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Document 32015D0771

Beschluss (EU) 2015/771 des Rates vom 7. Mai 2015 über den im Namen der Europäischen Union im Gemischten Ausschuss, der mit dem Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit eingesetzt wurde, zu vertretenden Standpunkt zur Änderung des Anhangs III (Gegenseitige Anerkennung von Berufsqualifikationen) dieses Abkommens

OJ L 121, 14.5.2015, p. 7–11 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2015/771/oj

14.5.2015   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 121/7


BESCHLUSS (EU) 2015/771 DES RATES

vom 7. Mai 2015

über den im Namen der Europäischen Union im Gemischten Ausschuss, der mit dem Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit eingesetzt wurde, zu vertretenden Standpunkt zur Änderung des Anhangs III (Gegenseitige Anerkennung von Berufsqualifikationen) dieses Abkommens

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf die Artikel 46, 53 und 62 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 9,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Das Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit (1) (im Folgenden „Abkommen“) wurde am 21. Juni 1999 unterzeichnet und ist am 1. Juni 2002 in Kraft getreten.

(2)

Gemäß Artikel 18 des Abkommens werden Änderungen des Anhangs III (Gegenseitige Anerkennung von Berufsqualifikationen) vom Gemischten Ausschuss, der durch Artikel 14 des Abkommens eingesetzt wurde (im Folgenden „Gemischter Ausschuss“), beschlossen.

(3)

Um weiterhin eine kohärente und korrekte Anwendung der Rechtsakte der Union zu gewährleisten und administrative und etwaige rechtliche Schwierigkeiten zu vermeiden, muss Anhang III (Gegenseitige Anerkennung von Berufsqualifikationen) des Abkommens geändert und so den neuen Rechtsakten der Union, auf die das Abkommen bislang nicht Bezug genommen hat, Rechnung getragen werden.

(4)

Es ist zweckmäßig, den im Gemischten Ausschuss im Namen der Union zu vertretenden Standpunkt zur Änderung des Anhang III (Gegenseitige Anerkennung von Berufsqualifikationen) des Abkommens festzulegen.

(5)

Daher sollte der von der Union im Gemischten Ausschuss zu vertretende Standpunkt auf dem beigefügten Entwurf eines Beschlusses beruhen —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Der Standpunkt, der im Namen der Europäischen Union im Gemischten Ausschuss, der mit Artikel 14 des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit eingesetzt wurde (im Folgenden „Gemischter Ausschuss“), in Hinblick auf die Änderung von Anhang III (Gegenseitige Anerkennung von Berufsqualifikationen) zu vertreten ist, beruht auf dem Entwurf eines Beschlusses des Gemischten Ausschusses, der dem vorliegenden Beschluss beigefügt ist.

Geringfügigen technischen Änderungen am Entwurf des Beschlusses können die Vertreter der Union im Gemischten Ausschuss zustimmen, ohne dass ein neuer Beschluss des Rates erforderlich ist.

Artikel 2

Der Beschluss des Gemischten Ausschusses wird nach seiner Annahme im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

Artikel 3

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Geschehen zu Brüssel am 7. Mai 2015.

Im Namen des Rates

Der Präsident

E. RINKĒVIČS


(1)  ABl. L 114 vom 30.4.2002, S. 6.


ENTWURF

BESCHLUSS Nr. …/2015 DES GEMISCHTEN AUSSCHUSSES,

der mit Artikel 14 des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit eingesetzt wurde,

vom …

zur Änderung des Anhangs III (Gegenseitige Anerkennung von Berufsqualifikationen) dieses Abkommens

DER GEMISCHTE AUSSCHUSS —

gestützt auf das Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit (1) (im Folgenden „Abkommen“), insbesondere auf die Artikel 14 und 18,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Das Abkommen wurde am 21. Juni 1999 unterzeichnet und trat am 1. Juni 2002 in Kraft.

(2)

Anhang III (Gegenseitige Anerkennung von Berufsqualifikationen) des Abkommens wurde durch den Beschluss Nr. 2/2011 des Gemischten Ausschusses EU-Schweiz (2) ersetzt und sollte aktualisiert werden, um den neuen Rechtsvorschriften, die seitdem von der Europäischen Union und der Schweiz erlassen wurden, Rechnung zu tragen —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Anhang III (Gegenseitige Anerkennung von Berufsqualifikationen) des Abkommens wird gemäß dem Anhang dieses Beschlusses geändert.

Artikel 2

Dieser Beschluss ist in bulgarischer, dänischer, deutscher, englischer, estnischer, finnischer, französischer, griechischer, italienischer, kroatischer, lettischer, litauischer, maltesischer, niederländischer, polnischer, portugiesischer, rumänischer, schwedischer, slowakischer, slowenischer, spanischer, tschechischer und ungarischer Sprache abgefasst, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.

Artikel 3

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme durch den Gemischten Ausschuss in Kraft.

Geschehen zu

Für den Gemischten Ausschuss

Der Vorsitzende


(1)  ABl. L 114 vom 30.4.2002, S. 6.

(2)  ABl. L 277 vom 22.10.2011, S. 20.


ANHANG

Anhang III (Gegenseitige Anerkennung von Berufsqualifikationen) des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit wird wie folgt geändert:

(1)

Unter der Überschrift „ABSCHNITT A. RECHTSAKTE, AUF DIE BEZUG GENOMMMEN WIRD“ werden in Nummer 1a folgende Gedankenstriche angefügt:

„—

Verordnung (EG) Nr. 623/2012 der Kommission vom 11. Juli 2012 zur Änderung von Anhang II der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. L 180 vom 12.7.2012, S. 9),

Mitteilung der Kommission — Bekanntmachung der in Anhang I der Richtlinie 2005/36/EG aufgelisteten Berufsverbände oder -organisationen, die die Bedingungen des Artikels 3 Absatz 2 erfüllen (ABl. C 182 vom 23.6.2011, S. 1),

Mitteilung der Kommission — Meldung von Ausbildungsnachweisen — Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (Anhang V) (ABl. C 183 vom 24.6.2011, S. 1),

Mitteilung der Kommission — Meldung von Ausbildungsnachweisen — Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (Anhang V) (ABl. C 367 vom 16.12.2011, S. 5),

Mitteilung der Kommission — Meldung von Ausbildungsnachweisen — Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (Anhang V) (ABl. C 244 vom 14.8.2012, S. 1),

Mitteilung der Kommission — Meldung von Ausbildungsnachweisen — Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (Anhang V) (ABl. C 396 vom 21.12.2012, S. 1),

Mitteilung der Kommission — Meldung von Ausbildungsnachweisen — Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (Anhang V) (ABl. C 183 vom 28.6.2013, S. 4),

Mitteilung der Kommission — Meldung von Ausbildungsnachweisen — Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (Anhang V) (ABl. C 301 vom 17.10.2013, S. 1).“

.

(2)

In Nummer 1g werden folgende Einträge angefügt:

„Land

Bezeichnung

Medizinische Onkologie

Mindestdauer der fachärztlichen Weiterbildung: 5 Jahre

Schweiz

Medizinische Onkologie

Oncologie médicale

Oncologia medica


Land

Bezeichnung

Humangenetik/Medizinische Genetik

Mindestdauer der fachärztlichen Weiterbildung: 4 Jahre

Schweiz

Medizinische Genetik

Génétique médicale

Genetica medica“

(3)

In Nummer 1g wird der Eintrag betreffend „Allgemeine (innere) Medizin“ durch den folgenden Eintrag ersetzt:

„Land

Bezeichnung

Allgemeine (innere) Medizin

Mindestdauer der fachärztlichen Weiterbildung: 5 Jahre

Schweiz

Allgemeine Innere Medizin

Médecine interne générale

Medicina interna generale“

(4)

In Nummer 1i wird folgender Eintrag angefügt:

„Land

Ausbildungsnachweis

Ausstellende Stelle

Berufsbezeichnung

Stichtag

Schweiz

3.

Diplomierte Pflegefachfrau HF, diplomierter Pflegefachmann HF

Infirmière diplômée ES, infirmier diplômé ES

Infermiera diplomata SSS, infermiere diplomato SSS

Höhere Fachschulen, die staatlich anerkannte Bildungsgänge durchführen

Écoles supérieures qui proposent des filières de formation reconnues par l' État

Scuole che propongono dei cicli di formazione riconosciuti dallo Stato

Pflegefachfrau, Pflegefachmann

Infirmière, infirmier

Infermiera, infermiere

1. Juni 2002“

(5)

In Nummer 1m erhält die Tabelle folgende Fassung:

„Land

Ausbildungsnachweis

Ausstellende Stelle

Berufsbezeichnung

Stichtag

Schweiz

1.

Diplomierte Hebamme

Sage-femme diplômée

Levatrice diplomata

Schulen, die staatlich anerkannte Bildungsgänge durchführen

Ecoles qui proposent des filières de formation reconnues par l' État

Scuole che propongono dei cicli di formazione riconosciuti dallo Stato

Hebamme

Sage-femme

Levatrice

1. Juni 2002

2.

[Bachelor of Science [Name of the UAS] in Midwifery]

‚Bachelor of Science HES-SO de Sage-femme‘ (Bachelor of Science HES-SO in Midwifery)

‚Bachelor of Science BFH Hebamme‘(Bachelor of Science BFH in Midwifery)

‚Bachelor of Science ZFH Hebamme‘(Bachelor of Science ZHAW in Midwifery)

Schulen, die staatlich anerkannte Bildungsgänge durchführen

Écoles qui proposent des filières de formation reconnues par l'État

Scuole che propongono dei cicli di formazione riconosciuti dallo Stato

Hebamme

Sage-femme

Levatrice

1. Juni 2002“


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