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Document 32014R0624

Delegierte Verordnung (EU) Nr. 624/2014 der Kommission vom 14. Februar 2014 über eine Ausnahmeregelung in Bezug auf die Verordnung (EU) Nr. 1290/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Regeln für die Beteiligung am Rahmenprogramm für Forschung und Innovation „Horizont 2020“ (2014-2020) sowie für die Verbreitung der Ergebnisse für das Gemeinsame Unternehmen „Clean Sky 2“ Text von Bedeutung für den EWR

OJ L 174, 13.6.2014, p. 14–15 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_del/2014/624/oj

13.6.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 174/14


DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) Nr. 624/2014 DER KOMMISSION

vom 14. Februar 2014

über eine Ausnahmeregelung in Bezug auf die Verordnung (EU) Nr. 1290/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Regeln für die Beteiligung am Rahmenprogramm für Forschung und Innovation „Horizont 2020“ (2014-2020) sowie für die Verbreitung der Ergebnisse für das Gemeinsame Unternehmen „Clean Sky 2“

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1290/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 über die Regeln für die Beteiligung am Rahmenprogramm für Forschung und Innovation „Horizont 2020“ (2014-2020) sowie für die Verbreitung der Ergebnisse und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1906/2006 (1), insbesondere auf Artikel 1 Absatz 3 Buchstabe a,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit der Verordnung (EU) Nr. 1291/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (2) wird das Rahmenprogramm für Forschung und Innovation (2014-2020) (Horizont 2020) festgelegt und die Beteiligung der Union an öffentlich-privaten Partnerschaften, einschließlich gemeinsamer Unternehmen, in zentralen Bereichen vorgesehen, in denen Forschung und Innovation zu den Zielen der allgemeinen Wettbewerbsfähigkeit der Union und zur Bewältigung gesellschaftlicher Herausforderungen beitragen können.

(2)

Die Beteiligung an indirekten Maßnahmen von Horizont 2020 sollte mit der Verordnung (EU) Nr. 1290/2013 in Einklang stehen. Um jedoch den besonderen Erfordernissen der Funktionsweise von gemeinsamen Unternehmen, die gemäß Artikel 187 des Vertrags im Bereich der Luftfahrt gegründet werden, Rechnung zu tragen, wurde der Kommission für die Laufzeit von Horizont 2020 die Befugnis zum Erlass von Rechtsakten gemäß Artikel 290 des Vertrags übertragen, damit gemäß Artikel 187 des Vertrags im Bereich der Luftfahrt gegründete Fördereinrichtungen die Möglichkeit erhalten, die Mindestteilnehmerzahl zu senken.

(3)

Das Gemeinsame Unternehmen „Clean Sky 2“ wurde durch die Verordnung (EU) Nr. 558/2014 des Rates (3) im Bereich der Luftfahrt mit einer Laufzeit bis zum 31. Dezember 2024 gegründet. Mit ihm wird das Ziel verfolgt, die Umweltauswirkungen der europäischen Luftfahrttechnologien zu verbessern und die künftige internationale Wettbewerbsfähigkeit der europäischen Luftfahrtindustrie zu sichern.

(4)

In Bezug auf die Regeln für die Beteiligung an Horizont 2020, insbesondere die Mindesteilnehmerzahl, wurde festgestellt, dass sich durch die Funktionsweise des Gemeinsamen Unternehmens besondere Erfordernisse ergeben. Die Aufforderungen des Gemeinsamen Unternehmens sind sehr spezifisch und zielgerichtet, damit sie innovative Lösungen hervorbringen, die direkt für die endgültigen Demonstrationssysteme verwendbar sind. Um kleine und mittlere Unternehmen (KMU) sowie Forschungseinrichtungen und Hochschulen zu einer Teilnahme zu bewegen, hat es sich außerdem als sehr wirksam erwiesen, einzelnen Rechtspersonen die Möglichkeit zu geben, auf eine Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen hin einen Vorschlag einzureichen.

(5)

Damit auch weiterhin eine breite Beteiligung von KMU sowie von Forschungseinrichtungen und Hochschulen gefördert wird, ist es sinnvoll, eine Abweichung von der in Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1290/2013 festgelegten Mindestteilnehmerzahl vorzusehen, damit einzelne Rechtspersonen die Möglichkeit erhalten, auf eine Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen des Gemeinsamen Unternehmens „Clean Sky 2“ hin einen Vorschlag einzureichen —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Abweichend von Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1290/2013 gilt bei Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen, die das Gemeinsame Unternehmen „Clean Sky 2“ veröffentlicht, als Mindestbedingung die Teilnahme einer in einem Mitgliedstaat oder assoziierten Land niedergelassenen Rechtsperson.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 14. Februar 2014

Für die Kommission

Der Präsident

José Manuel BARROSO


(1)  ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 81.

(2)  Verordnung (EU) Nr. 1291/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 über das Rahmenprogramm für Forschung und Innovation Horizont 2020 (2014-2020) und zur Aufhebung des Beschlusses Nr. 1982/2006/EG (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 104).

(3)  Verordnung (EU) Nr. 558/2014 des Rates vom 6. Mai 2014 zur Gründung des Gemeinsamen Unternehmens Clean Sky 2 (ABl. L 169 vom 7.6. 2014, S. 77).


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