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Document 32014D0490

2014/490/EU: Beschluss Nr. 2 des Gemischten Ausschusses des Regionalen Übereinkommens über Pan-Europa-Mittelmeer-Präferenzursprungsregeln vom 21. Mai 2014 über den Antrag der Republik Moldau auf Beitritt als Vertragspartei zu dem Regionalen Übereinkommen über Pan-Europa-Mittelmeer-Präferenzursprungsregeln

OJ L 217, 23.7.2014, p. 88–89 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
OJ L 217, 23.7.2014, p. 53–54 (HR)

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2014/490/oj

23.7.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 217/88


BESCHLUSS Nr. 2 DES GEMISCHTEN AUSSCHUSSES DES REGIONALEN ÜBEREINKOMMENS ÜBER PAN-EUROPA-MITTELMEER-PRÄFERENZURSPRUNGSREGELN

vom 21. Mai 2014

über den Antrag der Republik Moldau auf Beitritt als Vertragspartei zu dem Regionalen Übereinkommen über Pan-Europa-Mittelmeer-Präferenzursprungsregeln

(2014/490/EU)

DER GEMISCHTE AUSSCHUSS —

gestützt auf das Regionale Übereinkommen über Pan-Europa-Mittelmeer-Präferenzursprungsregeln (1),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Nach Artikel 5 Absatz 1 des Regionalen Übereinkommens über Pan-Europa-Mittelmeer-Präferenzursprungsregeln (im Folgenden „das Übereinkommen“) können Drittländer Vertragspartei dieses Übereinkommens werden, sofern zwischen dem Bewerberland oder -gebiet und mindestens einer Vertragspartei des Übereinkommens ein Freihandelsabkommen mit Präferenzursprungsregeln geschlossen wurde.

(2)

Am 17. Juli 2013 hat die Republik Moldau dem Verwahrer dieses Übereinkommens ihren schriftlichen Beitrittsantrag vorgelegt.

(3)

Die Republik Moldau ist Mitglied des Mitteleuropäischen Freihandelsabkommens zwischen Albanien, Bosnien und Herzegowina, der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien, der Republik Moldau, Montenegro, Serbien und dem Kosovo (2). Da folglich zwischen der Republik Moldau und sechs Vertragsparteien des Übereinkommens ein Freihandelsabkommen besteht, erfüllt sie die Voraussetzung nach Artikel 5 Absatz 1 für die Aufnahme als Vertragspartei des Übereinkommens.

(4)

Gemäß Artikel 4 Absatz 3 Buchstabe b des Übereinkommens beschließt der Gemischte Ausschuss über Einladungen an Drittländer, diesem Übereinkommen beizutreten.

(5)

Die Schweizerische Eidgenossenschaft und das Fürstentum Liechtenstein haben dem Sekretariat des Gemischten Ausschusses mitgeteilt, dass sie ihre internen Verfahren vor der Sitzung des 21. Mai nicht abschließen konnten und daher den Beschluss auf dieser Sitzung gemäß Artikel 4 Absatz 4 des Übereinkommens vorbehaltlich des Abschlusses dieser Verfahren annehmen —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Die Republik Moldau wird eingeladen, dem Regionalen Übereinkommen über Pan-Europa-Mittelmeer-Präferenzursprungsregeln beizutreten.

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am 1. September 2014 in Kraft.

Geschehen zu Brüssel am 21. Mai 2014.

Für den Gemischten Ausschuss

Der Vorsitz

P.-J. LARRIEU


(1)  ABl. L 54 vom 26.2.2013, S. 4.

(2)  Diese Bezeichnung berührt nicht die Standpunkte zum Status und steht im Einklang mit der Resolution 1244 des VN-Sicherheitsrates und dem Gutachten des Internationalen Gerichtshofs zur Unabhängigkeitserklärung des Kosovos.


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