(2)
|
Tabelle C.2 wird wie folgt geändert:
a)
|
Die Einträge C.2.2 bis C.2.8 erhalten folgende Fassung:
„C.2.2
|
Typbezeichnung:
|
NPK-Düngerlösung mit Formaldehydharnstoff
|
Hinweise auf die Art der Herstellung:
|
Auf chemischem Wege oder durch Lösen in Wasser gewonnenes, unter Atmosphärendruck beständiges Produkt ohne Zusatz von Nährstoffen tierischen oder pflanzlichen Ursprungs, das Formaldehydharnstoff enthält
|
Nährstoffmindestgehalt (in Gewichtsprozenten) und weitere Erfordernisse:
|
—
|
Gesamt: 15 % (N + P2O5 + K2O)
|
—
|
Für jeden einzelnen Nährstoff:
—
|
5 % N, mindestens 25 % des zugesicherten Gesamtstickstoffs muss in Stickstoffform (5) gebunden sein
|
|
Biuret-Höchstgehalt: (Carbamidstickstoff + Formaldehydharnstoffstickstoff) × 0,026
|
Nährstoffformen, -löslichkeiten und -gehalte, die je nach Spalten 4, 5 und 6 zuzusichern sind Mahlfeinheiten
|
Angaben zur Düngemittelkennzeichnung — Weitere Erfordernisse
|
N
|
P2O5
|
K2O
|
N
|
P2O5
|
K2O
|
1
|
2
|
3
|
4
|
5
|
6
|
(5)
|
Stickstoff aus Formaldehydharnstoff
|
|
Wasserlösliches P2O5
|
Wasserlösliches K2O
|
(2)
|
Erreicht eine der Stickstoffformen (2) bis (4) mindestens 1 Gewichtsprozent, so muss diese Form zugesichert werden.
|
(3)
|
Stickstoff aus Formaldehydharnstoff
|
(4)
|
Liegt der Biuret-Gehalt unter 0,2 %, kann der Hinweis ‚biuretarm‘ hinzugefügt werden
|
|
Wasserlösliches P2O5
|
(1)
|
Wasserlösliches Kaliumoxid
|
(2)
|
Die Angabe ‚chlorarm‘ darf nur verwendet werden, wenn der Chlorgehalt 2 % nicht überschreitet
|
(3)
|
Der Chloridgehalt kann angegeben werden
|
|
C.2.3
|
Typbezeichnung:
|
NPK-Düngersuspension
|
Hinweise auf die Art der Herstellung:
|
Produkt in flüssiger Form, dessen Nährstoffe von Stoffen stammen, die sowohl als Suspension in Wasser als auch als Lösung vorliegen, ohne Zusatz von Nährstoffen tierischen oder pflanzlichen Ursprungs
|
Nährstoffmindestgehalt (in Gewichtsprozenten) und weitere Erfordernisse:
|
—
|
Gesamt: 20 % (N + P2O5 + K2O)
|
—
|
Für jeden einzelnen Nährstoff: 3 % N, 4 % P2O5, 4 % K2O
|
—
|
Biuret-Höchstgehalt: Carbamidstickstoff × 0,026
|
|
Nährstoffformen, -löslichkeiten und -gehalte, die je nach Spalten 4, 5 und 6 zuzusichern sind — Mahlfeinheiten
|
Angaben zur Düngemittelkennzeichnung — Weitere Erfordernisse
|
N
|
P2O5
|
K2O
|
N
|
P2O5
|
K2O
|
1
|
2
|
3
|
4
|
5
|
6
|
|
(2)
|
Neutral-ammoncitratlösliches P2O5
|
(3)
|
Neutral-ammoncitratlösliches und wasserlösliches P2O5
|
|
Wasserlösliches K2O
|
(2)
|
Erreicht eine der Stickstoffformen (2) bis (4) mindestens 1 Gewichtsprozent, so muss diese Form zugesichert werden.
|
(3)
|
Liegt der Biuret-Gehalt unter 0,2 %, kann der Hinweis ‚biuretarm‘ hinzugefügt werden
|
|
Das Düngemittel darf weder Thomasphosphat noch Aluminium-Calciumphosphat, Glühphosphat, teilaufgeschlossenes Rohphosphat oder Rohphosphat enthalten
(1)
|
Wird nicht 2 % wasserlösliches P2O5 erreicht, so ist lediglich die Löslichkeit (2) anzugeben
|
(2)
|
Wird 2 % wasserlösliches P2O5 erreicht, so sind die Löslichkeit (3) und zugleich der wasserlösliche P2O5-Gehalt anzugeben
|
|
(1)
|
Wasserlösliches Kaliumoxid
|
(2)
|
Die Angabe ‚chlorarm‘ darf nur verwendet werden, wenn der Chlorgehalt 2 % nicht überschreitet
|
(3)
|
Der Chloridgehalt kann angegeben werden
|
|
C.2.4
|
Typbezeichnung:
|
NPK-Düngersuspension mit Formaldehydharnstoff
|
Hinweise auf die Art der Herstellung:
|
Formaldehydharnstoff enthaltendes Produkt in flüssiger Form, dessen Nährstoffe von Stoffen stammen, die sowohl als Suspension als auch als Lösung in Wasser vorliegen, ohne Zusatz von Nährstoffen tierischen oder pflanzlichen Ursprungs
|
Nährstoffmindestgehalt (in Gewichtsprozenten) und weitere Erfordernisse:
|
—
|
Gesamt: 20 % (N + P2O5 + K2O)
|
—
|
Für jeden einzelnen Nährstoff:
—
|
5 % N, mindestens 25 % des zugesicherten Gesamtstickstoffgehalts muss in Stickstoffform (5) gebunden sein
Mindestens 3/5 des zugesicherten Stickstoffgehalts (5) müssen in heißem Wasser löslich sein
|
|
Biuret-Höchstgehalt: (Carbamidstickstoff + Formaldehydharnstoffstickstoff) × 0,026
|
Nährstoffformen, -löslichkeiten und -gehalte, die je nach Spalten 4, 5 und 6 zuzusichern sind — Mahlfeinheiten
|
Angaben zur Düngemittelkennzeichnung — Weitere Erfordernisse
|
N
|
P2O5
|
K2O
|
N
|
P2O5
|
K2O
|
1
|
2
|
3
|
4
|
5
|
6
|
(5)
|
Stickstoff aus Formaldehydharnstoff
|
|
(2)
|
Neutral-ammoncitratlösliches P2O5
|
(3)
|
Neutral-ammoncitratlösliches und wasserlösliches P2O5
|
|
Wasserlösliches K2O
|
(2)
|
Erreicht eine der Stickstoffformen (2) bis (4) mindestens 1 Gewichtsprozent, so muss diese Form zugesichert werden.
|
(3)
|
Stickstoff aus Formaldehydharnstoff
|
(4)
|
Liegt der Biuret-Gehalt unter 0,2 %, kann der Hinweis ‚biuretarm‘ hinzugefügt werden
|
|
Das Düngemittel darf weder Thomasphosphat noch Aluminium-Calciumphosphat, Glühphosphat, teilaufgeschlossenes Rohphosphat oder Rohphosphat enthalten
(1)
|
Wird nicht 2 % wasserlösliches P2O5 erreicht, so ist lediglich die Löslichkeit (2) anzugeben
|
(2)
|
Wird 2 % wasserlösliches P2O5 erreicht, so sind die Löslichkeit (3) und zugleich der wasserlösliche P2O5-Gehalt anzugeben
|
|
(1)
|
Wasserlösliches Kaliumoxid
|
(2)
|
Die Angabe ‚chlorarm‘ darf nur verwendet werden, wenn der Chlorgehalt 2 % nicht überschreitet
|
(3)
|
Der Chloridgehalt kann angegeben werden
|
|
C.2.5
|
Typbezeichnung:
|
NP-Düngerlösung
|
Hinweise auf die Art der Herstellung:
|
Auf chemischem Wege oder durch Lösen in Wasser gewonnenes, unter Atmosphärendruck beständiges Produkt ohne Zusatz von Nährstoffen tierischen oder pflanzlichen Ursprungs
|
Nährstoffmindestgehalt (in Gewichtsprozenten) und weitere Erfordernisse:
|
—
|
Gesamt: 18 % (N + P2O5)
|
—
|
Für jeden einzelnen Nährstoff: 3 % N, 5 % P2O5
|
—
|
Biuret Höchstgehalt: Carbamidstickstoff × 0,026
|
|
Nährstoffformen, -löslichkeiten und -gehalte, die je nach Spalten 4, 5 und 6 zuzusichern sind — Mahlfeinheiten
|
Angaben zur Düngemittelkennzeichnung — Weitere Erfordernisse
|
N
|
P2O5
|
K2O
|
N
|
P2O5
|
K2O
|
1
|
2
|
3
|
4
|
5
|
6
|
|
Wasserlösliches P2O5
|
|
(2)
|
Erreicht eine der Stickstoffformen (2) bis (4) mindestens 1 Gewichtsprozent, so muss diese Form zugesichert werden.
|
(3)
|
Liegt der Biuret-Gehalt unter 0,2 %, kann der Hinweis ‚biuretarm‘ hinzugefügt werden
|
|
Wasserlösliches P2O5
|
|
C.2.6
|
Typbezeichnung:
|
NP-Düngerlösung mit Formaldehydharnstoff
|
Hinweise auf die Art der Herstellung:
|
Auf chemischem Wege oder durch Lösen in Wasser gewonnenes, unter Atmosphärendruck beständiges, Formaldehydharnstoff enthaltendes Produkt ohne Zusatz von Nährstoffen tierischen oder pflanzlichen Ursprungs
|
Nährstoffmindestgehalt (in Gewichtsprozenten) und weitere Erfordernisse:
|
—
|
Für jeden einzelnen Nährstoff:
—
|
5 % N, mindestens 25 % des zugesicherten Gesamtstickstoffs muss in Stickstoffform (5) gebunden sein
|
|
Biuret-Höchstgehalt: (Carbamid-Stickstoff + Formaldehydharnstoff-Stickstoff) × 0,026
|
Nährstoffformen, -löslichkeiten und -gehalte, die je nach Spalten 4, 5 und 6 zuzusichern sind — Mahlfeinheiten
|
Angaben zur Düngemittelkennzeichnung — Weitere Erfordernisse
|
N
|
P2O5
|
K2O
|
N
|
P2O5
|
K2O
|
1
|
2
|
3
|
4
|
5
|
6
|
(5)
|
Stickstoff aus Formaldehydharnstoff
|
|
Wasserlösliches P2O5
|
|
(2)
|
Erreicht eine der Stickstoffformen (2) bis (4) mindestens 1 Gewichtsprozent, so muss diese Form zugesichert werden
|
(3)
|
Stickstoff aus Formaldehydharnstoff
|
(4)
|
Liegt der Biuret-Gehalt unter 0,2 %, kann der Hinweis ‚biuretarm‘ hinzugefügt werden
|
|
Wasserlösliches P2O5
|
|
C.2.7
|
Typbezeichnung:
|
NP-Düngersuspension
|
Hinweise auf die Art der Herstellung:
|
Produkt in flüssiger Form, dessen Nährstoffe von Stoffen stammen, die sowohl als Suspension als auch als Lösung in Wasser vorliegen, ohne Zusatz von Nährstoffen tierischen oder pflanzlichen Ursprungs
|
Nährstoffmindestgehalt (in Gewichtsprozenten) und weitere Erfordernisse:
|
—
|
Gesamt: 18 % (N + P2O5)
|
—
|
Für jeden einzelnen Nährstoff: 3 % N, 5 % P2O5
|
—
|
Biuret-Höchstgehalt: Carbamidstickstoff × 0,026
|
|
Nährstoffformen, -löslichkeiten und -gehalte, die je nach Spalten 4, 5 und 6 zuzusichern sind — Mahlfeinheiten
|
Angaben zur Düngemittelkennzeichnung. Weitere Erfordernisse
|
N
|
P2O5
|
K2O
|
N
|
P2O5
|
K2O
|
1
|
2
|
3
|
4
|
5
|
6
|
|
(2)
|
Neutral-ammoncitratlösliches P2O5
|
(3)
|
Neutral-ammoncitratlösliches und wasserlösliches P2O5
|
|
|
(2)
|
Erreicht eine der Stickstoffformen (2) bis (4) mindestens 1 Gewichtsprozent, so muss diese Form zugesichert werden
|
(3)
|
Liegt der Biuret-Gehalt unter 0,2 %, kann der Hinweis ‚biuretarm‘ hinzugefügt werden
|
|
Das Düngemittel darf weder Thomasphosphat noch Aluminium-Calciumphosphat, Glühphosphat, teilaufgeschlossenes Rohphosphat oder Rohphosphat enthalten
(1)
|
Wird nicht 2 % wasserlösliches P2O5 erreicht, so ist lediglich die Löslichkeit (2) anzugeben
|
(2)
|
Wird 2 % wasserlösliches P2O5 erreicht, so sind die Löslichkeit (3) und zugleich der wasserlösliche P2O5-Gehalt anzugeben
|
|
|
C.2.8
|
Typbezeichnung:
|
NP-Düngersuspension mit Formaldehydharnstoff
|
Hinweise auf die Art der Herstellung:
|
Formaldehydharnstoff enthaltendes Produkt in flüssiger Form, dessen Nährstoffe von Stoffen stammen, die sowohl als Suspension als auch als Lösung in Wasser vorliegen, ohne Zusatz von Nährstoffen tierischen oder pflanzlichen Ursprungs
|
Nährstoffmindestgehalt (in Gewichtsprozenten) und weitere Erfordernisse:
|
—
|
Gesamt: 18 % (N + P2O5)
|
—
|
Für jeden einzelnen Nährstoff:
—
|
5 % N, mindestens 25 % des zugesicherten Gesamtstickstoffgehalts muss in Stickstoffform (5) gebunden sein
Mindestens 3/5 des zugesicherten Stickstoffgehalts (5) müssen in heißem Wasser löslich sein
|
|
Biuret-Höchstgehalt: (Carbamid-Stickstoff + Formaldehydharnstoff-Stickstoff) × 0,026
|
Nährstoffformen, -löslichkeiten und -gehalte, die je nach Spalten 4, 5 und 6 zuzusichern sind — Mahlfeinheiten
|
Angaben zur Düngemittelkennzeichnung — Weitere Erfordernisse
|
N
|
P2O5
|
K2O
|
N
|
P2O5
|
K2O
|
1
|
2
|
3
|
4
|
5
|
6
|
(5)
|
Stickstoff aus Formaldehydharnstoff
|
|
(2)
|
Neutral-ammoncitratlösliches P2O5
|
(3)
|
Neutral-ammoncitratlösliches und wasserlösliches P2O5
|
|
|
(2)
|
Erreicht eine der Stickstoffformen (2) bis (4) mindestens 1 Gewichtsprozent, so muss diese Form zugesichert werden.
|
(3)
|
Stickstoff aus Formaldehydharnstoff
|
(4)
|
Liegt der Biuret-Gehalt unter 0,2 %, kann der Hinweis ‚biuretarm‘ hinzugefügt werden
|
|
Das Düngemittel darf weder Thomasphosphat noch Aluminium-Calciumphosphat, Glühphosphat, teilaufgeschlossenes Rohphosphat oder Rohphosphat enthalten
(1)
|
Wird nicht 2 % wasserlösliches P2O5 erreicht, so ist lediglich die Löslichkeit (2) anzugeben
|
(2)
|
Wird 2 % wasserlösliches P2O5 erreicht, so sind die Löslichkeit (3) und zugleich der wasserlösliche P2O5-Gehalt anzugeben“
|
|
|
|
b)
|
Folgende Einträge C.2.9 bis C.2.14 werden angefügt:
„C.2.9
|
Typbezeichnung:
|
NK-Düngerlösung
|
Hinweise auf die Art der Herstellung:
|
Auf chemischem Wege oder durch Lösen in Wasser gewonnenes, unter Atmosphärendruck beständiges Produkt ohne Zusatz von Nährstoffen tierischen oder pflanzlichen Ursprungs
|
Nährstoffmindestgehalt (in Gewichtsprozenten) und weitere Erfordernisse:
|
—
|
Für jeden einzelnen Nährstoff: 3 % N, 5 % K2O
|
—
|
Biuret-Höchstgehalt: Carbamidstickstoff × 0,026
|
|
Nährstoffformen, -löslichkeiten und -gehalte, die je nach Spalten 4, 5 und 6 zuzusichern sind — Mahlfeinheiten
|
Angaben zur Düngemittelkennzeichnung — Weitere Erfordernisse
|
N
|
P2O5
|
K2O
|
N
|
P2O5
|
K2O
|
1
|
2
|
3
|
4
|
5
|
6
|
|
|
Wasserlösliches K2O
|
(2)
|
Erreicht eine der Stickstoffformen (2) bis (4) mindestens 1 Gewichtsprozent, so muss diese Form zugesichert werden
|
(3)
|
Liegt der Biuret-Gehalt unter 0,2 %, kann der Hinweis ‚biuretarm‘ hinzugefügt werden
|
|
|
(1)
|
Wasserlösliches Kaliumoxid
|
(2)
|
Die Angabe ‚chlorarm‘ darf nur verwendet werden, wenn der Chlorgehalt 2 % nicht überschreitet
|
(3)
|
Der Chloridgehalt kann angegeben werden
|
|
C.2.10
|
Typbezeichnung:
|
NK-Düngerlösung mit Formaldehydharnstoff
|
Hinweise auf die Art der Herstellung:
|
Auf chemischem Wege oder durch Lösen in Wasser gewonnenes, unter Atmosphärendruck beständiges Produkt ohne Zusatz von Nährstoffen tierischen oder pflanzlichen Ursprungs, das Formaldehydharnstoff enthält
|
Nährstoffmindestgehalt (in Gewichtsprozenten) und weitere Erfordernisse:
|
—
|
Für jeden einzelnen Nährstoff:
—
|
5 % N, mindestens 25 % des zugesicherten Gesamtstickstoffgehalts muss in Stickstoffform (5) gebunden sein
|
|
Biuret-Höchstgehalt: (Carbamid-Stickstoff + Formaldehydharnstoff-Stickstoff) × 0,026
|
Nährstoffformen, -löslichkeiten und -gehalte, die je nach Spalten 4, 5 und 6 zuzusichern sind — Mahlfeinheiten
|
Angaben zur Düngemittelkennzeichnung — Weitere Erfordernisse
|
N
|
P2O5
|
K2O
|
N
|
P2O5
|
K2O
|
1
|
2
|
3
|
4
|
5
|
6
|
(5)
|
Stickstoff aus Formaldehydharnstoff
|
|
|
Wasserlösliches K2O
|
(2)
|
Erreicht eine der Stickstoffformen (2) bis (4) mindestens 1 Gewichtsprozent, so muss diese Form zugesichert werden
|
(3)
|
Stickstoff aus Formaldehydharnstoff
|
(4)
|
Liegt der Biuret-Gehalt unter 0,2 %, kann der Hinweis ‚biuretarm‘ hinzugefügt werden
|
|
|
(1)
|
Wasserlösliches Kaliumoxid
|
(2)
|
Die Angabe ‚chlorarm‘ darf nur verwendet werden, wenn der Chlorgehalt 2 % nicht überschreitet
|
(3)
|
Der Chloridgehalt kann angegeben werden
|
|
C.2.11
|
Typbezeichnung:
|
NK-Düngersuspension
|
Hinweise auf die Art der Herstellung:
|
Produkt in flüssiger Form, dessen Nährstoffe von Stoffen stammen, die sowohl als Suspension als auch als Lösung in Wasser vorliegen, ohne Zusatz von Nährstoffen tierischen oder pflanzlichen Ursprungs
|
Nährstoffmindestgehalt (in Gewichtsprozenten) und weitere Erfordernisse:
|
—
|
Für jeden einzelnen Nährstoff: 3 % N, 5 % K2O
|
—
|
Biuret-Höchstgehalt: Carbamidstickstoff × 0,026
|
|
Nährstoffformen, -löslichkeiten und -gehalte, die je nach Spalten 4, 5 und 6 zuzusichern sind — Mahlfeinheiten
|
Angaben zur Düngemittelkennzeichnung — Weitere Erfordernisse
|
N
|
P2O5
|
K2O
|
N
|
P2O5
|
K2O
|
1
|
2
|
3
|
4
|
5
|
6
|
|
|
Wasserlösliches K2O
|
(2)
|
Erreicht eine der Stickstoffformen (2) bis (4) mindestens 1 Gewichtsprozent, so muss diese Form zugesichert werden
|
(3)
|
Liegt der Biuret-Gehalt unter 0,2 %, kann der Hinweis ‚biuretarm‘ hinzugefügt werden
|
|
|
(1)
|
Wasserlösliches Kaliumoxid
|
(2)
|
Die Angabe ‚chlorarm‘ darf nur verwendet werden, wenn der Chlorgehalt 2 % nicht überschreitet
|
(3)
|
Der Chloridgehalt kann angegeben werden
|
|
C.2.12
|
Typbezeichnung:
|
NK-Düngersuspension mit Formaldehydharnstoff
|
Hinweise auf die Art der Herstellung:
|
Formaldehydharnstoff enthaltendes Produkt in flüssiger Form, dessen Nährstoffe von Stoffen stammen, die sowohl als Lösung als auch als Suspension in Wasser vorliegen, ohne Zusatz von Nährstoffen tierischen oder pflanzlichen Ursprungs
|
Nährstoffmindestgehalt (in Gewichtsprozenten) und weitere Erfordernisse:
|
—
|
Für jeden einzelnen Nährstoff:
—
|
5 % N, mindestens 25 % des zugesicherten Gesamtstickstoffgehalts muss in Stickstoffform (5) gebunden sein
Mindestens 3/5 des zugesicherten Stickstoffgehalts (5) müssen in heißem Wasser löslich sein
|
|
Biuret-Höchstgehalt: (Carbamid-Stickstoff + Formaldehydharnstoff-Stickstoff) × 0,026
|
Nährstoffformen, -löslichkeiten und -gehalte, die je nach Spalten 4, 5 und 6 zuzusichern sind — Mahlfeinheiten
|
Angaben zur Düngemittelkennzeichnung — Weitere Erfordernisse
|
N
|
P2O5
|
K2O
|
N
|
P2O5
|
K2O
|
1
|
2
|
3
|
4
|
5
|
6
|
(5)
|
Stickstoff aus Formaldehydharnstoff
|
|
|
Wasserlösliches K2O
|
(2)
|
Erreicht eine der Stickstoffformen (2) bis (4) mindestens 1 Gewichtsprozent, so muss diese Form zugesichert werden
|
(3)
|
Stickstoff aus Formaldehydharnstoff
|
(4)
|
Liegt der Biuret-Gehalt unter 0,2 %, kann der Hinweis ‚biuretarm‘ hinzugefügt werden
|
|
|
(1)
|
Wasserlösliches Kaliumoxid
|
(2)
|
Die Angabe ‚chlorarm‘ darf nur verwendet werden, wenn der Chlorgehalt 2 % nicht überschreitet
|
(3)
|
Der Chloridgehalt kann angegeben werden
|
|
C.2.13
|
Typbezeichnung:
|
PK-Düngerlösung
|
Hinweise auf die Art der Herstellung:
|
Auf chemischem Wege oder durch Lösen in Wasser gewonnenes Produkt ohne Zusatz von Nährstoffen tierischen oder pflanzlichen Ursprungs
|
Nährstoffmindestgehalt (in Gewichtsprozenten) und weitere Erfordernisse:
|
—
|
Gesamt: 18 % (P2O5 + K2O)
|
—
|
Für jeden einzelnen Nährstoff: 5 % P2O5, 5 % K2O
|
|
Nährstoffformen, -löslichkeiten und -gehalte, die je nach Spalten 4, 5 und 6 zuzusichern sind — Mahlfeinheiten
|
Angaben zur Düngemittelkennzeichnung — Weitere Erfordernisse
|
N
|
P2O5
|
K2O
|
N
|
P2O5
|
K2O
|
1
|
2
|
3
|
4
|
5
|
6
|
|
Wasserlösliches P2O5
|
Wasserlösliches K2O
|
|
Wasserlösliches P2O5
|
(1)
|
Wasserlösliches Kaliumoxid
|
(2)
|
Die Angabe ‚chlorarm‘ darf nur verwendet werden, wenn der Chlorgehalt 2 % nicht überschreitet
|
(3)
|
Der Chloridgehalt kann angegeben werden
|
|
C.2.14
|
Typbezeichnung:
|
PK-Düngersuspension
|
Hinweise auf die Art der Herstellung:
|
Produkt in flüssiger Form, dessen Nährstoffe von Stoffen stammen, die sowohl als Lösung als auch als Suspension in Wasser vorliegen, ohne Zusatz von Nährstoffen tierischen oder pflanzlichen Ursprungs
|
Nährstoffmindestgehalt (in Gewichtsprozenten) und weitere Erfordernisse:
|
—
|
Gesamt: 18 % (P2O5 + K2O)
|
—
|
Für jeden einzelnen Nährstoff: 5 % P2O5, 5 % K2O
|
|
Nährstoffformen, -löslichkeiten und -gehalte, die je nach Spalten 4, 5 und 6 zuzusichern sind — Mahlfeinheiten
|
Angaben zur Düngemittelkennzeichnung — Weitere Erfordernisse
|
N
|
P2O5
|
K2O
|
N
|
P2O5
|
K2O
|
1
|
2
|
3
|
4
|
5
|
6
|
|
(2)
|
Neutral-ammoncitratlösliches P2O5
|
(3)
|
Neutral-ammoncitratlösliches und wasserlösliches P2O5
|
|
Wasserlösliches K2O
|
|
Das Düngemittel darf weder Thomasphosphat noch Aluminium-Calciumphosphat, Glühphosphat, teilaufgeschlossenes Rohphosphat oder Rohphosphat enthalten
(1)
|
Wird nicht 2 % wasserlösliches P2O5 erreicht, so ist lediglich die Löslichkeit (2) anzugeben
|
(2)
|
Wird 2 % wasserlösliches P2O5 erreicht, so sind die Löslichkeit (3) und zugleich der wasserlösliche P2O5-Gehalt anzugeben
|
|
(1)
|
Wasserlösliches Kaliumoxid
|
(2)
|
Die Angabe ‚chlorarm‘ darf nur verwendet werden, wenn der Chlorgehalt 2 % nicht überschreitet
|
(3)
|
Der Chloridgehalt kann angegeben werden“
|
|
|
|