EUR-Lex Access to European Union law

Back to EUR-Lex homepage

This document is an excerpt from the EUR-Lex website

Document 32013R0273

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 273/2013 der Kommission vom 19. März 2013 zur Einreihung bestimmter Waren in die Kombinierte Nomenklatur

OJ L 84, 23.3.2013, p. 1–4 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
Special edition in Croatian: Chapter 02 Volume 024 P. 79 - 82

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2013/273/oj

23.3.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 84/1


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 273/2013 DER KOMMISSION

vom 19. März 2013

zur Einreihung bestimmter Waren in die Kombinierte Nomenklatur

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (1), insbesondere auf Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe a,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Um die einheitliche Anwendung der Kombinierten Nomenklatur im Anhang der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 zu gewährleisten, sind Vorschriften für die Einreihung der im Anhang dieser Verordnung aufgeführten Waren zu erlassen.

(2)

In der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 sind allgemeine Vorschriften für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur festgelegt. Diese Vorschriften gelten auch für die Auslegung jeder anderen Nomenklatur, die die Kombinierte Nomenklatur — auch nur teilweise oder unter etwaiger Hinzufügung von Unterteilungen — übernimmt und die aufgrund besonderer Regelungen der Union aufgestellt wurde, um tarifliche oder sonstige Maßnahmen im Rahmen des Warenverkehrs anzuwenden.

(3)

In Anwendung dieser allgemeinen Vorschriften sind die in Spalte 1 der Tabelle im Anhang dieser Verordnung genannten Waren mit den in Spalte 3 genannten Begründungen in die in Spalte 2 der Tabelle angegebenen KN-Codes einzureihen.

(4)

Es ist angemessen, dass die von den Zollbehörden der Mitgliedstaaten erteilten verbindlichen Zolltarifauskünfte, die die Einreihung von Waren in die Kombinierte Nomenklatur betreffen und die mit dieser Verordnung nicht übereinstimmen, während eines Zeitraums von drei Monaten von dem Berechtigten gemäß den Bestimmungen des Artikels 12 Absatz 6 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (2) weiterverwendet werden können.

(5)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für den Zollkodex —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die in Spalte 1 der Tabelle im Anhang beschriebenen Waren werden in die Kombinierte Nomenklatur unter die in Spalte 2 der Tabelle genannten KN-Codes eingereiht.

Artikel 2

Die von den Zollbehörden der Mitgliedstaaten erteilten verbindlichen Zolltarifauskünfte, die mit dieser Verordnung nicht übereinstimmen, können gemäß Artikel 12 Absatz 6 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 noch drei Monate weiterverwendet werden.

Artikel 3

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 19. März 2013

Für die Kommission, im Namen des Präsidenten,

Algirdas ŠEMETA

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 256 vom 7.9.1987, S. 1.

(2)  ABl. L 302 vom 19.10.1992, S. 1.


ANHANG

Warenbezeichnung

Einreihung

(KN-Code)

Begründung

(1)

(2)

(3)

1.

Ein elektronisches Gerät (sogenannte „Körperanalysewaage“) mit einem Display und den Abmessungen von etwa 30 × 30 × 4 cm, das die folgenden Hauptkomponenten umfasst:

zum Wiegen: eine Wägezelle und Hardware für die Verarbeitung und Anzeige des Gewichts;

zum Messen: 2 Elektroden auf der Oberseite der Waage, Bedienknöpfe und Hardware für die Verarbeitung und Anzeige der Messungen.

Über die 2 Elektroden, die mit den Füßen in Kontakt sind, sendet das Gerät elektrische Ströme aus, durch die es mithilfe von Bioimpedanzmerkmalen z. B. den Prozentsatz des Körperfetts, den Muskelanteil, die Knochenmasse und den Körperwasseranteil bestimmen kann.

Das Gerät kann auch nur als Waage benutzt werden.

Das Gerät kann die Daten von zehn Benutzern speichern. Es kann die Werte von 2 Messungen je Benutzer anzeigen.

Das Gerät ist für den häuslichen Gebrauch bestimmt.

8423 10 90

Einreihung gemäß den Allgemeinen Vorschriften 1, 3 b und 6 für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur sowie nach dem Wortlaut der KN-Codes 8423, 8423 10 und 8423 10 90.

Bei dem Gerät handelt es sich um eine zusammengesetzte Ware aus Bestandteilen, die einzeln in Kapitel 84 und Kapitel 90 eingereiht werden. Nach der Allgemeinen Vorschrift 3 b ist die Ware nach dem Bestandteil einzureihen, der ihr ihren wesentlichen Charakter verleiht.

Aufgrund seiner objektiven Merkmale, insbesondere wegen des Messsystems mit nur 2 Elektroden, wird die Wiegefunktion als der Bestandteil betrachtet, der dem Gerät seinen wesentlichen Charakter verleiht.

Das Gerät ist daher als Personenwaage in den KN-Code 8423 10 90 einzureihen.

2.

Ein elektronisches Gerät (sogenannte „Körperanalysewaage“) in Form einer Personenwaage mit einem Display und den Abmessungen von etwa 36 × 32 × 6 cm, das die folgenden Hauptkomponenten umfasst:

zum Wiegen: eine Wägezelle und Hardware für die Verarbeitung und Anzeige des Gewichts;

zum Messen: ein abnehmbarer Handgriff mit 4 Elektroden, 4 Elektroden auf der Oberseite der Waage, Bedienknöpfe und Hardware für die Verarbeitung und Anzeige der Messungen.

Durch das System mit 8 Elektroden für Hände und Füße sendet das Gerät im Multifrequenzmodus elektrische Ströme aus, durch die es mithilfe von Bioimpedanzmerkmalen z. B. den Prozentsatz des Körperfetts, die Körperfettmasse, den Body-Mass-Index (BMI), die Skelettmuskelmasse und den Körperwasseranteil bestimmen kann.

Das Gerät kann entweder von medizinischem Personal bei der Diagnose von Fettleibigkeit oder von anderen Anwendern benutzt werden, die Informationen über ihre körperliche Verfassung erhalten oder diese kontrollieren oder verbessern wollen, um Sport zu treiben oder besser auszusehen.

Das Gerät kann auch nur als Waage benutzt werden.

Das Gerät kann die Daten von 99 Benutzern und 300 Messungen speichern. Die Daten können mithilfe eines USB-Sticks an eine automatische Datenverarbeitungsmaschine übertragen werden.

9031 80 38

Einreihung gemäß den Allgemeinen Vorschriften 1, 3 b und 6 für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur sowie nach dem Wortlaut der KN-Codes 9031, 9031 80 und 9031 80 38.

Die Einreihung in die Position 9018 als medizinisches Instrument, medizinischer Apparat oder medizinisches Gerät ist ausgeschlossen, da das Gerät nicht hauptsächlich in der Berufspraxis verwendet wird (siehe Absatz 1 der HS-Erläuterung zu Position 9018).

Bei dem Gerät handelt es sich um eine zusammengesetzte Ware aus Bestandteilen, die einzeln in Kapitel 84 und Kapitel 90 eingereiht werden. Nach der Allgemeinen Vorschrift 3 b ist die Ware nach dem Bestandteil einzureihen, der ihr ihren wesentlichen Charakter verleiht.

Aufgrund seiner objektiven Merkmale, insbesondere wegen der verwendeten Messtechnik, wird davon ausgegangen, dass der Bestandteil mit der Messfunktion dem Gerät seinen wesentlichen Charakter verleiht.

Das Gerät ist daher als anderes elektronisches Instrument zum Messen in den KN-Code 9031 80 38 einzureihen.

3.

Ein elektronisches Gerät (sogenannte „Körperanalysewaage“) mit den Abmessungen von etwa 120 × 87 × 52 cm, bestehend aus einer Wiegeplattform und einer Säule, auf der ein Bedienfeld mit einem Display angebracht ist und das die folgenden Hauptkomponenten umfasst:

zum Wiegen: eine Wägezelle und Hardware für die Verarbeitung und Anzeige des Gewichts;

zum Messen: 2 abnehmbare Handgriffe mit 2 Elektroden, 4 Elektroden auf der Oberseite der Waage, Bedienknöpfe und Hardware für die Verarbeitung und Anzeige der Messungen.

Durch das 8-Punkt-Tastelektroden-System für Hände und Füße sendet das Gerät im Multifrequenzmodus elektrische Ströme aus, durch die es mithilfe von Bioimpedanzmerkmalen z. B. den intrazellulären und den extrazellulären Wasseranteil, die Proteinmasse, die Mineralmasse, die Körperfettmasse, den Gesamtkörperwasseranteil, die fettfreie Masse, den Body-Mass-Index (BMI) und die Skelettmuskelmasse bestimmen kann.

Das Gerät ist mit folgenden Anschlüssen versehen:

RJ45,

USB,

RS232,

25-poliger D-Sub.

Das Gerät kann entweder von medizinischem Personal bei der Diagnose von Fettleibigkeit oder von anderen Anwendern benutzt werden, die Informationen über ihre körperliche Verfassung erhalten oder diese kontrollieren oder verbessern wollen, um Sport zu treiben oder besser auszusehen.

Das Gerät kann an eine automatische Datenverarbeitungsmaschine oder einen Drucker angeschlossen werden.

9031 80 38

Einreihung gemäß den Allgemeinen Vorschriften 1, 3 b und 6 für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur sowie nach dem Wortlaut der KN-Codes 9031, 9031 80 und 9031 80 38.

Die Einreihung in die Position 9018 als medizinisches Instrument, medizinischer Apparat oder medizinisches Gerät ist ausgeschlossen, da das Gerät nicht hauptsächlich in der Berufspraxis verwendet wird (siehe Absatz 1 der HS-Erläuterung zu Position 9018).

Bei dem Gerät handelt es sich um eine zusammengesetzte Ware aus Bestandteilen, die einzeln in Kapitel 84 und Kapitel 90 eingereiht werden. Nach der Allgemeinen Vorschrift 3 b ist die Ware nach dem Bestandteil einzureihen, der ihr ihren wesentlichen Charakter verleiht.

Aufgrund seiner objektiven Merkmale, insbesondere wegen der verwendeten Messtechnik, wird davon ausgegangen, dass der Bestandteil mit der Messfunktion dem Gerät seinen wesentlichen Charakter verleiht.

Das Gerät ist daher als anderes elektronisches Instrument zum Messen in den KN-Code 9031 80 38 einzureihen.


Top