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Document 22013D0064
Decision of the EEA Joint Committee No 64/2013 of 3 May 2013 amending Annex II (Technical regulations, standards, testing and certification) to the EEA Agreement
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 64/2013 vom 3. Mai 2013 zur Änderung von Anhang II (Technische Vorschriften, Normen, Prüfung und Zertifizierung) des EWR-Abkommens
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 64/2013 vom 3. Mai 2013 zur Änderung von Anhang II (Technische Vorschriften, Normen, Prüfung und Zertifizierung) des EWR-Abkommens
OJ L 291, 31.10.2013, p. 19–20
(BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
OJ L 291, 31.10.2013, p. 14–14
(HR)
In force
31.10.2013 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 291/19 |
BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES
Nr. 64/2013
vom 3. Mai 2013
zur Änderung von Anhang II (Technische Vorschriften, Normen, Prüfung und Zertifizierung) des EWR-Abkommens
DER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS —
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden „EWR-Abkommen“), insbesondere auf Artikel 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 788/2012 der Kommission vom 31. August 2012 über ein mehrjähriges koordiniertes Kontrollprogramm der Union für 2013, 2014 und 2015 zur Gewährleistung der Einhaltung der Höchstgehalte an Pestizidrückständen und zur Bewertung der Verbraucherexposition gegenüber Pestizidrückständen in und auf Lebensmitteln pflanzlichen und tierischen Ursprungs (1) ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen. |
(2) |
Mit der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 788/2012 der Kommission wird die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1274/2011 der Kommission (2) aufgehoben, die in das EWR-Abkommen aufgenommen wurde und daher aus diesem zu streichen ist. |
(3) |
Dieser Beschluss betrifft lebensmittelrechtliche Vorschriften. Nach der Einleitung zu Anhang II Kapitel XII des EWR-Abkommens gelten lebensmittelrechtliche Vorschriften nicht für Liechtenstein, solange Liechtenstein in das Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen einbezogen ist. Dieser Beschluss gilt daher nicht für Liechtenstein. |
(4) |
Anhang II des EWR-Abkommens sollte daher entsprechend geändert werden — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Anhang II Kapitel XII des EWR-Abkommens wird wie folgt geändert:
1. |
Der Wortlaut von Nummer 68 (Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1274/2011 der Kommission) wird gestrichen. |
2. |
Nach Nummer 73 (Verordnung (EU) Nr. 1048/2012 der Kommission) wird Folgendes eingefügt:
Die Durchführungsverordnung gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit den folgenden Anpassungen:
|
Artikel 2
Der Wortlaut der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 788/2012 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht werden wird, ist verbindlich.
Artikel 3
Dieser Beschluss tritt am 4. Mai 2013 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Artikel 103 Absatz 1 des EWR-Abkommens abgegeben wurden (3).
Artikel 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Brüssel am 3. Mai 2013.
Für den Gemeinsamen EWR-Ausschuss
Der Präsident
Gianluca GRIPPA
(1) ABl. L 235 vom 1.9.2012, S. 8.
(2) ABl. L 325 vom 8.12.2011, S. 24.
(3) Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.