EUR-Lex Access to European Union law
This document is an excerpt from the EUR-Lex website
Document 32013R0273
Commission Implementing Regulation (EU) No 273/2013 of 19 March 2013 concerning the classification of certain goods in the Combined Nomenclature
Durchführungsverordnung (EU) Nr. 273/2013 der Kommission vom 19. März 2013 zur Einreihung bestimmter Waren in die Kombinierte Nomenklatur
Durchführungsverordnung (EU) Nr. 273/2013 der Kommission vom 19. März 2013 zur Einreihung bestimmter Waren in die Kombinierte Nomenklatur
OJ L 84, 23.3.2013, p. 1–4
(BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
Special edition in Croatian: Chapter 02 Volume 024 P. 79 - 82
In force
23.3.2013 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 84/1 |
DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 273/2013 DER KOMMISSION
vom 19. März 2013
zur Einreihung bestimmter Waren in die Kombinierte Nomenklatur
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (1), insbesondere auf Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe a,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Um die einheitliche Anwendung der Kombinierten Nomenklatur im Anhang der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 zu gewährleisten, sind Vorschriften für die Einreihung der im Anhang dieser Verordnung aufgeführten Waren zu erlassen. |
(2) |
In der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 sind allgemeine Vorschriften für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur festgelegt. Diese Vorschriften gelten auch für die Auslegung jeder anderen Nomenklatur, die die Kombinierte Nomenklatur — auch nur teilweise oder unter etwaiger Hinzufügung von Unterteilungen — übernimmt und die aufgrund besonderer Regelungen der Union aufgestellt wurde, um tarifliche oder sonstige Maßnahmen im Rahmen des Warenverkehrs anzuwenden. |
(3) |
In Anwendung dieser allgemeinen Vorschriften sind die in Spalte 1 der Tabelle im Anhang dieser Verordnung genannten Waren mit den in Spalte 3 genannten Begründungen in die in Spalte 2 der Tabelle angegebenen KN-Codes einzureihen. |
(4) |
Es ist angemessen, dass die von den Zollbehörden der Mitgliedstaaten erteilten verbindlichen Zolltarifauskünfte, die die Einreihung von Waren in die Kombinierte Nomenklatur betreffen und die mit dieser Verordnung nicht übereinstimmen, während eines Zeitraums von drei Monaten von dem Berechtigten gemäß den Bestimmungen des Artikels 12 Absatz 6 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (2) weiterverwendet werden können. |
(5) |
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für den Zollkodex — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Die in Spalte 1 der Tabelle im Anhang beschriebenen Waren werden in die Kombinierte Nomenklatur unter die in Spalte 2 der Tabelle genannten KN-Codes eingereiht.
Artikel 2
Die von den Zollbehörden der Mitgliedstaaten erteilten verbindlichen Zolltarifauskünfte, die mit dieser Verordnung nicht übereinstimmen, können gemäß Artikel 12 Absatz 6 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 noch drei Monate weiterverwendet werden.
Artikel 3
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 19. März 2013
Für die Kommission, im Namen des Präsidenten,
Algirdas ŠEMETA
Mitglied der Kommission
(1) ABl. L 256 vom 7.9.1987, S. 1.
(2) ABl. L 302 vom 19.10.1992, S. 1.
ANHANG
Warenbezeichnung |
Einreihung (KN-Code) |
Begründung |
||||||||||||||
(1) |
(2) |
(3) |
||||||||||||||
|
8423 10 90 |
Einreihung gemäß den Allgemeinen Vorschriften 1, 3 b und 6 für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur sowie nach dem Wortlaut der KN-Codes 8423, 8423 10 und 8423 10 90. Bei dem Gerät handelt es sich um eine zusammengesetzte Ware aus Bestandteilen, die einzeln in Kapitel 84 und Kapitel 90 eingereiht werden. Nach der Allgemeinen Vorschrift 3 b ist die Ware nach dem Bestandteil einzureihen, der ihr ihren wesentlichen Charakter verleiht. Aufgrund seiner objektiven Merkmale, insbesondere wegen des Messsystems mit nur 2 Elektroden, wird die Wiegefunktion als der Bestandteil betrachtet, der dem Gerät seinen wesentlichen Charakter verleiht. Das Gerät ist daher als Personenwaage in den KN-Code 8423 10 90 einzureihen. |
||||||||||||||
|
9031 80 38 |
Einreihung gemäß den Allgemeinen Vorschriften 1, 3 b und 6 für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur sowie nach dem Wortlaut der KN-Codes 9031, 9031 80 und 9031 80 38. Die Einreihung in die Position 9018 als medizinisches Instrument, medizinischer Apparat oder medizinisches Gerät ist ausgeschlossen, da das Gerät nicht hauptsächlich in der Berufspraxis verwendet wird (siehe Absatz 1 der HS-Erläuterung zu Position 9018). Bei dem Gerät handelt es sich um eine zusammengesetzte Ware aus Bestandteilen, die einzeln in Kapitel 84 und Kapitel 90 eingereiht werden. Nach der Allgemeinen Vorschrift 3 b ist die Ware nach dem Bestandteil einzureihen, der ihr ihren wesentlichen Charakter verleiht. Aufgrund seiner objektiven Merkmale, insbesondere wegen der verwendeten Messtechnik, wird davon ausgegangen, dass der Bestandteil mit der Messfunktion dem Gerät seinen wesentlichen Charakter verleiht. Das Gerät ist daher als anderes elektronisches Instrument zum Messen in den KN-Code 9031 80 38 einzureihen. |
||||||||||||||
|
9031 80 38 |
Einreihung gemäß den Allgemeinen Vorschriften 1, 3 b und 6 für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur sowie nach dem Wortlaut der KN-Codes 9031, 9031 80 und 9031 80 38. Die Einreihung in die Position 9018 als medizinisches Instrument, medizinischer Apparat oder medizinisches Gerät ist ausgeschlossen, da das Gerät nicht hauptsächlich in der Berufspraxis verwendet wird (siehe Absatz 1 der HS-Erläuterung zu Position 9018). Bei dem Gerät handelt es sich um eine zusammengesetzte Ware aus Bestandteilen, die einzeln in Kapitel 84 und Kapitel 90 eingereiht werden. Nach der Allgemeinen Vorschrift 3 b ist die Ware nach dem Bestandteil einzureihen, der ihr ihren wesentlichen Charakter verleiht. Aufgrund seiner objektiven Merkmale, insbesondere wegen der verwendeten Messtechnik, wird davon ausgegangen, dass der Bestandteil mit der Messfunktion dem Gerät seinen wesentlichen Charakter verleiht. Das Gerät ist daher als anderes elektronisches Instrument zum Messen in den KN-Code 9031 80 38 einzureihen. |