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Document 32015R1019

Durchführungsverordnung (EU) 2015/1019 der Kommission vom 29. Juni 2015 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1106/2013 des Rates zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls und zur endgültigen Vereinnahmung des vorläufigen Zolls auf die Einfuhren von bestimmtem Draht aus nicht rostendem Stahl mit Ursprung in Indien, zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 861/2013 des Rates zur Einführung eines endgültigen Ausgleichszolls und zur endgültigen Vereinnahmung des vorläufigen Zolls auf die Einfuhren von bestimmtem Draht aus nicht rostendem Stahl mit Ursprung in Indien und zur Aufhebung der Durchführungsverordnung (EU) 2015/49 der Kommission

OJ L 163, 30.6.2015, p. 18–21 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 09/11/2018

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2015/1019/oj

30.6.2015   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 163/18


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2015/1019 DER KOMMISSION

vom 29. Juni 2015

zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1106/2013 des Rates zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls und zur endgültigen Vereinnahmung des vorläufigen Zolls auf die Einfuhren von bestimmtem Draht aus nicht rostendem Stahl mit Ursprung in Indien, zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 861/2013 des Rates zur Einführung eines endgültigen Ausgleichszolls und zur endgültigen Vereinnahmung des vorläufigen Zolls auf die Einfuhren von bestimmtem Draht aus nicht rostendem Stahl mit Ursprung in Indien und zur Aufhebung der Durchführungsverordnung (EU) 2015/49 der Kommission

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 des Rates vom 30. November 2009 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern (1) (im Folgenden „Grundverordnung“),

gestützt auf die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1106/2013 des Rates vom 5. November 2013 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls und zur endgültigen Vereinnahmung des vorläufigen Zolls auf die Einfuhren von bestimmtem Draht aus nicht rostendem Stahl mit Ursprung in Indien (2), insbesondere auf Artikel 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

A.   GELTENDE MASSNAHMEN

(1)

Mit der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1106/2013 führte der Rat einen endgültigen Antidumpingzoll ein auf die Einfuhren in die Union von bestimmtem Draht aus nicht rostendem Stahl,

mit einem Nickelgehalt von 2,5 GHT oder mehr, ausgenommen Draht mit einem Gehalt an Nickel von 28 bis 31 GHT und an Chrom von 20 bis 22 GHT,

mit einem Nickelgehalt von weniger als 2,5 GHT, ausgenommen Draht mit einem Gehalt an Chrom von 13 bis 25 GHT und an Aluminium von 3,5 bis 6 GHT,

mit Ursprung in Indien, der derzeit unter den KN-Codes 7223 00 19 und 7223 00 99 eingereiht wird (im Folgenden „betroffene Ware“).

(2)

Bei der Untersuchung, die zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls führte, arbeitete eine große Zahl ausführender Hersteller aus Indien mit. Daher bildete die Europäische Kommission (im Folgenden „Kommission“) eine Stichprobe der zu untersuchenden ausführenden indischen Hersteller.

(3)

Der Rat führte unternehmensspezifische Zollsätze auf die Einfuhren der betroffenen Ware ein, die für die in die Stichprobe einbezogenen Unternehmen zwischen 0 und 12,5 % lagen, und den gewogenen durchschnittlichen Zoll von 5 % für die mitarbeitenden, aber nicht in die Stichprobe einbezogenen Unternehmen.

(4)

Ferner führte der Rat einen landesweiten Zoll von 12,5 % für alle anderen Unternehmen ein, die sich entweder nicht gemeldet hatten oder an der Untersuchung nicht mitarbeiteten.

(5)

Nach Artikel 2 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1106/2013 gilt Folgendes: Legt ein neuer ausführender Hersteller in Indien der Kommission hinreichende Beweise dafür vor,

a)

dass er die betroffene Ware in dem Zeitraum, auf den sich die Maßnahmen stützen (1. April 2011 bis 31. März 2012, im Folgenden „Untersuchungszeitraum“), nicht in die Europäische Union ausgeführt hat,

b)

dass er nicht mit einem Ausführer oder Hersteller verbunden ist, der den mit der besagten Verordnung eingeführten Antidumpingmaßnahmen unterliegt, und

c)

dass er die betroffene Ware nach dem Untersuchungszeitraum tatsächlich in die Union ausgeführt hat oder nach dem Untersuchungszeitraum eine unwiderrufliche vertragliche Verpflichtung zur Ausfuhr einer bedeutenden Menge der betroffenen Ware in die Union eingegangen ist,

so kann Artikel 1 Absatz 2 der besagten Verordnung dahin gehend geändert werden, dass dem neuen ausführenden Hersteller der für die mitarbeitenden, aber nicht in die Stichprobe einbezogenen Unternehmen geltende Zollsatz, also der gewogene durchschnittliche Zollsatz von 5 %, zugestanden wird.

B.   ANTRAG AUF BEHANDLUNG ALS NEUER AUSFÜHRENDER HERSTELLER

(6)

Die indischen Unternehmen Superon Schweisstechnik India Ltd. (im Folgenden „erster Antragsteller“) und Anand ARC Ltd. (im Folgenden „zweiter Antragsteller“) beantragten die Gewährung des für die mitarbeitenden, aber nicht in die Stichprobe einbezogenen Unternehmen geltenden Zollsatzes (im Folgenden „Neuausführerbehandlung“).

(7)

Um festzustellen, ob die Antragsteller die in Artikel 2 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1106/2013 aufgeführten Kriterien für eine Neuausführerbehandlung erfüllen, wurde eine Überprüfung durchgeführt.

(8)

Den Antragstellern wurde ein Fragebogen zugesandt mit der Bitte um Belege dafür, dass sie alle genannten Kriterien des Artikels 2 der Verordnung (EU) Nr. 1106/2013 erfüllen.

(9)

Die Kommission holte alle Informationen ein, die sie zur Entscheidung der Frage benötigte, ob die Antragsteller die drei Voraussetzungen für die Gewährung der Neuausführerbehandlung erfüllen; anschließend prüfte sie diese Informationen. Kontrollbesuche wurden in folgenden Betriebsstätten durchgeführt:

Superon Schweisstechnik India Ltd., Gurgaon,

Anand ARC Ltd., Mumbai.

(10)

Der erste Antragsteller legte hinreichende Beweise dafür vor, dass er die drei Kriterien des Artikels 2 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1106/2013 erfüllt. Er konnte nämlich belegen,

i)

dass er die betroffene Ware in der Zeit vom 1. April 2011 bis zum 31. März 2012 nicht in die Union ausführte,

ii)

dass er mit keinem der Ausführer oder Hersteller in Indien verbunden ist, die den mit der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1106/2013 eingeführten Antidumpingmaßnahmen unterliegen, und

iii)

dass er ab Oktober 2012 die nennenswerte Menge von 30 Tonnen der betroffenen Ware tatsächlich in die Union ausführte;

folglich kann diesem Antragsteller nach Artikel 2 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1106/2013 der Zollsatz für mitarbeitende, aber nicht in die Stichprobe einbezogene Unternehmen (5 %) gewährt werden, und dementsprechend sollte der Antragsteller in die Liste der nicht in die Stichprobe einbezogenen ausführenden indischen Hersteller aufgenommen werden.

(11)

Der zweite Antragsteller erfüllte dagegen das erste Kriterium nicht, weil er die betroffene Ware im Untersuchungszeitraum in die Union ausführte. Sein Antrag auf Neuausführerbehandlung wurde daher abgelehnt.

(12)

Die Kommission benachrichtigte die Antragsteller und den Wirtschaftszweig der Union über die genannten Feststellungen und bot ihnen Gelegenheit zur Stellungnahme. Ein ausführender Hersteller bat um die rückwirkende Anwendung des Beschlusses. Diese Möglichkeit ist jedoch bei diesem Verfahren nicht vorgesehen, und der ausführende Hersteller wurde entsprechend informiert. Es gingen keine weiteren Stellungnahmen ein.

(13)

Dem ersten Antragsteller muss ein neuer TARIC-Zusatzcode (B997) zugewiesen werden. Nur aus Gründen der technischen Integration in TARIC sollte die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 861/2013 des Rates (3) mit dieser Verordnung dahin gehend geändert werden, dass dem ersten Antragsteller dieser TARIC-Zusatzcode (B997) zugewiesen wird.

(14)

Die Durchführungsverordnung (EU) 2015/49 der Kommission (4) wurde ohne vorherige Stellungnahme des nach Artikel 15 Absatz 1 der Grundverordnung eingesetzten Ausschusses erlassen. Damit Rechtssicherheit und Vertrauensschutz gewahrt werden, sollte die Durchführungsverordnung (EU) 2015/49 deshalb aufgehoben werden, und ihr Inhalt sollte mit Wirkung vom Tag des Inkrafttretens der Durchführungsverordnung (EU) 2015/49 neu erlassen werden.

(15)

Diese Verordnung steht im Einklang mit der Stellungnahme des nach Artikel 15 Absatz 1 der Grundverordnung eingesetzten Ausschusses —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1106/2013 wird wie folgt geändert:

a)

In der Tabelle des Artikels 1 Absatz 2 wird der TARIC-Zusatzcode „B781“ durch den Wortlaut „siehe Anhang“ ersetzt.

b)

Der Anhang wird durch den Anhang dieser Verordnung ersetzt.

Artikel 2

In der Tabelle des Artikels 1 Absatz 2 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 861/2013 des Rates wird der Eintrag „B999“ ersetzt durch „B999 (für Superon Schweisstechnik India Ltd., Gurgaon, Haryana, Indien, gilt der TARIC-Zusatzcode B997)“.

Artikel 3

Die Durchführungsverordnung (EU) 2015/49 wird mit Wirkung vom 16. Januar 2015 aufgehoben.

Artikel 4

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Sie ist ab dem 16. Januar 2015 rechtsverbindlich.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 29. Juni 2015

Für die Kommission

Der Präsident

Jean-Claude JUNCKER


(1)  ABl. L 343 vom 22.12.2009, S. 51.

(2)  ABl. L 298 vom 8.11.2013, S. 1.

(3)  Durchführungsverordnung (EU) Nr. 861/2013 des Rates vom 2. September 2013 zur Einführung eines endgültigen Ausgleichszolls und zur endgültigen Vereinnahmung des vorläufigen Zolls auf die Einfuhren von bestimmtem Draht aus nicht rostendem Stahl mit Ursprung in Indien (ABl. L 240 vom 7.9.2013, S. 1).

(4)  Durchführungsverordnung (EU) 2015/49 der Kommission vom 14. Januar 2015 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1106/2013 des Rates zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls und zur endgültigen Vereinnahmung des vorläufigen Zolls auf die Einfuhren von bestimmtem Draht aus nicht rostendem Stahl mit Ursprung in Indien und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 861/2013 des Rates zur Einführung eines endgültigen Ausgleichszolls und zur endgültigen Vereinnahmung des vorläufigen Zolls auf die Einfuhren von bestimmtem Draht aus nicht rostendem Stahl mit Ursprung in Indien (ABl. L 9 vom 15.1.2015, S. 17).


ANHANG

Mitarbeitende ausführende Hersteller in Indien, die nicht in die Stichprobe einbezogen wurden:

Name des Unternehmens

Stadt

TARIC-Zusatzcode

Bekaert Mukand Wire Industries

Lonand, Tal. Khandala, Satara District, Maharashtra

B781

Bhansali Bright Bars Pvt. Ltd.

Mumbai, Maharashtra

B781

Bhansali Stainless Wire

Mumbai, Maharashtra

B781

Chandan Steel

Mumbai, Maharashtra

B781

Drawmet Wires

Bhiwadi, Rajasthan

B781

Jyoti Steel Industries Ltd.

Mumbai, Maharashtra

B781

Mukand Ltd.

Thane

B781

Panchmahal Steel Ltd.

Dist. Panchmahals, Gujarat

B781

Superon Schweisstechnik India Ltd.

Gurgaon, Haryana

B997


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