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Document 32014R0893

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 893/2014 der Kommission vom 14. August 2014 über ein Verbot des Fangs von Rotem Thun im Atlantik östlich von 45° W und im Mittelmeer durch in Italien, Portugal und Spanien registrierte Tonnaren

OJ L 244, 19.8.2014, p. 1–2 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 31/12/2014

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2014/893/oj

19.8.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 244/1


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 893/2014 DER KOMMISSION

vom 14. August 2014

über ein Verbot des Fangs von Rotem Thun im Atlantik östlich von 45° W und im Mittelmeer durch in Italien, Portugal und Spanien registrierte Tonnaren

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 des Rates vom 20. November 2009 zur Einführung einer gemeinschaftlichen Kontrollregelung zur Sicherstellung der Einhaltung der Vorschriften der Gemeinsamen Fischereipolitik (1), insbesondere auf Artikel 36 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

In der Verordnung (EU) Nr. 43/2014 des Rates vom 20. Januar 2014 zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten für bestimmte Fischbestände und Bestandsgruppen in den Unionsgewässern sowie für Unionsschiffe in bestimmten Nicht-Unionsgewässern (2) ist festgelegt, welche Mengen Roten Thun Fischereifahrzeuge und Tonnaren der Europäischen Union 2014 im Atlantik östlich von 45° W und im Mittelmeer fangen dürfen.

(2)

Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 302/2009 des Rates vom 6. April 2009 über einen mehrjährigen Wiederauffüllungsplan für Roten Thun im Ostatlantik und im Mittelmeer und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 43/2009 sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1559/2007 (3) müssen die Mitgliedstaaten der Kommission die individuellen Quoten mitteilen, die sie ihren Schiffen mit einer Länge von mehr als 24 m zugeteilt haben. Für Fangschiffe mit einer Länge von weniger als 24 m und für Tonnaren müssen die Mitgliedstaaten der Kommission mindestens die den Erzeugerorganisationen oder Gruppen von Schiffen, die mit ähnlichem Fanggerät fischen, zugeteilte Quote mitteilen.

(3)

Die Gemeinsame Fischereipolitik ist darauf ausgerichtet, die langfristige Lebensfähigkeit des Fischereisektors durch eine nachhaltige Nutzung der lebenden aquatischen Ressourcen auf der Grundlage des Vorsorgeansatzes zu gewährleisten.

(4)

Gemäß Artikel 36 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 es informiert die Kommission die betreffenden Mitgliedstaaten, wenn sie auf der Grundlage der Angaben der Mitgliedstaaten und anderer ihr vorliegender Angaben feststellt, dass die der Europäischen Union, einem Mitgliedstaat oder einer Gruppe von Mitgliedstaaten zur Verfügung stehenden Fangmöglichkeiten für ein oder mehrere Fanggeräte oder Flotten als ausgeschöpft gelten, und untersagt jede Fischereitätigkeit für das betreffende Gebiet oder Fanggerät, den betreffenden Bestand, die betreffende Bestandsgruppe oder die an diesen Fischereitätigkeiten beteiligte Fangflotte.

(5)

Die der Kommission vorliegenden Angaben weisen darauf hin, dass die Fangmöglichkeiten, die in Italien, Portugal und Spanien registrierten Tonnaren für Roten Thun im Atlantik östlich von 45° W und im Mittelmeer zugeteilt wurden, ausgeschöpft sind.

(6)

Am 7. Juli informierte Italien die Kommission über ein Fangverbot für seine drei Tonnaren in der Fischerei auf Roten Thun 2014, das ab dem 29. Juni 2014 15.00 Uhr gilt.

(7)

Am 16. Juli informierte Portugal die Kommission über ein Fangverbot für seine drei Tonnaren in der Fischerei auf Roten Thun 2014, das ab dem 15. Juli 2014 00.00 Uhr gilt.

(8)

Am 10., 18. und 20. Juni informierte Spanien die Kommission über ein Fangverbot für seine vier Tonnaren in der Fischerei auf Roten Thun 2014, welches für zwei Tonnaren ab dem 10. Juni, für eine Tonnare ab dem 19. Juni und für die verbleibende Tonnare ab dem 20. Juni gilt, so dass ab dem 20. Juni 2014 00.00 Uhr alle Fangtätigkeiten verboten sind.

(9)

Unbeschadet der vorstehend genannten Maßnahmen Italiens, Portugals und Spaniens ist es erforderlich, dass die Kommission das Verbot der Fischerei auf Roten Thun im Atlantik östlich von 45° W und im Mittelmeer durch in Italien registrierte Tonnaren, das ab dem 29. Juni um 15.00 Uhr gilt, durch in Portugal registrierte Tonnaren, das ab dem 15. Juli 2014 00.00 Uhr gilt und durch in Spanien registrierte Tonnaren, das spätestens ab dem 20. Juni 2014 00.00 Uhr gilt, bestätigt —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Ab dem 29. Juni 2014 15.00 Uhr ist die Fischerei auf Roten Thun durch Tonnaren, die in Italien registriert sind, im Atlantik östlich von 45° W und im Mittelmeer verboten.

Ab diesem Zeitpunkt darf mit diesen Tonnaren gefangener Roter Thun nicht mehr an Bord behalten, zum Zweck der Mast oder Aufzucht in Käfige eingesetzt, umgeladen, umgesetzt, entnommen oder angelandet werden.

Artikel 2

Ab dem 15. Juli 2014 00:00 Uhr ist die Fischerei auf Roten Thun durch Tonnaren, die in Portugal registriert sind, im Atlantik östlich von 45° W und im Mittelmeer verboten.

Ab diesem Zeitpunkt darf mit diesen Tonnaren gefangener Roter Thun nicht mehr an Bord behalten, zum Zweck der Mast oder Aufzucht in Käfige eingesetzt, umgeladen, umgesetzt, entnommen oder angelandet werden.

Artikel 3

Ab dem 20. Juni 2014 um spätestens 00:00 Uhr ist die Fischerei auf Roten Thun durch in Spanien registrierte Tonnaren im Atlantik östlich von 45° W und im Mittelmeer verboten.

Ab diesem Zeitpunkt darf mit diesen Tonnaren gefangener Roter Thun nicht mehr an Bord behalten, zum Zweck der Mast oder Aufzucht in Käfige eingesetzt, umgeladen, umgesetzt, entnommen oder angelandet werden.

Artikel 4

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 14. August 2014

Für die Kommission,

im Namen des Präsidenten,

Michel BARNIER

Vizepräsident


(1)  ABl. L 343 vom 22.12.2009, S. 1.

(2)  ABl. L 24 vom 28.1.2014, S. 1.

(3)  ABl. L 96 vom 15.4.2009, S. 1.


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