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Document 32013R0556

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 556/2013 der Kommission vom 14. Juni 2013 zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 798/2008, (EU) Nr. 206/2010, (EU) Nr. 605/2010 und (EU) Nr. 28/2012 in Bezug auf die Durchfuhr bestimmter Erzeugnisse tierischen Ursprungs aus Bosnien und Herzegowina Text von Bedeutung für den EWR

OJ L 164, 18.6.2013, p. 13–15 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
Special edition in Croatian: Chapter 03 Volume 073 P. 13 - 15

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 20/04/2021; Stillschweigend aufgehoben durch 32020R0692

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2013/556/oj

18.6.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 164/13


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 556/2013 DER KOMMISSION

vom 14. Juni 2013

zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 798/2008, (EU) Nr. 206/2010, (EU) Nr. 605/2010 und (EU) Nr. 28/2012 in Bezug auf die Durchfuhr bestimmter Erzeugnisse tierischen Ursprungs aus Bosnien und Herzegowina

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 2002/99/EG des Rates vom 16. Dezember 2002 zur Festlegung von tierseuchenrechtlichen Vorschriften für das Herstellen, die Verarbeitung, den Vertrieb und die Einfuhr von Lebensmitteln tierischen Ursprungs (1), insbesondere auf Artikel 8 Absatz 5 dritter Gedankenstrich, Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe b und Artikel 9 Absatz 4 Buchstabe c,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

In der Verordnung (EG) Nr. 798/2008 der Kommission (2) ist eine Liste von Drittländern, Gebieten, Zonen und Kompartimenten, aus denen die Einfuhr von Geflügel und Geflügelerzeugnissen in die Union und ihre Durchfuhr durch die Union zugelassen ist, und die diesbezüglichen Veterinärbescheinigungen festgelegt.

(2)

In der Verordnung (EU) Nr. 206/2010 der Kommission (3) sind die Listen der Drittländer, Gebiete und Teile davon, aus denen das Verbringen bestimmter Tiere und bestimmten frischen Fleisches in die Europäische Union zulässig ist, und die diesbezüglichen Veterinärbescheinigungen festgelegt.

(3)

In der Verordnung (EU) Nr. 605/2010 der Kommission (4) sind die Veterinärbedingungen und Veterinärbescheinigungen für das Verbringen von Milcherzeugnissen und Rohmilch zum menschlichen Verzehr in die Union festgelegt.

(4)

In der Verordnung (EU) Nr. 28/2012 der Kommission (5) sind die Bescheinigungsanforderungen für die Einfuhr in und die Durchfuhr durch die Union bestimmter zusammengesetzter Erzeugnisse festgelegt.

(5)

Aufgrund der geografischen Lage und der Notwendigkeit der Aufrechterhaltung des Zugangs zum kroatischen Hafen Ploče nach dem Beitritt Kroatiens zur EU ist es erforderlich, spezifische Bedingungen für die Durchfuhr durch die Union von Sendungen mit Geflügelerzeugnissen, frischem Fleisch, Rohmilch und Milcherzeugnissen sowie bestimmten zusammengesetzten Erzeugnissen aus Bosnien und Herzegowina in Drittländer festzulegen.

(6)

Mit der Entscheidung 2009/821/EG der Kommission (6) wird ein Verzeichnis zugelassener Grenzkontrollstellen erstellt sowie bestimmte Vorschriften für die von Veterinärsachverständigen der Kommission durchgeführten Inspektionen und zur Definition der Veterinäreinheiten in TRACES festgelegt. Da die Durchfuhr durch die Union von Sendungen, die unter die Verordnungen (EG) Nr. 798/2008, (EU) Nr. 206/2010, (EU) Nr. 605/2010 und (EU) Nr. 28/2012 fallen, aus Bosnien und Herzegowina in Drittländer nur mittels des Zugangs über die kroatischen Grenzkontrollstellen Nova Sela und Ploče möglich ist, ist es erforderlich, diese Grenzkontrollstellen in die Liste in Anhang I der Entscheidung 2009/821/EG aufzunehmen, sobald die technischen Bedingungen für ihre Zulassung erfüllt sind.

(7)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Änderung der Verordnung (EG) Nr. 798/2008

In die Verordnung (EG) Nr. 798/2008 wird folgender Artikel 18a eingefügt:

„Artikel 18a

Ausnahmebestimmungen für die Durchfuhr durch Kroatien von Sendungen, die aus Bosnien und Herzegowina stammen und für Drittländer bestimmt sind

(1)   Abweichend von Artikel 4 Absatz 4 wird die direkte Durchfuhr auf der Straße von Sendungen mit Fleisch, Hackfleisch/Faschiertem und Separatorenfleisch von Geflügel, einschließlich Laufvögeln und Wildgeflügel, und von Sendungen mit Eiern, Eiprodukten und spezifiziert pathogenfreien Eiern zugelassen, die aus Bosnien und Herzegowina kommen und für Drittländer bestimmt sind und zwischen der Grenzkontrollstelle Nova Sela und der Grenzkontrollstelle Ploče befördert werden, sofern folgende Anforderungen erfüllt sind:

a)

Die Sendung wird vom amtlichen Tierarzt bzw. der amtlichen Tierärztin an der Eingangsgrenzkontrollstelle anhand einer Plombe mit Seriennummer verplombt;

b)

die Begleitpapiere der Sendung gemäß Artikel 7 der Richtlinie 97/78/EG tragen auf jeder Seite den vom amtlichen Tierarzt bzw. der amtlichen Tierärztin an der Eingangsgrenzkontrollstelle aufgebrachten Stempel „NUR ZUR DURCHFUHR DURCH DIE EU IN DRITTLÄNDER“;

c)

die Verfahrensvorschriften gemäß Artikel 11 der Richtlinie 97/78/EG werden eingehalten;

d)

die Durchfuhrtauglichkeit der Sendung wird vom amtlichen Tierarzt bzw. der amtlichen Tierärztin an der Eingangsgrenzkontrollstelle auf dem Gemeinsamen Veterinärdokument für die Einfuhr gemäß Artikel 2 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 136/2004 der Kommission (7) bescheinigt.

(2)   Das Abladen oder die Lagerung solcher Sendungen gemäß Artikel 12 Absatz 4 oder Artikel 13 der Richtlinie 97/78/EG auf dem Gebiet der Union ist nicht zulässig.

(3)   Die zuständige Behörde führt regelmäßige Prüfungen durch, um sicherzustellen, dass die Zahl der Sendungen und die Warenmenge, die das Gebiet der Union verlassen, der Zahl der Sendungen und der Warenmenge entsprechen, die in das Gebiet der Union verbracht wurden.

Artikel 2

Änderung der Verordnung (EU) Nr. 206/2010

In die Verordnung (EU) Nr. 206/2010 wird folgender Artikel 17a eingefügt:

„Artikel 17a

Ausnahmebestimmungen für die Durchfuhr durch Kroatien von Sendungen, die aus Bosnien und Herzegowina stammen und für Drittländer bestimmt sind

(1)   Abweichend von Artikel 16 ist die direkte Durchfuhr von für Drittländer bestimmten Sendungen aus Bosnien und Herzegowina auf der Straße durch die Union zwischen der Grenzkontrollstelle Nova Sela und der Grenzkontrollstelle Ploče zulässig, sofern folgende Bedingungen erfüllt sind:

a)

Die Sendung wird vom amtlichen Tierarzt bzw. der amtlichen Tierärztin an der Eingangsgrenzkontrollstelle mit einer Plombe mit Seriennummer verplombt;

b)

die die Sendung gemäß Artikel 7 der Richtlinie 97/78/EG begleitenden Dokumente tragen den vom amtlichen Tierarzt bzw. der amtlichen Tierärztin an der Eingangsgrenzkontrollstelle auf jeder Seite angebrachten Stempel „NUR ZUR DURCHFUHR DURCH DIE EU IN DRITTLÄNDER“;

c)

die Verfahrensvorschriften gemäß Artikel 11 der Richtlinie 97/78/EG werden eingehalten;

d)

die Durchfuhrtauglichkeit der Sendung wird vom amtlichen Tierarzt bzw. der amtlichen Tierärztin an der Eingangsgrenzkontrollstelle auf dem Gemeinsamen Veterinärdokument für die Einfuhr gemäß Artikel 2 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 136/2004 bescheinigt.

(2)   Das Abladen oder die Lagerung derartiger Sendungen gemäß Artikel 12 Absatz 4 oder Artikel 13 der Richtlinie 97/78/EG auf dem Gebiet der Union ist nicht zulässig.

(3)   Die zuständige Behörde führt regelmäßige Prüfungen durch, um sicherzustellen, dass die Zahl der Sendungen und die Warenmenge, die das Gebiet der Union verlassen, der Zahl der Sendungen und der Warenmenge entsprechen, die in das Gebiet der Union verbracht wurden.“

Artikel 3

Änderung der Verordnung (EU) Nr. 605/2010

In die Verordnung (EU) Nr. 605/2010 wird folgender Artikel 7a eingefügt:

„Artikel 7a

Ausnahmebestimmungen für die Durchfuhr durch Kroatien von Sendungen, die aus Bosnien und Herzegowina stammen und für Drittländer bestimmt sind

(1)   Abweichend von Artikel 6 ist die direkte Durchfuhr von für Drittländer bestimmten Sendungen aus Bosnien und Herzegowina auf der Straße durch die Union zwischen der Grenzkontrollstelle Nova Sela und der Grenzkontrollstelle Ploče zulässig, sofern folgende Bedingungen erfüllt sind:

a)

Die Sendung wird vom amtlichen Tierarzt bzw. der amtlichen Tierärztin an der Eingangsgrenzkontrollstelle mit einer Plombe mit Seriennummer verplombt;

b)

die die Sendung gemäß Artikel 7 der Richtlinie 97/78/EG begleitenden Dokumente tragen den vom amtlichen Tierarzt bzw. der amtlichen Tierärztin an der Eingangsgrenzkontrollstelle auf jeder Seite angebrachten Stempel „NUR ZUR DURCHFUHR DURCH DIE EU IN DRITTLÄNDER“;

c)

die Verfahrensvorschriften gemäß Artikel 11 der Richtlinie 97/78/EG werden eingehalten;

d)

die Durchfuhrtauglichkeit der Sendung wird vom amtlichen Tierarzt bzw. der amtlichen Tierärztin an der Eingangsgrenzkontrollstelle auf dem Gemeinsamen Veterinärdokument für die Einfuhr gemäß Artikel 2 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 136/2004 bescheinigt.

(2)   Das Abladen oder die Lagerung derartiger Sendungen gemäß Artikel 12 Absatz 4 oder Artikel 13 der Richtlinie 97/78/EG auf dem Gebiet der Union ist nicht zulässig.

(3)   Die zuständige Behörde führt regelmäßige Prüfungen durch, um sicherzustellen, dass die Zahl der Sendungen und die Warenmenge, die das Gebiet der Union verlassen, der Zahl der Sendungen und der Warenmenge entsprechen, die in das Gebiet der Union verbracht wurden.“

Artikel 4

Änderung der Verordnung (EU) Nr. 28/2012

In die Verordnung (EU) Nr. 28/2012 wird folgender Artikel 5a eingefügt:

„Artikel 5a

Ausnahmebestimmungen für die Durchfuhr durch Kroatien von Sendungen, die aus Bosnien und Herzegowina stammen und für Drittländer bestimmt sind

(1)   Abweichend von Artikel 4 ist die direkte Durchfuhr von für Drittländer bestimmten Sendungen mit zusammengestellten Erzeugnissen gemäß Artikel 3 aus Bosnien und Herzegowina auf der Straße durch die Union zwischen der Grenzkontrollstelle Nova Sela und der Grenzkontrollstelle Ploče zulässig, sofern folgende Bedingungen erfüllt sind:

a)

Die Sendung wird vom amtlichen Tierarzt bzw. der amtlichen Tierärztin an der Eingangsgrenzkontrollstelle der Union mit einer Plombe mit Seriennummer verplombt;

b)

die die Sendung gemäß Artikel 7 der Richtlinie 97/78/EG begleitenden Dokumente tragen den vom amtlichen Tierarzt bzw. der amtlichen Tierärztin an der Eingangsgrenzkontrollstelle auf jeder Seite angebrachten Stempel „NUR ZUR DURCHFUHR DURCH DIE EU IN DRITTLÄNDER“;

c)

die Verfahrensvorschriften gemäß Artikel 11 der Richtlinie 97/78/EG werden eingehalten;

d)

die Durchfuhrtauglichkeit der Sendung wird vom amtlichen Tierarzt bzw. der amtlichen Tierärztin an der Eingangsgrenzkontrollstelle auf dem Gemeinsamen Veterinärdokument für die Einfuhr gemäß Artikel 2 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 136/2004 bescheinigt.

(2)   Das Abladen oder die Lagerung solcher Sendungen gemäß Artikel 12 Absatz 4 oder Artikel 13 der Richtlinie 97/78/EG auf dem Gebiet der Union ist nicht zulässig.

(3)   Die zuständige Behörde führt regelmäßige Prüfungen durch, um sicherzustellen, dass die Zahl der Sendungen und die Warenmenge, die das Gebiet der Union verlassen, der Zahl der Sendungen und der Warenmenge entsprechen, die in das Gebiet der Union verbracht wurden.“

Artikel 5

Inkrafttreten und Anwendung

Diese Verordnung tritt vorbehaltlich des Inkrafttretens des Vertrags über den Beitritt Kroatiens und zum Zeitpunkt seines Inkrafttretens in Kraft.

Sie gilt ab dem Tag des Geltungsbeginns der Änderungen der Entscheidung 2009/821/EG, mit der die Einträge für die Nova Sela und Ploče in Anhang I eingefügt werden.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 14. Juni 2013

Für die Kommission

Der Präsident

José Manuel BARROSO


(1)  ABl. L 18 vom 23.1.2003, S. 11.

(2)  ABl. L 226 vom 23.8.2008, S. 1.

(3)  ABl. L 73 vom 20.3.2010, S. 1.

(4)  ABl. L 175 vom 10.7.2010, S. 1.

(5)  ABl. L 12 vom 14.1.2012, S. 1.

(6)  ABl. L 296 vom 12.11.2009, S. 1.

(7)  ABl. L 21 vom 28.1.2004, S. 11.“


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