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Document 32013D0747

2013/747/EU, Euratom: Durchführungsbeschluss der Kommission vom 10. Dezember 2013 zur Ermächtigung des Vereinigten Königreichs, die Bemessungsgrundlage für die MwSt.-Eigenmittel bei bestimmten Gruppen von Umsätzen anhand von Schätzwerten zu ermitteln (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2013) 8685)

OJ L 333, 12.12.2013, p. 79–79 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Legal status of the document In force: This act has been changed. Current consolidated version: 28/11/2014

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec_impl/2013/747/oj

12.12.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 333/79


DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS DER KOMMISSION

vom 10. Dezember 2013

zur Ermächtigung des Vereinigten Königreichs, die Bemessungsgrundlage für die MwSt.-Eigenmittel bei bestimmten Gruppen von Umsätzen anhand von Schätzwerten zu ermitteln

(Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2013) 8685)

(Nur der englische Text ist verbindlich)

(2013/747/EU, Euratom)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EWG, Euratom) Nr. 1553/89 des Rates vom 29. Mai 1989 über die endgültige einheitliche Regelung für die Erhebung der Mehrwertsteuereigenmittel (1), insbesondere auf Artikel 13,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß Artikel 371 der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (2) dürfen Mitgliedstaaten, die am 1. Januar 1978 die in Anhang X Teil B genannten Umsätze von der Steuer befreit haben, diese zu den in dem jeweiligen Mitgliedstaat zu dem genannten Zeitpunkt geltenden Bedingungen weiterhin befreien. Diese Umsätze sind bei der Festsetzung der MwSt.-Bemessungsgrundlage zu berücksichtigen.

(2)

Das Vereinigte Königreich hat bei der Kommission beantragt, bei der Ermittlung der MwSt.-Eigenmittelgrundlage bestimmte Schätzwerte verwenden zu dürfen, da das Land nicht in der Lage ist, für die in Anhang X Teil B Nummer 9 der Richtlinie 2006/112/EG genannten Umsätze die MwSt.-Eigenmittelgrundlage genau zu berechnen. Eine solche Berechnung würde einen im Verhältnis zu den Auswirkungen der betreffenden Umsätze auf die gesamte MwSt.-Eigenmittelgrundlage des Vereinigten Königreichs unverhältnismäßigen Verwaltungsaufwand mit sich bringen. Allerdings kann das Vereinigte Königreich für diese Gruppe von Umsätzen eine Berechnung anhand von Schätzwerten vornehmen. Das Vereinigte Königreich sollte daher ermächtigt werden, die entsprechende MwSt.-Eigenmittelgrundlage gemäß Artikel 6 Absatz 3 zweiter Gedankenstrich der Verordnung (EWG, Euratom) Nr. 1553/89 anhand von Schätzwerten zu ermitteln.

(3)

Aus Gründen der Transparenz und der Rechtssicherheit ist eine Befristung der Ermächtigung angebracht.

(4)

Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Beratenden Ausschusses für Eigenmittel —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Das Vereinigte Königreich wird ermächtigt, bei der Berechnung der MwSt.-Eigenmittelgrundlage ab dem 1. Januar 2013 bei folgenden in Anhang X Teil B der Richtlinie 2006/112/EG genannten Gruppen von Umsätzen Schätzwerte zu verwenden:

Lieferung von Baugrundstücken (Nummer 9).

Artikel 2

Dieser Beschluss gilt vom 1. Januar 2013 bis zum 31. Dezember 2017.

Artikel 3

Dieser Beschluss ist an das Vereinigte Königreich von Großbritannien und Nordirland gerichtet.

Brüssel, den 10. Dezember 2013

Für die Kommission

Janusz LEWANDOWSKI

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 155 vom 7.6.1989, S. 9.

(2)  ABl. L 347 vom 11.12.2006, S. 1.


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