds.

(9)

Da bereits Zahlungen für die betroffenen Fonds erfolgt sind und Unregelmäßigkeiten auftreten könnten, sollten die Bestimmungen dieser Verordnung unverzüglich anwendbar sein. Diese Verordnung sollte daher am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft treten —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Gegenstand

Diese Verordnung legt die Häufigkeit und das Format der in Artikel 48 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 vorgesehenen Meldungen von Unregelmäßigkeiten fest.

Artikel 2

Häufigkeit der Meldungen von Unregelmäßigkeiten

(1)   Binnen zwei Monaten nach Ende eines jeden Quartals übermitteln die Mitgliedstaaten der Kommission eine Erstmeldung über Unregelmäßigkeiten gemäß Artikel 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/1971.

(2)   Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission einen Anschlussbericht gemäß Artikel 4 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/1971 so bald wie möglich nach Erlangung der maßgeblichen Informationen.

(3)   Jeder Mitgliedstaat meldet der Kommission umgehend aufgedeckte oder vermutete Unregelmäßigkeiten und teilt ihr mit, welche anderen Mitgliedstaaten betroffen sind, falls die Unregelmäßigkeiten Auswirkungen außerhalb seines Hoheitsgebietes haben können.

Artikel 3

Berichtsformat

Die in den Artikeln 3 und 4 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/1971 genannten Informationen werden in elektronischer Form über das von der Kommission eingerichtete Berichterstattungssystem für Unregelmäßigkeiten (Irregularity Management System, IMS) übermittelt.

Artikel 4

Verwendung des Euro

(1)   Die von den Mitgliedstaaten gemeldeten Beträge werden in Euro angegeben.

(2)   Die Mitgliedstaaten, die zum Zeitpunkt der Erstmeldung nach Artikel 3 Absatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/1971 den Euro nicht als ihre Währung eingeführt haben, rechnen Beträge in Landeswährung gemäß den Artikeln 105 und 106 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 in Euro um. Für nicht in den Büchern der Zahlstelle erfasste Ausgaben wird jeweils der zum Zeitpunkt der Erstmeldung von der Kommission in elektronischer Form veröffentlichte aktuelle monatliche Buchungskurs verwendet.

Artikel 5

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 8. Juli 2015

Für die Kommission

Der Präsident

Jean-Claude JUNCKER


(1)  ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 549.

(2)  Delegierte Verordnung (EU) 2015/1971 der Kommission vom 8. Juli 2015 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates um besondere Bestimmungen über die Meldung von Unregelmäßigkeiten betreffend den Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft und den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1848/2006 der Kommission (siehe Seite 6 dieses Amtsblatts).

(3)  Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 mit gemeinsamen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds, den Kohäsionsfonds, den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds sowie mit allgemeinen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds, den Kohäsionsfonds und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 des Rates (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 320).

(4)  Verordnung (EU) Nr. 223/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2014 zum Europäischen Hilfsfonds für die am stärksten benachteiligten Personen (ABl. L 72 vom 12.3.2014, S. 1).

(5)  Verordnung (EU) Nr. 514/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 zur Festlegung allgemeiner Bestimmungen für den Asyl-, Migrations- und Integrationsfonds und das Instrument für die finanzielle Unterstützung der polizeilichen Zusammenarbeit, der Kriminalprävention und Kriminalitätsbekämpfung und des Krisenmanagements (ABl. L 150 vom 20.5.2014, S. 112).

(6)  Durchführungsverordnung (EU) 2015/1974 der Kommission vom 8. Juli 2015 zur Festlegung der Häufigkeit und des Formats der Meldungen von Unregelmäßigkeiten betreffend den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds, den Kohäsionsfonds und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (siehe Seite 20 dieses Amtsblatts).

(7)  Durchführungsverordnung (EU) 2015/1976 der Kommission vom 8. Juli 2015 zur Festlegung der Häufigkeit und des Formats der Meldungen von Unregelmäßigkeiten betreffend den Europäischen Hilfsfonds für die am stärksten benachteiligten Personen gemäß der Verordnung (EU) Nr. 223/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates (siehe Seite 26 dieses Amtsblatts).

(8)  Durchführungsverordnung (EU) 2015/1977 der Kommission vom 8. Juli 2015 zur Festlegung der Häufigkeit und des Formats der Meldungen von Unregelmäßigkeiten betreffend den Asyl-, Migrations- und Integrationsfonds und das Instrument für die finanzielle Unterstützung der polizeilichen Zusammenarbeit, der Kriminalprävention und Kriminalitätsbekämpfung und des Krisenmanagements gemäß der Verordnung (EU) Nr. 514/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates (siehe Seite 29 dieses Amtsblatts).


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