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Document 32014R0543

Verordnung (EU) Nr. 543/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 zur Änderung des Beschlusses 2005/681/JI des Rates über die Errichtung der Europäischen Polizeiakademie (EPA)

OJ L 163, 29.5.2014, p. 5–6 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, GA, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 01/07/2016; Aufgehoben und ersetzt durch 32015R2219

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2014/543/oj

29.5.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 163/5


VERORDNUNG (EU) Nr. 543/2014 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

vom 15. Mai 2014

zur Änderung des Beschlusses 2005/681/JI des Rates über die Errichtung der Europäischen Polizeiakademie (EPA)

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 87 Absatz 2 Buchstabe b,

auf Initiative Belgiens, Bulgariens, der Tschechischen Republik, Deutschlands, Estlands, Griechenlands, Spaniens, Frankreichs, Kroatiens, Italiens, Zyperns, Lettlands, Litauens, Luxemburgs, Ungarns, Maltas, der Niederlande, Österreichs, Polens, Portugals, Rumäniens, Sloweniens, der Slowakei, Finnlands und Schwedens,

nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren (1),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Nach Artikel 4 des Beschlusses 2005/681/JI des Rates (2) hat die EPA ihren Sitz in Bramshill, Vereinigtes Königreich.

(2)

Unbeschadet des Artikels 4 des Beschlusses 2005/681/JI hat das Vereinigte Königreich die EPA mit Schreiben vom 12. Dezember 2012 und 8. Februar 2013 darüber in Kenntnis gesetzt, dass es einseitig beschlossen hat, dass es nicht länger wünscht, dass die EPA ihren Sitz in seinem Hoheitsgebiet hat. Neben der EPA ist in Bramshill auch eine nationale Polizeiausbildungseinrichtung der National Policing Improvement Agency ansässig, die auf Beschluss des Vereinigten Königreichs durch ein neues Polizeikolleg an einem anderen Ort ersetzt werden soll. Das Vereinigte Königreich hatte daher beschlossen, die nationale Polizeiausbildungseinrichtung in Bramshill zu schließen und das Grundstück zu veräußern; das Vereinigte Königreich wies auf die hohen damit verbundenen Kosten und das Fehlen eines alternativen Geschäftsmodells für den Betrieb des Geländes hin. In Anbetracht der im Vertrag über die Europäische Union (EUV) niedergelegten Verpflichtungen zur loyalen Zusammenarbeit und insbesondere der Verpflichtungen aufgrund des Artikels 4 EUV sollten die Union und ihre Mitgliedstaaten sich gegenseitig bei der Aufrechterhaltung der operativen Tätigkeiten der EPA unterstützen. Im Hinblick darauf ist insbesondere das Vereinigte Königreich verpflichtet, eine reibungslose Verlegung der EPA an ihren neuen Standort zu gewährleisten, ohne dass der reguläre Haushalt der EPA beeinträchtigt wird.

(3)

Angesichts der von den Vertretern der Regierungen der Mitgliedstaaten am 8. Oktober 2013 erzielten Einigung und der Notwendigkeit, die Rechtsstellung der EPA als eigenständiger Agentur der Union zu wahren, sollte eine Regelung getroffen werden, der zufolge die EPA nach Budapest umziehen wird, sobald sie Bramshill verlässt. Diese Regelung sollte in den Beschluss 2005/681/JI aufgenommen werden.

(4)

Aufgrund des sich durch das Inkrafttreten des Vertrags von Lissabon ergebenden Rechtsrahmens ist es erforderlich, den Beschluss 2005/681/JI zu überprüfen, wobei die Rechtsstellung der EPA als eigenständiger Agentur der Union gewahrt bleiben soll.

(5)

Der Beschluss 2005/681/JI sollte daher entsprechend geändert werden.

(6)

Bevor die EPA an ihrem neuen Sitz ihre operative Tätigkeit aufnimmt, sollte nach den festgelegten Verfahren ein Sitzabkommen geschlossen werden.

(7)

Gemäß Artikel 3 und Artikel 4a Absatz 1 des dem EUV und dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) beigefügten Protokolls Nr. 21 über die Position des Vereinigten Königreichs und Irlands hinsichtlich des Raums der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts haben diese Mitgliedstaaten mitgeteilt, dass sie sich an der Annahme und Anwendung dieser Verordnung beteiligen möchten.

(8)

Gemäß den Artikeln 1 und 2 des dem EUV und dem AEUV beigefügten Protokolls Nr. 22 über die Position Dänemarks beteiligt sich Dänemark nicht an der Annahme dieser Verordnung und ist weder durch diese gebunden noch zu ihrer Anwendung verpflichtet.

(9)

Aufgrund der Dringlichkeit, den neuen Sitz der EPA festzulegen, sollte die vorliegende Verordnung am Tag ihrer Veröffentlichung in Kraft treten —

HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Der Beschluss 2005/681/JI wird wie folgt geändert:

1.

Artikel 4 erhält folgende Fassung:

„Artikel 4

Sitz

Die EPA hat ihren Sitz in Budapest, Ungarn.“

2.

Folgender Artikel wird eingefügt:

„Artikel 21a

Überprüfung

Bis zum 30. November 2015 legt die Kommission einen Bericht über die Wirksamkeit dieses Beschlusses vor, wobei sie der Notwendigkeit, die Rechtsstellung der EPA als eigenständiger Agentur der Union zu wahren, Rechnung trägt. Dieser Bericht wird gegebenenfalls durch einen Gesetzgebungsvorschlag zur Änderung dieses Beschlusses im Anschluss an eine gründliche Kosten-Nutzen-Analyse und eine Folgenabschätzung ergänzt.“

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem 1. September 2014.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt gemäß den Verträgen unmittelbar in den Mitgliedstaaten.

Geschehen zu Brüssel am 15. Mai 2014.

Im Namen des Europäischen Parlaments

Der Präsident

M. SCHULZ

Im Namen des Rates

Der Präsident

D. KOURKOULAS


(1)  Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 16. April 2014 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht) und Beschluss des Rates vom 6. Mai 2014.

(2)  Beschluss 2005/681/JI des Rates vom 20. September 2005 zur Errichtung der Europäischen Polizeiakademie und zur Aufhebung des Beschlusses 2000/820/JI (ABl. L 256 vom 1.10.2005, S. 63).


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