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Document 32014R0528

Delegierte Verordnung (EU) Nr. 528/2014 der Kommission vom 12. März 2014 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates durch technische Regulierungsstandards für Nicht-Delta-Risiken von Optionen gemäß dem standardisierten Marktrisiko-Ansatz Text von Bedeutung für den EWR

OJ L 148, 20.5.2014, p. 29–35 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Legal status of the document In force: This act has been changed. Current consolidated version: 02/06/2016

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_del/2014/528/oj

20.5.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 148/29


DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) Nr. 528/2014 DER KOMMISSION

vom 12. März 2014

zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates durch technische Regulierungsstandards für Nicht-Delta-Risiken von Optionen gemäß dem standardisierten Marktrisiko-Ansatz

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 (1), insbesondere auf Artikel 329 Absatz 3 Unterabsatz 3, Artikel 352 Absatz 6 Unterabsatz 3 und Artikel 358 Absatz 4 Unterabsatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

In Anbetracht des in der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 enthaltenen Mandats, „in einer dem Umfang und der Komplexität der Tätigkeiten der Institute im Bereich Optionen und Optionsscheine angemessenen Weise“ verschiedene Methoden zur Berücksichtigung anderer Risiken als dem Delta-Risiko im Bereich der Eigenkapitalanforderungen von Instituten zu präzisieren, ist es zweckmäßig, Konzepte zu entwickeln, die je nach Profil des betreffenden Instituts einen unterschiedlichen Differenzierungsgrad und eine unterschiedliche Risikosensitivität aufweisen. Es ist daher angebracht, zur Messung der Nicht-Delta-Risiken von Optionen und Optionsscheinen die folgenden drei Ansätze festzulegen, die in Rangfolge der steigenden Komplexität genannt sind: i) vereinfachter Ansatz, ii) Delta-Plus-Ansatz und iii) Szenario-Ansatz. Dieser auf drei Ansätzen basierende Rahmen setzt weitgehend die Bestimmungen des Baseler Ausschusses für Bankenaufsicht (BCBS) über Nicht-Delta-Risiken um, wobei einige zur Berücksichtigung der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 nötige Anpassungen vorgenommen wurden. Dies bietet zudem den Vorteil, Kohärenz zwischen den Vorschriften der Europäischen Union und auf internationaler Ebene anerkannten Mindeststandards zu gewährleisten.

(2)

Da Banken, die den Delta-Plus-Ansatz anwenden, die Möglichkeit haben müssen, nicht kontinuierliche Optionen mit einer höheren Risikosensitivität zu behandeln, sollte es den Instituten gestattet sein, die Ansätze für die Messung des Risikos von Optionen und Optionsscheinen unter bestimmten Voraussetzungen parallel zu verwenden, und zwar nicht nur innerhalb der Gruppe, sondern auch innerhalb eines einzigen Rechtsträgers. Um jedoch auszuschließen, dass Institute Ansätze selektiv anwenden, um ihre Eigenmittelanforderungen zu minimieren, sollte die parallele Verwendung von Ansätzen auf Einzelfallbasis nur unter der Bedingung zugelassen werden, dass die Institute vorab vor der Anwendung für jeden Ansatz den Anwendungsbereich festlegen, um eine im Zeitverlauf konsequente Anwendung zu gewährleisten.

(3)

Nicht-Delta-Risiken im Zusammenhang mit Optionen und Optionsscheinen können unter anderem Risiken aufgrund von Veränderungen des Gamma des Instruments im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a dieser Verordnung („Gamma-Risiko“ oder „Konvexitätsrisiko“), Risiken aufgrund von Veränderungen des Vega des Instruments im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe b dieser Verordnung („Vega-Risiko“ oder „Volatilitätsrisiko“), Risiken aufgrund veränderter Zinssätze („Zinsrisiko“ oder „Rho-Risiko“), Nichtlinearitäten, die nicht durch das Gamma-Risiko erfasst werden können, sowie das Risiko der impliziten Korrelation bei Korb-Optionen oder -Optionsscheinen umfassen. Von diesen Risiken sind nur das Gamma- und das Vega-Risiko so wesentlich, dass sie selbst für komplexere Institute die Auferlegung von Eigenmittelanforderungen rechtfertigen, sodass bei der Berechnung der Eigenmittelanforderungen auch nur diese Risikoarten berücksichtigt werden sollten. Gemäß der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 müssen Institute vor Verwendung interner Modelle zur Berechnung des Delta eine vorherige Erlaubnis ihrer zuständigen Behörde einholen. Die Verwendung von Nicht-Delta-Risiko-Ansätzen ist jedoch im Rahmen des in der Richtlinie 2013/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (2) festgelegten Überprüfungs- und Evaluierungsprozesses zu überwachen und zu bewerten. Zudem erfordert die höhere Komplexität des Szenario-Ansatzes eine verstärkte Überwachung durch die zuständigen Behörden, so dass sowohl die erste als auch die fortlaufende Nutzung durch die Institute bestimmten Bedingungen unterliegen sollte.

(4)

Da Artikel 330 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 über die Behandlung von Zinsswaps mit einem Wechsel von einem festen zu einem variablen Zinssatz nur auf das Zinsrisiko Anwendung findet, sollte er bei bestimmten Finanzinstrumenten wie Swaptions nicht berücksichtigt werden.

(5)

Die Bestimmungen dieser Verordnung sind eng miteinander verknüpft, da sie sich alle mit der Messung des Nicht-Delta-Risikos von Optionen und Optionsscheinen, denen unterschiedliche Positionen zugrunde liegen, beschäftigen. Um die Kohärenz dieser Bestimmungen, die gleichzeitig in Kraft treten sollen, zu gewährleisten und dem betroffenen Personenkreis einen umfassenden Überblick und einfachen Zugang zu ermöglichen, sollten alle gemäß der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 vorgesehenen technischen Regulierungsstandards zu dieser Thematik in einer einzigen Verordnung enthalten sein.

(6)

Diese Verordnung beruht auf dem Entwurf technischer Regulierungsstandards, der der Kommission von der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde vorgelegt wurde.

(7)

Die Europäische Bankenaufsichtsbehörde hat zu den Entwürfen technischer Durchführungsstandards, auf die sich diese Verordnung stützt, offene öffentliche Konsultationen durchgeführt, die damit verbundenen potenziellen Kosten- und Nutzeneffekte analysiert und die Stellungnahme der nach Artikel 37 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates (3) eingesetzten Interessengruppe Bankensektor eingeholt —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Berechnung der Eigenmittelanforderungen für das Nicht-Delta-Risiko von Optionen und Optionsscheinen

(1)   Die Institute berechnen ihre Eigenmittelanforderungen für Marktrisiken im Zusammenhang mit dem Nicht-Delta-Risiko von Optionen und Optionsscheinen gemäß Artikel 329 Absatz 3, Artikel 352 Absatz 6 und Artikel 358 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 anhand eines der folgenden Ansätze:

a)

vereinfachter Ansatz nach Artikel 2 und 3;

b)

Delta-Plus-Ansatz nach Artikel 4, 5 und 6;

c)

Szenario-Ansatz nach Artikel 7, 8 und 9.

(2)   Bei Berechnung der Eigenmittelanforderungen auf konsolidierter Basis können die Institute verschiedene Ansätze kombinieren. Auf individueller Ebene dürfen die Institute den Szenario-Ansatz ausschließlich unter den in den Artikeln 4 bis 9 genannten Bedingungen mit dem Delta-Plus-Ansatz kombinieren.

(3)   Für die Zwecke der Berechnung nach Absatz 1 gehen die Institute wie folgt vor:

a)

Korb-Optionen oder -Optionsscheine werden in ihre Grundkomponenten unterteilt;

b)

Ober- und Untergrenzen oder sonstige Optionen, die sich auf Zinssätze zu unterschiedlichen Daten beziehen, werden in eine Kette unabhängiger Optionen mit Bezug auf unterschiedliche Perioden untergliedert („Caplets“ und „Floorlets“);

c)

Optionen oder Optionsscheine auf Zinsswaps mit einem Wechsel von einem festen zu einem variablen Zinssatz werden als Optionen oder Optionsscheine auf die Fixzinssatz-Komponente des Swaps behandelt;

d)

Optionen oder Optionsscheine, denen mehr als eine der in Artikel 5 Absatz 3 genannten Positionen zugrunde liegt, werden als Korb-Optionen oder -Optionsscheine behandelt, wobei jeder Option eine bestimmte Position zugrunde liegt.

Artikel 2

Voraussetzungen für die Anwendung des vereinfachten Ansatzes

Institute, die nur Optionen und Optionsscheine kaufen, dürfen nur den vereinfachten Ansatz anwenden.

Artikel 3

Ermittlung der Eigenmittelanforderungen anhand des vereinfachten Ansatzes

(1)   Institute, die den vereinfachten Ansatz anwenden, berechnen die Eigenmittelanforderungen in Bezug auf die Nicht-Delta-Risiken von Kauf- und Verkaufsoptionen oder -optionsscheinen als höheren Wert zwischen null und der Differenz der folgenden Werte:

a)

Bruttobetrag gemäß den Absätzen 2 bis 5;

b)

risikogewichteter Betrag des Deltaäquivalents, berechnet als Marktwert des zugrunde liegenden Instruments, multipliziert mit dem Delta und anschließend multipliziert mit einer der nachstehenden Gewichtungen:

i)

für spezielle und allgemeine Eigenkapitalrisiken oder Zinsrisiken gemäß Teil 3 Titel IV Kapitel 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013,

ii)

für Warenrisiken gemäß Teil 3 Titel IV Kapitel 4 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und

iii)

für Fremdwährungsrisiken gemäß Teil 3 Titel IV Kapitel 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013.

(2)   Für Optionen oder Optionsscheine, die in eine der beiden folgenden Kategorien fallen, wird der in Absatz 1 genannte Bruttobetrag gemäß den Absätzen 3 und 4 berechnet:

a)

Der Käufer hat das uneingeschränkte Recht, die zugrunde liegenden Aktiva zum Fälligkeitstermin oder zu einem beliebigen Zeitpunkt vor dem Fälligkeitstermin zu einem im Voraus festgelegten Preis zu kaufen, und der Verkäufer ist verpflichtet, die Forderung des Käufers zu erfüllen (einfache Kaufoptionen oder -optionsscheine);

b)

der Käufer hat das uneingeschränkte Recht, die zugrunde liegenden Aktiva in der unter Buchstabe a beschriebenen Art und Weise zu verkaufen (einfache Verkaufsoptionen oder -optionsscheine).

(3)   Der in Absatz 1 genannte Bruttobetrag wird als Höchstwert zwischen null und dem Marktwert des zugrunde liegenden Wertpapiers, multipliziert mit der Summe der für spezielle und allgemeine Marktrisiken geltenden Eigenmittelanforderungen der zugrunde liegenden Position abzüglich des etwaigen Gewinnbetrags, der aus der sofortigen Ausübung der Option resultiert („im Geld“), berechnet, wenn eine der folgenden Bedingungen gegeben ist:

a)

Die Option oder der Optionsschein beinhaltet ein Recht zum Verkauf der zugrunde liegenden Aktiva („Long Put“) und ist mit Beteiligungen an den zugrunde liegenden Aktiva verbunden (Kaufposition im zugrunde liegenden Instrument);

b)

die Option oder der Optionsschein beinhaltet ein Recht zum Kauf der zugrunde liegenden Aktiva („Long Call“) und ist mit der Zusage des Verkaufs von Beteiligungen an dem zugrunde liegenden Instrument verbunden (Verkaufsposition in den zugrunde liegenden Aktiva).

(4)   Wenn die Option oder der Optionsschein ein Recht zum Kauf der zugrunde liegenden Aktiva („Long Call“) oder ein Recht zum Verkauf der zugrunde liegenden Aktiva („Long Put“) beinhaltet, ist der in Absatz 1 genannte Bruttobetrag der niedrigere der beiden folgenden Beträge:

a)

der Marktwert des zugrunde liegenden Wertpapiers, multipliziert mit der Summe der speziellen und allgemeinen Eigenmittelanforderungen für Marktrisiken der zugrunde liegenden Aktiva;

b)

der anhand der Marktbewertungsmethode oder der Modellpreisbewertungsmethode gemäß Artikel 104 Absatz 2 Buchstaben b und c der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 ermittelte Wert der Position (Marktwert der Option oder des Optionsscheins).

(5)   Bei allen Arten von Optionen oder Optionsscheinen, die nicht die in Absatz 2 genannten Merkmale aufweisen, entspricht der in Absatz 1 genannte Bruttobetrag dem Marktwert der Option oder des Optionsscheins.

Artikel 4

Überblick über die Ermittlung der Eigenmittelanforderungen anhand des Delta-Plus-Ansatzes

(1)   Wenn Institute sich entschließen, für Optionen und Optionsscheine, deren Gamma einer kontinuierlichen Funktion im Preis der zugrunde liegenden Position und deren Vega einer kontinuierlichen Funktion in der impliziten Volatilität entspricht (kontinuierliche Optionen und Optionsscheine), den Delta-Plus-Ansatz zu verwenden, sind die Eigenmittelanforderungen für Nicht-Delta-Risiken auf Optionen oder Optionsscheine zu berechnen als die Summe folgender Anforderungen:

a)

die Eigenmittelanforderungen in Bezug auf die partielle Ableitung des Delta unter Berücksichtigung des Preises der zugrunde liegenden Position, die für Anleiheoptionen oder -bezugsrechtscheine der partiellen Ableitung des Delta unter Berücksichtigung der Endfälligkeitsrendite der zugrunde liegenden Anleihe und für Swaptions der partiellen Ableitung des Delta unter Berücksichtigung des Swapsatzes entspricht;

b)

die Anforderung in Bezug auf die erste partielle Ableitung des Werts einer Option oder eines Optionsscheins unter Berücksichtigung der impliziten Volatilität.

(2)   Als implizite Volatilität wird der Volatilitätswert in der Preisformel der Option oder des Optionsscheins angenommen, für den unter Zugrundelegung eines bestimmten Preisfindungsmodells und der Werte aller sonstigen beobachtbaren Einflussfaktoren auf die Preisbildung der theoretische Preis der Option oder des Optionsscheins seinem Marktwert entspricht, wobei sich der Begriff Marktwert im Sinne von Artikel 3 Absatz 4 versteht.

(3)   Die Eigenmittelanforderungen für Nicht-Delta-Risiken in Bezug auf nicht kontinuierliche Optionen oder Optionsscheine werden folgendermaßen ermittelt:

a)

wenn die Optionen oder Optionsscheine gekauft wurden, als Höchstwert zwischen null und der Differenz der folgenden Werte:

i)

Marktwert der Option oder des Optionsschein im Sinne von Artikel 3 Absatz 4;

ii)

risikogewichteter Betrag des Deltaäquivalents im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b;

b)

wenn die Optionen oder Optionsscheine verkauft wurden, als Höchstwert zwischen null und der Differenz der folgenden Werte:

i)

maßgeblicher Marktwert der zugrunde liegenden Aktiva, für den entweder der höchstmögliche Zahlungsbetrag zum Fälligkeitstermin, sofern dieser vertraglich fixiert ist, oder der Marktwert der zugrunde liegenden Aktiva oder der effektive Nominalwert, sofern kein höchstmöglicher Zahlungsbetrag vertraglich fixiert ist, angesetzt wird;

ii)

risikogewichteter Betrag des Deltaäquivalents im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b.

(4)   Die zur Berechnung der Eigenmittelanforderungen verwendeten Gamma- und Vega-Werte sind unter Anwendung eines geeigneten Preisfindungsmodells gemäß Artikel 329 Absatz 1, Artikel 352 Absatz 1 und Artikel 358 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 zu ermitteln. Wenn entweder der Gamma- oder der Vega-Wert nicht nach diesem Absatz berechnet werden kann, ist die Eigenmittelanforderung für Nicht-Delta-Risiken gemäß Absatz 3 zu ermitteln.

Artikel 5

Ermittlung der Eigenmittelanforderungen für das Gamma-Risiko anhand des Delta-Plus-Ansatzes

(1)   Für die Zwecke von Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a werden die Eigenmittelanforderungen für das Gamma-Risiko anhand folgender Schritte berechnet:

a)

für jede einzelne Option und jeden einzelnen Optionsschein werden Gamma-Auswirkungen ermittelt;

b)

die Gamma-Auswirkungen einzelner Optionen oder Optionsscheine, denen dieselbe spezielle Art von Position zugrunde liegt, sind zu addieren;

c)

die Eigenmittelanforderungen für das Gamma-Risiko entsprechen dem Absolutwert der Summe aller negativen Werte, die sich aus Schritt b ergeben. Positive Werte, die sich aus Schritt b ergeben, werden nicht berücksichtigt.

(2)   Für die Zwecke von Absatz 1 Buchstabe a sind Gamma-Auswirkungen gemäß der in Anhang 1 enthaltenen Formel zu berechnen.

(3)   Für die Zwecke von Absatz 1 Buchstabe b ist eine spezielle Art einer zugrunde liegenden Position:

a)

für Zinssätze in derselben Währung jedes Laufzeitband gemäß Tabelle 2 in Artikel 339 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013;

b)

für Aktien und Aktienindizes jeder in den gemäß Artikel 341 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 auszuarbeitenden Standards definierte Markt;

c)

für Fremdwährungen und Gold jedes Währungspaar und Gold;

d)

für Waren als gemäß Artikel 357 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 identisch betrachtete Waren.

Artikel 6

Ermittlung der Eigenmittelanforderungen für das Vega-Risiko anhand des Delta-Plus-Ansatzes

Für die Zwecke von Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe b werden die Eigenmittelanforderungen für das Vega-Risiko anhand folgender Schritte berechnet:

a)

für jede einzelne Option wird der Vega-Wert ermittelt;

b)

für jede einzelne Option wird eine vermutete ± 25 %ige Veränderung der impliziten Volatilität berechnet, wobei sich der Begriff implizite Volatilität im Sinne von Artikel 4 Absatz 2 versteht;

c)

für jede einzelne Option wird der aus Buchstabe a resultierende Vega-Wert mit der vermuteten Veränderung der impliziten Volatilität, die sich aus Buchstabe b ergibt, multipliziert;

d)

für jede spezielle Art zugrunde liegender Positionen im Sinne von Artikel 5 Absatz 3 werden die aus Buchstabe c resultierenden Werte addiert;

e)

der Gesamtwert der Eigenmittelanforderungen für das Vega-Risiko entspricht der Summe der Absolutwerte aus Buchstabe d.

Artikel 7

Voraussetzungen für die Anwendung des Szenario-Ansatzes

Institute können den Szenario-Ansatz anwenden, wenn sie alle nachstehenden Anforderungen erfüllen:

a)

sie verfügen über eine Stelle der Risikoüberwachung, die das Risiko des Optionsportfolios des Instituts im Auge behält und die Geschäftsleitung über die Ergebnisse informiert;

b)

sie haben die zuständigen Behörden über den vorab festgelegten Umfang der Risikopositionen, die im Zeitverlauf durchgängig durch diesen Ansatz abgedeckt werden sollen, in Kenntnis gesetzt;

c)

sie integrieren die Ergebnisse des Szenario-Ansatzes in die interne Berichterstattung an die Geschäftsleitung;

Die Institute definieren für die Zwecke von Buchstabe c die dem Szenario-Ansatz unterliegenden Einzelpositionen, einschließlich Angaben zu der Art des Produkts oder der Abteilung und dem Portfolio, dem Risikomanagementansatz für solche Positionen und der speziellen IT-Anwendung, die für solche Positionen genutzt wird, und begründen die Zuweisung dieser Positionen zum Szenario-Ansatz im Vergleich zu Positionen, die anderen Ansätzen zugewiesen wurden.

Artikel 8

Definition der Szenario-Matrix im Szenario-Ansatz

(1)   Ein Institut definiert für jede spezielle Art zugrunde liegender Positionen im Sinne von Artikel 5 Absatz 3 eine Szenario-Matrix, die eine Reihe von Szenarien beinhaltet.

(2)   Die erste Dimension der Szenario-Matrix sind die Preisänderungen der zugrunde liegenden Position unterhalb und oberhalb ihres gegenwärtigen Werts. Dieser Veränderungsbereich umfasst:

a)

für Zinssatzoptionen oder -optionsscheine ± die angenommene Zinssatzänderung laut Spalte 5 der Tabelle 2 in Artikel 339 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013;

b)

für Optionen oder Optionsscheine auf Aktien oder Aktienindizes ± die in Artikel 343 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 vorgesehene Gewichtung;

c)

für Fremdwährungs- und Goldoptionen oder -optionsscheine ± die in Artikel 351 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 oder gegebenenfalls die in Artikel 354 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 vorgesehene Gewichtung;

d)

für Warenoptionen (-optionsscheine) ± die in Artikel 360 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 vorgesehene Gewichtung.

(3)   Die Preisänderungsszenarien in der zugrunde liegenden Position setzen sich aus einem Raster aus mindestens sieben Punkten, darunter die aktuelle Beobachtung, zusammen, und teilen den in Absatz 2 genannten Bereich in gleich große Intervalle.

(4)   Die zweite Dimension der Szenario-Matrix wird durch Volatilitätsänderungen definiert. Der Veränderungsbereich der Volatilitäten liegt zwischen ± 25 % der impliziten Volatilität, wobei sich der Begriff implizite Volatilität im Sinne von Artikel 4 Absatz 2 versteht. Dieser Bereich wird in ein Raster aus mindestens drei Punkten unterteilt, die eine 0 % -Änderung enthalten und den Bereich in gleich große Intervalle teilen.

(5)   Die Szenario-Matrix wird durch sämtliche möglichen Kombinationen der in den Absätzen 3 und 4 genannten Punkte ermittelt. Jede Kombination steht für ein eigenes Szenario.

Artikel 9

Ermittlung der Eigenmittelanforderungen anhand des Szenario-Ansatzes

Im Rahmen des Szenario-Ansatzes werden die Eigenmittelanforderungen für das Nicht-Delta-Risiko von Optionen oder Optionsscheinen anhand folgender Schritte berechnet:

a)

Für jede einzelne Option und jeden einzelnen Optionsschein werden die in Artikel 8 genannten Szenarien zur Berechnung des simulierten Nettoverlusts oder -gewinns innerhalb jedes Szenarios angewendet. Bei dieser Simulation werden Methoden zur vollständigen Neubewertung genutzt, d. h. die Preisänderungen werden mit Hilfe von Preisfindungsmodellen und ohne Rückgriff auf lokale Annäherungen dieser Modelle simuliert;

b)

für jede spezielle Art zugrunde liegender Positionen im Sinne von Artikel 5 Absatz 3 werden die nach Buchstabe a ermittelten Werte unter Bezugnahme auf die einzelnen Szenarien aggregiert;

c)

für jede spezielle Art zugrunde liegender Positionen im Sinne von Artikel 5 Absatz 3 gilt als „relevantes Szenario“ das Szenario, bei dem die in Schritt b ermittelten Werte zum höchsten Verlust oder, sofern keine Verluste eintreten, zum niedrigsten Gewinn führen;

d)

für jede spezielle Art zugrunde liegender Positionen im Sinne von Artikel 5 Absatz 3 werden die Eigenmittelanforderungen gemäß der in Anhang II erläuterten Formel berechnet;

e)

die Eigenmittelanforderungen der Nicht-Delta-Risiken von Optionen oder Optionsscheinen entsprechen der Summe aller Eigenmittelanforderungen, die bei der Berechnung nach Schritt d für alle speziellen Arten zugrunde liegender Positionen im Sinne von Artikel 5 Absatz 3 ermittelt werden.

Artikel 10

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 20. Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am 12. März 2014

Für die Kommission

Der Präsident

José Manuel BARROSO


(1)  ABl. L 176 vom 27.6.2013, S. 1.

(2)  Richtlinie 2013/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über den Zugang zur Tätigkeit von Kreditinstituten und die Beaufsichtigung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen, zur Änderung der Richtlinie 2002/87/EG und zur Aufhebung der Richtlinien 2006/48/EG und 2006/49/EG (ABl. L 176 vom 27.6.2013, S. 338).

(3)  Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Bankenaufsichtsbehörde), zur Änderung des Beschlusses Nr. 716/2009/EG und zur Aufhebung des Beschlusses 2009/78/EG der Kommission (ABl. L 331 vom 15.12.2010, S. 12).


ANHANG I

Formel für die Zwecke von Artikel 5 Absatz 2

Formel für die Zwecke von Artikel 5 Absatz 2:

Gamma-Auswirkungen = ^ × Gamma × VU2

Dabei steht VU:

a)

bei Optionen oder Optionsscheinen auf Zinssätze oder Anleihen für die angenommene Ertragsveränderung laut Spalte 5 von Tabelle 2 in Artikel 339 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013;

b)

bei Optionen oder Optionsscheinen auf Aktien oder Aktienindizes für den Marktwert der zugrunde liegenden Position, multipliziert mit der in Artikel 343 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannten Gewichtung;

c)

bei Optionen oder Optionsscheinen auf Fremdwährungen und Gold für den Marktwert der zugrunde liegenden Position, berechnet in der Währung der Rechnungslegung und multipliziert mit der in Artikel 351 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 oder gegebenenfalls der in Artikel 354 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannten Gewichtung;

d)

bei Optionen oder Optionsscheinen auf Waren für den Marktwert der zugrunde liegenden Position, multipliziert mit der in Artikel 360 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannten Gewichtung.


ANHANG II

Formel für die Zwecke von Artikel 9 Buchstabe d

Formel für die Zwecke von Artikel 9 Buchstabe d:

Eigenmittelanforderung = – min (0,PC-DE).

Dabei steht

(a)

PC („Preisänderung“) für die Summe der Preisänderungen von Optionen mit der jeweils gleichen zugrunde liegenden Position im Sinne von Artikel 5 Absatz 3 (negatives Vorzeichen für Verluste, positives Vorzeichen für Gewinne) und entsprechend dem in Artikel 8 Absatz 2 Schritt c ermittelten relevanten Szenario;

(b)

DE für den „Delta-Effekt“, der wie folgt berechnet wird:

DE = ADEV × PPCU.

Dabei steht

(i)

ADEV („aggregierter Wert des Deltaäquivalents“) für die Summe der negativen oder positiven Deltas, multipliziert mit dem Marktwert der dem Vertrag zugrunde liegenden Positionen, von Optionen mit der jeweils gleichen zugrunde liegenden Position im Sinne von Artikel 5 Absatz 3;

(ii)

PPCU („prozentuale Preisänderung der zugrunde liegenden Position“) für die prozentuale Preisänderung der zugrunde liegenden Positionen im Sinne von Artikel 5 Absatz 3 entsprechend dem in Artikel 8 Absatz 2 Schritt c ermittelten relevanten Szenario.


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