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Document 32015D0164

Durchführungsbeschluss (EU) 2015/164 der Kommission vom 2. Februar 2015 über eine Ausnahme von den Ursprungsregeln gemäß dem Beschluss 2013/755/EU des Rates hinsichtlich Zucker aus Curaçao

OJ L 27, 3.2.2015, p. 42–45 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec_impl/2015/164/oj

3.2.2015   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 27/42


DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (EU) 2015/164 DER KOMMISSION

vom 2. Februar 2015

über eine Ausnahme von den Ursprungsregeln gemäß dem Beschluss 2013/755/EU des Rates hinsichtlich Zucker aus Curaçao

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf den Beschluss 2013/755/EU des Rates vom 25. November 2013 über die Assoziierung der überseeischen Länder und Gebiete mit der Europäischen Union („Übersee-Assoziationsbeschluss“) (1), insbesondere auf Anhang VI Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe c,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß Anhang VI Artikel 5 Absatz 1 Buchstaben g, j und k des Beschlusses 2013/755/EU gelten das teilweise oder vollständige Mahlen von Zucker, das Sieben und Abfüllen in Säcke als Be- oder Verarbeitungen, die nicht ausreichen, um die Ursprungseigenschaft zu verleihen.

(2)

Im Jahr 2002 beantragten die Niederlande eine Ausnahme von der Ursprungsregel für eine Jahresmenge von 3 000 Tonnen Zuckererzeugnisse der KN-Codes 1701 11 90, 1701 99 10 und 1701 91 00, die in den Niederländischen Antillen verarbeitet werden. Diesem Antrag wurde stattgegeben, und die Ausnahmeregelung endete am 31. Dezember 2007.

(3)

Im Jahr 2009 beantragten die Niederlande eine Verlängerung der im Jahr 2002 gewährten Ausnahmeregelung sowie eine neue Ausnahmeregelung. Der Antrag auf Verlängerung wurde mit der Entscheidung 2009/699/EG der Kommission (2) abgewiesen, während dem Antrag auf eine neue Ausnahmeregelung für die Mengen stattgegeben wurde, für die den Niederländischen Antillen in den Jahren 2009 und 2010 Einfuhrlizenzen für Zucker zugeteilt wurden.

(4)

Im Jahr 2010 beantragten die Niederlande eine neue Ausnahmeregelung für im Zeitraum von 2011 bis 2013 in den Niederländischen Antillen verarbeitete Zuckererzeugnisse. Durch den Beschluss 2011/47/EU der Kommission (3) wurde die Ausnahmeregelung gemäß Anhang III Artikel 37 Absätze 1, 3 und 7 des Beschlusses 2001/822/EG des Rates (4) unter bestimmten Bedingungen gewährt, die einzuhalten waren, damit die legitimen Interessen der Wirtschaftsbeteiligten in den überseeischen Ländern und Gebieten (ÜLG) mit den Zielen der gemeinsamen Marktorganisation für Zucker in Einklang gebracht werden.

(5)

Am 11. Februar 2013 beantragten die Niederlande im Namen der Regierung von Curaçao eine neue Ausnahme von den Ursprungsregeln gemäß Anhang III des Beschlusses 2001/822/EG für den Zeitraum vom 1. Januar 2013 bis zum 31. Dezember 2013, d. h. dem Ende der Gültigkeitsdauer des Beschlusses 2001/822/EG. Der Antrag bezog sich auf eine Gesamtjahresmenge von 5 500 Tonnen Zuckererzeugnissen des KN-Codes 1701 14 90 („Bio-Zucker“) mit Ursprung in Drittländern, die in Curaçao zur Ausfuhr in die Union verarbeitet werden. Die Niederlande zogen diesen Antrag am 17. April 2013 offiziell zurück, da die im Antrag beschriebenen Verarbeitungstätigkeiten nicht mehr in den Niederländischen Antillen durchgeführt wurden. Am 17. April 2013 reichten die Niederlande einen zweiten Antrag auf Gewährung einer Ausnahmeregelung für 5 000 Tonnen Zuckererzeugnisse (ökologischer/biologischer Rohrohrzucker) des KN-Codes 1701 14 90 für den Zeitraum vom 1. Januar 2013 bis zum 31. Dezember 2013 ein. Dieser Antrag wurde mit dem Durchführungsbeschluss 2013/460/EU der Kommission (5) abgewiesen.

(6)

Am 23. Juni 2014 beantragte die Regierung Curaçaos eine Ausnahmeregelung für eine Jahresmenge von 7 000 Tonnen Zuckererzeugnisse (ökologischer/biologischer Rohrohrzucker, herkömmlicher Rohrohrzucker) des KN-Codes 1701 13 und Zuckermischungen der KN-Codes 1701 99, 1806 10 und 2106 90 für den Zeitraum vom 1. Januar 2014 bis zum 1. Januar 2018. Am 1. September 2014 übermittelte die Regierung von Curaçao zusätzliche Informationen zu ihrem Antrag, aus denen unter anderem hervorging, dass die Ausnahmeregelung für den Zeitraum vom 1. Oktober 2014 bis zum 1. Januar 2020 beantragt wurde.

(7)

Curaçao hat erklärt, dass die Industrie ihre Zucker verarbeitenden Tätigkeiten seit dem 1. Januar 2014 eingestellt hat, da der Beschluss 2013/755/EU keine Möglichkeit zur zollfreien Ausfuhr in die Union vorsieht, da die Verarbeitungstätigkeiten der Industrie als nicht ausreichend gelten, um die Ursprungseigenschaft zu verleihen. Die Industrie ist allerdings bereit, in Verarbeitung und Verpackung von sowie den Großhandel mit trockenen ökologischen/biologischen Erzeugnissen zur Ausfuhr in die Region zu investieren, sobald sie den erforderlichen Gewinn zur Finanzierung dieser Investitionen erwirtschaftet hat. Ziel ist die Aufnahme dieser neuen Tätigkeiten in der zweiten Jahreshälfte 2015. Die Industrie geht davon aus, dass durch diese Tätigkeiten Arbeitsplätze geschaffen werden.

(8)

Nach Angaben Curaçaos kann bei der Ausfuhr von 2 000 Tonnen von in Curaçao gemahlenem ökologischem/biologischem Drittlandszucker in die Union zu gegenwärtigen Marktpreisen ein Nettogewinn nach Steuern von 25,42 EUR je Tonne erzielt werden, sofern der Zucker präferenzbegünstigt als Zucker mit Ursprung in Curaçao eingeführt werden kann.

(9)

Die Erzeugungskosten von Rohrzucker in Brasilien betragen einschließlich Verwaltungskosten 294 EUR je Tonne Rohrohrzucker. Die Kosten für Reinigung, Mahlen und Verpacken des ökologischen/biologischen Rohrzuckers in Curaçao, die der Kommission mitgeteilt wurden, dürften selbst zuzüglich der Kosten für den Transport in die Union nicht über 294 EUR je Tonne liegen. Dafür muss bedacht werden, dass diese Kosten andere allgemeine Komponenten und Gewinne enthalten. Um eine nachhaltige Wirtschaftstätigkeit sicherzustellen, sollten die Erzeugungskosten in Curaçao, wo nur einfache Verarbeitungsschritte stattfinden, einschließlich der Kosten für den Transport in die Union, nicht höher sein als die Kosten des Anbaus und der Verarbeitung von Rohrzucker in Brasilien. Wird davon ausgegangen, dass 294 EUR realistische Kosten für Reinigung, Mahlen und Verpacken von ökologischem/biologischem Rohrohrzucker in Curaçao und die Beförderung in die Union sind, kann somit ein Gewinn nach Steuern von 192 EUR je Tonne erzielt werden. Die Erwirtschaftung eines Gewinns von nur 25,42 EUR je Tonne Rohrzucker, der nach Mahlen von Drittlandszucker in Curaçao gewonnen wird, bei Gewährung eines zollfreien Zugangs zur Union sowie der Befreiung vom Einfuhrzoll von 419 EUR je Tonne Drittlandszucker wird als unverhältnismäßig betrachtet.

(10)

Die Ausnahmeregelung wurde für 7 000 Tonnen Zuckererzeugnisse (ökologischer/biologischer Rohrohrzucker, herkömmlicher Rohrohrzucker) und Zuckermischungen beantragt. Der Antrag enthält jedoch keine Angaben zum Preis des für die Herstellung dieser Zuckermischungen benötigten Pektins, Kaseinats, Milchpulvers und Kakaopulvers, die erforderlich sind, um berechnen zu können, welcher Gewinn erwirtschaftet werden kann. Die Ausnahmeregelung sollte daher nur für ökologischen/biologischen Rohrohrzucker und herkömmlichen Rohrohrzucker gewährt werden.

(11)

Nach Angaben Curaçaos würde die Ausnahmeregelung dem Wirtschaftszweig die Möglichkeit geben, seine Tätigkeit wiederaufzunehmen, Arbeitsplätze zu schaffen, zum Ausfuhraufkommen beizutragen und Deviseneinnahmen zu erwirtschaften. Der Wirtschaftszweig trägt auch zu den Staatseinnahmen bei, indem er seinen steuerlichen Verpflichtungen nachkommt.

(12)

Im Zeitraum von 2009 bis 2013 nahm Curaçao Ausnahmeregelungen gemäß dem Beschluss 2001/822/EG in Anspruch, durch die es dabei unterstützt werden sollte, die notwendigen Umsätze für Investitionen in die Diversifizierung hin zur Herstellung von Erzeugnissen, für die keine Ausnahmen von den Ursprungsregeln erforderlich sind, zu erwirtschaften. Den bereitgestellten Informationen zufolge wurden im Jahr 2009 nur sehr geringe Investitionen und von 2010 bis 2012 gar keine Investitionen getätigt. Diese Ausnahmeregelungen haben somit nur dazu beigetragen, die Tätigkeiten des Mahlens und Verpackens aufrechtzuerhalten, waren aber kein nachhaltiger Beitrag zur Entwicklung eines bestehenden oder zur Schaffung eines neuen Wirtschaftszweigs. Aus diesem Grund muss am Ende der Laufzeit der Ausnahmeregelung überprüft werden, ob der durch die Ausnahmeregelung erwirtschaftete Gewinn tatsächlich in neue Anlagen für die Produktion trockener ökologischer/biologischer Erzeugnisse investiert wurde und inwieweit er zur Schaffung neuer Arbeitsplätze beigetragen hat. Die Regierung von Curaçao sollte der Union daher einen beglaubigten Nachweis der getätigten Investitionen und der Beschäftigungszahlen zur Überprüfung vorlegen.

(13)

Die Kommission hält einen Nettogewinn nach Steuern von 192 EUR je Tonne für einen realistischen Gewinn aus Reinigung, Mahlen und Verpacken von ökologischem/biologischem Rohrohrzucker in Curaçao. Daher sollte es möglich sein, die geplanten Investitionen in Höhe von 300 000 EUR, die die Regierung von Curaçao angekündigt hat, durch die Erzeugung von 1 560 Tonnen Rohrohrzucker zu finanzieren. Die Ausnahmeregelung sollte deshalb für eine Menge von 780 Tonnen für den Zeitraum vom 1. April 2015 bis zum 31. März 2016 und für 780 Tonnen für den Zeitraum vom 1. April 2016 bis zum 31. März 2017 gewährt werden.

(14)

Mit Schreiben vom 21. November 2014 forderte die Kommission Curaçao auf, ihre Bewertung des Antrags zur Kenntnis zu nehmen und hierzu Stellung zu nehmen. Für die Antwort wurde eine Frist bis 3. Dezember 2014 gesetzt. Am 3. Dezember 2014 ging eine Antwort von Curaçao ein.

(15)

Vorbehaltlich dieser Bedingungen führt die Ausnahmeregelung nicht zu einer schweren Schädigung eines Wirtschaftssektors oder eines bestehenden Wirtschaftszweiges der Union.

(16)

In der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission (6) sind Vorschriften für die Verwaltung von Zollkontingenten festgelegt. Diese Vorschriften sollten für die Verwaltung der Menge gelten, für die mit dem vorliegenden Beschluss eine Ausnahme gewährt wird.

(17)

Der Ausschuss für den Zollkodex hat nicht innerhalb der ihm von seinem Vorsitzenden gesetzten Frist Stellung genommen —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Abweichend von Anhang VI des Beschlusses 2013/755/EU gilt Rohrohrzucker des KN-Codes ex 1701 13, der durch Mahlen von Rohrohrzucker ohne Ursprungseigenschaft in Curaçao gewonnen wurde, unter den in den Artikeln 2 bis 5 dieses Beschlusses festgelegten Voraussetzungen als Ursprungserzeugnis Curaçaos.

Artikel 2

Die Ausnahmeregelung nach Artikel 1 gilt für die im Anhang aufgeführten Mengen, die im Zeitraum vom 1. April 2015 bis 31. März 2017 aus Curaçao in die Union eingeführt werden.

Artikel 3

Die Artikel 308a, 308b und 308c der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 mit Vorschriften zur Verwaltung der Zollkontingente gelten für die Verwaltung der im Anhang aufgeführten Menge.

Artikel 4

(1)   Die Zollbehörden Curaçaos treffen die notwendigen Vorkehrungen, um die Überwachung der Ausfuhrmengen der in Artikel 1 genannten Erzeugnisse zu gewährleisten.

(2)   Die zuständigen Behörden Curaçaos übermitteln der Kommission vor Ende des Monats, der auf jedes Quartal folgt, eine vierteljährliche Aufstellung der Warenmengen, für die gemäß dem vorliegenden Beschluss Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1 ausgestellt wurden, mit Angabe der laufenden Nummern dieser Bescheinigungen.

(3)   Die zur Durchführung dieses Beschlusses ausgestellten Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1 enthalten einen der folgenden Einträge:

„Derogation — [Commission Implementing Decision (EU) 2015/164]“

„Dérogation — [Décision d'exécution (UE) 2015/164 de la Commission]“.

Artikel 5

Die Regierung Curaçaos übermittelt der Kommission vor dem 1. Oktober 2016 Nachweise dafür, dass der Gewinn, den der Wirtschaftszweig aufgrund der Ausnahmeregelung erwirtschaftet hat, tatsächlich für Investitionen in neue Anlagen für die Erzeugung trockener ökologischer/biologischer Erzeugnisse verwendet wird und zur Schaffung neuer Arbeitsplätze beiträgt.

Artikel 6

Dieser Beschluss tritt am dritten Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Brüssel, den 2. Februar 2015

Für die Kommission

Der Präsident

Jean-Claude JUNCKER


(1)  ABl. L 344 vom 19.12.2013, S. 1.

(2)  Entscheidung 2009/699/EG der Kommission vom 9. September 2009 über eine Ausnahme von den Ursprungsregeln gemäß dem Beschluss 2001/822/EG des Rates hinsichtlich Zucker von den Niederländischen Antillen (ABl. L 239 vom 10.9.2009, S. 55).

(3)  Beschluss 2011/47/EU der Kommission vom 20. Januar 2011 über eine Ausnahme von den Ursprungsregeln gemäß dem Beschluss 2001/822/EG des Rates hinsichtlich Zucker von den Niederländischen Antillen (ABl. L 21 vom 25.1.2011, S. 3).

(4)  Beschluss 2001/822/EG des Rates vom 27. November 2001 über die Assoziation der überseeischen Länder und Gebiete mit der Europäischen Gemeinschaft („Übersee-Assoziationsbeschluss“) (ABl. L 314 vom 30.11.2001, S. 1).

(5)  Durchführungsbeschluss 2013/460/EU der Kommission vom 17. September 2013 über die Ablehnung einer Ausnahme von Beschluss 2001/822/EG des Rates hinsichtlich der Ursprungsregeln für Zucker von Curaçao (ABl. L 249 vom 19.9.2013, S. 6).

(6)  Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission vom 2. Juli 1993 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (ABl. L 253 vom 11.10.1993, S. 1).


ANHANG

Laufende Nummer

KN-Code

Warenbezeichnung

Zeiträume

Mengen

09.1960

1701 13

Rohrohrzucker

1.4.2015 bis 31.3.2016

1.4.2016 bis 31.3.2017

780 Tonnen

780 Tonnen


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