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Document 32014R0183

Delegierte Verordnung (EU) Nr. 183/2014 der Kommission vom 20. Dezember 2013 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen durch technische Regulierungsstandards zur Festlegung der Berechnung der spezifischen und allgemeinen Kreditrisikoanpassungen Text von Bedeutung für den EWR

OJ L 57, 27.2.2014, p. 3–6 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Legal status of the document In force: This act has been changed. Current consolidated version: 11/07/2022

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_del/2014/183/oj

27.2.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 57/3


DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) Nr. 183/2014 DER KOMMISSION

vom 20. Dezember 2013

zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen durch technische Regulierungsstandards zur Festlegung der Berechnung der spezifischen und allgemeinen Kreditrisikoanpassungen

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 (1), insbesondere auf Artikel 110 Absatz 4 Unterabsatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Verordnung (EU) Nr. 575/2013 definiert Kreditrisikoanpassungen als Betrag der allgemeinen und spezifischen Rückstellungen für Kreditrisiken, die gemäß dem geltenden Rechnungslegungsrahmen im Jahresabschluss des Instituts ausgewiesen wurden, regelt aber nicht im Einzelnen, was spezifische und allgemeine Kreditrisikoanpassungen sind.

(2)

Es sollten Bestimmungen für die Festlegung der Beträge vorgesehen werden, die in die Berechnung von Kreditrisikoanpassungen, die ausschließlich kreditrisikobedingte Verluste widerspiegeln, einzubeziehen sind. Kreditrisikoanpassungen zur Bestimmung der Eigenmittelanforderungen sollten nur für Beträge berechnet werden, die das harte Kernkapital (CET1) des Instituts geschmälert haben.

(3)

Rein kreditrisikobedingte Verluste, die im laufenden Geschäftsjahr nach dem geltenden Rechnungslegungsrahmen angesetzt werden, sollten als Kreditrisikoanpassungen erfasst werden, wenn das Institut die Auswirkungen auf das harte Kernkapital erfasst. Dies ist in Fällen von Belang, in denen ein solcher im Laufe des Geschäftsjahres erfasster Wertminderungsaufwand eintritt, obwohl im Laufe oder zum Ende des Geschäftsjahres alles in allem Zwischengewinne zu verzeichnen sind, die nicht gemäß Artikel 26 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 angerechnet werden können, sowie in Fällen, in denen ihre Erfassung als Kreditrisikoanpassungen sich zuerst auf die Risikopositionswerte oder das Ergänzungskapital und erst dann auf das harte Kernkapital auswirken würde. Für Zwischenverluste gemäß Artikel 36 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 ist eine solche Anpassung nicht erforderlich, da Verluste des laufenden Geschäftsjahres nach diesem Artikel sofort vom harten Kernkapital abgezogen werden.

(4)

Einige Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 über Kreditrisikoanpassungen betreffen ausdrücklich außerbilanzielle Posten. Wird keine solche Unterscheidung getroffen, gelten die einschlägigen Bestimmungen sowohl für Bilanzposten als auch für außerbilanzielle Posten.

(5)

Es sollten Bestimmungen für rein kreditrisikobedingte Verluste festgelegt werden, die nach dem geltenden Rechnungslegungsrahmen erfasst werden und das harte Kernkapital des Instituts geschmälert haben. Wertminderungen und Bewertungsanpassungen bei finanziellen Vermögenswerten oder Rückstellungen für außerbilanzielle Posten sollten in dem Maße von diesen Bestimmungen erfasst werden, in dem sie auf rein kreditrisikobedingte Verluste zurückzuführen sind, und sofern sie gemäß dem geltenden Rechnungslegungsrahmen in der Gewinn- und Verlustrechnung erfasst werden. Wenn diese Verluste Finanzinstrumente betreffen, die zum beizulegenden Zeitwert bewertet werden, sollten diese Bestimmungen auch für Beträge, die nach dem geltenden Rechnungslegungsrahmen als Wertminderungen erfasst werden, oder für ähnliche Anpassungen gelten, sofern diese auf Verluste zurückzuführen sind, die durch eine Abnahme oder Verschlechterung der Kreditqualität eines Vermögenswerts oder eines Vermögenswerte-Portfolios bedingt sind. Andere Beträge, die nach dem geltenden Rechnungslegungsrahmen oder einem ähnlichen Ansatz keine Wertminderung eines Finanzinstruments darstellen, sollten zum jetzigen Zeitpunkt nicht reguliert werden, und zwar selbst dann nicht, wenn diese Änderungen möglicherweise eine Kreditrisikokomponente enthalten.

(6)

Um sicherzustellen, dass die Berechnung alles abdeckt, sollte jeder Betrag, der für die in Artikel 110 Absatz 4 Unterabsatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 aufgeführten Zwecke relevant ist, entweder der Berechnung der allgemeinen Kreditrisikoanpassungen (allgemeine Kreditrisikoanpassungen) oder der Berechnung der spezifischen Kreditrisikoanpassungen (spezifische Kreditrisikoanpassungen) zugewiesen werden.

(7)

Für die Ermittlung der Beträge, die in die Berechnung der spezifischen Kreditrisikoanpassungen einbezogen werden können, enthält die Verordnung (EU) Nr. 575/2013 ein einziges Kriterium, wonach die spezifischen Kreditrisikoanpassungen gemäß Artikel 62 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 nach dem Standardansatz für Kreditrisiken nicht dem Ergänzungskapital zugerechnet werden können. Daher sollte die Unterscheidung zwischen den Beträgen, die in die Berechnung der spezifischen Kreditrisikoanpassungen und die in die Berechnung der allgemeinen Kreditrisikoanpassungen einzubeziehen sind, auf kohärenter Basis und anhand der Kriterien für die Einbeziehung in das Ergänzungskapital erfolgen.

(8)

Mit der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 werden die international vereinbarten Standards der dritten internationalen Rahmenvereinbarung für Banken des Basler Ausschusses für Bankenaufsicht (2) („Basel III“) umgesetzt. Angemessene Bestimmungen für Kreditrisikoanpassungen sollten daher ebenfalls in Einklang mit der Basler Rahmenvereinbarung stehen, wonach eines der Kriterien für die Unterscheidung zwischen allgemeinen Kreditrisikoanpassungen und spezifischen Kreditrisikoanpassungen darin bestehen muss, dass allgemeine Rückstellungen oder allgemeine Rücklagen für Kreditausfälle „frei verfügbar“ sind, „um später tatsächlich eintretende Verluste zu decken“. Gemäß Basel III sind zur Unterlegung künftiger, derzeit noch nicht erkannter Verluste gebildete Rückstellungen oder Rücklagen für Forderungsausfälle frei verfügbar, um kreditrisikobedingte Verluste zu decken, die später eintreten, und können daher zum Ergänzungskapital gerechnet werden. Außerdem sollten die in die Berechnung der allgemeinen Kreditrisikoanpassungen einbezogenen Beträge jederzeit in voller Höhe frei und uneingeschränkt verfügbar sein, um solche Verluste zumindest bei Aufgabe des Geschäftsbetriebs decken zu können, sofern Insolvenzverluste vom Kapital absorbiert werden können, bevor es zum Verlust von Einlegergeldern kommt.

(9)

Die Bestimmungen in diesem Bereich sollten unabhängig vom jeweils geltenden Rechnungslegungsrahmen angewandt werden können. Um den Instituten jedoch die Möglichkeit zu geben, auf einheitliche Art und Weise zwischen spezifischen und allgemeinen Kreditrisikoanpassungen zu unterscheiden, sollten für jede Art von Kreditrisikoanpassung Kriterien für die Behandlung kreditrisikobedingter Verluste im jeweils geltenden Rechnungslegungsrahmen festgelegt werden. Da die Behandlung der nach den geltenden Rechnungslegungsrahmen erfassten, ausschließlich kreditrisikobedingten Verluste von der Erfüllung dieser Kriterien abhängt, sollten diese Beträge angesichts der restriktiven Kriterien für allgemeine Kreditrisikoanpassungen normalerweise als spezifische Kreditrisikoanpassungen eingestuft werden.

(10)

Die internationalen Rechnungslegungsstandards werden kontinuierlich überarbeitet, so dass die Kriterien für die Unterscheidung zwischen spezifischen und allgemeinen Kreditrisikoanpassungen gegebenenfalls geändert werden müssen. Angesichts der laufenden Diskussionen, insbesondere hinsichtlich des Neubewertungsmodells, scheint es verfrüht, dieses Modell bei den Kriterien für Kreditrisikoanpassungen vorwegzunehmen.

(11)

Die Verordnung (EU) Nr. 575/2013 schreibt vor, die spezifischen Kreditrisikoanpassungen für einzelne Risikopositionen zu ermitteln. Aus diesem Grund muss entschieden werden, wie spezifische Kreditrisikoanpassungen, die die durch das Kreditrisiko einer ganzen Gruppe von Risikopositionen bedingten Verluste widerspiegeln, zu behandeln sind. Außerdem muss entschieden werden, für welche Risikopositionen der Gruppe und in welchem Umfang die spezifischen Kreditrisikoanpassungen erfasst werden sollten. Die Zuweisung von Teilbeträgen des sich aus solchen spezifischen Kreditrisikoanpassungen ergebenden Betrags zu den Risikopositionen der Gruppe muss proportional zu den risikogewichteten Forderungsbeträgen erfolgen. Zu diesem Zweck sollten die Risikopositionswerte ohne Berücksichtigung etwaiger spezifischer Kreditrisikoanpassungen ermittelt werden.

(12)

Zur Feststellung eines Ausfalls nach Artikel 178 Absatz 3 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 sollten nur spezifische Kreditrisikoanpassungen, die für eine einzige Risikoposition oder einen einzigen Schuldner vorgenommen werden, nicht aber spezifische Kreditrisikoanpassungen für ganze Gruppen von Risikopositionen einbezogen werden. Bei spezifischen Kreditrisikoanpassungen für ganze Gruppen von Risikopositionen kann nicht festgestellt werden, bei welchen Schuldnern der in der Gruppe zusammengefassten Risikopositionen ein Ausfall eingetreten ist. Insbesondere ist das Vorhandensein spezifischer Kreditrisikoanpassungen für eine Gruppe von Risikopositionen kein ausreichender Grund, um zu dem Schluss zu gelangen, dass bei allen Schuldnern oder Risikopositionen dieser Gruppe ein Ausfall eingetreten ist.

(13)

Die Institute sollten nachweisen können, wie sie das Kriterium für die Unterscheidung zwischen spezifischen und allgemeinen Kreditrisikoanpassungen im geltenden Rechnungslegungsrahmen anwenden. Daher sollten die Institute diesen Prozess dokumentieren.

(14)

Diese Verordnung stützt sich auf die Entwürfe technischer Regulierungsstandards, die der Kommission von der Europäische Bankenaufsichtsbehörde vorgelegt wurden.

(15)

Die Europäische Bankenaufsichtsbehörde hat zu den Entwürfen technischer Regulierungsstandards, auf die sich diese Verordnung stützt, öffentliche Konsultationen durchgeführt, die damit verbundenen potenziellen Kosten- und Nutzeneffekte gemäß Artikel 10 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates (3) analysiert und die Stellungnahme der nach Artikel 37 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 eingesetzten Interessengruppe Bankensektor eingeholt —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Ermittlung allgemeiner und spezifischer Kreditrisikoanpassungen für die Zwecke der Artikel 111, 159, 166, 167, 168, 178, 246 und 266 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013

(1)   Für die Zwecke dieser Verordnung sind die Beträge, die von einem Institut in die Berechnung allgemeiner und spezifischer Kreditrisikoanpassungen einzubeziehen sind, gleich der Summe sämtlicher Beträge, die vom harten Kernkapital des Instituts abgezogen wurden, um ausschließlich kreditrisikobedingten Verlusten Rechnung zu tragen, die nach dem geltenden Rechnungslegungsrahmen in der Gewinn- und Verlustrechnung erfasst werden, unabhängig davon, ob sie sich aus Wertminderungen, Bewertungsanpassungen oder Rückstellungen für außerbilanzielle Posten ergeben.

Beträge, die sich gemäß Unterabsatz 1 ergeben und im Laufe des Geschäftsjahres erfasst wurden, dürfen nur dann in die Berechnung allgemeiner und spezifischer Kreditrisikoanpassungen einbezogen werden, wenn die entsprechenden Beträge entweder gemäß Artikel 36 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 vom harten Kernkapital des Instituts abgezogen wurden oder, im Falle von Zwischengewinnen oder Jahresendgewinnen, die noch nicht gemäß Artikel 26 Absatz 2 der genannten Verordnung anerkannt wurden, wenn das harte Kernkapital für die Bestimmung der Eigenmittel unmittelbar um die entsprechenden Beträge vermindert wird.

(2)   Die in Absatz 1 genannten Beträge werden von dem Institut in die Berechnung der allgemeinen Kreditrisikoanpassungen (allgemeine Kreditrisikoanpassungen) einbezogen, wenn sie die beiden folgenden Kriterien erfüllen:

a)

Sie sind jederzeit in voller Höhe frei und uneingeschränkt verfügbar, um Verluste aus noch nicht eingetretenen Kreditrisiken zu decken.

b)

Sie entsprechen den kreditrisikobedingten Verlusten bei einer Gruppe von Risikopositionen, für die dem Institut zum aktuellen Zeitpunkt keine Hinweise dafür vorliegen, dass ein Verlustereignis eingetreten ist.

(3)   Alle sonstigen Beträge nach Absatz 1 werden in die Berechnung der spezifischen Kreditrisikoanpassungen (spezifische Kreditrisikoanpassungen) einbezogen.

(4)   Sofern sie die Kriterien des Absatzes 2 erfüllen, werden von dem Institut die folgenden Verluste in die Berechnung der allgemeinen Kreditrisikoanpassungen einbezogen:

a)

Verluste, die zur Deckung in den letzten Jahren erlittener höherer durchschnittlicher Portfolioverluste angesetzt wurden, selbst wenn es aktuell keine Anhaltspunkte dafür gibt, dass in der Vergangenheit Verlustereignisse dieser Größenordnung eingetreten sind;

b)

Verluste, die für eine Gruppe von Risikopositionen angesetzt werden, weil aufgrund der bisherigen Erfahrungen eine statistische Wahrscheinlichkeit für ein gewisses Maß an Nichterfüllung besteht, selbst wenn dem Institut keine Anhaltspunkte für eine Bonitätsverschlechterung vorliegen.

(5)   Das Institut bezieht in die Berechnung der spezifischen Kreditrisikoanpassungen nach Absatz 3 stets die folgenden Verluste ein:

a)

in der Gewinn- und Verlustrechnung erfasste Verluste für zum beizulegenden Zeitwert bewertete Instrumente, die gemäß dem geltenden Rechnungslegungsrahmen eine kreditrisikobedingte Wertminderung aufweisen;

b)

Verluste infolge aktueller oder vergangener Ereignisse, die sich auf eine signifikante einzelne Risikoposition oder auf Risikopositionen auswirken, die zwar für sich genommen nicht signifikant sind, aber einzeln oder kollektiv bewertet werden;

c)

Verluste, für die historische, um beobachtbare aktuelle Daten bereinigte Werte darauf hinweisen, dass der Verlust eingetreten ist, das Institut aber noch nicht erkennen kann, welche Risikoposition davon betroffen ist.

Artikel 2

Zuweisung spezifischer Kreditrisikoanpassungen für einzelne Risikopositionen innerhalb einer Gruppe von Risikopositionen

(1)   Spiegelt eine spezifische Kreditrisikoanpassung Verluste wider, die durch das Kreditrisiko einer Gruppe von Risikopositionen bedingt sind, weist das Institut diese spezifische Kreditrisikoanpassung allen Einzelrisikopositionen dieser Gruppe proportional zu den risikogewichteten Forderungsbeträgen zu. Zu diesem Zweck werden die Risikopositionswerte ohne Berücksichtigung etwaiger spezifischer Kreditrisikoanpassungen ermittelt.

(2)   Für die Behandlung der erwarteten Verlustbeträge gemäß Artikel 159 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 betreffend eine Gruppe nicht ausgefallener Risikopositionen ist das Institut nicht verpflichtet, den einzelnen Risikopositionen der Gruppe eine spezifische Kreditrisikoanpassung zuzuweisen.

(3)   Betrifft eine spezifische Kreditrisikoanpassung eine Gruppe von Risikopositionen, deren Kreditrisiko-Eigenmittelanforderungen teilweise nach dem Standardansatz und teilweise nach dem IRB-Ansatz berechnet werden, weist das Institut diese spezifische Kreditrisikoanpassung den nach dem jeweiligen Ansatz berechneten Risikopositionen der Gruppe proportional zu den risikogewichteten Forderungsbeträgen der Gruppe zu, bevor es die Maßnahmen nach den Absätzen 1 und 2 trifft. Zu diesem Zweck werden die Risikopositionswerte ohne Berücksichtigung etwaiger spezifischer Kreditrisikoanpassungen ermittelt.

(4)   Wenn das Institut den Risikopositionen spezifische Kreditrisikoanpassungen zuweist, stellt es sicher, dass derselbe Anteil nicht doppelt unterschiedlichen Risikopositionen zugewiesen wird.

Artikel 3

Berechnung von Kreditrisikoanpassungen zur Bestimmung des Risikopositionswertes gemäß den Artikeln 111, 166, 167, 168, 246 und 266 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013

Zur Bestimmung des Risikopositionswertes gemäß den Artikeln 111, 166 bis 168, 246 und 266 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 werden die spezifischen Kreditrisikoanpassungen für eine Risikoposition von den Instituten als die Beträge der spezifischen Kreditrisikoanpassungen für diese Einzelposition oder als die Beträge der spezifischen Kreditrisikoanpassungen, die das Institut dieser Risikoposition gemäß Artikel 2 zugewiesen hat, berechnet.

Artikel 4

Berechnung der allgemeinen und spezifischen Kreditrisikoanpassungen für die Zwecke der Behandlung erwarteter Verlustbeträge gemäß Artikel 159 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013

(1)   Für die Zwecke der Behandlung erwarteter Verlustbeträge gemäß Artikel 159 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 werden die gesamten allgemeinen Kreditrisikoanpassungen für die in die Behandlung erwarteter Verlustbeträge einbezogenen Risikopositionen von dem Institut als Summe der Beträge berechnet, die das Institut gemäß Artikel 1 der vorliegenden Verordnung als allgemeine Kreditrisikoanpassungen ermittelt und gemäß Artikel 110 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 zugewiesen hat.

(2)   Für die Zwecke der Behandlung erwarteter Verlustbeträge gemäß Artikel 159 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 werden die spezifischen Kreditrisikoanpassungen für die in die Behandlung erwarteter Verlustbeträge einbezogenen Risikopositionen unter Ausschluss ausgefallener Risikopositionen als Summe der Beträge der Buchstaben a und b berechnet:

a)

Beträge, die gemäß Artikel 1 für das Kreditrisiko einer einzigen Risikoposition als spezifische Kreditrisikoanpassungen ermittelt wurden;

b)

Beträge, die gemäß Artikel 1 für das Kreditrisiko einer Gruppe von Risikoposition als spezifische Kreditrisikoanpassungen ermittelt und gemäß Artikel 2 zugewiesen wurden.

(3)   Die gesamten spezifischen Kreditrisikoanpassungen für eine ausgefallene Risikoposition werden berechnet als Summe aller Beträge der spezifischen Kreditrisikoanpassungen für diese Einzelposition oder als Beträge der spezifischen Kreditrisikoanpassungen, die das Institut dieser Position gemäß Artikel 2 zugewiesen hat.

Artikel 5

Berechnung der spezifischen Kreditrisikoanpassungen im Hinblick auf die Eigenmittelanforderungen für die Zwecke der Feststellung eines Ausfalls gemäß Artikel 178 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013

Für die Zwecke der Feststellung eines Ausfalls im Sinne des Artikels 178 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 werden die spezifischen Kreditrisikoanpassungen berechnet als die Beträge der spezifischen Kreditrisikoanpassungen für die jeweilige Einzelposition bzw. den jeweiligen Schuldner.

Artikel 6

Dokumentation

Die Institute dokumentieren die Ermittlung und Berechnung der allgemeinen und der spezifischen Kreditrisikoanpassungen.

Artikel 7

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 20. Dezember 2013

Für die Kommission

Der Präsident

José Manuel BARROSO


(1)  ABl. L 176 vom 27.6.2013, S. 1.

(2)  http://www.bis.org/publ/bcbs189_dec2010.pdf

(3)  Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Bankenaufsichtsbehörde), zur Änderung des Beschlusses Nr. 716/2009/EG und zur Aufhebung des Beschlusses Nr. 2009/78/EG der Kommission (ABl. L 331 vom 15.12.2010, S. 12).


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