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Document 32013R0482
Commission Implementing Regulation (EU) No 482/2013 of 24 May 2013 amending Regulation (EU) No 206/2010 laying down lists of third countries, territories or parts thereof authorised for the introduction into the European Union of certain animals and fresh meat and the veterinary certification requirements Text with EEA relevance
Durchführungsverordnung (EU) Nr. 482/2013 der Kommission vom 24. Mai 2013 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 206/2010 zur Erstellung von Listen der Drittländer, Gebiete und Teile davon, aus denen das Verbringen bestimmter Tiere und bestimmten frischen Fleisches in die Europäische Union zulässig ist, und zur Festlegung der diesbezüglichen Veterinärbescheinigungen Text von Bedeutung für den EWR
Durchführungsverordnung (EU) Nr. 482/2013 der Kommission vom 24. Mai 2013 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 206/2010 zur Erstellung von Listen der Drittländer, Gebiete und Teile davon, aus denen das Verbringen bestimmter Tiere und bestimmten frischen Fleisches in die Europäische Union zulässig ist, und zur Festlegung der diesbezüglichen Veterinärbescheinigungen Text von Bedeutung für den EWR
OJ L 139, 25.5.2013, p. 6–7
(BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
Special edition in Croatian: Chapter 03 Volume 070 P. 259 - 260
No longer in force, Date of end of validity: 20/04/2021; Stillschweigend aufgehoben durch 32020R0692
25.5.2013 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 139/6 |
DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 482/2013 DER KOMMISSION
vom 24. Mai 2013
zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 206/2010 zur Erstellung von Listen der Drittländer, Gebiete und Teile davon, aus denen das Verbringen bestimmter Tiere und bestimmten frischen Fleisches in die Europäische Union zulässig ist, und zur Festlegung der diesbezüglichen Veterinärbescheinigungen
(Text von Bedeutung für den EWR)
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Richtlinie 2002/99/EG des Rates vom 16. Dezember 2002 zur Festlegung von tierseuchenrechtlichen Vorschriften für das Herstellen, die Verarbeitung, den Vertrieb und die Einfuhr von Lebensmitteln tierischen Ursprungs (1), insbesondere auf den einleitenden Satz von Artikel 8, Artikel 8 Absatz 1 Unterabsatz 1 und Artikel 8 Absatz 4,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
In der Verordnung (EU) Nr. 206/2010 der Kommission (2) werden die Veterinärbescheinigungen festgelegt, die für die Einfuhr bestimmter Sendungen mit lebenden Tieren oder frischem Fleisch in die Union erforderlich sind. Außerdem sind darin die Listen der Drittländer, Gebiete und Teile davon festgelegt, aus denen solche Sendungen in die Union eingeführt werden dürfen. |
(2) |
Gemäß der Verordnung (EU) Nr. 206/2010 dürfen Sendungen mit frischem Fleisch für den menschlichen Verzehr nur in die Union eingeführt werden, wenn sie aus Drittländern, Gebieten bzw. Teilen davon stammen, die in Anhang II Teil 1 der genannten Verordnung aufgeführt sind und für die eine Muster-Veterinärbescheinigung vorgesehen ist, die der jeweiligen Sendung entspricht. |
(3) |
In Anhang II Teil 1 der Verordnung (EU) Nr. 206/2010 werden vier Gebietsteile von Botsuana als Gebiete geführt, aus denen bestimmtes frisches Fleisch in die Union eingeführt werden darf. Diese Gebiete setzen sich aus einer Reihe von Tierseuchenüberwachungszonen zusammen. |
(4) |
Im März 2013 hat die Kommission in Botsuana ein Audit durchgeführt, um das dort vorhandene Tiergesundheitskontrollsystem zu bewerten, und zwar insbesondere, was die Kontrollen hinsichtlich der Maul- und Klauenseuche betrifft. Dabei stellte sich heraus, dass das Risiko der Einschleppung des Maul- und Klauenseuchevirus in die Tierseuchenüberwachungszonen 6 und 4a des Hoheitsgebiets dieses Drittlands nicht als vernachlässigbar eingestuft werden kann. |
(5) |
Bei der Überwachung wurde festgestellt, dass das Maul- und Klauenseuchevirus bei Ziegen und Wild in der streng überwachten Zone der Tierseuchenüberwachungszone 6 präsent ist. Aus dieser streng überwachten Zone darf kein frisches Fleisch in die Union ausgeführt werden. Allerdings stellt die Nähe dieses Bereichs zu dem Teil der Tierseuchenüberwachungszone 6, aus dem solche Ausfuhren erlaubt sind, ein Risiko dar. |
(6) |
Die Tierseuchenüberwachungszone 4a grenzt an andere Gebiete Botsuanas, aus denen kein frisches Fleisch in die Union eingeführt werden darf. Bei dem Audit durch die Kommission wurden Mängel hinsichtlich der Tiergesundheitsüberwachung in der Tierseuchenüberwachungszone 4a festgestellt. Außerdem wurde eine Reihe von Mängeln hinsichtlich der Abgrenzung dieser Zone von den Gebieten festgestellt, aus denen kein frisches Fleisch in die Union eingeführt werden darf. Diese Mängel stellen ein nicht vernachlässigbares Risiko in Bezug auf die Maul- und Klauenseuche dar. |
(7) |
Die Kommission stellte bei dem Audit außerdem fest, dass das System zur Überprüfung der Wirksamkeit amtlicher Kontrollen im restlichen Hoheitsgebiet Botsuanas gut organisiert ist und dass sich die Lage seit dem 2011 durchgeführten Audit verbessert hat. |
(8) |
Angesichts des Risikos der Einschleppung der Maul- und Klauenseuche durch die Einfuhr frischen Fleisches von Tierarten, die für diese Krankheiten anfällig sind, aus den Tierseuchenüberwachungszonen 6 und 4a Botsuanas in die Union sollte jedoch die Genehmigung, solches frisches Fleisch aus diesen Tierseuchenüberwachungszonen in die Union zu exportieren, ausgesetzt werden. |
(9) |
Die Verordnung (EU) Nr. 206/2010 sollte daher entsprechend geändert werden. |
(10) |
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
In Anhang II Teil 1 der Verordnung (EU) Nr. 206/2010 erhält der Eintrag für Botsuana folgende Fassung:
„BW — Botsuana |
BW-0 |
Gesamtes Hoheitsgebiet |
EQU, EQW |
|
|
|
|
BW-1 |
Tierseuchenüberwachungszonen 3c, 4b, 5, 8, 9 und 18 |
BOV, OVI, RUF, RUW |
F |
1 |
11. Mai 2011 |
26. Juni 2012 |
|
BW-2 |
Tierseuchenüberwachungszonen 10, 11, 13 und 14 |
BOV, OVI, RUF, RUW |
F |
1 |
|
7. März 2002 |
|
BW-3 |
Tierseuchenüberwachungszone 12 |
BOV, OVI, RUF, RUW |
F |
1 |
20. Oktober 2008 |
20. Januar 2009 |
|
BW-4 |
Tierseuchenüberwachungszone 4a, ausgenommen die streng überwachte 10-km-Pufferzone entlang der Grenze zu der Zone, in der gegen Maul- und Klauenseuche geimpft wird, und Wildhegegebiete |
BOV |
F |
1 |
28. Mai 2013 |
18. Februar 2011 |
|
BW-5 |
Tierseuchenüberwachungszone 6, ausgenommen die streng überwachte Zone in Zone 6 zwischen der Grenze zu Simbabwe und dem Highway A1 |
BOV, OVI, RUF, RUW |
F |
1 |
28. Mai 2013 |
26. Juni 2012“ |
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 24. Mai 2013
Für die Kommission
Der Präsident
José Manuel BARROSO
(1) ABl. L 18 vom 23.1.2003, S. 11.
(2) ABl. L 73 vom 20.3.2010, S. 1.