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Document 32014R1257

Verordnung (EU) Nr. 1257/2014 der Kommission vom 24. November 2014 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2003/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates über Düngemittel zwecks Anpassung ihrer Anhänge I und IV Text von Bedeutung für den EWR

OJ L 337, 25.11.2014, p. 53–65 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 15/07/2022; Stillschweigend aufgehoben durch 32019R1009

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2014/1257/oj

25.11.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 337/53


VERORDNUNG (EU) Nr. 1257/2014 DER KOMMISSION

vom 24. November 2014

zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2003/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates über Düngemittel zwecks Anpassung ihrer Anhänge I und IV

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 2003/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Oktober 2003 über Düngemittel (1), insbesondere auf Artikel 31 Absätze 1 und 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Kalirohsalze werden durch Bergbau aus natürlichen Ressourcen gewonnen. Die Anforderungen hinsichtlich des Mindestnährstoffgehaltes solcher Naturprodukte sind in der Verordnung (EG) Nr. 2003/2003 Anhang I Tabelle A.3 Nummer 1 entsprechend der bewährten Industriepraxis festgelegt. Wenn jedoch der Kaliumgehalt des Minerals durch natürliche Ursachen zurückgeht, wird es für die Erzeuger immer schwieriger, die derzeitigen Grenzwerte einzuhalten, was wiederum die kontinuierliche Versorgung professioneller Landwirte mit Düngemitteln aus Kalirohsalzen gefährdet. Damit die Erzeuger ihre Produkte weiterhin als „EG-Düngemittel“ vermarkten können, sollten die Grenzwerte leicht herabgesetzt werden; zu diesem Zweck ist Nummer 1 der Tabelle A.3 im genannten Anhang zu ändern. Bei dieser Änderung wird berücksichtigt, dass die überarbeiteten, etwas niedrigeren Grenzwerte ebenfalls eine wirksame Düngung ermöglichen und somit als technischer Fortschritt gemäß Artikel 31 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 2003/2003 gelten können.

(2)

3,4-Dimethyl-1H-pyrazolphosphat (DMPP) ist ein Nitrifikationshemmstoff, der zur Verwendung mit gewöhnlichen (festen oder flüssigen) Stickstoffdüngemitteln geeignet ist. DMPP verringert das Risiko von Stickstoffverlusten an den Boden oder die Atmosphäre und erhöht somit die Wirksamkeit des Stickstoffeinsatzes.

(3)

Das Reaktionsgemisch aus N-Butyl-thiophosphortriamid und N-Propyl-thiophosphortriamid („NBPT/NPPT“) ist ein Ureasehemmstoff. NBPT/NPPT verringert das Risiko von Stickstoffverlusten in Form von Ammoniakemissionen nach der Ausbringung harnstoffhaltiger Düngemittel und erhöht somit die Wirksamkeit des Stickstoffeinsatzes.

(4)

Damit DMPP und NBPT/NPPT für Landwirte leichter erhältlich sind, sollten sie gemäß Artikel 31 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 2003/2003 in die Liste der zugelassenen Nitrifikations- bzw. Ureasehemmstoffe in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 2003/2003 aufgenommen werden.

(5)

Feste oder flüssige Einnährstoffdünger mit Formaldehydharnstoff sowie feste NPK-, NP und NK-Dünger mit Formaldehydharnstoff sind als Düngemitteltypen in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 2003/2003 aufgeführt. Obwohl Formaldehydharnstoff-Kondensate in Lösung und in Suspension beständig sind, sind flüssige NPK-, NP- und NK-Dünger mit Formaldehydharnstoff bisher in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 2003/2003 nicht als eigener Produkttyp aufgeführt. Da ein wachsendes Interesse an der Vermarktung flüssiger NPK-, NP- und NK-Dünger besteht, die als Stickstoffquelle eine gewisse Menge Formaldehydharnstoff enthalten, sollte Formaldehydharnstoff als Bestandteil flüssiger NPK-, NP- und NK-Dünger zugelassen werden. In Anhang I Tabelle C.2 der genannten Verordnung sollten daher sechs neue Typbezeichnungen aufgenommen werden.

(6)

Außer der Aufnahme von DMPP und NBPT/NPPT in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 2003/2003 sollten zu Anhang IV Analysemethoden für die amtliche Kontrolle dieser Düngemittel hinzugefügt werden.

(7)

Die Verordnung (EG) Nr. 2003/2003 sollte daher entsprechend geändert werden.

(8)

Um zu gewährleisten, dass die Methode für die Analyse von NBPT/NPPT, die derzeit validiert wird, vom Europäischen Komitee für Normung veröffentlicht wird, bevor NBPT/NPTT und die neue Analysemethode für diesen Düngemitteltyp in Anhang I bzw. Anhang IV aufgenommen werden, sollten diese Änderungen erst zu einem späteren Zeitpunkt anwendbar werden.

(9)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des gemäß Artikel 32 der Verordnung (EG) Nr. 2003/2003 eingesetzten Ausschusses —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Änderungen

Die Verordnung (EG) Nr. 2003/2003 wird wie folgt geändert:

1.

Anhang I wird gemäß Anhang I dieser Verordnung geändert.

2.

Anhang IV wird gemäß Anhang II dieser Verordnung geändert.

Artikel 2

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Anhang I Nummer 4 und Anhang II Nummer 2 gelten ab dem 1. Januar 2016.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 24. November 2014

Für die Kommission

Der Präsident

Jean-Claude JUNCKER


(1)  ABl. L 304 vom 21.11.2003, S. 1.


ANHANG I

Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 2003/2003wird wie folgt geändert:

(1)

In Tabelle A3 erhält Nummer 1 folgende Fassung:

„1

Kalirohsalz

Aus Kalirohsalzen gewonnenes Erzeugnis

9 % K2O

Kali bewertet als wasserlösliches K2O

2 % MgO

Magnesium in Form wasserlöslicher Salze, ausgedrückt als Magnesiumoxid

Die handelsüblichen Bezeichnungen können hinzugefügt werden

Wasserlösliches Kaliumoxid

Wasserlösliches Magnesiumoxid

Insgesamt Natriumoxid

Der Chloridgehalt ist anzugeben“

(2)

Tabelle C.2 wird wie folgt geändert:

a)

Die Einträge C.2.2 bis C.2.8 erhalten folgende Fassung:

„C.2.2

Typbezeichnung:

NPK-Düngerlösung mit Formaldehydharnstoff

Hinweise auf die Art der Herstellung:

Auf chemischem Wege oder durch Lösen in Wasser gewonnenes, unter Atmosphärendruck beständiges Produkt ohne Zusatz von Nährstoffen tierischen oder pflanzlichen Ursprungs, das Formaldehydharnstoff enthält

Nährstoffmindestgehalt (in Gewichtsprozenten) und weitere Erfordernisse:

Gesamt: 15 % (N + P2O5 + K2O)

Für jeden einzelnen Nährstoff:

5 % N, mindestens 25 % des zugesicherten Gesamtstickstoffs muss in Stickstoffform (5) gebunden sein

3 % P2O5

3 % K2O

Biuret-Höchstgehalt: (Carbamidstickstoff + Formaldehydharnstoffstickstoff) × 0,026

Nährstoffformen, -löslichkeiten und -gehalte, die je nach Spalten 4, 5 und 6 zuzusichern sind Mahlfeinheiten

Angaben zur Düngemittelkennzeichnung — Weitere Erfordernisse

N

P2O5

K2O

N

P2O5

K2O

1

2

3

4

5

6

(1)

Gesamtstickstoff

(2)

Nitratstickstoff

(3)

Ammoniakstickstoff

(4)

Carbamidstickstoff

(5)

Stickstoff aus Formaldehydharnstoff

Wasserlösliches P2O5

Wasserlösliches K2O

(1)

Gesamtstickstoff

(2)

Erreicht eine der Stickstoffformen (2) bis (4) mindestens 1 Gewichtsprozent, so muss diese Form zugesichert werden.

(3)

Stickstoff aus Formaldehydharnstoff

(4)

Liegt der Biuret-Gehalt unter 0,2 %, kann der Hinweis ‚biuretarm‘ hinzugefügt werden

Wasserlösliches P2O5

(1)

Wasserlösliches Kaliumoxid

(2)

Die Angabe ‚chlorarm‘ darf nur verwendet werden, wenn der Chlorgehalt 2 % nicht überschreitet

(3)

Der Chloridgehalt kann angegeben werden


C.2.3

Typbezeichnung:

NPK-Düngersuspension

Hinweise auf die Art der Herstellung:

Produkt in flüssiger Form, dessen Nährstoffe von Stoffen stammen, die sowohl als Suspension in Wasser als auch als Lösung vorliegen, ohne Zusatz von Nährstoffen tierischen oder pflanzlichen Ursprungs

Nährstoffmindestgehalt (in Gewichtsprozenten) und weitere Erfordernisse:

Gesamt: 20 % (N + P2O5 + K2O)

Für jeden einzelnen Nährstoff: 3 % N, 4 % P2O5, 4 % K2O

Biuret-Höchstgehalt: Carbamidstickstoff × 0,026

Nährstoffformen, -löslichkeiten und -gehalte, die je nach Spalten 4, 5 und 6 zuzusichern sind — Mahlfeinheiten

Angaben zur Düngemittelkennzeichnung — Weitere Erfordernisse

N

P2O5

K2O

N

P2O5

K2O

1

2

3

4

5

6

(1)

Gesamtstickstoff

(2)

Nitratstickstoff

(3)

Ammoniakstickstoff

(4)

Carbamidstickstoff

(1)

Wasserlösliches P2O5

(2)

Neutral-ammoncitratlösliches P2O5

(3)

Neutral-ammoncitratlösliches und wasserlösliches P2O5

Wasserlösliches K2O

(1)

Gesamtstickstoff

(2)

Erreicht eine der Stickstoffformen (2) bis (4) mindestens 1 Gewichtsprozent, so muss diese Form zugesichert werden.

(3)

Liegt der Biuret-Gehalt unter 0,2 %, kann der Hinweis ‚biuretarm‘ hinzugefügt werden

Das Düngemittel darf weder Thomasphosphat noch Aluminium-Calciumphosphat, Glühphosphat, teilaufgeschlossenes Rohphosphat oder Rohphosphat enthalten

(1)

Wird nicht 2 % wasserlösliches P2O5 erreicht, so ist lediglich die Löslichkeit (2) anzugeben

(2)

Wird 2 % wasserlösliches P2O5 erreicht, so sind die Löslichkeit (3) und zugleich der wasserlösliche P2O5-Gehalt anzugeben

(1)

Wasserlösliches Kaliumoxid

(2)

Die Angabe ‚chlorarm‘ darf nur verwendet werden, wenn der Chlorgehalt 2 % nicht überschreitet

(3)

Der Chloridgehalt kann angegeben werden


C.2.4

Typbezeichnung:

NPK-Düngersuspension mit Formaldehydharnstoff

Hinweise auf die Art der Herstellung:

Formaldehydharnstoff enthaltendes Produkt in flüssiger Form, dessen Nährstoffe von Stoffen stammen, die sowohl als Suspension als auch als Lösung in Wasser vorliegen, ohne Zusatz von Nährstoffen tierischen oder pflanzlichen Ursprungs

Nährstoffmindestgehalt (in Gewichtsprozenten) und weitere Erfordernisse:

Gesamt: 20 % (N + P2O5 + K2O)

Für jeden einzelnen Nährstoff:

5 % N, mindestens 25 % des zugesicherten Gesamtstickstoffgehalts muss in Stickstoffform (5) gebunden sein

Mindestens 3/5 des zugesicherten Stickstoffgehalts (5) müssen in heißem Wasser löslich sein

4 % P2O5

4 % K2O

Biuret-Höchstgehalt: (Carbamidstickstoff + Formaldehydharnstoffstickstoff) × 0,026

Nährstoffformen, -löslichkeiten und -gehalte, die je nach Spalten 4, 5 und 6 zuzusichern sind — Mahlfeinheiten

Angaben zur Düngemittelkennzeichnung — Weitere Erfordernisse

N

P2O5

K2O

N

P2O5

K2O

1

2

3

4

5

6

(1)

Gesamtstickstoff

(2)

Nitratstickstoff

(3)

Ammoniakstickstoff

(4)

Carbamidstickstoff

(5)

Stickstoff aus Formaldehydharnstoff

(1)

Wasserlösliches P2O5

(2)

Neutral-ammoncitratlösliches P2O5

(3)

Neutral-ammoncitratlösliches und wasserlösliches P2O5

Wasserlösliches K2O

(1)

Gesamtstickstoff

(2)

Erreicht eine der Stickstoffformen (2) bis (4) mindestens 1 Gewichtsprozent, so muss diese Form zugesichert werden.

(3)

Stickstoff aus Formaldehydharnstoff

(4)

Liegt der Biuret-Gehalt unter 0,2 %, kann der Hinweis ‚biuretarm‘ hinzugefügt werden

Das Düngemittel darf weder Thomasphosphat noch Aluminium-Calciumphosphat, Glühphosphat, teilaufgeschlossenes Rohphosphat oder Rohphosphat enthalten

(1)

Wird nicht 2 % wasserlösliches P2O5 erreicht, so ist lediglich die Löslichkeit (2) anzugeben

(2)

Wird 2 % wasserlösliches P2O5 erreicht, so sind die Löslichkeit (3) und zugleich der wasserlösliche P2O5-Gehalt anzugeben

(1)

Wasserlösliches Kaliumoxid

(2)

Die Angabe ‚chlorarm‘ darf nur verwendet werden, wenn der Chlorgehalt 2 % nicht überschreitet

(3)

Der Chloridgehalt kann angegeben werden


C.2.5

Typbezeichnung:

NP-Düngerlösung

Hinweise auf die Art der Herstellung:

Auf chemischem Wege oder durch Lösen in Wasser gewonnenes, unter Atmosphärendruck beständiges Produkt ohne Zusatz von Nährstoffen tierischen oder pflanzlichen Ursprungs

Nährstoffmindestgehalt (in Gewichtsprozenten) und weitere Erfordernisse:

Gesamt: 18 % (N + P2O5)

Für jeden einzelnen Nährstoff: 3 % N, 5 % P2O5

Biuret Höchstgehalt: Carbamidstickstoff × 0,026

Nährstoffformen, -löslichkeiten und -gehalte, die je nach Spalten 4, 5 und 6 zuzusichern sind — Mahlfeinheiten

Angaben zur Düngemittelkennzeichnung — Weitere Erfordernisse

N

P2O5

K2O

N

P2O5

K2O

1

2

3

4

5

6

(1)

Gesamtstickstoff

(2)

Nitratstickstoff

(3)

Ammoniakstickstoff

(4)

Carbamidstickstoff

Wasserlösliches P2O5

 

(1)

Gesamtstickstoff

(2)

Erreicht eine der Stickstoffformen (2) bis (4) mindestens 1 Gewichtsprozent, so muss diese Form zugesichert werden.

(3)

Liegt der Biuret-Gehalt unter 0,2 %, kann der Hinweis ‚biuretarm‘ hinzugefügt werden

Wasserlösliches P2O5

 


C.2.6

Typbezeichnung:

NP-Düngerlösung mit Formaldehydharnstoff

Hinweise auf die Art der Herstellung:

Auf chemischem Wege oder durch Lösen in Wasser gewonnenes, unter Atmosphärendruck beständiges, Formaldehydharnstoff enthaltendes Produkt ohne Zusatz von Nährstoffen tierischen oder pflanzlichen Ursprungs

Nährstoffmindestgehalt (in Gewichtsprozenten) und weitere Erfordernisse:

Gesamt: 18 % (N +P2O5)

Für jeden einzelnen Nährstoff:

5 % N, mindestens 25 % des zugesicherten Gesamtstickstoffs muss in Stickstoffform (5) gebunden sein

5 % P2O5

Biuret-Höchstgehalt: (Carbamid-Stickstoff + Formaldehydharnstoff-Stickstoff) × 0,026

Nährstoffformen, -löslichkeiten und -gehalte, die je nach Spalten 4, 5 und 6 zuzusichern sind — Mahlfeinheiten

Angaben zur Düngemittelkennzeichnung — Weitere Erfordernisse

N

P2O5

K2O

N

P2O5

K2O

1

2

3

4

5

6

(1)

Gesamtstickstoff

(2)

Nitratstickstoff

(3)

Ammoniakstickstoff

(4)

Carbamidstickstoff

(5)

Stickstoff aus Formaldehydharnstoff

Wasserlösliches P2O5

 

(1)

Gesamtstickstoff

(2)

Erreicht eine der Stickstoffformen (2) bis (4) mindestens 1 Gewichtsprozent, so muss diese Form zugesichert werden

(3)

Stickstoff aus Formaldehydharnstoff

(4)

Liegt der Biuret-Gehalt unter 0,2 %, kann der Hinweis ‚biuretarm‘ hinzugefügt werden

Wasserlösliches P2O5

 


C.2.7

Typbezeichnung:

NP-Düngersuspension

Hinweise auf die Art der Herstellung:

Produkt in flüssiger Form, dessen Nährstoffe von Stoffen stammen, die sowohl als Suspension als auch als Lösung in Wasser vorliegen, ohne Zusatz von Nährstoffen tierischen oder pflanzlichen Ursprungs

Nährstoffmindestgehalt (in Gewichtsprozenten) und weitere Erfordernisse:

Gesamt: 18 % (N + P2O5)

Für jeden einzelnen Nährstoff: 3 % N, 5 % P2O5

Biuret-Höchstgehalt: Carbamidstickstoff × 0,026

Nährstoffformen, -löslichkeiten und -gehalte, die je nach Spalten 4, 5 und 6 zuzusichern sind — Mahlfeinheiten

Angaben zur Düngemittelkennzeichnung. Weitere Erfordernisse

N

P2O5

K2O

N

P2O5

K2O

1

2

3

4

5

6

(1)

Gesamtstickstoff

(2)

Nitratstickstoff

(3)

Ammoniakstickstoff

(4)

Carbamidstickstoff

(1)

Wasserlösliches P2O5

(2)

Neutral-ammoncitratlösliches P2O5

(3)

Neutral-ammoncitratlösliches und wasserlösliches P2O5

 

(1)

Gesamtstickstoff

(2)

Erreicht eine der Stickstoffformen (2) bis (4) mindestens 1 Gewichtsprozent, so muss diese Form zugesichert werden

(3)

Liegt der Biuret-Gehalt unter 0,2 %, kann der Hinweis ‚biuretarm‘ hinzugefügt werden

Das Düngemittel darf weder Thomasphosphat noch Aluminium-Calciumphosphat, Glühphosphat, teilaufgeschlossenes Rohphosphat oder Rohphosphat enthalten

(1)

Wird nicht 2 % wasserlösliches P2O5 erreicht, so ist lediglich die Löslichkeit (2) anzugeben

(2)

Wird 2 % wasserlösliches P2O5 erreicht, so sind die Löslichkeit (3) und zugleich der wasserlösliche P2O5-Gehalt anzugeben

 


C.2.8

Typbezeichnung:

NP-Düngersuspension mit Formaldehydharnstoff

Hinweise auf die Art der Herstellung:

Formaldehydharnstoff enthaltendes Produkt in flüssiger Form, dessen Nährstoffe von Stoffen stammen, die sowohl als Suspension als auch als Lösung in Wasser vorliegen, ohne Zusatz von Nährstoffen tierischen oder pflanzlichen Ursprungs

Nährstoffmindestgehalt (in Gewichtsprozenten) und weitere Erfordernisse:

Gesamt: 18 % (N + P2O5)

Für jeden einzelnen Nährstoff:

5 % N, mindestens 25 % des zugesicherten Gesamtstickstoffgehalts muss in Stickstoffform (5) gebunden sein

Mindestens 3/5 des zugesicherten Stickstoffgehalts (5) müssen in heißem Wasser löslich sein

5 % P2O5

Biuret-Höchstgehalt: (Carbamid-Stickstoff + Formaldehydharnstoff-Stickstoff) × 0,026

Nährstoffformen, -löslichkeiten und -gehalte, die je nach Spalten 4, 5 und 6 zuzusichern sind — Mahlfeinheiten

Angaben zur Düngemittelkennzeichnung — Weitere Erfordernisse

N

P2O5

K2O

N

P2O5

K2O

1

2

3

4

5

6

(1)

Gesamtstickstoff

(2)

Nitratstickstoff

(3)

Ammoniakstickstoff

(4)

Carbamidstickstoff

(5)

Stickstoff aus Formaldehydharnstoff

(1)

Wasserlösliches P2O5

(2)

Neutral-ammoncitratlösliches P2O5

(3)

Neutral-ammoncitratlösliches und wasserlösliches P2O5

 

(1)

Gesamtstickstoff

(2)

Erreicht eine der Stickstoffformen (2) bis (4) mindestens 1 Gewichtsprozent, so muss diese Form zugesichert werden.

(3)

Stickstoff aus Formaldehydharnstoff

(4)

Liegt der Biuret-Gehalt unter 0,2 %, kann der Hinweis ‚biuretarm‘ hinzugefügt werden

Das Düngemittel darf weder Thomasphosphat noch Aluminium-Calciumphosphat, Glühphosphat, teilaufgeschlossenes Rohphosphat oder Rohphosphat enthalten

(1)

Wird nicht 2 % wasserlösliches P2O5 erreicht, so ist lediglich die Löslichkeit (2) anzugeben

(2)

Wird 2 % wasserlösliches P2O5 erreicht, so sind die Löslichkeit (3) und zugleich der wasserlösliche P2O5-Gehalt anzugeben“

 

b)

Folgende Einträge C.2.9 bis C.2.14 werden angefügt:

„C.2.9

Typbezeichnung:

NK-Düngerlösung

Hinweise auf die Art der Herstellung:

Auf chemischem Wege oder durch Lösen in Wasser gewonnenes, unter Atmosphärendruck beständiges Produkt ohne Zusatz von Nährstoffen tierischen oder pflanzlichen Ursprungs

Nährstoffmindestgehalt (in Gewichtsprozenten) und weitere Erfordernisse:

Gesamt: 15 % (N + K2O)

Für jeden einzelnen Nährstoff: 3 % N, 5 % K2O

Biuret-Höchstgehalt: Carbamidstickstoff × 0,026

Nährstoffformen, -löslichkeiten und -gehalte, die je nach Spalten 4, 5 und 6 zuzusichern sind — Mahlfeinheiten

Angaben zur Düngemittelkennzeichnung — Weitere Erfordernisse

N

P2O5

K2O

N

P2O5

K2O

1

2

3

4

5

6

(1)

Gesamtstickstoff

(2)

Nitratstickstoff

(3)

Ammoniakstickstoff

(4)

Carbamidstickstoff

 

Wasserlösliches K2O

(1)

Gesamtstickstoff

(2)

Erreicht eine der Stickstoffformen (2) bis (4) mindestens 1 Gewichtsprozent, so muss diese Form zugesichert werden

(3)

Liegt der Biuret-Gehalt unter 0,2 %, kann der Hinweis ‚biuretarm‘ hinzugefügt werden

 

(1)

Wasserlösliches Kaliumoxid

(2)

Die Angabe ‚chlorarm‘ darf nur verwendet werden, wenn der Chlorgehalt 2 % nicht überschreitet

(3)

Der Chloridgehalt kann angegeben werden


C.2.10

Typbezeichnung:

NK-Düngerlösung mit Formaldehydharnstoff

Hinweise auf die Art der Herstellung:

Auf chemischem Wege oder durch Lösen in Wasser gewonnenes, unter Atmosphärendruck beständiges Produkt ohne Zusatz von Nährstoffen tierischen oder pflanzlichen Ursprungs, das Formaldehydharnstoff enthält

Nährstoffmindestgehalt (in Gewichtsprozenten) und weitere Erfordernisse:

Gesamt: 15 % (N + K2O)

Für jeden einzelnen Nährstoff:

5 % N, mindestens 25 % des zugesicherten Gesamtstickstoffgehalts muss in Stickstoffform (5) gebunden sein

5 % K2O

Biuret-Höchstgehalt: (Carbamid-Stickstoff + Formaldehydharnstoff-Stickstoff) × 0,026

Nährstoffformen, -löslichkeiten und -gehalte, die je nach Spalten 4, 5 und 6 zuzusichern sind — Mahlfeinheiten

Angaben zur Düngemittelkennzeichnung — Weitere Erfordernisse

N

P2O5

K2O

N

P2O5

K2O

1

2

3

4

5

6

(1)

Gesamtstickstoff

(2)

Nitratstickstoff

(3)

Ammoniakstickstoff

(4)

Carbamidstickstoff

(5)

Stickstoff aus Formaldehydharnstoff

 

Wasserlösliches K2O

(1)

Gesamtstickstoff

(2)

Erreicht eine der Stickstoffformen (2) bis (4) mindestens 1 Gewichtsprozent, so muss diese Form zugesichert werden

(3)

Stickstoff aus Formaldehydharnstoff

(4)

Liegt der Biuret-Gehalt unter 0,2 %, kann der Hinweis ‚biuretarm‘ hinzugefügt werden

 

(1)

Wasserlösliches Kaliumoxid

(2)

Die Angabe ‚chlorarm‘ darf nur verwendet werden, wenn der Chlorgehalt 2 % nicht überschreitet

(3)

Der Chloridgehalt kann angegeben werden


C.2.11

Typbezeichnung:

NK-Düngersuspension

Hinweise auf die Art der Herstellung:

Produkt in flüssiger Form, dessen Nährstoffe von Stoffen stammen, die sowohl als Suspension als auch als Lösung in Wasser vorliegen, ohne Zusatz von Nährstoffen tierischen oder pflanzlichen Ursprungs

Nährstoffmindestgehalt (in Gewichtsprozenten) und weitere Erfordernisse:

Gesamt: 18 % (N + K2O)

Für jeden einzelnen Nährstoff: 3 % N, 5 % K2O

Biuret-Höchstgehalt: Carbamidstickstoff × 0,026

Nährstoffformen, -löslichkeiten und -gehalte, die je nach Spalten 4, 5 und 6 zuzusichern sind — Mahlfeinheiten

Angaben zur Düngemittelkennzeichnung — Weitere Erfordernisse

N

P2O5

K2O

N

P2O5

K2O

1

2

3

4

5

6

(1)

Gesamtstickstoff

(2)

Nitratstickstoff

(3)

Ammoniakstickstoff

(4)

Carbamidstickstoff

 

Wasserlösliches K2O

(1)

Gesamtstickstoff

(2)

Erreicht eine der Stickstoffformen (2) bis (4) mindestens 1 Gewichtsprozent, so muss diese Form zugesichert werden

(3)

Liegt der Biuret-Gehalt unter 0,2 %, kann der Hinweis ‚biuretarm‘ hinzugefügt werden

 

(1)

Wasserlösliches Kaliumoxid

(2)

Die Angabe ‚chlorarm‘ darf nur verwendet werden, wenn der Chlorgehalt 2 % nicht überschreitet

(3)

Der Chloridgehalt kann angegeben werden


C.2.12

Typbezeichnung:

NK-Düngersuspension mit Formaldehydharnstoff

Hinweise auf die Art der Herstellung:

Formaldehydharnstoff enthaltendes Produkt in flüssiger Form, dessen Nährstoffe von Stoffen stammen, die sowohl als Lösung als auch als Suspension in Wasser vorliegen, ohne Zusatz von Nährstoffen tierischen oder pflanzlichen Ursprungs

Nährstoffmindestgehalt (in Gewichtsprozenten) und weitere Erfordernisse:

Gesamt: 18 % (N + K2O)

Für jeden einzelnen Nährstoff:

5 % N, mindestens 25 % des zugesicherten Gesamtstickstoffgehalts muss in Stickstoffform (5) gebunden sein

Mindestens 3/5 des zugesicherten Stickstoffgehalts (5) müssen in heißem Wasser löslich sein

5 % K2O

Biuret-Höchstgehalt: (Carbamid-Stickstoff + Formaldehydharnstoff-Stickstoff) × 0,026

Nährstoffformen, -löslichkeiten und -gehalte, die je nach Spalten 4, 5 und 6 zuzusichern sind — Mahlfeinheiten

Angaben zur Düngemittelkennzeichnung — Weitere Erfordernisse

N

P2O5

K2O

N

P2O5

K2O

1

2

3

4

5

6

(1)

Gesamtstickstoff

(2)

Nitratstickstoff

(3)

Ammoniakstickstoff

(4)

Carbamidstickstoff

(5)

Stickstoff aus Formaldehydharnstoff

 

Wasserlösliches K2O

(1)

Gesamtstickstoff

(2)

Erreicht eine der Stickstoffformen (2) bis (4) mindestens 1 Gewichtsprozent, so muss diese Form zugesichert werden

(3)

Stickstoff aus Formaldehydharnstoff

(4)

Liegt der Biuret-Gehalt unter 0,2 %, kann der Hinweis ‚biuretarm‘ hinzugefügt werden

 

(1)

Wasserlösliches Kaliumoxid

(2)

Die Angabe ‚chlorarm‘ darf nur verwendet werden, wenn der Chlorgehalt 2 % nicht überschreitet

(3)

Der Chloridgehalt kann angegeben werden


C.2.13

Typbezeichnung:

PK-Düngerlösung

Hinweise auf die Art der Herstellung:

Auf chemischem Wege oder durch Lösen in Wasser gewonnenes Produkt ohne Zusatz von Nährstoffen tierischen oder pflanzlichen Ursprungs

Nährstoffmindestgehalt (in Gewichtsprozenten) und weitere Erfordernisse:

Gesamt: 18 % (P2O5 + K2O)

Für jeden einzelnen Nährstoff: 5 % P2O5, 5 % K2O

Nährstoffformen, -löslichkeiten und -gehalte, die je nach Spalten 4, 5 und 6 zuzusichern sind — Mahlfeinheiten

Angaben zur Düngemittelkennzeichnung — Weitere Erfordernisse

N

P2O5

K2O

N

P2O5

K2O

1

2

3

4

5

6

 

Wasserlösliches P2O5

Wasserlösliches K2O

 

Wasserlösliches P2O5

(1)

Wasserlösliches Kaliumoxid

(2)

Die Angabe ‚chlorarm‘ darf nur verwendet werden, wenn der Chlorgehalt 2 % nicht überschreitet

(3)

Der Chloridgehalt kann angegeben werden


C.2.14

Typbezeichnung:

PK-Düngersuspension

Hinweise auf die Art der Herstellung:

Produkt in flüssiger Form, dessen Nährstoffe von Stoffen stammen, die sowohl als Lösung als auch als Suspension in Wasser vorliegen, ohne Zusatz von Nährstoffen tierischen oder pflanzlichen Ursprungs

Nährstoffmindestgehalt (in Gewichtsprozenten) und weitere Erfordernisse:

Gesamt: 18 % (P2O5 + K2O)

Für jeden einzelnen Nährstoff: 5 % P2O5, 5 % K2O

Nährstoffformen, -löslichkeiten und -gehalte, die je nach Spalten 4, 5 und 6 zuzusichern sind — Mahlfeinheiten

Angaben zur Düngemittelkennzeichnung — Weitere Erfordernisse

N

P2O5

K2O

N

P2O5

K2O

1

2

3

4

5

6

 

(1)

Wasserlösliches P2O5

(2)

Neutral-ammoncitratlösliches P2O5

(3)

Neutral-ammoncitratlösliches und wasserlösliches P2O5

Wasserlösliches K2O

 

Das Düngemittel darf weder Thomasphosphat noch Aluminium-Calciumphosphat, Glühphosphat, teilaufgeschlossenes Rohphosphat oder Rohphosphat enthalten

(1)

Wird nicht 2 % wasserlösliches P2O5 erreicht, so ist lediglich die Löslichkeit (2) anzugeben

(2)

Wird 2 % wasserlösliches P2O5 erreicht, so sind die Löslichkeit (3) und zugleich der wasserlösliche P2O5-Gehalt anzugeben

(1)

Wasserlösliches Kaliumoxid

(2)

Die Angabe ‚chlorarm‘ darf nur verwendet werden, wenn der Chlorgehalt 2 % nicht überschreitet

(3)

Der Chloridgehalt kann angegeben werden“

(3)

In Tabelle F.1 wird die folgende Nummer 4 angefügt:

„4

3,4-Dimethyl-1H-pyrazolphosphat (DMPP)

EG-Nr. 424-640-9

mindestens 0,8

höchstens 1,6“

 

 

(4)

In Tabelle F.2 wird die folgende Nummer 3 angefügt:

„3

Reaktionsgemisch aus N-Butyl-thiophosphortriamid (NBPT) und N-Propyl-thiophosphortriamid (NPPT) (Verhältnis 3:1 (1))

EG-Nr. 700-457-2

mindestens 0,02

höchstens 0,3“

 

 


(1)  Toleranz beim Anteil des N-Propyl-thiophosphortriamids (NPPT): 20 %.


ANHANG II

In Anhang IV Teil B der Verordnung (EG) Nr. 2003/2003 werden folgende Methoden hinzugefügt:

„Methode 12.6

Bestimmung von DMPP

EN 16328: Düngemittel — Bestimmung von 3,4-Dimethyl-1H-pyrazolphosphat (DMPP) — Methode mit Hochleistungs-Flüssigchromatographie (HPLC)

Diese Analysemethode wurde im Ringversuch erprobt.

Methode 12.7

Bestimmung von NBPT/NPPT

EN 16651: Düngemittel — Bestimmung von N-(n-Butyl)-thiophosphortriamid (NBPT) und N-(n-Propyl)-thiophosphortriamid (NPPT) — Methode mit Hochleistungs-Flüssigchromatographie (HPLC)

Diese Analysemethode wurde im Ringversuch erprobt.“


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